Kündigungsschutzklage – Verzicht des Arbeitnehmers - Unwirksamkeit
Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR
722/06
Urteil vom
06.09.2007
In Sachen hat der Zweite Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2007
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Baden-Württemberg vom 19. Juli 2006 - 2 Sa 123/05 - wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier fristloser und einer
hilfsweisen ordentlichen Kündigung.
Die Klägerin war seit 1998 bei dem beklagten Drogerieunternehmen als
Verkäuferin/Kassiererin angestellt. Sie war zuletzt mit 10 Wochenstunden in
einer Verkaufsstelle in D eingesetzt bei einer monatlichen Bruttovergütung iHv.
456,00 Euro.
Am 16. April 2004 wurde festgestellt, dass die Tageseinnahmen der Verkaufsstelle
vom 14./15. April 2004 iHv. 4.375,00 Euro verschwunden waren. Der genaue
Zeitpunkt konnte nicht ermittelt werden. Die Tageseinnahmen werden in einem
Tresor verwahrt. Jede der drei Mitarbeiterinnen der Verkaufsstelle hat
abwechselnd den Tresorschlüssel für einen gewissen Zeitraum im Besitz, die
Klägerin zuletzt vom 15. April abends bis zum 16. April um 8.45 Uhr. Da trotz
einer längeren Befragung der drei Mitarbeiterinnen der Tathergang nicht
aufgeklärt werden konnte, kündigte die Beklagte die Arbeitsverhältnisse aller
drei Mitarbeiterinnen am 16. April 2004 fristlos. Die Kündigung wurde gegenüber
der Klägerin auf einem Formular ausgesprochen, das zusätzlich folgenden Passus
enthält:
"Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die
Kündigung wird verzichtet."
Die Klägerin unterzeichnete das Formular an der für den Mitarbeiter vorgesehenen
Stelle. Darunter wurde es von der Beklagten durch die Verkaufs- und
Bezirksleitung ebenfalls unterzeichnet. Mit Schreiben vom 19. April 2004
kündigte die Beklagte nochmals fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. Juli
2004.
Die Klägerin hat gegen alle Kündigungen Kündigungsschutzklage erhoben.
Sie hat jegliche Verantwortung für das Verschwinden der Tageseinnahmen
bestritten. Es liege auch kein hinreichender Verdacht vor. Die Kündigung vom 16.
April 2004 sei schon mangels ordnungsgemäßer Schriftform unwirksam, da die
Unterschrift der kündigungsberechtigten Verkaufsleiterin nicht unmittelbar an
die Kündigungserklärung anschließe. Der Klageverzicht verstoße im Übrigen gegen
§§ 305 ff. BGB wegen unangemessener Benachteiligung. Schließlich hat die
Klägerin den Verzicht auch gem. § 123 BGB wegen widerrechtlicher Drohung
angefochten.
Die Klägerin hat - soweit von Interesse - zuletzt beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass die fristlose Kündigung vom 16. April 2004,
zugegangen am 16. April 2004, rechtsunwirksam ist.
2. Es wird festgestellt, dass die ordentliche Kündigung vom 19. April 2004,
zugegangen am 23. April 2004, rechtsunwirksam ist.
3. Es wird festgestellt, dass die fristlose Kündigung vom 19. April 2004,
zugegangen am 23. April 2004, rechtsunwirksam ist.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat den Klageverzicht als wirksam
angesehen. Eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 BGB liege nicht vor. Es
sei auch keine unzulässige Drohung ausgesprochen worden. Jedenfalls liege ein
hinreichender Grund für eine Verdachtskündigung vor. Es sei ihr nicht zuzumuten,
mit den drei Mitarbeiterinnen, von denen eine die Gelder entwendet haben müsse,
weiter zusammenzuarbeiten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage wegen des Klageverzichts abgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin in vollem Umfang
stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt
die Beklagte die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils, während die
Klägerin Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu
Recht erkannt, dass die Klage nicht wegen wirksamen Klageverzichts abzuweisen
ist und die streitgegenständlichen Kündigungen vom 16. April 2004 und 19. April
2004 rechtsunwirksam sind.
A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidungen - kurz zusammengefasst -
wie folgt begründet: Der Klageverzicht bezüglich der Kündigung vom 16. April
2004 sei unwirksam, weil die formularmäßige Verzichtserklärung einer
Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliege und ohne
kompensatorische Gegenleistung der Beklagten eine unangemessene Benachteiligung
der Klägerin darstelle. Die Voraussetzungen einer begründeten -
außerordentlichen wie ordentlichen - Verdachtskündigung seien gleichfalls nicht
gegeben. Den Vortrag der Beklagten unterstellt, dass niemand sonst als die drei
Mitarbeiterinnen einen Tresorschlüssel gehabt habe, bestehe für die Täterschaft
der Klägerin lediglich ein Verdachtsgrad von 33,3 %. Dies rechtfertige eine
Verdachtskündigung nicht.
B. Diesen Ausführungen folgt der Senat im Ergebnis und in weiten Teilen der
Begründung. Die zulässige Kündigungsschutzklage ist begründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat durch Auslegung des Klageantrags unter
Berücksichtigung der Klagebegründung zu Recht angenommen, dass es sich trotz der
etwas missverständlichen Formulierung der Anträge in den Vorinstanzen lediglich
um Kündigungsschutzanträge handelt.
II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat auf ihr Recht, eine
Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 16. April 2004 zu erheben, nicht
wirksam verzichtet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht ebenfalls angenommen,
dass die Kündigung vom 16. April 2004 den Anforderungen an eine außerordentliche
Verdachtskündigung nicht genügt.
1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin auf ihr
Recht, eine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 16. April 2004 zu
erheben, nicht wirksam verzichtet hat. Zwar ist der Verzicht auf die Erhebung
einer Kündigungsschutzklage nach Ausspruch der Kündigung zulässig. Das
Landesarbeitsgericht hat die Vereinbarung auch zutreffend als formgerechten
Klageverzichtsvertrag angesehen. Dieser Klageverzichtsvertrag benachteiligt die
Klägerin aber iSv. § 307 Abs. 1 BGB unangemessen und ist deshalb unwirksam.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend Senat 3. Mai
1979 - 2 AZR 679/77 - BAGE 32, 6, zu II 2 a der Gründe) und der überwiegenden
Auffassung in der Literatur (v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 1 Rn. 15
ff.; KR-Friedrich 8. Aufl. § 4 KSchG Rn. 297; Stahlhacke/Preis/Vossen-Preis
Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 1253) kann ein
Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber auf die Erhebung
oder Durchführung einer Kündigungsschutzklage verzichten.
Die Zulässigkeit eines solchen Verzichts ergibt sich bereits daraus, dass das
Kündigungsschutzgesetz im Gegensatz zu anderen Gesetzen, die einen Verzicht auf
bestimmte Rechte für unzulässig erklären (vgl. § 4 Abs. 4 TVG, § 13 Abs. 1 Satz
3 BUrlG, § 12 EFZG, § 77 Abs. 4 BetrVG), keine Regelung getroffen hat, die dem
Arbeitnehmer den Verzicht auf den Kündigungsschutz untersagt. Hinzu kommt, dass
der Arbeitnehmer aus Rechtsgründen nicht gehalten ist, eine ihm ausgesprochene
schriftliche Kündigung mit der Kündigungsschutzklage anzugreifen, sondern
untätig bleiben und die Kündigung hinnehmen kann mit der Folge, dass diese
wirksam wird (§ 7 KSchG). Vor allem ist der Arbeitnehmer berechtigt, sein
Arbeitsverhältnis jederzeit durch Aufhebungsvertrag zu beenden (Senat 3. Mai
1979 - 2 AZR 679/77 - BAGE 32, 6, zu II 2 a der Gründe; 19. April 2007 - 2 AZR
208/06 -, zu B I 2 a der Gründe).
b) Die Vereinbarung "Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt, auf
Klage gegen die Kündigung wird verzichtet" im Kündigungsschreiben vom 16. April
2004 stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB dar.
Nach § 305 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine
Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine
Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags
stellt. Aus dem Inhalt und der äußeren Gestaltung der in einem Vertrag
verwendeten Bedingungen kann sich ein vom Verwender zu widerlegender Anschein
dafür ergeben, dass sie zur Mehrfachverwendung formuliert worden sind (BGH 24.
November 2005 - VII ZR 87/04 - WM 2006, 247, zu II 2 a aa der Gründe).
Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann
vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist (BAG 1. März
2006 - 5 AZR 363/05 - BAGE 117, 155, zu II 2 a der Gründe; BGH 11. Dezember 2003
- VII ZR 31/03 - NJW 2004, 1454, zu II 1 a der Gründe).
Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht vor,
soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen
ausgehandelt sind. "Aushandeln" iSv. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB bedeutet mehr als
verhandeln. Es genügt nicht, dass der Vertragsinhalt lediglich erläutert oder
erörtert wird und den Vorstellungen des Vertragspartners entspricht.
"Ausgehandelt" iSv. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ist eine Vertragsbedingung nur, wenn
der Verwender die betreffende Klausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition
stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener
Interessen einräumt mit der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung
der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Das setzt voraus, dass sich der
Verwender deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden
Vereinbarung bereit erklärt (BAG 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - BAGE 115, 274,
zu B II 1 b bb (2) der Gründe; zu § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB: 25. Mai 2005 - 5 AZR
572/04 - BAGE 115, 19, zu VII 2 der Gründe; BGH 3. November 1999 - VIII ZR
269/98 - BGHZ 143, 104, zu II 2 b aa der Gründe).
Gemessen hieran, stellt der von der Beklagten verwandte Passus eine Allgemeine
Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB dar. Bereits die äußere
Erscheinungsform begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Passus
von der Beklagten vorformuliert und seine Verwendung erkennbar für eine Vielzahl
von Fällen vorgesehen war und von der Beklagten bei Ausspruch von
außerordentlichen Kündigungen generell genutzt wird.
Soweit die Revision unter Berufung auf das Urteil des Senats vom 27. November
2003 (- 2 AZR 135/03 - BAGE 109, 22, zu B IV 1 der Gründe) die Auffassung
vertritt, es lägen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, weil die Klägerin
und die für die Beklagte handelnde stellvertretende Verkaufsleiterin den
Klageverzicht individuell ausgehandelt hätten, überzeugt dies nicht. Zum einen
handelt es sich bei den Ausführungen in der Revisionsbegründung um neuen, in der
Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässigen Sachvortrag. Selbst bei
Berücksichtigung des von der Beklagten gehaltenen neuen Sachvortrags ergäbe sich
kein anderes Ergebnis. Die Beklagte beschränkt sich darauf darzulegen, dass der
Klägerin die Tragweite der Unterschrift deutlich vor Augen geführt wurde. Dass
die Klägerin bestimmenden Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung der
Vertragsklausel hatte, trägt die Beklagte selbst nicht vor.
c) Die Vereinbarung "Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt, auf
Klage gegen die Kündigung wird verzichtet" ist Vertragsbestandteil geworden. Dem
steht § 305c Abs. 1 BGB nicht entgegen.
Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des
Vertrags so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen
nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Weder erforderlich noch
genügend ist es, wenn eine Bestimmung inhaltlich unbillig ist (Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen
AGB-Recht 10. Aufl. § 305c BGB Rn. 12). Das Überraschungsmoment kann sich auch
aus dem ungewöhnlichen äußeren Zuschnitt einer Klausel oder ihrer Unterbringung
an unerwarteter Stelle ergeben (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - BAGE 115,
372, zu I 5 b bb (1) der Gründe; 15. Februar 2007 - 6 AZR 286/06 - AP BGB § 620
Aufhebungsvertrag Nr. 35 = EzA BGB 2002 § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 6, zu II 1
der Gründe).
Diese Voraussetzungen können hier nicht angenommen werden, denn nach dem
Erscheinungsbild der Kündigung und der in ihr auch enthaltenen
Klageverzichtsvereinbarung stellt diese keine Überraschungsklausel dar. Der
Passus ist vom übrigen Text deutlich abgesetzt und enthält erkennbar eine
eigenständige Regelung. Dies wird dadurch unterstrichen, dass nicht auch noch
der Erhalt der Kündigung als solcher bestätigt werden soll, sondern vielmehr
erklärt wird, die Kündigung werde akzeptiert, dies werde mit der Unterschrift
bestätigt und auf eine Klage gegen die Kündigung werde verzichtet.
