Kündigungsfrist – Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 12 Sa
1311/07
Beschluss vom
17.02.2010
Die Kosten des Rechtsstreits werden
der Klägerin zu 2/3
und der Beklagten zu 1/3 auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
A. Die Parteien haben, nachdem sie den Rechtsstreit in der Hauptsache durch
Prozessvergleich beigelegt haben, beantragt, dass das Gericht nach § 91 a ZPO
über die Kosten entscheiden möge.
Die Klägerin, am 12.02.1978 geboren, war seit dem 04.06.1996 als
Versandarbeiterin bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis
fanden die gesetzlichen Kündigungsfristen Anwendung. Am 19.12.2006 erklärte die
Beklagte schriftlich die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum
31.01.2007, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.
In dem vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach geführten Kündigungsschutzprozess
hat die Klägerin u.a. geltend gemacht, dass die Kündigung frühestens zum
30.04.2007 wirke, weil § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BGB die Kündigungsfrist nach
zehnjähriger Betriebszugehörigkeit auf vier Monate zum Monatsende verlängere. §
622 Abs. 2 Satz 2 BGB, der bestimme, dass vor Vollendung des 25. Lebensjahres
liegende Betriebszugehörigkeitszeiten nicht zu berücksichtigen seien, verstoße
gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung und habe
daher unbeachtet zu bleiben.
Durch Teilurteil vom 20.11.2007 hat die Kammer die Kündigungsschutzklage
abgewiesen, soweit diese auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und
des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses über den 30.04.2007 hinaus gerichtet
war. Mit Beschluss vom selben Tag hat sie den Gerichtshof der Europäischen Union
um Vorabentscheidung ersucht.
Der Gerichtshof (Große Kammer) hat am 19.01.2010 entschieden:
1. Das Unionsrecht, insbesondere das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters
in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.
November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung
der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ist dahin auszulegen, dass es
einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der
vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des
Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt
werden.
2. Es obliegt dem nationalen Gericht, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten
die Beachtung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters in seiner
Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 sicherzustellen, indem es
erforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts
unangewendet lässt, unabhängig davon, ob es von seiner Befugnis Gebrauch macht,
in den Fällen des Art. 267 Abs. 2 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union im
Wege der Vorabentscheidung um Auslegung dieses Verbots zu ersuchen.
Die Beklagte hat zuletzt beantragt, unter Abänderung des Urteils des
Arbeitsgerichts Mönchengladbachs vom 15.06.2007 die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin hat beantragt, die Berufung der Beklagten, soweit über sie noch
nicht entschieden ist, zurückzuweisen.
In der Kammerverhandlung am 03.02.2010 haben die Parteien den Rechtsstreit
vergleichsweise beigelegt und eine Kostenentscheidung des Gerichts nach § 91 a
ZPO beantragt.
B. Die Kammer hat gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen
zu entscheiden. Aufgrund des rechtskräftigen Teilurteils vom 21.11.2007 steht
fest, dass die Klägerin mit der Kündigungsschutzklage unterlegen ist. Streitig
ist allein geblieben, ob die Kündigung vom 19.12.2006 das Arbeitsverhältnis zum
31.01.2007 oder zum 30.04.2007 aufgelöst hat. Insoweit hätte die Klägerin
obsiegt.
I.
Die Kündigung vom 19.12.2006 konnte
das Arbeitsverhältnis der Parteien, das im Kündigungszeitpunkt mehr als zehn
Jahre bestanden hat, mit der Frist des § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BGB erst zum
30.04.2007 auflösen. Zwar sind nach § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB Zeiten, die vor der
Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, bei der Berechnung der
nach Satz 1 maßgebenden Beschäftigungsdauer nicht zu berücksichtigen. Die
Ausnahmevorschrift ist jedoch im vorliegenden Fall aufgrund der zulässigen und
gebotenen unionsrechtskonformen Rechtsfortbildung nicht anzuwenden.
II.
1. Nach dem Urteil des EuGH vom
19.01.2010 verstößt § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen das in der Richtlinie 2000/78
konkretisierte Verbot der Altersdiskriminierung als einen allgemeinen Grundsatz
des Unionsrechts.
a)Die Auslegung ist für die Kammer verbindlich.
