Kündigungsschutzklage – nachträgliche Zulassung
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 8 Ta
122/07
Beschluss vom
20.08.2007
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts
Kaiserslautern vom 22.03.2007 - 2 Ca 236/07 - aufgehoben.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen.
Die Klägerin ist seit dem 22.02.2000 bei der Beklagten als Brief- und
Paketzustellerin beschäftigt. Unter dem Datum vom 17.01.2007 verfasste die
Beklagte zwei Kündigungsschreiben, die jeweils sowohl den Ausspruch einer
fristlosen als auch den vorsorglichen Ausspruch einer ordentlichen Kündigung des
Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2007 beinhalten. In einem der beiden Schreiben
führt die Beklagte zur Begründung der Kündigung aus, die Klägerin sei überführt,
in ihrer Eigenschaft als Postzustellerin Nachnahmebeträge unterschlagen zu
haben. Im zweiten Kündigungsschreiben begründete die Beklagte die Kündigung
demgegenüber wie folgt: "Aufgrund des zwingenden und begründeten Verdachts der
Unterschlagung von zahlreichen Nachnahmebeträgen ist das Vertrauensverhältnis
zerstört."
Beide Kündigungsschreiben wurden nach Behauptung der Beklagten am 18.01.2007 in
den Hausbriefkasten der Klägerin eingelegt.
Am 02.02.2007 hat die Klägerin beim Arbeitsgericht Klage eingereicht mit
folgenden Anträgen:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die
außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom
17.01.2007 beendet wird.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere
Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.
...
Der Klageschrift als Anlage beigefügt war eine Kopie des Kündigungsschreibens
vom 17.01.2007, in welchem die Beklagte die Kündigung damit begründet, die
Klägerin sei der Unterschlagung von Nachnahmebeträgen überführt. Die Existenz
eines weiteren, anderslautenden Kündigungsschreibens lässt sich der Klageschrift
nicht entnehmen. Zur Begründung des Klageantrages zu 2) hat die Klägerin in
ihrer Klageschrift vorgetragen, sie wolle sich mit diesem allgemeinen
Feststellungsantrag vor weiteren Kündigungen schützen. Darüber hinaus hat die
Klägerin die Beklagte in der Klageschrift aufgefordert zu erklären, ob sie sich
über die angegriffene Kündigung hinaus auf weitere Beendigungstatbestände
berufen wolle.
Nachdem die Beklagte in ihrer Klageerwiderung auf die Existenz zweier
Kündigungserklärungen hingewiesen hatte, teilte das Arbeitsgericht der Klägerin
mit Hinweisbeschluss vom 01.03.2007 mit, die Klage richtet sich (bislang) wohl
nicht gegen die seitens der Beklagten ausgesprochene Verdachtskündigung. Im
Hinblick auf diesen, ihr am 02.03.2007 zugestellten Hinweisbeschluss hat die
Klägerin am 15.03.2007 im Wege der Klageerweiterung beantragt festzustellen,
dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch die fristlose,
hilfsweise ordentliche Verdachtskündigung der Beklagten vom 17.01.2007 beendet
worden ist bzw. wird. Zugleich hat die Klägerin insoweit die nachträgliche
Zulassung der Kündigungsschutzklage beantragt.
Mit Beschluss vom 22.03.2007 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf nachträgliche
Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen. Gegen diesen, ihr am
23.04.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die von der Klägerin am
07.05.2007 eingegangene sofortige Beschwerde.
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des
Arbeitsgerichts sei die am 02.02.2007 eingereichte Klage von vorneherein auch
gegen die seitens der Beklagten ausgesprochene Verdachtskündigung gerichtet
gewesen. Dies ergebe sich bereits bei richtiger Auslegung des
Kündigungsschutzantrages (Klageantrag zu 1.). Darüber hinaus stelle sich eine
Verdachtskündigung im Verhältnis zur Tatkündigung als wesensgleiches Minus dar,
so dass sie nicht gesondert mit einer Klage angegriffen werden müsse, weil sie
bereits von der gegen die Tatkündigung erhobenen Klage mit umfasst werde.
Jedenfalls sei jedoch die dreiwöchige Klagefrist auch bezüglich der
Verdachtskündigung durch die allgemeine Feststellungsklage (Klageantrag zu 2.)
gewahrt worden. Erachte man die Klage - bezogen auf die Verdachtskündigung -
gleichwohl als verspätet, so sei sie nachträglich zuzulassen, da die
Fristversäumung ausschließlich auf einem Verschulden ihres
Prozessbevollmächtigten beruhe, welches ihr nicht zuzurechnen sei. Die
Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO finde nach zutreffender Ansicht keine Anwendung.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22.03.2007 - 2 Ca 236/07 -
abzuändern und den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage gegen die
Verdachtskündigung vom 17.01.2007 als unzulässig abzuweisen, da keine
Fristversäumung vorliegt,
hilfsweise,
die Klage gegen die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Verdachtskündigung
der Beklagten vom 17.01.2007 nachträglich zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts.
II.
