Kündigungen:
fristgerechte und fristlose wegen Diebstahls
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 8 Sa 39/07
Urteil vom
09.05.2007
1. Die Berufung des Klägers gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.11.2006, Az.: 1 Ca 773/06,
wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Kündigungen sowie über
Arbeitsentgeltansprüche des Klägers.
Der am 10.01.1954 geborene Kläger war seit 01.11.1975 im
Textileinzelhandelsgeschäft der Beklagten als Verkäufer beschäftigt.
Mit Schreiben vom 18.05.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter
Berufung auf betriebliche Gründe ordentlich zum 31.12.2006. Mit Schreiben vom
25.08.2006, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos und begründete
diese Maßnahme zunächst außergerichtlich gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom
31.08.2006, welches u. a. den Vorwurf enthält, der Kläger habe am Sonntag, dem
20.08.2006, das Ladengeschäft unerlaubt betreten und 10,-- EUR aus der
Wechselkasse entnommen. Wegen des Inhalts des Schreibens vom 31.08.2006 im
Einzelnen wird auf Bl. 48 d. A. Bezug genommen.
Gegen diese beiden Kündigungen richtet sich die vom Kläger am 09.06.2006 beim
Arbeitsgericht eingereichte und am 08.09.2006 erweiterte Klage. Darüber hinaus
hat der Kläger die Zahlung von Überstundenvergütung in Höhe von 715,50 EUR sowie
Arbeitsentgelt für den Monat August 2006 in Höhe von 2.333,02 EUR geltend
gemacht.
Der Kläger hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen, sowohl die ordentliche als
auch die außerordentliche Kündigung seien unwirksam. Hinsichtlich der fristlosen
Kündigung fehle es an einem wichtigen Grund i. S. von § 626 Abs. 1 BGB. Zwar
treffe es zu, dass er am Sonntag, dem 20.08.2006, 10,-- EUR aus der Wechselkasse
entnommen habe. Er habe an dem betreffenden Tag das Geschäft betreten, um
Privatunterlagen zu holen, welche er benötigt habe. Bei dieser Gelegenheit habe
er bemerkt, dass er zu wenig Geld bei sich gehabt habe. Da er jedoch noch zur
Kerbe habe gehen wollen, habe er sich aus der Wechselkasse 10,-- EUR
ausgeliehen. Diesen Betrag habe er jedoch bereits am Folgetag wieder in die
Kasse gelegt, wobei er sich jedoch nicht mehr daran erinnern könne, zu welcher
Uhr- oder Tageszeit er dies getan habe. Es sei in der betreffenden Filiale Gang
und Gebe gewesen, dass Mitarbeiter so verfahren hätten. Auch seine Vorgesetzte
habe oftmals Geld aus der Wechselkasse genommen und den entsprechenden Betrag
später wieder eingelegt. Infolge der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung habe
er nicht nur Anspruch auf Vergütung für die während der Fußballweltmeisterschaft
geleisteten Überstunden i. H. von 715,50 EUR, sondern auch auf das ungekürzte
Gehalt für den Monat August 2006 i. H. von 2.333,02 EUR.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 18.05.206
nicht aufgelöst worden ist,
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose
Kündigung vom 25.08.2006, zugegangen am 25.08.2006, nicht aufgelöst worden ist,
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger rückständigen Lohn für August 2006
und für im Juni und Juli 2006 geleistete Überstunden 3.048,52 EUR brutto
zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins gem. § 247 BGB
seit 01.09.2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen, das Arbeitsverhältnis sei
bereits durch die fristlose Kündigung vom 25.08.2006 aufgelöst worden. Der
Kläger habe die ihm im Schreiben vom 31.08.2006 zur Last gelegten Straftaten
(Diebstahl, Unterschlagung) begangen. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei ihr - der Beklagten
- bereits deshalb nicht mehr zuzumuten, weil der Kläger als Verantwortlicher für
die Ladenkasse am 20.08.2006 unerlaubt 10,-- EUR aus dieser Kasse entnommen und
diese auch nicht wieder am nächsten Tag in die Kasse gelegt habe. Die
Richtigkeit der gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe lasse sich auch ohne
weiteres an Hand der am 21.08.2006 gefertigten Videoaufzeichnung nachweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 29.11.2006 verurteilt, an den
Kläger 2.659,69 EUR brutto (715,50 EUR Überstundenvergütung sowie 1.944,19 EUR
Arbeitsvergütung für die Zeit vom 01.08. bis einschließlich 25.08.2006) nebst
Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen
der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 8 dieses Urteils
(= Bl. 145 bis 148 d. A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 15.12.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.01.2007
Berufung eingelegt und diese am 15.02.2007 begründet.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des
Arbeitsgerichts könne sein Vorbringen, wonach er sich nicht mehr daran erinnern
könne, ob er am Vormittag oder Nachmittag des 21.08.2006 den aus der Geldkasse
entnommenen Betrag von 10,-- EUR zurückgelegt habe, nicht als bloße
Schutzbehauptung bewertet werden. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass es für
ihn ein leichtes wäre, irgendeine Uhrzeit ins Blaue hinein vorzutragen. Darüber
hinaus sei unberücksichtigt geblieben, dass die Kasse am Abend des 21.08.2006
keinen Fehlbetrag aufgewiesen habe. Letztlich sei die Dauer seiner
Betriebszugehörigkeit von 31 Jahren im Rahmen der durchzuführenden
Interessenabwägung nicht ausreichend gewürdigt worden.
Der Kläger beantragt:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.11.2006, Az. 1 Ca 773/06,
zugestellt am 15.12.2006, wird abgeändert und festgestellt,
1. dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 18.05.2006 nicht aufgelöst
worden ist,
2. dass das Arbeitsverhältnis de Parteien durch die fristlose Kündigung vom
25.08.2006, zugegangen am 25.08.2006, nicht aufgelöst worden ist,
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständigen Lohn für August in
Höhe von brutto EUR 388,83 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszins gemäß § 247 BGB seit dem 01.09.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2
ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des
erstinstanzlichen Urteils (Bl. 142 bis 145 d. A.), auf die
Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 15.02.2007 (Bl. 172 bis 176 d. A.),
auf die Berufungserwiderungsschrift der Beklagen vom 22.03.2007 (Bl. 190 bis 195
d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18.04.2007 (Bl. 197 bis 199 d.
A.).
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und
begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache
jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage sowohl im Ergebnis zu
Recht als auch mit zutreffender Begründung lediglich in Höhe eines Betrages von
2.659,69 EUR brutto nebst Zinsen stattgegeben und die Klage im Übrigen
abgewiesen.
Die vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklagen sind ebenso wie die über den
erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinausgehende, im Berufungsverfahren
weiter verfolgte Zahlungsklage unbegründet. Das Berufungsgericht folgt den
ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des
erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2
ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher
abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers erscheinen
lediglich die folgende ergänzende Klarstellungen angezeigt:
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist bereits durch die am 25.08.2006
ausgesprochene fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Die
außerordentliche Kündigung erweist sich wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes
i. S. von § 626 Abs. 1 BGB sowie in Ermangelung sonstiger Unwirksamkeitsgründe
als rechtswirksam.
Ein wichtiger Grund i. S. von § 626 Abs. 1 BGB ist nach der gesetzlichen
Definition gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es dem Kündigenden unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der
Interessen beider Vertragsteile unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis für die
Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des
Arbeitsverhältnisses fortzusetzen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein
bestimmter Sachverhalt - ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles -
(überhaupt) geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. Sodann ist zu
untersuchen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter
Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die konkrete Kündigung
gerechtfertigt ist, d. h. ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das
Arbeitsverhältnis bis zu dem gemäß § 626 Abs. 1 BGB relevanten Zeitpunkt
fortzusetzen.
Vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber begangene Straftaten, insbesondere
Eigentums- oder Vermögensdelikte sind an sich geeignet, einen wichtigen Grund
zur außerordentlichen Kündigung abzugeben. Dabei kommt es bei Diebstählen nicht
in erster Linie auf die Höhe des Schadens an. Auch die rechtswidrige und
schuldhafte Entwendung einer in Eigentum des Arbeitgebers stehenden Sache von
geringem Wert durch den Arbeitnehmer ist bereits an sich geeignet, den Ausspruch
einer außerordentlichen Kündigung zu rechtfertigen.