Der EuGH ist als gesetzlicher Richter i. S. v. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur
endgültigen Entscheidung über die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts
berufen. Im Rahmen seiner Entscheidungskompetenz hat der Gerichtshof über die in
§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB getroffene Regelung befunden. Art. 220 EG (Artikel 19
Abs. 1 Satz 2 EUV i. d. F. des Lissabon-Vertrags) weist dem EuGH die Aufgabe zu,
die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des EG-Vertrags zu
sichern. Art. 234 Abs. 1 EG (Art. 267 AEUV) überträgt ihm im Verhältnis zu den
Gerichten der Mitgliedstaten die abschließende Entscheidungsbefugnis über die
Auslegung des Vertrages sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der dort
genannten abgeleiteten gemeinschaftsrechtlichen Akte. Gemäß Art. 230 EG (Art.
263 AEUV) erstreckt sich die Zuständigkeit des EuGH auf die Entscheidung über
die Geltung und Auslegung der Normen des Gemeinschaftsrechts. Dazu zählen auch
ungeschriebene Normen des primären Gemeinschaftsrechts (vgl. BVerfG vom
08.04.1987 - 2 BvR 687/85 Kloppenburg - Juris Rn. 55 ff.: zur Zulässigkeit der
Rechtsfortbildung durch den EuGH).
b) Die Kammer ist an die Entscheidung des EuGH über die Unvereinbarkeit des §
622 Abs. 2 Satz 2 BGB mit Unionsrecht, insbesondere dem durch die Richtlinie
2000/78 konkretisierten Verbot der Altersdiskriminierung gebunden. Sie stimmt
der Vorabentscheidung zudem in der Sache zu (Kammer 22.11.2007 - 12 Sa 1311/07 -
Juris Rn. 81).
Soweit das EuGH-Urteil vom 22.11.2005 - C-144/04 Mangold - wegen der Annahme,
dass das Verbot der Altersdiskriminierung einen ungeschriebenen allgemeinen
Grundsatz des Unionsrechts darstelle, und wegen Vorwirkung der Richtlinie
2000/78 auf vielfache Kritik gestoßen ist (vgl. Steiner, EuZA 09, 148 f.),
genügt hier der Hinweis, dass die vorliegende Konstellation anders gelagert ist:
Die Kündigung mit der Fristberechnung nach § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (statt Nr.
4) i.V.m. Satz 2 BGB ist nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie
2000/78, die für die Bundesrepublik Deutschland am 02.12.2006 endete,
ausgesprochen worden. Mit der Kodifikation des Verbots der Altersdiskriminierung
in Art. 21 Abs. 1 der am 01.12.2009 in Kraft getretenen Europäischen
Grundrechte-Charta sind die Einwände gegen die Postulation eines
primärrechtlichen Verbots der Altersdiskriminierung hinfällig geworden;
jedenfalls ist der antizipatorischen EuGH-Rechtsprechung mit Art. 21 EUGC
Absolution erteilt worden. Der Ablauf der Umsetzungsfrist hat demnach bewirkt,
dass die Gesetzesregelung in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (EuGH
19.01.2010, Rn. 24 f.).
III. Die Unvereinbarkeit von § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Verbot der
Altersdiskriminierung hat zur Folge, dass die Gesetzesvorschrift auf nach dem
02.12.2006 erfolgte Kündigungen von den Gerichten nicht mehr angewendet werden
darf.
1.Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs begründet die
Gleichbehandlungsrichtlinie zwar nicht unmittelbar Rechte und Pflichten zwischen
Privaten; den Gerichten als Träger öffentlicher Gewalt obliegt jedoch die
unionsrechtskonforme Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts, so dass sie
im Rahmen ihrer Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Verbots der
Altersdiskriminierung sicherzustellen haben (EuGH Rn. 46-48). Die Kammer folgt
dieser Vorgabe. So ist sie in dem Vorlagebeschluss ebenfalls davon ausgegangen,
dass das Vorliegen einer einschlägigen Vorabentscheidung des EuGH deutschen
Gerichten eine ausreichende Legimitation gibt, die Unvereinbarkeit
innerstaatlichen Gesetzesrechts mit Unionsrecht auch dann zu judizieren, wenn
die Gesetzesbestimmung nicht unionsrechtskonform auslegbar ist (Kammer
21.11.2007, Juris Rn. 92 f.). Nach dem Urteil des EuGH vom 19.01.2010 ist
veranlasst, § 622 Abs. 2 BGB im Sinne vorrangigen Unionsrechts fortzubilden.