Die statthafte sofortige Beschwerde der Klägerin ist sowohl form- als auch
fristgerecht eingelegt worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat
auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Das Arbeitsgericht hätte über den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage
nicht entscheiden dürfen, da keine Fristversäumung gemäß den §§ 13 Abs. 1 Satz
2, 4 Satz 1 KSchG vorlag. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der
Kündigungsschutzklage ist stets ein Hilfsantrag für den Fall, dass die Klage
verspätet ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist über den Antrag zu
befinden (BAG v. 28.04.1983 - 2 AZR 438/81 - u. v. 05.04.1984 - 2 AZR 67/83 -).
Der Antrag der Klägerin im Schriftsatz vom 13.03.2007 stellt keine verspätete
Kündigungsschutzklage gegen die mit Schreiben der Beklagten vom 17.01.2007
ausgesprochene Verdachtskündigung dar. Zwar wurde diese Kündigung nicht bereits
von dem in der Klageschrift gestellten Kündigungsschutzantrag (Klageantrag zu
1.) erfasst. Dieser bezieht sich nämlich - wovon das Arbeitsgericht zutreffend
ausgegangen ist - ausschließlich auf die ebenfalls mit einem Schreiben vom
17.01.2007 ausgesprochene Tatkündigung. Entgegen der Ansicht der Klägerin wird
eine Verdachtskündigung auch nicht ohnehin von der Klage gegen die Tatkündigung
mit umfasst. Vorliegend wurde jedoch die Verdachtskündigung vom
Feststellungsantrag (Klageantrag zu 2.) der Klägerin in der Klageschrift vom
02.02.2007 erfasst mit der Folge, dass eine auf diese Kündigung bezogene
nochmalige Klageerhebung innerhalb der Dreiwochenfrist nach Kündigungszugang
nicht mehr erforderlich war.
Die Klägerin hat mit ihrer in der Klageschrift erhobenen allgemeinen
Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO auch die von der Beklagten mit
Schreiben vom 17.01.2007 ausgesprochene Verdachtskündigung erfasst.
Streitgegenstand dieser Feststellungsklage ist die Frage, ob das
Arbeitsverhältnis der Parteien im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
in der Tatsacheninstanz noch besteht. Erfasst werden daher von einem solchen
Antrag sämtliche bis zur letzten mündlichen Verhandlung eintretenden
Beendigungstatbestände. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus der
Entscheidung des BAG vom 13.03.1997 (2 AZR 512/96, NZA 1997, 844 ) nicht, dass
mit dem Feststellungsantrag nur zukünftige d. h. nach Rechtshängigkeit der
Kündigungsschutzklage ausgesprochene Kündigungen erfasst werden. Vielmehr ist
die neben einer Kündigungsschutzklage erhobene allgemeine Feststellungsklage
nach § 256 ZPO, wonach das Arbeitsverhältnis auch nicht auf Grund anderer
Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht, ohne
Weiteres dahin auszulegen, dass sie sich nicht nur auf solche
Beendigungstatbestände bezieht, die nach Klageerhebung eintreten, sondern auch
auf solche, die vor diesem Zeitpunkt liegen. Bei der Auslegung ist der wirkliche
Wille der klagenden Partei zu erforschen und dieser ging vorliegend dahin, den
Bestand des Arbeitsverhältnisses überhaupt gesichert zu sehen. Das kommt neben
dem Wortlaut des von der Klägerin erhobenen allgemeinen Feststellungsantrages
auch in dessen Begründung auf Seite 3 der Klageschrift (= Blatt 3 d. A.) zum
Ausdruck und entspricht überdies auch der Logik des Antrages. Ein
Arbeitsverhältnis, welches schon bei Klageeinreichung in Folge einer bereits
zuvor ausgesprochenen fristlosen Kündigung beendet war, konnte zwangsläufig nach
Klageerhebung nicht mehr fortbestehen, d. h. der Bestand des
Arbeitsverhältnisses als solcher sollte nicht nur für die Zeit nach Eintritt der
Rechtshängigkeit festgestellt werden. Dies entspricht dem erkennbaren Sinn und
Zweck des Antrages. Mit dessen Erhebung hat die Klägerin der Beklagten deutlich
gemacht, sie wolle am Bestand des Arbeitsverhältnisses ungeachtet aller
Kündigungs- bzw. Beendigungstatbestände festhalten. Für die Beklagte war ohne
Weiteres erkennbar, dass die Klägerin mit ihrer Klage auch eine u. U. bereits
ausgesprochene aber noch nicht in den Prozess eingeführte Kündigung angreifen
wollte.
Da die allgemeine Feststellungsklage vom 02.02.2007 somit auch die
Verdachtskündigung vom 17.01.2007 erfasst und innerhalb von drei Wochen nach
deren Ausspruch beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, liegt keine Versäumung
der Klagefrist des § 4 KSchG vor. Die nach Maßgabe der Entscheidung des BAG vom
13.03.1997 (aaO.) erforderliche (nicht fristgebundene) Umstellung der
Feststellungsklage in einen Antrag nach § 4 KSchG hat die Klägerin im
Schriftsatz vom 13.03.2007 vorgenommen.
In Ermangelung einer Fristversäumung hätte daher über den Hilfsantrag der
Klägerin nach § 5 KSchG nicht entschieden werden dürfen. Der angefochtene
Beschluss war daher ersatzlos aufzuheben (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 23.06.1998
- 4 Ta 79/98 - u. v. 24.02.2000 - 3 Ta 3/00). Das Arbeitsgericht wird in der
Sache unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts zu entscheiden
haben.
Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt.