Kündigungserklärung – Vertreter und Abmahnungsverzicht
Bundesarbeitsgericht
Az: 6 AZR
145/07
Urteil vom
13.12.2007
Leitsätze:
1. Wird die
Kündigungserklärung für den Arbeitgeber von einem Vertreter mit dem Zusatz "i.A."
unterzeichnet, ergibt sich daraus allein noch nicht, dass der Erklärende
lediglich als Bote gehandelt hat. Maßgeblich sind vielmehr gemäß §§ 133, 157 BGB
die Gesamtumstände. Der so ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille muss
in der Urkunde jedenfalls andeutungsweise Ausdruck gefunden haben.
2. Der Grundsatz, dass der Arbeitgeber mit dem Ausspruch einer Abmahnung
zugleich auf das Recht zur Kündigung aus den Gründen verzichtet, wegen derer die
Abmahnung erfolgt ist, gilt auch bei einer Abmahnung, die in der Wartezeit des §
1 Abs. 1 KSchG ausgesprochen wird.
In Sachen hat der Sechste Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2007
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Hamburg vom 28. September 2006 - 7 Sa 22/06 - aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie
über Annahmeverzugsansprüche.
Der Kläger war seit dem 20. August 2004 bei dem beklagten Zeitarbeitsunternehmen
als Arbeiter zu einer Stundenvergütung von zuletzt 7,34 Euro brutto bei einer
35-Stunden-Woche beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war bis zum 22. Mai 2005
befristet. Die Einstellung erfolgte durch die Personaldisponentin der Beklagten,
Frau C. Der schriftliche Anstellungsvertrag vom 18. August 2004 ist für die
Beklagte von Frau C mit dem Zusatz "i.A." unterzeichnet worden. In dem
Arbeitsvertrag ist vereinbart:
"...
§ 7 Kündigung und Probezeit
(1) Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. In der
Probezeit beträgt die Kündigungsfrist während der ersten zwei Wochen ein
Werktag, danach bis zum Ende des zweiten Monats eine Woche, vom dritten bis
sechsten Monat zwei Wochen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Kündigungsfristen.
..."
Der Kläger erhielt seine Einsatzanweisungen von Frau C. Bei Arbeitsunfähigkeit
meldete er sich verabredungsgemäß bei ihr ab. Frau C führte mit dem Kläger auch
Personalgespräche. Unter dem Datum des 14. Februar 2005 erhielt der Kläger eine
Abmahnung, die ihm am 15. Februar 2005 zuging. Darin heißt es:
"...
Sehr geehrter Herr Ca,
Sie sind auf Grund ihres Verschuldens am Freitag vom Kunden abgemeldet worden.
Sie haben sich weder am Freitag, noch heute hier gemeldet, um einen neuen
Einsatz zu erhalten. Stattdessen sind Sie gegen 9 Uhr 30 fröhlich ins Büro
gekommen. Dies stellt einen Verstoß gegen die vertragliche Meldepflicht dar. Wir
mahnen Sie daher wegen Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten ab und
machen Sie darauf aufmerksam, dass wir Ihnen den heutigen Tag nicht vergüten
werden.
Wir fordern Sie auf, sich zukünftig vertragsgemäß zu verhalten.
Ferner machen wir Sie darauf aufmerksam, dass wir bei weiteren Verstößen gegen
Ihren Arbeitsvertrag von unserem Recht zur außerordentlichen Kündigung Gebrauch
machen werden.
..."
Zuvor war der Kläger schon einmal mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 abgemahnt
worden. Beide Abmahnungen wurden jeweils von Frau C mit "i.A. C" unterzeichnet.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2005, das dem Kläger am 16. Februar 2005 zuging,
kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 1. März 2005. Die Kündigung war
von Frau C, mit "i.A. C" unterschrieben. Dem Kündigungsschreiben war eine
Generalvollmacht der Beklagten beigefügt, die von einem der beiden
Geschäftsführer unterzeichnet ist.
Die Beklagte zahlte dem Kläger für den 1. März 2005 noch 51,38 Euro brutto.
Ab dem 1. März 2005 erhielt der Kläger von der Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB
II auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv. monatlich 537,66
Euro.
Mit seiner am 2. März 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der
Kläger geltend gemacht, die Kündigung sei wegen Verstoßes gegen das
Schriftformerfordernis des § 623 BGB unwirksam. Eine Unterschrift "i.A."
indiziere ein Handeln als Erklärungsbote. Die Beklagte habe das Kündigungsrecht
verwirkt, weil sie bereits mit Schreiben vom 14. Februar 2005 den Verstoß des
Klägers gegen die Meldepflicht abgemahnt habe. Auf Grund der Unwirksamkeit der
Kündigung befinde sich die Beklagte in Annahmeverzug. Sie sei deshalb
verpflichtet, bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses, dem 22. Mai
2005, Vergütung zu zahlen.
Der Kläger hat in der Revision beantragt,
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung der Beklagten vom 14. Februar 2005, zugegangen am 16.
Februar 2005, nicht zum 2. März 2005 beendet worden ist, sondern bis zum 22. Mai
2005 fortbestanden hat,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
a) für den Monat März 2005 1.248,62 Euro brutto abzüglich 519,74 Euro netto
nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1.
April 2005 zu zahlen,
b) für den Monat April 2005 1.300,00 Euro brutto abzüglich 537,66 Euro netto
nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1.
Mai 2005 zu zahlen,
c) für den Monat Mai 2005 866,00 Euro brutto abzüglich 344,24 Euro netto nebst
Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1. Juni
2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht,
Frau C habe das Kündigungsschreiben als Vertreterin der Beklagten unterzeichnet.
Der Kündigung lägen andere Gründe als der Abmahnung zugrunde.
Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten nicht zum 1. März 2005
beendet worden ist, sondern bis zum 2. März 2005 fortbestanden hat. Es hat die
Beklagte weiter verurteilt, an den Kläger 51,38 Euro brutto abzüglich 17,92 Euro
netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.
April 2005 zu zahlen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner
vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Die Revision des Klägers ist begründet. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts
ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen ist
der Senat nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3
ZPO).
1. Das Landesarbeitsgericht hat zunächst zutreffend angenommen, die Kündigung
sei formwirksam (§ 623 BGB).
a) Die durch § 623 BGB vorgeschriebene Schriftform wird nach § 126 Abs. 1 BGB
dadurch erfüllt, dass die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch
Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens
unterzeichnet wird.
aa) Unterzeichnet für eine Vertragspartei ein Vertreter die Erklärung, muss das
Vertretungsverhältnis in der Urkunde deutlich zum Ausdruck kommen. Dies kann
insbesondere durch einen entsprechenden Zusatz bei der Unterschrift erfolgen.
Für die Frage, ob jemand eine Erklärung auch in fremdem Namen abgibt, kommt es
auf deren objektiven Erklärungswert an. Maßgeblich ist gemäß §§ 133, 157 BGB,
wie sich die Kündigungserklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung
der Verkehrssitte für den Empfänger darstellt. Hierbei sind außer dem Wortlaut
der Erklärung alle Umstände zu berücksichtigen, die unter Beachtung der
Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen. Von Bedeutung sind
insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, die
Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand angehört, und
verkehrstypische Verhaltensweisen. Die gesetzliche Schriftform (§ 126 BGB) ist
nur gewahrt, wenn der so ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der
Urkunde jedenfalls andeutungsweise Ausdruck gefunden hat (vgl. Senat 28.
November 2007 - 6 AZR 1108/06 - Rn. 18 und 19; BAG 21. April 2005 - 2 AZR 162/04
- AP BGB § 623 Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 4, zu II 2 der Gründe).