2. Auf die Ausführungen der Vorabentscheidung zur fakultativen Anrufung des
Gerichtshofs (EuGH 19.01.2009, Rn. 55; a. A. Steiner, EuZA 09, 143; vgl. BVerfG
28.10.2009 - 2 BvR 2236/09 - Juris Rn. 30, BVerfG 06.12.2006 - 1 BvR 2085/03 -
Juris Rn. 36/38) braucht nicht näher eingegangen zu werden. Mit dem Urteil vom
19.01.2009 ist eine Vorabentscheidung zu der Regelungsmaterie des § 622 Abs. 2
Satz 2 BGB ergangen.
Anzumerken ist lediglich das Folgende: Bislang hat, wenn eine Frage des
Unionsrechts im Ausgangsrechtsstreit erheblich gewesen ist, die ersuchte
Vorabentscheidung nicht nur den Grundrechtsschutz der Parteien, sondern auch die
Einheitlichkeit der Rechtsprechung sichergestellt. Wenn sich nach der
Entscheidung vom 19.01.2010 die nationalen Instanzgerichte ohne Ersuchen um
Vorabentscheidung über entgegenstehende nationale Regelungen hinwegsetzen, kann
es, was die im Vorlagebeschluss geäußerten Bedenken der Kammer hervorgerufen
hat, zu divergierenden Gerichtsentscheidungen zu derselben Norm oder ähnlichen
Normen kommen. Die so entstehende Rechtsunsicherheit wird von der
EuGH-Rechtsprechung offenbar hingenommen, um der Durchsetzung der allgemeinen
Grundsätze des Unionsrechts in den Mitgliedstaten Schwung zu verleihen. Immerhin
muss es in der Praxis nun nicht zur Normalität werden, dass die Instanzgerichte,
sobald sie auf der durch EU-Richtlinien gelegten Fährte nur die schwache
Witterung unionsrechtswidrigen Nationalrechts aufnehmen, dieses gleich mit einer
"Durchentscheidung" vergrämen. Vielmehr werden sie Fälle, in denen sich die
Unvereinbarkeit nationalen Rechts mit Unionsrecht nicht aufdrängt, gerne
durchreichen, damit das Bundesarbeitsgericht mittels eines
Vorabentscheidungsersuchens, zu dem die letztinstanzlichen Gerichte gemäß Art.
234 Abs. 3 EG (Art. 267 Abs. 3 AEUV) verpflichtet sind, den Konflikt klärt und
so die Einheitlichkeit der Rechtsprechung wahrt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz
31.07.2008 - 10 Sa 295/08 - Juris Rn. 33; BAG 03.04.2007 - 9 AZR 823/06 - Juris
Rn. 26 f.).
3. Nach der Vorabentscheidung des EuGH (Rn. 51) kann der unionsrechtliche
Schutzauftrag es erforderlich machen, dass der nationale Richter eine dem Verbot
der Altersdiskriminierung entgegenstehende Gesetzesvorschrift des nationalen
Rechts unangewendet lässt.
a)Die Nichtanwendung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB beseitigt die inhärente
Altersdiskriminierung.
Die Kündigungsfristenregelung ist nicht insgesamt unanwendbar. Vielmehr entfällt
die Einschränkung ihres Anwendungsbereichs, die Arbeitnehmer benachteiligt, die
vor Vollendung des 25. Lebensjahres in den Betrieb eingetreten sind. Daher kann
für die Kündigungen, die nach dem 02.12.2006 erfolgten, die
Altersdiskriminierung nur durch eine "Anpassung nach oben" hergestellt werden
(vgl. BAG 15.09.2009 - 3 AZR 797/08 - Juris Rn. 20, Krebber, EuZA 09, 211 f.;
W/S/Wendeling-Schröder, AGG, § 7 Rn. 26 f.).
