Kündigungsschutzklage – Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG
Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR
267/08
Urteil vom
20.08.2009
In Sachen hat der Zweite Senat des
Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2009
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts
vom 20. Februar 2008 - 5 Sa 360/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf eine Abfindung nach § 1a KSchG.
Der Kläger war bei der Beklagten seit 2001 zu einem Gehalt von 1.396,46 Euro
brutto monatlich beschäftigt. Mit Schreiben vom 19. Juni 2006 kündigte die
Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich aus betriebsbedingten Gründen zum 31.
Dezember 2006. Im Kündigungsschreiben heißt es ua.:
"Bei Verstreichen der dreiwöchigen Klagefrist können Sie eine Abfindung
beanspruchen. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr
des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (Zeiträume von mehr als sechs Monaten
werden auf ein Jahr aufgerundet). Nach unserer Berechnung ergibt sich daher ein
Abfindungsanspruch in Höhe von EUR 3.424,68. Für den Fall eines
Kündigungsschutzverfahrens bleibt dieses Abfindungsangebot nicht aufrecht
erhalten."
Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 29. Juni 2006 zu. Am 7. August 2006
erhob er Kündigungsschutzklage. Er gab in der Klageschrift an, die Kündigung sei
ihm erst am 17. Juli 2006 zugegangen; das Angebot einer Abfindung in der
angebotenen Höhe lehne er ab. Am 21. August 2006 nahm der Kläger die Klage
zurück.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Abfindungsanspruch nach §
1a KSchG zu. Der Anspruch setze lediglich das Verstreichenlassen der
dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG voraus. Wenn - wie hier - später Klage
erhoben werde, stehe das dem Abfindungsanspruch nicht entgegen. Es komme auch
nicht darauf an, dass er zunächst davon ausgegangen sei, rechtzeitig Klage
erhoben zu haben.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Abfindung in
Höhe von 3.424,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung
vertreten, jedwede Klageerhebung schließe den Anspruch nach § 1a KSchG aus. Im
Übrigen habe der Kläger zunächst erklärt, die Kündigung sei ihm erst am 17. Juli
2006 zugegangen. Er habe daher von seinen eigenen Angaben ausgehend innerhalb
der Drei-Wochen-Frist Klage erhoben.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der
erhobene Zahlungsanspruch nicht zu.
I. Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine
Abfindung, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen dringender
betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gekündigt hat und der
Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 KSchG keine Klage auf
Feststellung erhebt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht
aufgelöst ist. Nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG setzt der Anspruch weiter den
Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung
auf dringende betriebliche Gründe gestützt ist und der Arbeitnehmer bei
Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
1. Der Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1 KSchG entsteht nach dem Wortlaut der
Regelung nicht, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung mit einer Klage angreift.
Die gesetzliche Regelung will gerichtliche Auseinandersetzungen der
Arbeitsvertragsparteien vermeiden und den Parteien eine einfache, effiziente und
kostengünstige außergerichtliche Möglichkeit zu einem angemessenen
Interessenausgleich zur Verfügung stellen. Diesem Zweck entspricht es, einem
Arbeitnehmer die Abfindung zu versagen, wenn er eine gerichtliche
Auseinandersetzung eingeleitet hat. Das gilt auch für eine nach Ablauf der
dreiwöchigen Klagefrist eingereichte (Kündigungsschutz-)Klage und einen Antrag
des Arbeitnehmers auf nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG (Senat 13.
Dezember 2007 - 2 AZR 971/06 - Rn. 46 mwN, AP KSchG 1969 § 1a Nr. 7 = EzA KSchG
§ 1a Nr. 5). Zwar regelt § 1a Abs. 1 KSchG diesen Fall nicht ausdrücklich. Aus
dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung folgt aber, dass ein Anspruch nach
§ 1a Abs. 1 KSchG mit der Antragstellung auf nachträgliche Zulassung der
Kündigungsschutzklage entfällt. Der Arbeitgeber sähe sich ansonsten durch den
nachträglichen Klagezulassungsantrag nunmehr doch mit einer gerichtlichen
Auseinandersetzung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses konfrontiert,
die er gerade mit dem Angebot einer Abfindungszahlung vermeiden wollte.