bb) Ist das Kündigungsschreiben mit dem Zusatz "i.A." unterschrieben, mag das im
Einzelfall eher dafür sprechen, dass der Unterzeichner nicht selbst handelnd wie
ein Vertreter die Verantwortung für den Inhalt des von ihm unterzeichneten
Kündigungsschreibens übernehmen will (vgl. BAG 20. August 1997 - 2 AZR 518/96 -
AP BGB § 620 Kündigungserklärung Nr. 11 = EzA BGB § 174 Nr. 12, zu II 3 b aa der
Gründe; gegen jede Indizwirkung ErfK/Müller-Glöge 8. Aufl. § 623 BGB Rn. 12),
während der Zusatz "i.V." darauf hindeutet, dass der Erklärende selbst für den
Vertretenen handelt (Senat 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 38, AP BGB §
174 Nr. 19 = EzA BGB 2002 § 174 Nr. 5). Bei der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen
Auslegung der Erklärung ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen,
nichtjuristischen Sprachgebrauch nicht immer hinreichend zwischen "Auftrag" und
"Vertretung" unterschieden wird. Oftmals werden die Zusätze "i.V." und "i.A."
lediglich verwendet, um unterschiedliche Hierarchieebenen auszudrücken (Klein
NZA 2004, 1198, 1200). Deshalb folgt nicht bereits aus dem Zusatz "i.A.", dass
der Erklärende lediglich als Bote gehandelt hat. Maßgeblich sind vielmehr die
Gesamtumstände. Wenn sich hieraus ergibt, dass der Unterzeichner ersichtlich im
Namen eines anderen die Kündigung erklärt hat, ist von einem Handeln als
Vertreter auszugehen (vgl. KR-Spilger 8. Aufl. § 623 BGB Rn. 105). Ob der
Unterzeichner tatsächlich bevollmächtigt war, ist dabei für die Wahrung der
Schriftform unerheblich. Hat der Gekündigte Zweifel an einer wirksamen
Bevollmächtigung des Unterzeichners, kann er die Kündigung gemäß § 174 BGB
unverzüglich zurückweisen. Dann scheidet auch eine nachträgliche Genehmigung
nach § 180 Satz 2, § 177 BGB aus (vgl. BAG 11. Dezember 1997 - 8 AZR 699/96 -,
zu B I der Gründe).
b) Die Auslegung des Kündigungsschreibens durch das Landesarbeitsgericht ist
revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Rechtsvorschriften über die
Auslegung richtig angewandt worden sind, ob der Tatsachenstoff vollständig
verwertet oder dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder eine
gebotene Auslegung unterlassen worden ist (dazu BAG 21. April 2005 - 2 AZR
162/04 - AP BGB § 623 Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 4, zu II 3 der Gründe).
c) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, aus dem Kündigungsschreiben vom 14.
Februar 2005 ergebe sich, dass Frau C in Vertretung der Beklagten die Kündigung
erklärt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Für die Auslegung der Erklärung ist gemäß § 157 BGB maßgeblich, dass
Unterzeichnerin des Kündigungsschreibens von Anfang an als Vertreterin der
Beklagten dem Kläger gegenüber getreten ist. Sie hat das Einstellungsgespräch
geführt und den Arbeitsvertrag unterzeichnet. Des Weiteren gab sie dem Kläger
Einsatzanweisungen, führte Kritikgespräche mit ihm und mahnte den Kläger ab.
Bereits hieraus musste dem Kläger deutlich werden, dass Frau C selbst im Namen
der Beklagten und nicht nur als deren Botin gehandelt hat. Hinzu kommt, dass dem
Kündigungsschreiben eine von einem der beiden Geschäftsführer unterzeichnete
Generalvollmacht beigefügt war, die sich ua. auf die Vornahme von Kündigungen
bezog. Auch wenn zwischen den Parteien streitig und vom Landesarbeitsgericht
nicht aufgeklärt worden ist, ob die Geschäftsführer einzelvertretungsbefugt sind
und deshalb eine wirksame Bevollmächtigung erfolgt ist, macht die dem
Kündigungsschreiben beigefügte Vollmacht doch deutlich, dass Frau C nicht als
Botin, sondern als Vertreterin der Beklagten gehandelt hat. Daran ändert der
Zusatz ".i.A." vor der Unterschrift von Frau C nichts. Der Kläger konnte auf
Grund der Gesamtumstände verständigerweise nicht davon ausgehen, dass Frau C die
Kündigung nur als Botin unterzeichnet hat.
bb) Das Handeln von Frau C als Vertreterin der Beklagten findet auch in der
schriftlichen Kündigungserklärung hinreichend deutlich Anklang. Die Kündigung
wurde auf einem Geschäftsbriefbogen der Beklagten verfasst. Frau C hat die
Kündigungserklärung in der mit der Firma der Beklagten überschriebenen
Unterschriftszeile unterzeichnet. Eine Übermittlung fremder Erklärungen als
bloßer Bote geschieht demgegenüber meist in der Weise, dass in Textform (§ 126b
BGB) gehaltene Urkunden mit einem separaten Schriftstück, zB einem
unterschriebenen Begleitzettel, versehen werden.