Es bedarf nicht der Aussetzung bis zu einer gesetzlichen Neuregelung. Eine
Aussetzung käme in Betracht, wenn durch Nichtanwendung der diskriminierenden
Bestimmung eine bestehende Ungleichbehandlung nicht beseitigt oder noch vertieft
würde (vgl. BVerfG 30.05.1990 - 1 BvL 2/83 - Juris Rn. 99). So verhält es sich
hier nicht. Die Nichtanwendung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB führt zur
sachgerechten Gleichbehandlung der Arbeitnehmer, indem die Verlängerung der
Kündigungsfristen allein von der Beschäftigungsdauer abhängt.
b) Dem Unanwendbarkeitsausspruch und der Anwendung prioritären Unionsrechts
steht nicht die grundgesetzlich in Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG dem
Bundesverfassungsgericht vorbehaltene Normverwerfungskompetenz entgegen.
Für die Entscheidung, ob eine innerstaatliche Norm des einfachen Rechts mit
Unionsrecht unvereinbar ist, verneint das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich
seine Zuständigkeit (BVerfG 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 - Juris Rn. 55). Hat
insbesondere der EuGH in einer Vorabentscheidung gemäß dem EG-Vertrag über die
Auslegung von Unionsrecht entschieden, steht für die Arbeitsgerichte fest, dass
die inkriminierte Gesetzesbestimmung dem Unionsrecht widerspricht. Deshalb ist
i. c. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts im
innerstaatlichen Recht nicht mehr anzuwenden, ohne dass es noch der Vorschaltung
des Kontrollverfahrens nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG bedürfte (BVerfG
18.11.2008 - 1 BvL 4/08 - Juris Rn. 12, vgl. BVerfG 11.07.2006 - 1 BvL 4/00 -
Juris Rn. 52, ErfK/Wißmann, vor Art. 39 EGV Rn. 32). Der Vorrang des
Unionsrechts wird verfassungsrechtlich durch Art. 23 Abs. 1 GG flankiert (zutr.
LAG Schleswig-Holstein 28.05.2008 - 3 Sa 31/08 - Juris Rn. 67).
Soweit es um die Anwendung innerstaatlichen Rechts geht, greift unverändert die
im Grundgesetz angelegte Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht.
Soweit die Gerichte auch Unionsrecht zu beachten haben, ist es dem EuGH
überantwortet, Unionsrecht auszulegen und dessen Wirkungsgrad für das
innerstaatliche Recht der Mitgliedstaten zu präjudizieren. Dass Gerichte
materiellrechtliche Kollisionen nach dem Vorrangprinzip lösen, berührt wegen der
damit einhergehenden Veränderung der tradierten Rechtsordnung zwar die Garantie
der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 GG) und kann unter diesem Aspekt die
verfassungsrechtliche Nachprüfbarkeit gerichtlicher Entscheidungen legitimieren.
Das ändert jedoch nichts daran, dass die Gerichte vorrangiges Unionsrecht zu
schützen haben.
IV. Mit der vorrangigen Geltung von Unionsrecht sind für das Rechtsleben Folgen
verbunden, die den Betroffenen nur im Rahmen des grundgesetzlichen
Fundamentalprinzips der Rechtsstaatlichkeit zugemutet werden können. Aus diesem
Grund hat die Kammer in dem Vorlagebeschluss vom 21.11.2007 (Rn. 95-97) die
Frage nach der Gewährung von Vertrauensschutz aufgeworfen. Denn
Rechtsänderungen, namentlich die Nichtanwendung von Gesetzesvorschriften,
berühren das Vertrauen in die Verlässlichkeit der Rechtsordnung. Somit hat die
gerichtliche Anwendung von Unionsrecht zu berücksichtigen, ob Vertrauensschutz
zu gewähren ist. Ein "Folgenmanagement mit Augenmaß" (Steiner, EuZA 09, 151) ist
überdies geeignet, die Akzeptanz von Rechtsänderungen zu fördern und entspricht
den allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen.
