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Kündigungsschutzklage


Mit der Kündigungsschutzklage greift der Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber vor Gericht an. Bei der Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht sind einige Besonderheiten gegenüber einer Klage vor einem Zivilgericht zu beachten. Von großer Bedeutung bei der Kündigung im Arbeitsrecht ist die Ausschlussfrist. Der Arbeitnehmer kann die Kündigungsschutzklage nur binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen. Später ist eine Klage in der Regel nicht mehr möglich. Alle wichtigen generellen Informationen zur Kündigungsschutzklage fassen wir in diesem Artikel zusammen.


Ziel der Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht

Die Kündigungsschutzklage dient dazu, vom zuständigen Gericht – Arbeitsgericht – feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet worden ist. Die Kündigung wird im Rahmen der Klage des Arbeitnehmers von dem Gericht auf ihre Rechtswirksamkeit hin überprüft. Gegebenenfalls stellt das Arbeitsgericht durch Urteil fest, dass die Kündigungserklärung des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat.

Wann kann eine Kündigung rechtsunwirksam sein?

Das Arbeitsgericht prüft die Kündigung im Rahmen der Kündigungsschutzklage auf Herz und Nieren. Eine Kündigung kann an den unterschiedlichsten Mängeln leiden. Diesen Mängeln ist gemeinsam, dass sie dazu führen können, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat und die Kündigungsschutzklage Erfolg hat.

Kündigungserklärung durch Arbeitgeber

Zunächst stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber überhaupt eine formgerechte Kündigung ausgesprochen hat. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden. Dies ergibt sich aus § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).Kündigung erfordert Schriftformeinhaltung Das Schriftformerfordernis bedeutet, dass die Kündigung durch den Arbeitgeber eigenhändig unterzeichnet werden muss, § 126 BGB. Anforderungen an die Schriftform bei Kündigung

Die Kündigung muss auch durch den dazu Berechtigten ausgesprochen werden. Wer zur Kündigung berechtigt ist, lässt sich für den Arbeitnehmer nicht immer ganz leicht einschätzen. Generell kann die Kündigung nur durch den Arbeitgeber selbst ausgesprochen werden. Dieser kann jedoch Mitarbeiter seines Unternehmens bevollmächtigen. Im Zweifel sollte der Arbeitnehmer die Kündigung zurückweisen und das Fehlen einer Vollmacht der die Kündigung aussprechenden Person sofort rügen, § 174 BGB.

Bevollmächtigung zur Kündigung - Kündigungsschutzklage

Weiterhin stellt sich die Frage, ob und wann die Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist. Zugegangen ist die Kündigung, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt und unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist. Aus dieser kompliziert anmutenden Formulierung ergibt sich gleich mehreres:

Eine Kündigung kann auch dann zugehen, wenn der Arbeitnehmer sie nicht liest. Liegt eine Kündigung im Briefkasten des Arbeitnehmers, so ist sie am nächsten Tag in der Regel auch zugegangen, da spätestens am nächsten Tag mit Kenntnisnahme zu rechnen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Kündigung in den Briefkasten eingeworfen wird, wenn der Arbeitnehmer sich in Urlaub befindet und der Arbeitgeber dies weiß.

Die Kündigung gilt auch dann als zugegangen, wenn der Arbeitnehmer den Zugang bewusst vereitelt indem er zum Beispiel seinen Briefkasten abschraubt. Wichtig ist der Zugangszeitpunkt auch in Bezug auf die First zur Erhebung der Kündigungsklage, die wir weiter unten erläutern.

Anhörung des Betriebsrats

Ist im Unternehmen des Arbeitgebers ein Betriebsrat vorhanden, so muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden, § 102 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Anhörung des BR vor Kündigungsschutzklage

Anhörung bedeutet nicht Zustimmung. Hört der Arbeitgeber den Betriebsrat an und hat dieser Bedenken gegen die Kündigung, kann der Arbeitgeber die Kündigung gleichwohl aussprechen.

Kündigungsschutz

Erst nachdem all diese Kriterien geprüft worden sind, stellt sich überhaupt die Frage, ob für die Kündigung ein ausreichender Kündigungsgrund vorlag. Dabei ist zu beachten, dass ein Grund für eine Kündigung an sich erst einmal nicht erforderlich ist. Besteht für den Arbeitnehmer kein allgemeiner oder besonderer Kündigungsschutz, kann der Arbeitgeber die Kündigung ohne Grund aussprechen.

Sonderkündigungsschutz

In bestimmten Situationen soll es dem Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen möglich sein, eine Kündigung auszusprechen. Wird dieser Sonderkündigungsschutz missachtet, hat die Kündigungsschutzklage Erfolg. Sonderkündigungsschutz kommt in einigen Fällen in Betracht. Zu nennen sind insbesondere der Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte (§ 85 SGB IX), der Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG, § 103 BetrVG) und der Sonderkündigungsschutz für (werdende) Mütter (§ 9 Muttschutzgesetz). Wann für diese Personengruppen im Einzelfall Sonderkündigungsschutz besteht, lässt sich ohne Weiteres den gesetzlichen Regelungen entnehmen.