2. Durch die Rücknahme der Kündigungsschutzklage können jedenfalls die
Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG nicht mehr erfüllt bzw. ihr
Nichtvorliegen bewirkt werden (Senat 13. Dezember 2007 - 2 AZR 971/06 - Rn. 48
mwN, AP KSchG 1969 § 1a Nr. 7 = EzA KSchG § 1a Nr. 5). Daran ändert auch § 269
Abs. 3 Satz 1 ZPO nichts, wonach der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden
anzusehen ist, wenn die Klage zurückgenommen wird. Mäße man dieser gesetzlichen
Fiktion die vom Kläger in Anspruch genommene Wirkung zu, so würde das
gesetzgeberische Ziel des § 1a KSchG unterlaufen, einen Abfindungsanspruch bei
betriebsbedingter Kündigung nur im Falle der Vermeidung einer gerichtlichen
Auseinandersetzung zu begründen. Der Arbeitnehmer soll gerade nicht zunächst die
Entwicklung des Kündigungsschutzprozesses abwarten und die Klage bei sich
abzeichnender Erfolglosigkeit zurücknehmen dürfen, um doch noch in den Genuss
der vom Arbeitgeber mit dem Hinweis nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG angebotenen
Abfindung kommen zu können (Senat 13. Dezember 2007 - 2 AZR 971/06 - Rn. 48 mwN,
aaO.).
II. Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Klage keinen Erfolg haben. Das hat
das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
1. Zwar hat die Beklagte dem Kläger eine auf betriebsbedingte Gründe gestützte
ordentliche Kündigung erklärt und ihm zugleich angeboten, für den Fall, dass er
die Klagefrist verstreichen lasse, eine Abfindung in der eingeklagten Höhe zu
zahlen. Der Kläger hat jedoch die Entstehung des Anspruchs dadurch verhindert,
dass er am 7. August 2006 Kündigungsschutzklage erhoben hat. Darauf, dass er die
Klage verspätet erhoben hat, kommt es nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen
nicht an. Richtig ist zwar, dass der Kläger die verspätete Klageerhebung nicht
mit einem Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage verbunden
hat. Insoweit weicht die hier gegebene Fallgestaltung von derjenigen ab, die der
Entscheidung des Senats vom 13. Dezember 2007 (- 2 AZR 971/06 - AP KSchG 1969 §
1a Nr. 7 = EzA KSchG § 1a Nr. 5) zugrunde lag. Indes war der Klageschrift die
Auffassung des Klägers zu entnehmen, die Klagefrist sei gewahrt. Dementsprechend
hat er auch das Abfindungsangebot abgelehnt. Er hat damit die Klagefrist nicht
"verstreichen lassen" iSd. § 1a KSchG.
a) Die Frage, ob auch eine nach Fristablauf erhobene Kündigungsschutzklage, die
nicht mit einem Antrag auf nachträgliche Zulassung verbunden ist, die Entstehung
des Anspruchs nach § 1a KSchG hindert, wird im Schrifttum - soweit ersichtlich -
nur von Spilger (KR/Spilger 9. Aufl. § 1a KSchG Rn. 66) ausdrücklich
angesprochen. Er hält eine nicht fristgerecht erhobene Klage für nicht
anspruchsschädlich. Andere Stimmen führen demgegenüber entweder aus, das "Verstreichenlassen"
sei ein Realakt und rein objektiv zu verstehen (APS/Ascheid/Hesse 3. Aufl. § 1a
KSchG Rn. 5; ErfK/Oetker 9. Aufl. § 1a KSchG Rn. 13; Bader NZA 2004, 65;
Willemsen/Annuß NJW 2004, 177), oder umgekehrt, das "Verstreichenlassen der
Frist" bedeute eine stillschweigende Annahme des vom Arbeitgeber mit der
Kündigung verbundenen Vertragsangebots (Löwisch NZA 2003, 689; Bauer/Krieger NZA
2004, 77; Preis DB 2004, 70; Stahlhacke/Preis 9. Aufl. Rn. 1167g ff.; DFL/Kaiser
2. Aufl. § 1a KSchG Rn. 2); folglich seien die Vorschriften für
Willenserklärungen anzuwenden. Jedenfalls für die Vertreter der erstgenannten
Auffassung dürfte es naheliegen, eine nicht fristgerecht - und ohne Antrag auf
nachträgliche Zulassung - erhobene Klage als nicht anspruchsschädlich anzusehen.
b) Die Ansicht, eine verspätete Klageerhebung sei unschädlich, überzeugt nicht.