1. Zu den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit gehören die Grundsätze der
Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Das Rechtsstaatsprinzip
verlangt, dass der Grundrechtsberechtigte sich darauf verlassen können muss,
dass sein dem jeweils geltenden Recht entsprechendes Verhalten nicht
nachträglich als rechtswidrig qualifiziert wird (BVerfG 18.07.2005 - 2 BvR
2236/04 - Juris Rn. 83). Ebenso sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und
der Rechtssicherheit Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung und müssen deshalb
nicht nur von den Gemeinschaftsorganen, sondern auch von den Trägern
öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten beachtet werden (vgl. EuGH 10.09.2009
- C-201/08 Plantanol - Rn. 43 ff., 26.04.2005 - C-376/02 "Goed Wonen" - Rn. 32,
Kokott RdA 2006, Beil. Heft 6, 37, Steiner, EuZA 09, 150 ff.). Daher obliegt den
Gerichten als Träger öffentlicher Gewalt die Beachtung des Vertrauensgrundsatzes
insbesondere dann, wenn ihre rechtsfortbildende Rechtsprechung einer
rückwirkenden Gesetzesänderung nahe kommt (vgl. BVerfG 10.06.2009 - 1 BvR 571/07
- Juris Rn. 24).
Allerdings sind nicht nur die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der
Rechtssicherheit wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips. Vielmehr ist
dies ebenso die Herstellung der materiellen Gerechtigkeit (vgl. BVerfG
14.01.1987 - 1 BvR 1052/79 - Juris Rn. 64). Was § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB
anbelangt, steht dem durch Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG bestärkten
Vertrauen des Arbeitgebers, dass eine gesetzliche Altersschwelle, die
verfassungsgerichtlich nicht beanstandet wurde (BVerfG 16.11.1982 - 1 BvL 16/75
- Juris Rn. 68, 88), von den Gerichten angewendet wird, das Recht der
benachteiligten Arbeitnehmer auf diskriminierungsfreie Gleichbehandlung mit den
Arbeitnehmern gegenüber, die erst nach Vollendung des 25. Lebensjahres in den
Betrieb eingetreten sind. Angesichts des Auftrags an den Richter, den
unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zur vollen Geltung zu bringen, hat
die Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes (Art. 21 EUGC) bei der Abwägung
der allseitigen Belange besonderes Gewicht.
2. Der im Vorlagebeschluss nachgefragte Vertrauensschutz ist in den
Schlussanträgen des Generalanwalts Bot vom 07.07.2009 (C-555/07, Rn. 55) unter
dem Aspekt der Vorlagepflicht beantwortet und verneint worden. Ebenso wenig
weist die Vorabentscheidung des EuGH darauf hin, dass Vertrauensschutz gewährt
werden könne.
a) Es ist eine kryptologische Herausforderung zu ergründen, was der EuGH meint,
wenn er schweigt (vgl. BFH 07.07.2009 - VII R 23/06 - Juris Rn. 32). Die Kammer
nimmt an, dass der Gerichtshof seine ex tunc geltende Entscheidung generell
nicht durch die Gewährung von Vertrauensschutz verwässert sehen möchte. Denn der
Gerichtshof will regelmäßig die Wirkung seiner Entscheidung auch auf
Rechtsverhältnisse, die vor dem Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung
ergangenen Urteils entstanden sind, angewendet wissen, und nimmt für sich das
Recht in Anspruch, "nur ausnahmsweise" die Rückwirkung zu begrenzen (EuGH
15.03.2005 - C-209/03 Bidar - Rn. 65 f.; vgl. aber auch die Schlussanträge der
Generalanwältin Trstenjak 11.09.2008 - C-351/07 - Rn. 68 f., Kokott, a.a.O., S.
37).
Zu einer solchen Eingrenzung hätte vorliegend Anlass bestanden, falls aus
unionsrechtlicher Sicht die Rechtslage unklar erschienen wäre und der bisher von
§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB begünstigte Arbeitgeber deshalb der rückwirkenden
Nichtanwendung der Vorschrift hätte entgegenhalten können, bei Ausspruch der
Kündigung in gutem Glauben gewesen zu sein, dass die gesetzliche Kündigungsfrist
rechtmäßig sei. Der Gerichtshof negiert offensichtlich eine Rechtsunklarheit:
Mit Rückblick auf das Urteil vom 22.11.2005 - C-144/04 Mangold - sowie den
Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2000/78 einerseits und der von §
622 Abs. 2 Satz 2 BGB erzeugten Diskriminierungswirkung andererseits wird ein
berechtigtes Vertrauen der Arbeitgeber in die nationale Gesetzesregelung und die
Unvorhersehbarkeit der Rechtsänderung nicht angesprochen.
