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Kündigungsrücknahme und Entstehung einer Einigungsgebühr
LAG Berlin
Az: 17 Ta
(Kost) 6023/05
Beschluss vom
08.06.2005
In dem Beschwerdeverfahren in dem
Vergütungsfestsetzungsverfahren nach dem Rechtsstreit hat das
Landesarbeitsgericht Berlin, 17. Kammer am 8. Juni 2005 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom
21. Dezember 2004 - 36 Ca 19543/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht eine
Einigungsgebühr in Ansatz gebracht.
1.
Die anwaltliche Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines
Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein
Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich auf
ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Vorbemerkung 1 vor Nr. 1000 VV-RVG).
2.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Die Parteien haben den Streit über die Wirksamkeit der Kündigung vom 29. Juli
2004 vertraglich beigelegt. Die Beklagte hat der Klägerin mit der "Rücknahme"
der Kündigung angeboten, dass Arbeitsverhältnis so fortzusetzen, als sei die
Kündigung nicht ausgesprochen worden; dieses Angebot hat die Klägerin durch ihre
Prozessbevollmächtigten angenommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte
sich die Beklagte nicht mehr einseitig von der Kündigung lossagen. Die Kündigung
stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, die mit ihrem Zugang
wirksam wird, sofern dem Erklärungsempfänger nicht vorher oder gleichzeitig ein
Widerruf zugeht (§ 130 Abs. 1 BGB). Die mit der Kündigung beabsichtigte
Gestaltung des Arbeitsverhältnisses tritt im Zeitpunkt der Kündigung ein und
kann von dem Erklärenden nicht mehr ohne Zustimmung des Erklärungsempfängers
beseitigt werden.
Der Vertrag der Parteien beschränkt sich nicht auf ein Anerkenntnis der
Beklagten. Ob die Kündigung vom 29. Juli 2004 das Arbeitsverhältnis zum 31.
Dezember 2004 aufgelöst hatte, haben die Parteien nicht geregelt. Die Beklagte
hat der Klägerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vielmehr "infolge
veränderter Umstände" und damit gerade unabhängig von der sozialen
Rechtfertigung der ausgesprochenen Kündigung angeboten.
Die Klägerin kann schließlich nicht mit Erfolg einwenden, sie habe mit dem
genannten Vertrag ihr Klageziel vollständig erreicht. Denn es ist für das
Entstehen der Einigungsgebühr nicht erforderlich, dass die Parteien einen
Vergleich i.S.d. § 779 BGB abgeschlossen haben, solange sich der Vertrag nicht
auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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