Vorliegend steht aufgrund des unstreitigen Sachverhalts fest, dass der Kläger am
Sonntag, dem 20.08.2006 einen Diebstahl zu Lasten der Beklagten begangen hat,
indem er einen Geldbetrag in Höhe von 10,.-- EUR aus der Kasse des
Ladengeschäfts der Beklagten entwendete. Es ist diesbezüglich (zunächst) ohne
Belang, ob der Kläger - wie von ihm behauptet - beabsichtigte, den Geldbetrag am
Folgetag wieder in die Kasse einzulegen. Auch in diesem Fall wäre nämlich der
Tatbestand des Diebstahls wohl bereits erfüllt, wobei es bei der Prüfung der
Frage, ob ein wichtiger Grund i. S. von § 626 Abs. 1 BGB vorliegt, ohnehin nicht
auf die strafrechtliche Beurteilung ankommt. Es ist nicht davon auszugehen, dass
die Beklagte bzw. deren Geschäftsführer damit einverstanden war, dass sich
Mitarbeiter, die gerade "knapp bei Kasse" sind, aus der Wechselkasse bedienen,
auch wenn die Absicht besteht, das Geld später wieder in die Kasse einzubringen.
Soweit der Kläger vorgetragen hat, es sei bei der Beklagten nicht unüblich
gewesen, dass Arbeitnehmer sich kleinere Geldbeträge aus der Kasse "entliehen"
hätten, und auch die Mitarbeiterin H habe oftmals Geld aus der Wechselkasse
entnommen und dieses nachfolgend wieder eingelegt, so lässt sich hieraus ein
Einverständnis seitens der Arbeitgeberin bzw. deren Geschäftsführer nicht
ableiten. Darüber hinaus hat der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung
hierzu ausdrücklich erklärt, dass in diesen Fällen regelmäßig ein Zettel in der
Kasse hinterlegt worden sei, welcher die Geldentnahme belege. Einen solchen
"Entnahmebeleg" hat der Kläger am 20.08.2005 unstreitig nicht gefertigt und
hinterlegt.
Mit dem Arbeitsgericht ist auch davon auszugehen, dass der Kläger den
entnommenen Geldbetrag - entgegen seiner Behauptung - nicht am Folgetag
(21.08.2006) in die Wechselkasse zurückgelegt hat. Dies ergibt sich auch nach
Auffassung des Berufungsgerichts aus dem Umstand, dass der Kläger sich im
vorliegenden Rechtsstreit nicht in der Lage sah, vorzutragen, um welche
Tageszeit des 21.08.2006 er das Geld zurückgelegt hat. Soweit sich der Kläger
diesbezüglich darauf beruft, er könne sich hieran nicht mehr erinnern, so ist
dieses Vorbringen als unglaubwürdig einzustufen. Gerade dann, wenn der Kläger
die Absicht hatte, den entnommenen Geldbetrag am folgenden Werktag wieder
auszugleichen, so hätte nichts näher gelegen, als dies bei erster Gelegenheit,
d. h. gleich bei Arbeitsbeginn zu erledigen. Wenn der Kläger dies nicht getan
hat, bzw. sich hieran nicht erinnern kann und sich auch nicht in der Lage sieht,
wenigstens einen groben Zeitraum (z. B. vormittags oder nachmittags) anzugeben,
in welchem das Geld zurückgelegt worden sein soll, so rechtfertigt dies die
Annahme, dass er tatsächlich den entnommenen Betrag nicht wieder dem Vermögen
der Beklagten zugeführt hat. Der Kläger kann sich hinsichtlich der behaupteten
Erinnerungslücke auch nicht mit Erfolg auf den zwischenzeitlich eingetretenen
Zeitablauf berufen. Ihm wurde nämlich bereits im Schreiben vom 31.08.2006 (Bl.
48 d. A.) die per Videokamera aufgezeichnete Geldentnahme vom 20.08.2006
vorgehalten. Angesichts dieses Vorwurfes, der schon zu einem Zeitpunkt erfolgte,
als das beanstandete Verhalten noch keine zwei Wochen zurücklag, war der Kläger
damals sicherlich in der Lage, sich den seinerzeit noch nicht lange Zeit
zurückliegenden Vorgang betreffend die angebliche Geldrückgabe in seinen
Einzelheiten zu vergegenwärtigen und demzufolge im vorliegenden
Kündigungsschutzrechtsstreit substantiiert vorzutragen. In Ermangelung eines
ausreichend substantiierten Sachvortrages des Klägers bezüglich der von ihm
behaupteten Rückführung des Geldbetrages war es - entgegen seiner Ansicht -
nicht Sache der Beklagten, zu beweisen, dass die Geldsumme vom Kläger nicht in
die Wechselkasse zurückgelegt worden ist. Eine diesbezügliche Darlegungs- und
Beweislast der Beklagten wäre nur durch einen ausreichenden Sachvortrag des
Klägers ausgelöst worden.
Auch aus der Behauptung des Klägers, die Wechselkasse habe am Abend des
21.08.2006 keinen Fehlbetrag aufgewiesen, lässt sich nicht ableiten, dass die am
Vortrag entnommene Geldsumme zurückgeführt wurde. Zum einen oblag die abendliche
Kassenabrechnung unstreitig dem Kläger selbst. In Ermangelung anderweitiger
Behauptungen ist daher davon auszugehen, dass der Kläger auch am 21.08.2006 die
Kasse selbst abgerechnet hat, sodass sich bereits von daher die pauschale
Behauptung, es habe kein Fehlbetrag bestanden, als unzureichend erweist. Darüber
hinaus wies die Kasse nach dem unbestrittenen Sachvortrag der Beklagten
seinerzeit des Öfteren auch sogen. "Überbestände" aus, wohl auch infolge des
Umstandes, dass die an sich im Ladengeschäft zu verwendende Registrierkasse
defekt war und deshalb gelegentlich eine einfache Kasse geführt wurde.
Angesichts all dieser Gegebenheiten kann der Kläger letztlich nicht mit Erfolg
pauschal geltend mache, die Kasse habe am 21.08.2006 keinen Fehlbetrag
aufgewiesen.
Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles sowie der
Interessen beide Vertragsteile wiegt das Fehlverhalten des Klägers so schwer,
dass der Beklagten nicht zugemutet werden konnte, den Kläger noch wenigstens bis
zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, d. h. bis zum 31.03.2007 weiter zu
beschäftigen. Selbst eine Weiterbeschäftigung des Klägers nur bis zum 31.12.2006
(zu diesem Zeitpunkt war das Arbeitsverhältnis bereits durch die ebenfalls
streitbefangene Kündigung vom 18.05.2006 gekündigt worden) war der Beklagten
unzumutbar. Zwar spricht zugunsten des Klägers seine immens lange
Betriebszugehörigkeit von über 30 Jahren sowie sein fortgeschrittenes
Lebensalter von 52 Jahren bei Kündigungsausspruch. Nicht ganz außer Betracht
bleiben kann auch der Umstand, dass es sich bei der am 20.08.2006 entwendeten
Geldsumme noch um einen relativ geringfügigen Betrag handelt. Weitere zugunsten
des Klägers sprechende Gesichtspunkte sind jedoch nicht ersichtlich.
Insbesondere hat der Kläger derzeit keine Unterhaltsleistungen zu erbringen.
Seine beiden Kinder verfügen, ebenso wie seine berufstätige Ehefrau unstreitig
über eigene Einkünfte. Demgegenüber ist zugunsten der Beklagten zu
berücksichtigen, dass der Kläger seine Stellung als Verkäufer zur Begehung einer
Straftat zu Lasten der Beklagten ausgenutzt und dadurch das erforderliche
Vertrauen in seine Redlichkeit und Zuverlässigkeit vollständig zerstört hat. Wie
bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen
Urteils zutreffend ausführt, bietet der Kläger aufgrund seines Fehlverhaltens
keine Gewähr mehr dafür, dass er künftig das Eigentum der Beklagten achten wird.
Die Beklagte hat auch aufgrund der geringen Betriebsgröße keine Möglichkeit, den
auch für die Kasse verantwortlichen Kläger in einem solchen Maße zu überwachen,
dass es diesem unmöglich gemacht wird, sich aus der Kasse zu bedienen. Insgesamt
überwiegt das Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses deutlich gegenüber dem Interesse des Klägers, das
Arbeitsverhältnis noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist
fortzusetzen.
Da das Arbeitsverhältnis mit Zugang des Kündigungsschreibens am 25.08.2006
geendet hat, besteht auch kein Anspruch des Klägers mehr auf Zahlung von
Arbeitsvergütung für die Zeit vom 26.08. bis 31.08.2006. Die über dem
erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinausgehende, im Berufungsverfahren
weiter verfolgte Zahlungsklage ist somit unbegründet.
Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO
ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG
genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung
der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird
hingewiesen.