b)Immerhin mag die Formulierung, dass das nationale Gericht im Rahmen seiner
Zuständigkeit erforderlichenfalls jede diesem Verbot entgegenstehende Bestimmung
des nationalen Rechts unangewendet zu lassen habe (EuGH Rn. 55), nicht
ausschließen, dass die nationalen Gerichte Vertrauensschutz gewähren dürfen,
wenn sie in Wahrnehmung ihrer durch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip begrenzten
materiellrechtlichen Kompetenzen es (ausnahmsweise) für erforderlich erachten,
das in die Anwendung der altersdiskriminierenden Regelung gesetzte Vertrauen für
die Vergangenheit zu schützen. Damit könnten bei der gerichtlichen Entscheidung
Besonderheiten der innerstaatlichen Rechtslage bis zum Erlass der
Vorabentscheidung und Einzelfallumstände Berücksichtigung finden.
Vereinzelte Judikate von Arbeitsgerichten oder Landesarbeitsgerichten - die
erkennende Kammer eingeschlossen - sind selten dazu angetan, das in die
Anwendung einer Gesetzesregelung gesetzte Vertrauen zu erschüttern (vgl. BAG
23.03.2006 - 2 AZR 343/05 - Juris Rn. 42, LAG Düsseldorf 02.02.2009 - 12 Sa
486/06 - Juris Rn. 143-146; a.A. BAG 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 - Juris Rn. 74,
dazu Hanau, NZA 2010, 1, 3). Ebenso wenig müssen Stimmen im Schrifttum, wenn sie
nicht von Autoren aus der 1. oder allenfalls der 2. Reihe stammen, zu
Vertrauensstörungen führen. Was die inkriminierte Gesetzesbestimmung anbelangt,
haben freilich prominente und seriöse Vertreter der Rechtswissenschaft (z.B.
Löwisch, FS-Schwerdtner [2003], 771, Staudinger/Preis, BGB [2002], § 622 Rn. 8,
ders., NZA 2006, 401 [408], Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, 17. Aufl., Rn.
435) und aus der Fachgerichtsbarkeit (z.B. ErfK/Müller-Glöge, 4. Aufl., § 622
BGB Rn. 2, ErfK/Wißmann, 10. Aufl., vor Art. 30 EGV Rn. 23 ff., APS/Linck, 3.
Aufl., § 622 BGB Rn. 54 b, ders., Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 13. Aufl., S.
1323) frühzeitig die Vereinbarkeit mit Unionsrecht problematisiert (zuletzt
dazu: Wendeling-Schröder, NZA 2010, 14 [19]). Zwar könnte, falls das Ergebnis
der Unionswidrigkeit nur von der im EuGH-Urteil gegebenen Begründung getragen
würde, noch hinterfragt werden, mit welchen Erwägungen zuvor für den
diskriminierenden Charakter der Norm argumentiert wurde. Dessen ungeachtet war
jedoch damit zu rechnen, dass § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB als exolet verworfen
werden würde.
Des Weiteren war seit dem EuGH-Urteil vom 22.11.2005 - C-144/04 Mangold -, wenn
auch höchst umstritten, damit zu rechnen, dass Gerichte das für
altersdiskriminierend erachtete Gesetz mit dem Unanwendbarkeitsausspruch
verbinden würden (vgl. Preis, NZA 2006, 408, MüArbR/Wank, 3. Aufl., § 97 Rn. 24,
Steiner, NZA 2008, 73, APS/Linck, § 622 BGB Rn. 54 b, Annuß, BB 2006, 325/326).
