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Kündigungsfrist: unwirksame Vereinbarung einer längeren Frist
LAG Hamm
Az.: 8 Sa
2051/03
Urteil vom
22.04.2004
Vorinstanz: Arbeitsgerichts Hamm, Az.: 1 Ca 2262/03
Leitsatz:
Vereinbaren
die Arbeitsvertragsparteien entgegen § 622 Abs. 6 BGB für die Kündigung durch
den Arbeitnehmer eine längere Frist als für die Kündigung durch den Arbeitgeber,
so tritt an die Stelle der unwirksamen Vereinbarung analog zu § 89 Abs. 2 HGB
die längere Kündigungsfrist.
Die Berufung des Beklagten gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 31.10.2003 - 1 Ca 2262/03 - wird auf
Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand:
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin, welche aufgrund schriftlichen
Arbeitsvertrages vom 01.07.2001 (Blatt 5 ff. d.A.) als Arzthelferin in der
Arztpraxis des Beklagten beschäftigt war, im Zusammenhang mit einer
arbeitgeberseitigen Kündigung vom 14.06. zum 31.07.2003 die Zahlung von
Arbeitsvergütung für die Monate August und September 2003 unter dem
Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.
Zur Begründung führt die Klägerin aus, die im Arbeitsvertrag enthaltene
unterschiedliche Regelung der Kündigungsfristen für Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerseite - die vereinbarte Kündigungsfrist für die arbeitnehmerseitige
Kündigung ist länger als für die arbeitgeberseitige Kündigung - verstoße gegen
die Vorschriften des § 622 Abs. 6 BGB. Entgegen der Auffassung des Beklagten
führe die Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung nicht dazu, dass für beide
Seiten die kürzere Kündigungsfrist maßgeblich sei, vielmehr müsse der Beklagte
die für die arbeitnehmerseitige Kündigung vorgesehene Frist von sechs Wochen zum
Quartal einhalten, weshalb das Arbeitsverhältnis bis zum 30.09.2003
fortbestanden habe. Dementsprechend schulde der Beklagte unter dem Gesichtspunkt
des Annahmeverzuges für die Monate August und September jeweils die vereinbarte
Vergütung von 816,00 EUR brutto.
Durch Urteil vom 31.10.2003 (Blatt 25 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren
erstinstanzlichen Parteivorbringens und der beiderseitigen Rechtsausführungen
Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht den Beklagten antragsgemäß zur
Zahlung von 1.632,00 EUR nebst Zinsen verurteilt.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung begehrt der Beklagte
weiterhin die Abweisung der Klage und beantragt, in Abänderung des
arbeitsgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg.
I.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass das zwischen den Parteien
bestehende Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 30.09.2003 sein Ende gefunden
hat, so dass der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges die
vertragsgemäße Vergütung zusteht. Über die Höhe der Forderung besteht kein
Streit.
1. Dass die im Arbeitsvertrag enthaltene unterschiedliche Regelung der
Kündigungsfristen gegen die Vorschrift des § 622 Abs. 6 BGB verstößt und deshalb
unwirksam ist, stellt auch der Beklagte nicht Abrede.
2. Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt hieraus nicht, dass an die Stelle
der unwirksamen vertraglichen Regelung die (kürzere) gesetzliche Kündigungsfrist
tritt. Vielmehr war vom Beklagten dieselbe - längere - Kündigungsfrist
einzuhalten, wie sie für eine Kündigung von Seiten der Klägerin vorgesehen war.
a) Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung vorrangig auf den Gesichtspunkt der
ergänzenden Vertragsauslegung gestützt und hierbei darauf abgestellt, im Zweifel
sei anzunehmen, dass bei ungleichen Kündigungsfristen zu Ungunsten des
Arbeitnehmers für beide Teile die längere Frist gelte, sofern nicht eindeutige
Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die beiderseitige Geltung der kürzeren Frist
auch für den Arbeitnehmer vorteilhaft sei.