Allgemeiner Kündigungsschutz

Häufiger als der Sonderkündigungsschutz besteht der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Zusammenfassend ausgedrückt besteht dieser ab einer Beschäftigungsdauer von 6 Monaten in allen Betrieben, welche keine Kleinbetriebe im Sinne des § 23 KSchG sind.Kündigungsschutz

Besteht allgemeiner Kündigungsschutz, ist eine Kündigung ohne Grund nicht möglich. Die Kündigungsmöglichkeit richtet sich dann nach § 1 Absatz 2 KSchG, wonach eine Kündigung nur aus personenbedingten, verhaltensbedingten und betriebsbedingten Gründen möglich ist. Wann einer dieser Gründe vorliegt, werden wir an anderer Stelle noch erläutern. Generell kann man festhalten, dass die Kündigung immer nur das letzte Mittel darstellt. Deshalb muss insbesondere vor der verhaltensbedingten Kündigung auch eine Abmahnung erfolgen. Eine Abmahnung ist nur bei ganz gravierenden Pflichtverletzungen entbehrlich.

Frist

Wie bereits erwähnt ist die Einhaltung der Klageerhebungsfrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigungserklärung durch den Arbeitgeber von zentraler Bedeutung. Diese Ausschlussfrist ergibt sich aus § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Kündigungsschutzklage 3-Wochen-FristFolge einer nicht rechtzeitigen Erhebung der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ist, dass die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam gilt. Dies ergibt sich aus § 7 KSchG. Kündigung gilt nach Frist als wirksam

Die Frist ist sehr kurz bemessen, weshalb schnelles Handeln des Arbeitnehmers erforderlich ist. An dieser Stelle soll nochmals betont werden, dass der Beginn des Laufs dieser Frist nicht von der tatsächlichen Kenntnisnahme des Arbeitnehmers von der Kündigung abhängig ist. Die Frist kann also unter Umständen bereits abgelaufen sein, wenn der Arbeitnehmer aus einem längeren Urlaub zurückkehrt und die Kündigung zu Beginn seines Urlaubs durch den Arbeitgeber in den Briefkasten eingeworfen wurde. Der von der Rechtsprechung angelegte strenge Maßstab wird auch in einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mainz deutlich, welches die Erhebung einer Kündigungsschutzklage als verfristet angesehen hat, weil es von einem Zugang noch am Tag des Einwerfens in den Briefkasten ausgegangen ist.

Weitere Aspekte der Kündigungsschutzklage

Kündigungsschutzklage bei außerordentlicher Kündigung

Die bisherigen Ausführungen galten insbesondere der ordentlichen Kündigung. Unter Umständen kann für den Arbeitgeber jedoch auch eine außerordentliche fristlose Kündigung möglich sein. Eine fristlose Kündigung ist auch bei bestehendem Sonderkündigungsschutz möglich. Auch die außerordentliche Kündigung kann jedoch mit der Kündigungsschutzklage überprüft werden.

Vergleich im Prozess erster Instanz

Häufig endet ein Prozess über eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht, gerade in der ersten Instanz, nicht mit einem Urteil, sondern mit einem Vergleich. In der Regel ist es für die Parteien des Arbeitsverhältnisses trotz einer möglichen Unwirksamkeit der Kündigung nicht erstrebenswert das Arbeitsverhältnis nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung fortzusetzen. Daher einigen sich die Parteien regelmäßig auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Ausgleichszahlung. Ein Vergleich kommt auch häufig deshalb zustande, weil sich im Laufe des Prozesses herausstellt, dass die Kündigung wohl unwirksam war, es aber zweifelhaft erscheint, ob dem Arbeitnehmer eine Rückkehr in den Betrieb nach Entscheidung über die Kündigungssschutzklage zumutbar ist. Dass dann regelmäßig eine Abfindung zu zahlen ist, ergibt sich aus § 9 KSchG. Bevor das Gericht die Höhe der Abfindung nach einem Antrag auf Beendigung durch den Arbeitnehmer bestimmt, kommen die Parteien dem Gericht regelmäßig zuvor und einigen sich selbst über eine angemessene Höhe der Abfindung, bevor der Arbeitnehmer einen Antrag gestellt hat.

Abfindung

abfindung
Abfindung nach einer Kündigung

Unter Umständen steht dem Arbeitnehmer bei einer Kündigung auch ohne einen entsprechenden Antrag und unabhängig von einem gerichtlichen Vergleich eine Abfindung zu. Die Abfindung steht ihm namentlich dann zu, wenn er bei einer betriebsbedingten Kündigung auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet, § 1a Abs. 1 KSchG. Der Höhe nach beträgt die Abfindung ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

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Kosten der Kündigungsschutzklage / des Prozesses

Ein Prozess ist im Grundsatz mit einigen Kostenrisiken verbunden. Ein Prozess vor dem Arbeitsgericht weist jedoch einige Besonderheiten diesbezüglich auf. Jede Partei trägt in erster Instanz die eigenen Kosten selbst. Dies gilt unabhängig davon, ob sie den Prozess gewinnt oder verliert. Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Arbeitnehmer im Fall der Erfolglosigkeit der Kündigungsschutzklage die Kosten der Rechtsverteidigung seines Arbeitgebers nicht zahlen muss. Das Kostenrisiko ist bei der Kündigungsschutzklage folglich begrenzt.

Sollten Sie die Erhebung einer Kündigungsschutzklage in Erwägung ziehen, sollten Sie dies berücksichtigen. Ferner sollten Sie prüfen, ob sie das Kostenrisiko weiter senken können, indem Sie eine eventuell bestehende Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen. Dann beschränkt sich das Kostenrisiko regelmäßig auf die Selbstbeteiligung.

Wie Sie sehen bestehen zahlreiche Möglichkeiten eine Kündigung mittels Kündigungsschutzklage vor Gericht anzugreifen. Die Rechtsverfolgung verspricht hier häufig Aussicht auf Erfolg. Gerne beraten wir Sie hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage und erheben gegebenenfalls Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Treten Sie einfach mit uns in Kontakt! Wir kennen Ihr Recht und setzen es als Fachanwalt im Arbeitsrecht für Sie durch!

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