Nicht zuletzt hat die Publikation des Urteils des LAG Berlin-Brandenburg vom
24.07.2007 - 7 Sa 561/07 - [zu einer Kündigung vor Ablauf der Umsetzungsfrist]
und nachfolgender instanzgerichtlicher Urteile dazu beigetragen, § 622 Abs. 2
Satz 2 BGB als weiterhin anwendbares Recht zu destabilisieren.
c) Die Gewährung von Vertrauensschutz setzt außerdem voraus, dass der mit der
Rechtsänderung verbundende Eingriff in erworbene und definierte Rechtspositionen
einschneidend ist und die Bestandsinteressen der Betroffenen die Gründe für die
rechtsfortbildende "rückwirkende" Rechtsänderung überwiegen.
d) Der Abwägungsprozess hat zum Ausgangspunkt zu nehmen, dass der Ablauf der
Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78 nach dem 02.12.2006 zu einer
Rechtsänderung im Sinne der Unanwendbarkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB geführt
hat. Unter diesem Aspekt liegt, weil das EuGH-Urteil vom 19.01.2010 die
Rechtslage lediglich klargestellt hat, eine "unechte Rückwirkung" vor.
Gleichwohl hat die unionsrechtlich bewirkte Rechtsänderung nicht schon jede
Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die bestehende Gesetzeslage beseitigt, da die
Betroffenen vielfach auf den Bestand der durch die veröffentlichen Gesetze
geprägten Rechtslage vertraut und hierauf ihr Verhalten in der Vergangenheit
ausgerichtet haben (vgl. BVerfG 10.06.2009 - 1 BvR 571/07 - Juris Rn. 24). Damit
bedarf es aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit eines Ausgleichs zwischen
Anpassung des Rechts an die unionsrechtliche Fortentwicklung einerseits und
Vertrauensschutz andererseits. Nach Dafürhalten der Kammer besteht dieser
Ausgleich darin, dass der Vertrauensschutz nicht überwiegt, wenn zwischen den
Beteiligten ein noch offener Streit über die Kündigung schwebt und die
"rückwirkende" Verlängerung der Kündigungsfrist keine unzumutbare Härte für den
Arbeitgeber bedeuten oder dessen Existenz gefährden würde (BAG 29.11.2007 - 2
AZR 763/06 - Juris Rn. 36; vgl. BFH (GS) 17.12.2007 - GrS 2/04 - Juris Rn. 94
ff.). Hingegen überwiegen Vertrauensschutzgründe, wenn das Gericht über einen
Sachverhalt entscheiden soll, der, weil die Kündigung mit zu kurzer Frist
hingenommen wurde, vor Veröffentlichung des EuGH-Urteils vom 19.01.2010 bereits
abgeschlossen war. Der zivilrechtliche Schutz kann hier über die Generalklausel
des § 242 BGB und das Institut der "Verwirkung" gegeben werden (vgl. LAG Hamm
23.05.2005 - 16 Sa 2470/04 - Juris Rn. 33 f., a.A. LAG Mecklenburg-Vorpommern
19.08.2009 - 2 Sa 132/09 - Juris Rn. 21).
4. Danach ist richterliche Rechtsentwicklung, mit der der Vorrang von
Unionsrecht ausgeurteilt wird, nicht als ultra-vires-Akt zu beanstanden.
Letztendlich kann, wer durch eine Gerichtsentscheidung seine grundgesetzlichen
Rechtsstaatsgarantien verletzt sieht, mittels der Verfassungsbeschwerde (BVerfG
30.06.2009 - 2 BvE 2/08 - Rn. 241, vgl. Steiner, EuZA 09, 147, Kammer
21.11.2007, Rn. 94) oder ggf. der Nichtzulassungsbeschwerde (BVerfG 27.02.2009 -
1 BvR 3505/08 - Juris Rn. 8) um eine Überprüfung nachsuchen.
V.1.Der vorliegende Fall ist das Ausgangsverfahren für die Vorabentscheidung vom
19.01.2010. Schon deshalb scheidet grundsätzlich die Gewährung von
Vertrauensschutz aus. Ist die Klägerin im Recht, hätte ihr durch Klagestattgabe
auch Recht gegeben werden müssen.
Außerdem war der Beklagten, die von Anfang an fachanwaltlich beraten und
vertreten war, die Problematik des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB bei
Kündigungsausspruch geläufig gewesen: Deswegen sprach sie die Kündigung nicht
nur zum 31.01.2007, sondern hilfsweise auch "zum nächstzulässigen Termin" aus.
