Kündigungsschutzverfahren falsch durchgeführt - Schadensersatzanspruch
Bundesgerichtshof
Az: III ZR
176/06
Urteil vom
24.05.2007
Leitsatz:
Die
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der der kündigende Arbeitnehmer
aus § 628 Abs. 2 BGB lediglich einen auf den Zeitraum der fiktiven
Kündigungsfrist für das Arbeitsverhältnis beschränkten Ersatzanspruch hat und
eine angemessene Vergütung entsprechend §§ 9, 10 KSchG verlangen kann (BAGE 98,
275, 288 ff; BAG, Urteil vom 22. April 2004 - 8 AZR 269/03 - AP Nr. 18 zu § 628
BGB unter II 2 a), ist auf den Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen
seinen Rechtsvertreter, durch dessen Verschulden ein Kündigungsschutzprozess
verloren geht, nicht übertragbar.
Der III. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2007 für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagten, eine Gewerkschaft und eine gewerkschaftseigene
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Zweck unter anderem die Gewährung
von Rechtsschutz für Gewerkschaftsmitglieder ist, als Gesamtschuldner auf
Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, sie hätten ein arbeitsrechtliches
Kündigungsschutzverfahren fehlerhaft durchgeführt. Dies habe zur Folge gehabt,
dass sein Arbeitsverhältnis zum 30. April 2003 durch Kündigung der Arbeitgeberin
beendet worden sei.
Der Kläger und ein weiterer Mitarbeiter waren in der Abteilung Apparatebau ihrer
Arbeitgeberin beschäftigt. Am 11. September 2002 unterrichtete ein Vertreter der
Arbeitgeberin beide Beschäftigten davon, dass diese Abteilung aus
wirtschaftlichen Gründen geschlossen werden solle. Er zeigte in dem Gespräch
folgende Alternativen auf: Zum einen komme eine fristgerechte Kündigung des
Arbeitsverhältnisses am 30. September 2002 mit einem Beschäftigungsende zum 30.
April 2003 in Betracht; zum anderen sei eine Weiterbeschäftigung mit einem
allerdings deutlich geringeren Lohn in einem anderen Unternehmensbereich
möglich. Ein von dem Vertreter der Arbeitgeberin über dieses Gespräch
angefertigtes Protokoll hält fest, dass die beiden Beschäftigten keine
Stellungnahme abgegeben hätten und ein neuer Gesprächstermin für den 18.
September 2002 vereinbart worden sei.
Die Arbeitgeberin sprach mit am 30. September 2002 zugegangenem Schreiben
entsprechend der ersten im Gespräch vom 11. September 2002 erörterten
Alternative die Kündigung des Klägers mit einem Beschäftigungsende zum 30. April
2003 aus. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage, mit deren Durchführung
der Kläger die beiden Beklagten beauftragte, blieb ohne Erfolg. Zur Begründung
führte das Arbeitsgericht aus, die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG sei nicht
gewahrt. Ein zuvor gestellter Antrag auf nachträgliche Zulassung der
Kündigungsschutzklage war rechtskräftig zurückgewiesen worden.
Der Kläger macht geltend, die Versäumung der Klagefrist beruhe auf einer
verschuldeten Pflichtverletzung beider Beklagten. Er hat behauptet, bereit
gewesen zu sein, auf den von der Arbeitgeberin angebotenen geringer bezahlten
Arbeitsplatz zu wechseln. Er nimmt die Beklagten deshalb auf Zahlung von
Schadensersatz wegen in den Jahren 2003 und 2004 entgangenen Lohns auf der
Grundlage des hypothetischen Arbeitsplatzwechsels in Anspruch. Darüber hinaus
begehrt er die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihm den
weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm infolge der fehlerhaften Durchführung des
Kündigungsschutzverfahrens entstanden sei oder noch entstehen werde. Die
Beklagten haben behauptet, der Kläger habe in dem Gespräch am 11. September 2002
die Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz kategorisch verweigert. Deshalb
sei, so haben sie gemeint, eine Änderungskündigung der Arbeitgeberin nicht mehr
in Betracht gekommen, so dass die Klage gegen die Beendigungskündigung auch bei
ihrer rechtzeitigen Erhebung keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
Die Klage ist in erster Instanz erfolgreich gewesen. Die hiergegen gerichtete
Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom
Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag
weiter.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Arbeitgeberin wäre im
Kündigungsschutzprozess ohne die den Beklagten vorzuwerfende Fristversäumung mit
ihrer Beendigungskündigung gescheitert, da sie zum milderen Mittel der
Änderungskündigung hätte greifen müssen. Der Kläger habe zuvor ein
entsprechendes Vertragsänderungsangebot nicht endgültig abgelehnt. Soweit die
Beklagten ihre gegenteilige Behauptung unter Zeugenbeweis gestellt hätten, habe
mit Rücksicht auf den schriftlichen Vermerk über das Gespräch am 11. September
2002 kein Anlass bestanden, dem Beweisangebot nachzugehen. Die Einwände gegen
die Schadensberechnung seien nicht durchgreifend. Insbesondere komme es nicht
darauf an, ob die Schadensersatzpflicht nach den vom Bundesarbeitsgericht
entwickelten Grundsätzen zum Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens
entsprechend §§ 9, 10 KSchG zu begrenzen sei. Diese Rechtsfrage sei erst in
einem etwaigen künftigen Betragsverfahren zu prüfen.
II.
1. Dies hält den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand.
Zutreffend und von der Revision auch nicht angegriffen sind die Vorinstanzen
davon ausgegangen, dass die Versäumung der Frist für die Erhebung der
Kündigungsschutzklage auf einem schuldhaften Versäumnis beider Beklagten beruht.
Das Berufungsgericht hätte jedoch der Behauptung der Beklagten, der Kläger habe
das Angebot der Arbeitgeberin, ihm einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung zu
stellen, ernsthaft und endgültig abgelehnt, und dem Beweisantritt hierzu
nachgehen müssen. Trifft die Behauptung der Beklagten, die die Darlegungs- und
Beweislast dafür trägt, dass auch eine rechtzeitig erhobene
Kündigungsschutzklage erfolglos geblieben wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar
2000 - IX ZR 45/98 - NJW 2000, 1572, 1573), zu, war eine Änderungskündigung der
Arbeitgeberin nicht mehr zuzumuten, so dass sie die Beendigungskündigung
aussprechen durfte (vgl. BAGE 47, 26, 38; 114, 243, 254 m.w.N.; BAG NJW 2001,
2737, 2741).
a) Die Vorinstanz hätte nicht davon ausgehen dürfen, die Behauptung der
Beklagten sei durch den von der Arbeitgeberseite gefertigten Gesprächsvermerk
bereits widerlegt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war eine
detaillierte Auseinandersetzung der Beklagten mit der Urkunde nicht
erforderlich. Es genügte die unter Beweis gestellte Behauptung des Gegenteils
der in dem Schriftstück wiedergegebenen Tatsache, dass das Gespräch vom 11.
September 2002 ohne Stellungnahme des Klägers zu den von der Arbeitgeberin
aufgezeigten Alternativen endete. Das Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe
in dem Gespräch den Wechsel auf einen anderen Arbeitsplatz kategorisch
abgelehnt, beinhaltet im Übrigen denknotwendig die von dem Berufungsgericht
vermisste Behauptung einer "schriftlichen Lüge" in der Urkunde.
b) Entgegen der Auffassung des Klägers mussten die Beklagten auch nicht im
Hinblick auf eine etwaige Vermutung für die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde
näher darlegen, aufgrund welcher Umstände die in dieser enthaltenen Erklärungen
oder Feststellungen unrichtig seien.
Zwar besteht nach ständiger Rechtsprechung für die über ein Rechtsgeschäft
aufgenommenen Urkunden die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit (z.B.
BGH, Urteil vom 5. Juli 2002 - V ZR 143/01 - NJW 2002, 3164 f m.w.N.), so dass
die Partei, die Tatsachen behauptet, die mit dem Inhalt des Schriftstücks im
Widerspruch stehen, hierfür beweispflichtig ist (vgl. BGH aaO S. 3165). Ob dies
auch für Urkunden gelten kann, die nicht ein Rechtsgeschäft dokumentieren,
sondern, wie hier, den Gang arbeitsrechtlicher Verhandlungen, an denen zudem
eine der Prozessparteien selbst nicht beteiligt war, kann auf sich beruhen.
Selbst wenn dies der Fall sein sollte, bedeutet dies nicht, dass dem unter
Beweis gestellten Vorbringen einer Partei, mit dem sie Tatsachen geltend macht,
die dem Inhalt der Urkunde widersprechen, nur dann nachzugehen ist, wenn sich
der Prozessbeteiligte im Einzelnen mit dem Dokument auseinandersetzt und
substantiiert vorträgt, aus welchen Gründen die darin enthaltenen Feststellungen
unzutreffend sind. Insbesondere darf die Erhebung der insoweit angebotenen
Beweise nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Unrichtigkeit der Urkunde
plausibel dargelegt wird. Erwägungen hierüber sind im Rahmen der Beweiswürdigung
anzustellen, die erst erfolgen kann, wenn die angebotenen Beweise erhoben sind.