Entgegen der Auffassung der Revision steht einer Anwendung des Rechts der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB vorliegend auch die
Regelung des § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB nicht entgegen. Die Revision legt nicht
dar, welche Besonderheiten des Arbeitsrechts ihrer Auffassung nach einer
Anwendung der §§ 305 ff. BGB auf den formularmäßigen Klageverzichtsvertrag
entgegenstehen sollen. Solche sind auch nicht erkennbar. Die pauschal und
inhaltsleer ohne Begründung angeführten Schlagworte der Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit helfen nicht weiter. Dem Arbeitgeberinteresse nach alsbaldiger
Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist bereits durch die Einführung der
generellen Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG Rechnung getragen. Es ist
nicht zu verkennen, dass der Arbeitgeber auch schon vorher ein Interesse daran
haben kann zu wissen, ob die Kündigung das Arbeitsverhältnis rechtswirksam
beenden wird, wozu auch ein Klageverzicht dienen kann. Eine Besonderheit des
Arbeitsrechts, die bei der Anwendung der §§ 305 ff. BGB zu berücksichtigen ist,
liegt darin jedoch nicht. Die Revision möchte letztlich den unzutreffenden
Anschein erwecken, das Landesarbeitsgericht hätte einen Klageverzicht nach
Ausspruch der Kündigung generell für unwirksam angesehen.
d) Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts, die Vereinbarung "Kündigung
akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt, auf Klage gegen die Kündigung wird
verzichtet" stelle einen Klageverzichtsvertrag dar, ist zutreffend und begegnet
keinen rechtlichen Bedenken.
Das Revisionsgericht hat die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
selbständig nach den Grundsätzen der Auslegung von Normen vorzunehmen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen
Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen
Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten
Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des
durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG
31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - BAGE 115, 372, zu II 2 b der Gründe; 9.
November 2005 - 5 AZR 128/05 -BAGE 116, 185, zu II 2 a der Gründe; BGH 21.
September 2005 - VIII ZR 284/04 -NJW 2005, 3567, zu II 1 a aa der Gründe mwN).
Die Erklärung, auf Kündigungsschutz zu verzichten, kann je nach Lage des Falls
ein Aufhebungsvertrag, ein Vergleich, ein Klageverzichtsvertrag oder ein
vertragliches Klagerücknahmeversprechen sein, sofern eine Kündigungsschutzklage
bereits rechtshängig ist (Stahlhacke/Preis/Vossen-Preis Kündigung und
Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 1254). Die Erklärung
"Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt, auf Klage gegen die
Kündigung wird verzichtet" stellt hier einen Klageverzichtsvertrag dar, denn mit
dieser Vereinbarung sollte die Klägerin vertraglich verpflichtet sein, gegen die
ihr gegenüber mit gleichem Schreiben erklärte außerordentliche Kündigung des
Arbeitsverhältnisses keine Kündigungsschutzklage zu erheben, sondern auf deren
Erhebung zu verzichten und die Beklagte wollte diesen Verzicht auch annehmen.
Die Formularerklärung stellte demgegenüber keinen Aufhebungsvertrag dar. Die
vertragliche Regelung sollte nicht selbständig zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses der Parteien führen, sondern "lediglich" die
Rechtswirksamkeit der Kündigung außer Streit stellen. Für die Annahme eines
eigenständigen Beendigungstatbestandes bestehen auf Grundlage der Feststellungen
des Landesarbeitsgerichts keine Anhaltspunkte (vgl. zu einer solchen
Konstellation etwa Senat 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 -).
e) Der nach Zugang der Kündigungserklärung der Beklagten von der Klägerin
erklärte Verzicht auf die Erhebung einer Klage gegen die Kündigung ist
unwirksam. Der formularmäßige Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage hält nach
Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002
und der dadurch erfolgten Einbeziehung des Arbeitsrechts in die AGB-Kontrolle
einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. Ohne
kompensatorische Gegenleistung des Arbeitgebers stellt ein solcher Klageverzicht
eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar.
aa) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gelten § 307 Abs. 1 und 2 sowie §§ 308 und 309
BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von
Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart
werden. Der von der Klägerin erklärte Verzicht auf die Erhebung einer
Kündigungsschutzklage stellt eine Bestimmung dar, durch die von der gesetzlichen
Regelung Abweichendes vereinbart wird.
Nach § 4 Satz 1 KSchG muss ein Arbeitnehmer, der geltend machen will, dass eine
Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist,
innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim
Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die
Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG kann die
Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nur nach Maßgabe des § 4
Satz 1 KSchG und §§ 5 bis 7 KSchG geltend gemacht werden.
Der von der Klägerin erklärte Verzicht, eine Klage gegen die Kündigung vom 16.