b) Die Feststellung des hypothetischen Vertragswillens stößt in Fällen der
vorliegenden Art auf folgendes Problem: Unabhängig von der Arbeitgeber- oder
Arbeitnehmerrolle wird im Zweifel diejenige Partei, welche die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses anstrebt, auf eine kurze Kündigungsfrist Wert legen,
wohingegen der Kündigungsempfänger an der Einhaltung einer längeren
Kündigungsfrist interessiert sein wird. Das Merkmal des hypothetischen
Parteiwillens erscheint deshalb als ambivalent. Wegen der situationsabhängigen
Gegenläufigkeit der Interessenlage liegt deshalb aus der Sicht der Kammer ein
Rückgriff auf den gesetzlichen Beurteilungsmaßstab des § 89 Abs. 2 Satz 2 HGB
näher (so z. B. auch Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im
Arbeitsverhältnis, 8. Aufl., Rz 522 m.w.N.; APS-Linck § 622 BGB Rz 185). Die
genannte Vorschrift ordnet - unabhängig vom festgestellten oder hypothetischen
Parteiwillen - für die Rechtsverhältnisse der Handelsvertreter in vergleichbaren
Fällen die Geltung der längeren Kündigungsfrist an. Soweit im Schrifttum (Küttner/Eisemann,
Personalbuch 2003, 262, Kündigungsfrist Rn 14) gegen eine Übertragung der für
die Handelsvertreter maßgeblichen Regeln auf das Arbeitsrecht eingewandt wird,
es fehle hier an der entsprechenden Parität der Vertragsparteien, regelmäßig sei
dem Arbeitnehmer daran gelegen, mit einer möglichst kurzen Frist das
Arbeitsverhältnis beenden zu können, überzeugt dies nicht.
(1) Nicht anders als der Arbeitnehmer wird auch der Handelsvertreter, welcher
sich verändern und eine Eigenkündigung aussprechen will, durch eine längere
Kündigungsfrist in seiner Dispositionsfreiheit beeinträchtigt. Gleichwohl geht
die Vorschrift des § 89 Abs. 2 HGB davon aus, dass bei der (unwirksamen)
Vereinbarung ungleicher Kündigungsfristen für beide Vertragsparteien nicht etwa
die kürzere, sondern die längere Kündigungsfrist gelten soll. Hieran wird
deutlich, dass nach dem Gesetz bei Unwirksamkeit der vereinbarten
Kündigungsfristen-Regelung der Schutz des Handelsvertreters vor einer Kündigung
durch den Prinzipal mit kurzer Frist als vorrangig angesehen wird. Dem liegt
ersichtlich die Vorstellung zu Grunde, dass die Initiative zur Beendigung der
Vertragsbeziehung zwischen Prinzipal und Handelsvertreter häufiger von Seiten
des Prinzipals ausgeht. Der durch die Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung
geschaffene Regelungsbedarf wird sodann vom Gesetz mit der Gewährung eines
verlängerten "Bestandsschutzes" abgedeckt; der vom Prinzipal einseitig
beanspruchte Vorteil des Schutzes vor kurzfristiger Vertragsbeendigung wird
gleichermaßen auch dem Handelsvertreter zugebilligt. Der Gesichtspunkt der
"Kündigungsfreiheit" des Handelsvertreters, mit möglichst kurzer Frist
ausscheiden zu können, tritt demgegenüber als nachrangig zurück.
(2) Diese Interessenlage trifft um nichts weniger auch auf das Verhältnis von
Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu. In der Praxis des Arbeitslebens spielt die
Eigenkündigung des Arbeitnehmers, welcher mit möglichst kurzer Frist sein
Arbeitsverhältnis beenden will, weil er anderenorts bessere Arbeitsbedingungen
erwartet, im Vergleich zur arbeitgeberseitigen Kündigung eine untergeordnete
Rolle. Unter Beachtung der tatsächlichen Gegebenheiten bewirkt damit die
ungleiche Kündigungsfristenregelung tendenziell eine Benachteiligung des
Arbeitnehmers. Der Rechtsgedanke des § 89 Abs. 2 Satz 2 HGB ist dementsprechend
analog heranzuziehen, wenn es um die Beantwortung der Frage geht, welche
Rechtsfolgen sich aus einem Verstoß gegen die Vorschrift des § 622 Abs. 6 BGB
ergeben. Der untypische Ausnahmefall, dass dem Arbeitnehmer seine
Kündigungsfreiheit - in Form möglichst kurzer Kündigungsfristen - wichtiger
erscheint als der Schutz vor einer kurzfristigen arbeitgeberseitigen Kündigung
bleibt danach zwar unberücksichtigt. Derart untypische Ausnahmefälle eignen sich
jedoch nicht zur Maßstabsbildung bei der Gesetzesauslegung. Ein Arbeitnehmer,
welcher bewusst größeren Wert auf die eigene Kündigungsfreiheit als auf den
Schutz vor arbeitgeberseitiger Kündigung legt und dessen hypothetischer Wille
bei Kenntnis von der Unwirksamkeit der vertraglichen Kündigungsfristenregelung
sich deshalb auf die beiderseitige Geltung kurzer Fristen gerichtet hätte, würde
sich im Zweifel ohnehin schon gar nicht auf eine Regelung der Kündigungsfristen
einlassen, welche seine Abkehr einseitig erschwert.
II.
Die Kosten der erfolglosen Berufung hat der Beklagte zu tragen.
III.
Die Kammer hat die Revision gem. § 72 ArbGG zugelassen, da die aufgeworfene
Rechtsfrage - soweit ersichtlich - bislang obergerichtlich noch nicht
entschieden ist.
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