Aber auch im Übrigen hatten die Beklagten zu den Umständen der von ihnen
behaupteten Weigerung des Klägers nicht näher vorzutragen. An die
Substantiierungslast der darlegungspflichtigen Partei dürfen keine überzogenen
Anforderungen gestellt werden. Die Partei ist nicht verpflichtet, den streitigen
Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen. Vielmehr genügt sie nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihrer Darlegungslast bereits
dadurch, dass sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz
geeignet sind, die geltend gemachte Rechtslage als entstanden erscheinen zu
lassen. Dabei muss das Gericht aufgrund dieser Darstellung beurteilen können, ob
die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge
erfüllt sind (z.B. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2007 - III ZR 156/06 -
Beschlussumdruck S. 5 Rn. 8; Senatsurteil vom 15. Mai 2003 - III ZR 7/02 -
BGH-Report 2003, 891, 892 m.w.N.). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, welche
Angaben einer Partei zumutbar und möglich sind. Falls sie keinen Einblick in die
maßgeblichen Geschehensabläufe hat und die Darlegung und die Beweisführung
deshalb erschwert sind, kann sie auch nur vermutete Tatsachen behaupten und
unter Beweis stellen. Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird der
Beweisantrag unter solchen Umständen erst, wenn die Partei ohne greifbare
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich und
rechtsmissbräuchlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein"
aufstellt (Senat aaO m.w.N.).
Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe das Änderungsangebot seiner
Arbeitgeberin ernsthaft und endgültig abgelehnt, ist nicht in diesem Sinne
rechtsmissbräuchlich, da die Beklagten bei dem Gespräch am 11. September 2002
nicht vertreten waren und ein Anknüpfungspunkt für die Behauptung, die in der
Urkunde enthaltene Feststellung sei unzutreffend, vorhanden ist, weil die
Arbeitgeberin nach dem Vorbringen der Beklagten im Kündigungsschutzprozess
vorgetragen hat, der Kläger habe es abgelehnt, die Umsetzung auf einen anderen
Arbeitsplatz auch nur in Erwägung zu ziehen.
c) Die notwendige Beweisaufnahme ist nachzuholen, weshalb die Sache unter
Aufhebung des Berufungsurteils an die Vorinstanz zurückzuverweisen ist (§ 563
Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2. Für die weiteren rechtlichen Auseinandersetzungen der Parteien weist der
Senat darauf hin, dass entgegen der Ansicht der Beklagten die Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts, nach der der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers
gegen den Arbeitgeber wegen Auflösungsverschuldens begrenzt ist, auf die
vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar ist. Danach tritt, wenn der
Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch nach § 628 Abs. 2 BGB
geltend macht, neben den auf den Zeitraum der fiktiven Kündigungsfrist für das
Arbeitsverhältnis beschränkten Ersatzanspruch lediglich eine angemessene
Vergütung, für deren Bemessung auf die Abfindungsregelung der §§ 9, 10 KSchG
abzustellen ist (BAGE 98, 275, 288 ff; BAG, Urteil vom 22. April 2004 - 8 AZR
269/03 - AP Nr. 18 zu § 628 BGB unter II 2 a). Für den Schadensersatzanspruch
des Handelsvertreters aus § 89a Abs. 2 HGB hat der Bundesgerichtshof ebenfalls
entschieden, dass sich die Forderung auf den Zeitraum bis zu dem von vornherein
vereinbarten oder durch eine (fiktive) ordentliche Kündigung herbeigeführten
Vertragsende beschränkt (BGHZ 122, 9, 12 ff).
a) Die Erwägungen, mit denen das Bundesarbeitsgericht die Begrenzung des
Schadensersatzes im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
rechtfertigt, sind auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und
seinem Rechtsvertreter nicht zu übertragen. Gleiches gilt für die Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zu dem Anspruch aus § 89a Abs. 2 HGB. Die Begrenzung des
Schadensersatzanspruchs des § 628 Abs. 2 BGB hat das Bundesarbeitsgericht
insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Norm hergeleitet, wonach in der
zweiten Kommission zum Entwurf des BGB Einigkeit bestand, dass der zum
Schadensersatz Verpflichtete so zu behandeln sei, als ob er seinerseits
gekündigt hätte, sobald dies nach der Kündigung des anderen Teils statthaft
gewesen sei (BAGE aaO, S. 291 m.w.N.). Da die Beschränkung des
Schadensausgleichs auf den reinen "Verfrühungsschaden" nicht den gesetzlichen
Wertungen des Kündigungsschutzes entspreche, sei der Schadensersatz allerdings
um eine Vergütung zu ergänzen, die nach den Abfindungsregelungen der §§ 9, 10
KSchG zu bemessen sei (BAGE aaO, S. 291 f; BAG, Urteil vom 22. April 2004 aaO).