April 2004 zu erheben, weicht von der gesetzlichen Regelung des § 4 Satz 1 KSchG
und § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG ab, indem der Klägerin die Drei-Wochen-Frist
vollständig genommen wird.
bb) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und
Glauben unangemessen benachteiligen. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist
unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung
missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners
durchzusetzen versucht, ohne auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen
und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die typischen Interessen der
Vertragspartner sind unter besonderer Berücksichtigung grundrechtlich
geschützter Rechtspositionen wechselseitig zu bewerten. Die Unangemessenheit
richtet sich nach einem generellen typisierenden, vom Einzelfall losgelösten
Maßstab unter Berücksichtigung von Gegenstand, Zweck und Eigenart des jeweiligen
Geschäfts innerhalb der beteiligten Verkehrskreise (BAG 10. Januar 2007 - 5 AZR
84/06 - AP BGB § 611 Ruhen des Arbeitsverhältnisses Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 307
Nr. 16, zu I 2 c cc (1) der Gründe; 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - AP BGB § 307
Nr. 17 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 5, zu A I 2 b bb (2.1) der Gründe mwN). Eine
unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen
wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich
aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 BGB).
cc) Gemessen hieran stellt der formularmäßige Verzicht auf die Erhebung einer
Kündigungsschutzklage ohne Gegenleistung eine unangemessene Benachteiligung iSv.
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.
Ein formularmäßiger Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage ist nach § 307 Abs.
1 Satz 1 BGB voll überprüfbar (ErfK/Preis 7. Aufl. §§ 305 - 310 BGB Rn. 74b). Es
handelt sich bei dem Klageverzicht nicht um die Hauptabrede eines selbständigen
Vertrags, die nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nur auf Transparenz kontrollierbar
wäre (vgl. Senat 27. November 2003 - 2 AZR 135/03 - BAGE 109, 22). Der bloße
Verzicht des Arbeitnehmers auf eine Kündigungsschutzklage ohne kompensatorische
Gegenleistung stellt lediglich eine Nebenabrede zu dem ursprünglichen
Arbeitsvertrag dar, nicht aber die Hauptleistung aus einem gesondert
abgeschlossenen Vertrag.
Die unangemessene Benachteiligung ist allerdings nicht schon nach § 307 Abs. 2
Nr. 1 BGB im Zweifel zu vermuten. Es kann nicht angenommen werden, dass ein
Klageverzicht nach Zugang einer Kündigung als solcher mit wesentlichen
Grundgedanken des Kündigungsschutzgesetzes nicht zu vereinbaren ist, denn nach
der Rechtsprechung des Senats ist ein Verzicht auf die Erhebung einer
Kündigungsschutzklage gerade auch während des Ablaufs der Drei-Wochen-Frist des
§ 4 Satz 1 KSchG zulässig (3. Mai 1979 - 2 AZR 679/77 - BAGE 32, 6, zu II 2 a
der Gründe; 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 -, zu B I 2 b der Gründe).
Die unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers, der formularmäßig auf die
Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet, liegt aber in dem Versuch des
Arbeitgebers, seine Rechtsposition ohne Rücksicht auf die Interessen des
Arbeitnehmers zu verbessern, indem er dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einer
gerichtlichen Überprüfung der Kündigung entzieht. Die Belange des Arbeitnehmers
werden nicht ausreichend berücksichtigt, da diesem durch den Verzicht ohne jede
Gegenleistung das Recht einer gerichtlichen Überprüfung der Kündigung genommen
wird. In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass im Rahmen
der arbeitgeberseitig veranlassten Beendigung von Arbeitsverhältnissen auch der
Grundrechtsschutz des Arbeitnehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht leerlaufen darf.