2. Ob die Kündigung materiell wirksam ist, kann der Senat auf der Grundlage der
vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht beurteilen.
a) Die Kündigung bedarf nicht der sozialen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 KSchG.
Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht die
Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG von sechs Monaten erfüllt.
b) Der Kläger hat einen Sachverhalt dargelegt, der dafür spricht, dass die
Beklagte aus einem Grund gekündigt hat, auf den sie zuvor als Kündigungsgrund
verzichtet hat.
aa) Der Arbeitgeber kann auf das Recht zum Ausspruch einer ordentlichen
Kündigung einseitig verzichten. Zwar ist ein einseitiger Verzicht auf einen
schuldrechtlichen Anspruch mit rechtlicher Bindung des Gläubigers gegenüber dem
Schuldner dem Gesetz fremd. Erforderlich hierfür ist vielmehr gemäß § 397 BGB
der Abschluss eines Erlassvertrags, der auch formlos erfolgen kann (BGH 4.
Dezember 1986 - III ZR 51/85 - NJW 1987, 3203, zu II 1 b der Gründe).
Schuldrechtlich wirksam ist jedoch ein einseitiges Aufgeben rechtlicher
Vorteile, soweit es Kündigungsrechte betrifft (MünchKommBGB/Schlüter 5. Aufl. §
397 Rn. 1; Soergel-Zeiss BGB 12. Aufl. § 397 Rn. 1). So liegt beispielsweise im
Auftragsrecht der Regelung des § 671 Abs. 3 BGB die Möglichkeit eines Verzichts
auf das Recht zur ordentlichen Kündigung zugrunde.
bb) Mit dem Ausspruch einer Abmahnung verzichtet der Arbeitgeber in der Regel
zugleich auf das Recht zur Kündigung aus den Gründen, wegen derer die Abmahnung
erfolgt ist. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn gemäß §§ 133, 157 BGB der
Abmahnung selbst oder den Umständen zu entnehmen ist, dass der Arbeitgeber die
Sache mit der Abmahnung nicht als "erledigt" ansieht. Ansonsten erlischt mit dem
Verzicht das Recht zur Kündigung. Hat der Arbeitgeber auf das Recht zur
Kündigung aus den abgemahnten Gründen verzichtet, kann er eine spätere Kündigung
nicht allein auf die abgemahnten Gründe stützen, sondern hierauf nur
unterstützend zurückgreifen, wenn weitere kündigungsrechtlich erhebliche
Umstände eintreten oder ihm nachträglich bekannt werden (vgl. BAG 2. Februar
2006 - 2 AZR 222/05 - Rn. 22, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr.
52; 6. März 2003 - 2 AZR 128/02 - AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 30 = EzA BGB 2002 §
626 Nr. 3, zu B I 2 b der Gründe).
cc) Diese Grundsätze gelten entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts
auch außerhalb des Geltungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes, denn sie
beruhen nicht auf spezifischen kündigungsschutzrechtlichen Erwägungen, sondern
auf allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Auch wenn das
Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet, kann
der Arbeitgeber auf eine Kündigung aus einem bestimmten Grund verzichten mit der
Folge, dass das Kündigungsrecht erlischt. Zwar bedarf die Kündigung in diesen
Fällen keiner vom Arbeitgeber darzulegenden und zu beweisenden sozialen
Rechtfertigung, doch ist der Arbeitgeber auch außerhalb des Geltungsbereichs des
Kündigungsschutzgesetzes regelmäßig durch tatsächliche Umstände zum Ausspruch
einer Kündigung motiviert. Kündigt der Arbeitgeber im unmittelbaren zeitlichen
Zusammenhang mit der Abmahnung, spricht dies dafür, dass die Kündigung wegen der
abgemahnten Pflichtverletzung erfolgt ist. Es ist dann Sache des Arbeitgebers
darzulegen, dass ihn andere Gründe dazu bewogen haben, den Arbeitnehmer zu
kündigen. Wegen der fehlenden Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist
unerheblich, ob diese Gründe geeignet sind, die Kündigung sozial zu
rechtfertigen.
dd) Für die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe die Kündigung auf Grund
derselben Fehlverhaltensvorwürfe ausgesprochen, die der Abmahnung vom 14.