Die besondere Regelungssituation des § 628 Abs. 2 BGB ist, ebenso wie diejenige
des § 89a Abs. 2 HGB, dadurch charakterisiert, dass ein Vertragsteil - auf die
vorliegende Konstellation übertragen der Arbeitnehmer - das Dienstverhältnis auf
eigenen Wunsch, wenn auch veranlasst durch das vertragswidrige Verhalten der
Gegenseite, beendet. Der Arbeitnehmer verzichtet damit auf die ihm an sich
zustehende Fortführung des im Rahmen des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes
bestandsgesicherten Arbeitsverhältnisses. Dementsprechend ist maßgebender
Gesichtspunkt für die analoge Anwendung der Abfindungsregelung der §§ 9, 10
KSchG, dass der Arbeitnehmer, der einen Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2
BGB geltend macht, für den Verzicht auf den durch die
Kündigungsschutzbestimmungen vermittelten Bestandsschutz einen Ausgleich
verlangen kann. Die Lage des wegen schuldhafter Vertragspflichtverletzung des
Arbeitgebers selbst kündigenden Arbeitnehmers ist vergleichbar mit derjenigen
des Arbeitnehmers, dem gegenüber der Arbeitgeber eine unberechtigte Kündigung
ausgesprochen hat und der nun seinerseits einen Auflösungsantrag stellt, weil
ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (BAGE aaO S. 292;
BAG, Urteil vom 22. April 2004 aaO).
Eine derartige Lage besteht bei dem hier geltend gemachten
Schadensersatzanspruch nicht; vielmehr liegt eine geradezu gegenläufige
Situation vor. Der Arbeitnehmer, der, wie hier, eine Kündigungsschutzklage mit
dem Ziel der Weiterbeschäftigung erhebt, verzichtet gerade nicht auf die
Fortführung des Arbeitsverhältnisses und den durch die
Kündigungsschutzbestimmungen vermittelten Bestandsschutz. Er macht ihn im
Gegenteil geltend. Wird der Erfolg der auf Weiterbeschäftigung gerichteten Klage
durch das Verschulden des Rechtsvertreters des Arbeitnehmers vereitelt, besteht
deshalb der für die Begrenzung des Schadensersatzanspruchs nach § 628 Abs. 2 BGB
maßgebende Grund nicht (so im Ergebnis auch OLG Düsseldorf OLGR 2006, 152, 153).
Dies liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
in der - allerdings ohne, dass es in den jeweils entschiedenen Sachverhalten im
Ergebnis darauf ankam - in derartigen Fallgestaltungen eine solche Einschränkung
des Schadensersatzes nicht erwogen wurde (vgl. z.B. Senatsurteile vom 10. Januar
2002 - III ZR 62/01 - NJW 2002, 1115, 1117 und vom 23. Mai 1991 - III ZR 73/90 -
NJW-RR 1991, 1458, 1459 f; BGH, Urteile vom 6. Dezember 2001 - IX ZR 124/00 -
NJW 2002, 593, 594 und vom 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98 - NJW 2000, 1572, 1573
f).
b) Es hat demnach für die Schadensberechnung wegen des Verdienstausfalls des
Klägers bei der Anwendung der allgemeinen, aus §§ 249 ff BGB folgenden
materiell-rechtlichen Grundsätze (vgl. zur grundsätzlichen Dauer der
Erwerbsschadensersatzverpflichtung z.B.: BGH, Urteile vom 30. Mai 1989 - VI ZR
193/88 - NJW 1989, 3150, 3151 und vom 10. November 1987 - VI ZR 290/86 - NJW-RR
1988, 470, 471) unter Berücksichtigung von § 287 ZPO sein Bewenden. Soweit die
Beklagten für eine Beschränkung des Schadensersatzanspruchs anführen, eine
"ewige Rente" könne wegen der Imponderabilien im Leben eines Arbeitnehmers, wie
späterer wirksamer Kündigung, Krankheit, Insolvenz des Unternehmens oder Wegzugs
des Arbeitnehmers, nicht gewährt werden, wird dem zumindest teilweise durch die
Möglichkeit der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO Rechnung getragen, sofern ein
entsprechender Leistungstitel vorliegt. Solange nur ein Feststellungsurteil
existiert, können derartige Einwendungen gegen den "Dauerrentenanspruch" des
Arbeitnehmers ohnehin geltend gemacht werden. Überdies besteht Aussicht für den
Schädiger, nicht bis zum Erreichen des Rentenalters des Arbeitnehmers oder gar
länger Ersatz leisten zu müssen, weil es dem Geschädigten im Rahmen seiner
Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) obliegt, sich nach rechtskräftigem
Abschluss des Kündigungsschutzprozesses alsbald ernsthaft um einen anderen
Arbeitsplatz zu bemühen (OLG Düsseldorf OLGR 2007, 98, 100).
3. Bei seiner neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht auch die übrigen
Rügen der Revision zu erwägen haben, auf die einzugehen der Senat im derzeitigen
Verfahrensstadium keine Veranlassung hat.