Ohne eine Kompensation für den Verzicht auf den eigentlich bestehenden
gesetzlichen Kündigungsschutz benachteiligt der Klageverzicht den Arbeitnehmer
regelmäßig unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der reine Klageverzicht
ohne jede arbeitgeberseitige Kompensation (etwa in Bezug auf den
Beendigungszeitpunkt, die Beendigungsart, Zahlung einer
Entlassungsentschädigung, Verzicht auf eigene Ersatzansprüche, etc.) ist
unangemessen (so auch APS/Dörner 3. Aufl. § 1 KSchG Rn. 15; ErfK/Preis §§ 305 -
310 BGB Rn. 74b; v. Hoyningen-Huene/Linck § 1 Rn. 35; HWK/ Quecke 2. Aufl. Vor §
1 KSchG Rn. 29; KR-Friedrich § 4 KSchG Rn. 311a; Reinecke DB 2002, 583 [586];
Stahlhacke/Preis/Vossen-Preis Rn. 1255; LAG Schleswig-Holstein 24. September
2003 - 3 Sa 6/03 - NZA-RR 2004, 74, zu III 2 b der Gründe; LAG Hamburg 29. April
2004 - 1 Sa 47/03 - NZA-RR 2005, 151, zu 3 der Gründe).
Mit einem Verzicht begibt sich der gekündigte Arbeitnehmer jeder Möglichkeit,
die Rechtswirksamkeit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch die
Arbeitgeberkündigung gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu dem in der Kündigung genannten Zeitpunkt steht damit
fest. Der Arbeitgeber demgegenüber, der ein besonderes Interesse an der baldigen
Herbeiführung von Rechtssicherheit hinsichtlich der von ihm ausgesprochenen
Kündigung hat, muss bei einem innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1
KSchG erklärten Klageverzicht den Ablauf der Klagefrist nicht mehr abwarten,
sondern kann bereits zuvor davon ausgehen, dass seine Kündigung das
Arbeitsverhältnis rechtswirksam beendet hat bzw. beenden wird. Durch den wirksam
erklärten Klageverzicht kann er seine weiteren Dispositionen treffen, ohne die
Unsicherheit hinsichtlich der Wirksamkeit seiner Kündigung am Ende eines
möglicherweise langjährigen Prozesses zu fürchten.
2. Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, die Kündigung vom 16. April
2004 ermangele unter dem Gesichtspunkt der außerordentlichen Verdachtskündigung
eines wichtigen Grundes, ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
ebenfalls nicht zu beanstanden.
a) Gem. § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf
Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht
zugemutet werden kann. Da der in § 626 Abs. 1 BGB verwandte Begriff des
wichtigen Grundes ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, kann seine Anwendung durch
die Tatsachengerichte im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob das
Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der
Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden
Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen,
widerspruchsfrei beachtet hat (ständige Rechtsprechung, statt vieler: Senat 21.
Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - BAGE 80, 185, zu B II 1 der Gründe; 20. August 1997 -
2 AZR 620/96 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 27 = EzA BGB § 626
Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7, zu II 1 d der Gründe). Diesem
eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die angefochtene Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts stand.
b) Nach der ständigen Senatsrechtsprechung, von der auch das
Landesarbeitsgericht ausgeht, kann nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung,
sondern schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren oder sonstigen
Verfehlung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gegenüber dem
verdächtigten Arbeitnehmer darstellen. § 626 Abs. 1 BGB lässt eine
Verdachtskündigung dann zu, wenn starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen
gründen, wenn die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören und wenn der
Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts
unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
hat (vgl. etwa Senat 14. September 1994 - 2 AZR 164/94 -BAGE 78, 18; 5. April
2001 - 2 AZR 217/00 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 34 = EzA BGB
§ 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 10, zu II 1 der Gründe).
c) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Landesarbeitsgericht zutreffend zu
dem Ergebnis gelangt, dass die streitgegenständliche Kündigung nicht
gerechtfertigt ist. Ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB lag nicht vor.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landesarbeitsgericht bei seiner
Würdigung nicht gegen Denkgesetze verstoßen.
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die außerordentliche Kündigung vom 16.
April 2004 sei wegen des Verdachts der Entwendung der Tageseinnahmen der
Verkaufsstelle D vom 14. und 15. April 2004 in Höhe von insgesamt 4.375,00 Euro
nicht gerechtfertigt; der von der Beklagten gehaltene Vortrag sei nicht
ausreichend, einen starken oder gar dringenden Verdacht gegen die Klägerin wegen
der Entwendung der Tageseinnahmen zu begründen. Da die Beklagte nicht von einer
Mittäterschaft der drei Mitarbeiterinnen ausgehe, die im fraglichen Zeitraum
über Zugriffsmöglichkeiten auf den Tresor verfügt hätten, sondern davon, dass
eine der drei Mitarbeiterinnen allein für das Entwenden der Tageseinnahmen
verantwortlich sei, bestehe für eine Täterschaft der Klägerin lediglich eine
Wahrscheinlichkeit von einem Drittel. Der damit zu begründende Verdachtsgrad sei
weder ein starker noch ein dringender.