Der hier gegebene Fall muss mit der bereits entschiedenen Konstellation
gleichgestellt werden, in der der Arbeitnehmer die verspätete Klage mit einem
Antrag auf nachträgliche Zulassung verbunden hat. Entscheidend ist dabei nicht
die dogmatische Einordnung des "Verstreichenlassens" der Frist, sondern die in §
1a KSchG zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers. Dem Arbeitgeber soll
eine gerichtliche Auseinandersetzung um die Sozialwidrigkeit erspart bleiben.
Nur unter dieser Voraussetzung soll dem Arbeitnehmer der Abfindungsanspruch
zustehen. Der Arbeitnehmer, der durch seine Klage zu erkennen gibt, dass er eben
dies nicht akzeptiert, entzieht seinem Abfindungsanspruch die Grundlage. Danach
lässt nur derjenige Arbeitnehmer die Klagefrist "verstreichen", der sich nicht
durch Klage auf die Sozialwidrigkeit der Kündigung beruft. Ist, wie der Senat
erkannt hat, der Antrag auf nachträgliche Zulassung anspruchsschädlich, kann
nichts anderes gelten, wenn der Arbeitnehmer den Antrag auf nachträgliche
Zulassung deswegen nicht stellt, weil er der Auffassung ist, die Klagefrist sei
gewahrt. Im einen wie im anderen Fall beruft sich der Arbeitnehmer aus Sicht des
Arbeitgebers auf die Sozialwidrigkeit der Kündigung und akzeptiert die Abfindung
nicht.
c) Danach hat der Kläger die Klagefrist des § 4 KSchG nicht "verstreichen
lassen". Zwar hat er die Klagefrist objektiv nicht eingehalten. Aus der
Begründung seiner Klage geht jedoch deutlich hervor, dass er die
Sozialwidrigkeit der Kündigung geltend machen wollte und bei Klageerhebung den
Standpunkt vertrat, diese sei rechtzeitig erfolgt. Er hat in der Klagebegründung
einen Zugangszeitpunkt für die Kündigung benannt, der, wäre er richtig gewesen,
die Klagefrist als eingehalten ausgewiesen hätte. Außerdem hat er das Bestehen
von Kündigungsgründen bestritten und ausdrücklich erklärt, mit dem
Abfindungsangebot nicht einverstanden zu sein. Erst nachdem er erkannt hatte,
dass seine Klage keine Erfolgsaussichten hatte, hat er das Abfindungsangebot -
notgedrungen - annehmen wollen. Damit ist er in keiner anderen Lage als
derjenige Arbeitnehmer, der eine verspätete Klage erhebt und einen Antrag auf
nachträgliche Zulassung zunächst stellt, dann aber die Klage zurücknimmt.
2. Dieser Auffassung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie bewirke,
dass ein bereits entstandener Anspruch nachträglich entfalle, was dogmatisch
nicht erklärbar sei. Der Anspruch nach § 1a KSchG entsteht nicht mit Ablauf der
Klagefrist, sondern erst mit Ablauf der Kündigungsfrist (Senat 10. Mai 2007 - 2
AZR 45/06 - Rn. 17, BAGE 122, 257). Da die Beklagte die Kündigung zum 31.
Dezember 2006 erklärt hatte, war der Anspruch bei Klageerhebung am 7. August
2006 noch nicht entstanden. Darüber, welche Folgen eine erst nach Ablauf der
Kündigungsfrist erhobene Klage hätte, war nicht zu entscheiden.