Schließlich sind die aus der längeren Kündigungsfrist resultierenden
Verpflichtungen, insbesondere die Nachzahlung der Arbeitsvergütung für drei
Monate (der Monatslohn der in Teilzeit beschäftigten Klägerin belief sich
zuletzt auf EUR 704,00 brutto) für die Beklagte angesichts der Größe und
wirtschaftlichen Leistungskraft des Unternehmens ohne weiteres tragbar. Die
Beklagte hat in der Verhandlung eingeräumt, dass die Folgen aus der
Feststellung, dass die Kündigungsfrist nicht einen Monat, sondern vier Monate
beträgt, nicht existenzbedrohend oder auch nur erheblich sind.
Da die Klägerin den in der Kündigung vom 19.12.2006 angegebenen Kündigungstermin
"31.01.2007" zeitnah gerügt hat, ist ihr Verlangen nach Einhaltung der längeren
Kündigungsfrist nicht verwirkt. Die Beklagte musste nach der erhobenen
Kündigungsschutzklage damit rechnen, dass die Klägerin zu den Gründen, mit denen
sie in der Klageschrift die Kündigung als rechtsunwirksam beanstandet hat, auch
die Unanwendbarkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB geltend machen würde. Dies ist
seitens der Klägerin nach ihrer nicht weiter bestrittenen Behauptung im Rahmen
von Abwicklungsvertragsverhandlungen schon vor Klageerhebung und während des
erstinstanzlichen Verfahrens in der Güteverhandlung am 09.02.2007 und -
unstreitig - im Schriftsatz vom 27.03.2007 geschehen.
2. Die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung ist regelmäßig als Kündigung
zum "richtigen" Kündigungstermin auszulegen (BAG 06.07.2006 - 2 AZR 215/05 -
Juris Rn. 15). Dieser Auslegungsmaxime entspricht die in dem rechtskräftigen
Teilurteil der Kammer vom 21.11.2007 festgestellte Beendigung des
Arbeitsverhältnisses der Parteien (spätestens) zum 30.04.2007.
Die Rechtsfolge, dass die ordentliche Kündigung zum Ablauf der verlängerten
Kündigungsfrist wirkt, entspricht der europarechtlichen Vorgabe, dass zur
Sicherung der vollen Wirksamkeit des Verbots der Altersdiskriminierung die
Bestimmung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB bei der Berechnung der Kündigungsfrist
nicht anzuwenden ist. Die Gegenauffassung, dass die Kündigung nicht gemäß § 140
BGB umgedeutet werden könne und daher unwirksam sei (Temming, NZA 2007, 1199 f.,
ders., Altersdiskriminierung im Arbeitsleben, Seite 527 ff.), überzieht das
Verbot der geltungserhaltenden Reduktion und bewirkt eine gleichheitswidrige
Besserstellung des mit zu kurzer Frist und daher unwirksam gekündigten
"jüngeren" Arbeitnehmers gegenüber dem von vornherein mit der richtigen Frist
gekündigten "älteren" Arbeitnehmer. Wenn sich - wie hier - der Arbeitgeber
lediglich an der gesetzlichen Fristenregelung orientiert und ansonsten kein auf
Altersdiskriminierung gerichtetes Eigenverhalten zutage treten lässt, kann auch
nicht der Strafcharakter des Antidiskriminierungsrechts als Argument für die
Nichtigkeit der Kündigung herhalten.
C. Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß § 91 a Abs. 1 (§ 92 Abs. 1 Satz 1)
ZPO zu verteilen. Die Klägerin ist mit dem eigentlichen Klageziel,
festzustellen, dass die Kündigung vom 19.12.2006 unwirksam sei und das
Arbeitsverhältnis fortbestehe, gescheitert und hätte "nur" hinsichtlich der um
drei Monate längeren Kündigungsfrist obsiegt. Damit liegt ein überwiegendes
Unterliegen der Klägerin vor. Dies hat die Kammer in der vorgenommenen
Kostenverteilung berücksichtigt.
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Zulassung der
Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst. Zwar sind in dem
Rechtsstreit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und der materiellen
Fortbildung des Rechts zu klären gewesen. Die Kostenentscheidung der Kammer
würde jedoch nur der summarischen rechtlichen Nachprüfung unterliegen und
aufgrund dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes dem Bundesarbeitsgericht
keinen Grund geben, die Rechtsfragen abzuhandeln (BGH 17.03.2004 - IV ZB 21/02 -
Juris Rn. 8, 12).