Demgegenüber macht die Revision geltend, bei dem vorliegenden Sachverhalt stehe
fest, dass entweder die Klägerin oder eine ihrer beiden Kolleginnen oder mehrere
der drei Mitarbeiterinnen der Verkaufsstelle im Zusammenwirken die
Tageseinnahmen vom 14. und 15. April 2004 unterschlagen hätten; damit sei
bereits der vom Landesarbeitsgericht angenommene Wahrscheinlichkeitsgrad von
einem Drittel fehlerhaft errechnet. Unabhängig davon bestehe aber ein konkreter,
auf Tatsachen begründeter und erheblicher Verdacht, dass die Klägerin die
Unterschlagung begangen habe. Es sei ihr nicht zuzumuten, mit drei
Mitarbeiterinnen zusammenzuarbeiten, von denen sie sicher wisse, dass eine der
drei Mitarbeiterinnen ein Vermögensdelikt zu ihrem Nachteil begangen habe. Dies
zerstöre das Vertrauensverhältnis zu allen drei Mitarbeiterinnen.
Diese Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Bereits der von der
Revision gewählte Ansatz ist unzutreffend. Die Beklagte hat schon in ihrer
Klageerwiderung erklärt, für sie sei nicht nachvollziehbar, wann das Geld
abhanden gekommen sei und wem die Verantwortung dafür zuzuschreiben sei. Damit
lag aus ihrer Sicht der Verdacht vor, dass entweder die Klägerin verantwortlich
für den Verlust des Geldes zeichnete oder aber die anderen Mitarbeiterinnen, die
an dem fraglichen Tagen Schlüsselgewalt hatten. Von einem möglichen
Zusammenwirken der Klägerin mit anderen Mitarbeitern ging die Beklagte in den
Vorinstanzen selbst nicht aus. Auf Grund welcher Tatsachen die Beklagte nunmehr
auch die Möglichkeit einer gemeinschaftlichen Tatbegehung der drei
Mitarbeiterinnen, ggf. in unterschiedlicher personeller Zusammensetzung in
Betracht zieht, erschließt sich nicht. Dies erscheint eher dem Umstand
geschuldet, dass die Beklagte selbst erkennt, eine Wahrscheinlichkeit von einem
Drittel für die Täterschaft der Klägerin bei damit gleichzeitig bestehender
Wahrscheinlichkeit von zwei Dritteln für ihre Unschuld könne keinen starken und
dringenden Verdacht begründen.
Ohnehin kann eine Verdachtskündigung aber nicht mit mathematischen
Wahrscheinlichkeitsgraden und Berechnungen begründet werden. Erforderlich ist,
wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, der auf Tatsachen begründete
dringende Verdacht einer Straftat. Die in den Vorinstanzen dafür vorgetragenen
Umstände hat das Landesarbeitsgericht widerspruchsfrei gewertet und ist ohne
Rechtsfehler zu dem Schluss gekommen, der Vortrag der Beklagten könne keinen
hinreichend dringenden Verdacht gegen die Klägerin begründen.
III. Die außerordentliche Kündigung vom 19. April 2004 ist ebenfalls
rechtsunwirksam. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zur
außerordentlichen Kündigung vom 16. April 2004 verwiesen werden. Zwar hat das
Landesarbeitsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe diese außerordentliche
Kündigung nicht expressis verbis beschieden. Es ergibt sich aber eindeutig, dass
das Landesarbeitsgericht auch hinsichtlich dieser Kündigung das Vorliegen eines
wichtigen Grundes verneint hat. Hiervon geht offensichtlich auch die Revision
aus.
IV. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht entschieden, dass auch die hilfsweise
erklärte ordentlich Kündigung vom 19. April 2004 zum 31. Juli 2004 das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet hat. Diese Kündigung ist
sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam. Das Landesarbeitsgericht hat
ohne erkennbare Rechtsfehler angenommen, der von der Beklagten vorgetragene
Sachverhalt könne auch eine ordentliche Kündigung nicht rechtfertigen. Es kann
auch insoweit auf die Ausführungen zur außerordentlichen Verdachtskündigung
verwiesen werden.
V. Die Beklagte hat die Kosten der Revision gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.