Februar 2005 zugrunde lagen, spricht, dass die Abmahnung und die Kündigung vom
selben Tag datieren. Da die Kündigung dem Kläger erst einen Tag nach der
Abmahnung und nicht gleichzeitig zugegangen ist, konnte der Kläger die
Kündigungsdrohung im Abmahnungsschreiben auch nicht dahin verstehen, dass sich
die Beklagte damit lediglich eine fristlose Kündigung wegen eines gleichartigen
Fehlverhaltens während der durch die ordentliche Kündigung in Lauf gesetzten
Kündigungsfrist vorbehalten hat. Der Kläger hat damit einen Sachverhalt
aufgezeigt, der darauf hindeutet, dass die Beklagte aus einem Grund gekündigt
hat, auf den sie zuvor durch die Erklärung einer Abmahnung verzichtet hat. Der
Abmahnung ist auch unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Beklagte den abgemahnten
Vorfall mit der Abmahnung und der angekündigten Entgeltkürzung als "erledigt"
angesehen hat. Sie hat sich wegen der abgemahnten Pflichtverletzung keine
weiteren Maßnahmen vorbehalten.
ee) Zu diesem Vortrag des Klägers musste sich die Beklagte gemäß § 138 Abs. 2
ZPO konkret erklären. Sie hatte darzulegen, dass die Kündigung nicht wegen des
in der Abmahnung gerügten Fehlverhaltens des Klägers, sondern aus anderen, von
der Abmahnung nicht erfassten Umständen erfolgt ist. Dazu hat die Beklagte in
der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ausgeführt, dem Kläger
sei gekündigt worden, weil er zwei Arbeitsstellen abgelehnt habe. Diesen Vortrag
durfte das Landesarbeitsgericht nicht berücksichtigen, ohne zuvor dem Kläger
hierzu ausreichend rechtliches Gehör zu gewähren. Das ist nicht erfolgt, wie der
Kläger in der Revision mit Erfolg rügt. In der neuen Verhandlung wird das
Landesarbeitsgericht diesen Sachverhalt aufzuklären haben. Dabei wird es der
Beklagten Gelegenheit zu geben haben, ihren Vortrag näher zu konkretisieren. Der
Kläger wird sich darauf konkret einzulassen haben. Das Landesarbeitsgericht wird
festzustellen haben, ob die von der Beklagten behaupteten Kündigungsgründe zum
Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich vorgelegen haben. Unerheblich ist dagegen,
ob diese Gründe geeignet sind, die Kündigung sozial zu rechtfertigen, denn der
Kläger hatte zum Zeitpunkt der Kündigung noch keinen Kündigungsschutz nach dem
Kündigungsschutzgesetz.
3. Sollte die dem Kläger am 16. Februar 2005 zugegangene Kündigung wirksam sein,
hat sie das Arbeitsverhältnis zum 2. März 2005 beendet. Dem Kläger stehen dann
auch keine weitergehenden Annahmeverzugsansprüche (§ 615 iVm. § 611 Abs. 1 BGB)
mehr zu. Die Parteien haben in § 7 des Arbeitsvertrags eine Probezeit von sechs
Monaten sowie die Möglichkeit der Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses
vereinbart. Innerhalb einer vereinbarten Probezeit von längstens sechs Monaten
beträgt die Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 3 BGB zwei Wochen. Da die
Tarifverträge, die nach dem Vortrag der Beklagten auf das Arbeitsverhältnis
Anwendung finden sollen, für die vorliegende Fallkonstellation nichts anderes
regeln, bedarf es keiner Erörterung, ob sie wirksam in Bezug genommen worden
sind.