Künstlersozialabgabe – Sportveranstaltungen
Sozialgericht
Stuttgart
Az: S 15 KR
8106/04
Urteil vom
23.04.2007
Die 15. Kammer des Sozialgerichts
Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2007 für Recht
erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreites.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden
Künstlersozialabgabe.
Die klagende GmbH bietet Übertragungsleistungen im Zusammenhang mit
Sportveranstaltungen, aktuellen Tagesereignissen und sonstigen Veranstaltungen
an. Sie stellt hierfür technische Ausstattung, Personal und sonstige Leistungen
zur Verfügung; je nach Veranstaltung und Notwendigkeit greift sie auch Dritte
zurück, denen entsprechende Aufträge erteilt werden. Diese werden für jede
Veranstaltung gesondert erteilt und angepasst. Diese Aufträge beziehen sich u.a.
auf die Bedienung der eingesetzten Fernsehtechnik und in diesem Rahmen auch der
Fernsehkameras.
Nachgefragt werden die Leistungen der Klägerin vorwiegend von Fernsehanstalten.
Mit – bestandskräftigem – Bescheid vom 09.03.01 stellte die Beklagte die
grundsätzliche Künstlersozialabgabepflicht der Klägerin gem. § 24 Abs. 2 Satz 1
KSVG fest; von der Klägerin würden nicht nur gelegentlich selbständige
Künstler/Publizisten beauftragt, um für sie künstlerische oder publizistische
Werke oder Leistungen zu erbringen.
Mit Bescheid vom 21.04.04 setzte die Beklagte die von der Klägerin für 2003 zu
erbringende Künstlersozialabgabe nach § 25 KSVG (im Folgenden: KSA) auf €
5.300,73 fest; dem lagen geschätzte Entgelte an selbständige Künstler oder
Publizisten i.H.v. € 139.493.- zugrunde.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruches führte die Klägerin aus,
die Leistungen der „Kameraleute", für die die Entgelte erbracht worden seien,
seien keine künstlerischen. Die Kameraleute würden überwiegend für die
Übertragung von Sportveranstaltungen oder sonstigen aktuellen Ereignissen
eingesetzt. Im Unterschied zu „üblichen" Leistungen von Kameraleuten beim Film
oder bei Dokumentationen gehe es hier nicht um die Wiedergabe eines durch Dritte
oder den Kameramann beeinflussbaren Vorganges, sondern im Wesentlichen um die
technische Herstellung des Übertragungsvorgangs. Die künstlerische Gestaltung,
die in der Interpretation der Darstellung durch den Kameramann liege, weiche bei
der Übertragung eines Sport- oder Tagesereignisses der selbständigen,
einwandfreien technischen Beherrschung des Übertragungsequipments. Ein eigener
künstlerischer Gestaltungsspielraum des Kameramanns verbleibe nicht; er habe
keinen Einfluss auf den äußeren Geschehensablauf.
Beigelegt wurde eine Aufstellung der im Jahr 2003 an Auftragnehmer geleisteten
Entgelte in Gesamthöhe von € 79.242,77; auf Bl. 140/141 der Verwaltungsakte wird
wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 26.07.04 setzte die Beklagte die KSA für 2003 neu auf €
3.011,20 fest. Zugrunde gelegt wurden dabei die von der Klägerin angegebenen
Entgelte in vollem Umfange (€ 79.242.-). In der Entscheidung vom 04.03.04 (B 3
KR 12/03 R) habe das BSG zu Kameraleuten ausgeführt, selbständige Kameraleute,
die im Bereich der elektronischen Berichterstattung, der Produktion für optische
Medien bzw. der Film und Fernsehproduktion tätig seien und damit einen
künstlerischen oder publizistischen Beitrag zu einem Gesamtwerk leisteten, kämen
als erwerbsmäßig tätige Künstler oder Publizisten in Betracht.
Hiergegen wandte die Klägerin ein, der Widerspruch habe sich ausdrücklich gegen
die Einbeziehung und die Beurteilung der selbständigen Kameraleute als Künstler.
Diese pauschale Beurteilung sei unzutreffend. Die im Bescheid zitierte
BSG-Entscheidung betreffe nur den grundlegenden Erfassungsbescheid, nicht aber
die Frage, wann im Einzelfall Entgelte an Kameraleute in die Berechnung der Höhe
der KSA einzubeziehen seien; dies habe das BSG ausdrücklich offengelassen.
Klargestellt habe das Gericht aber, dass eine Prüfung im Einzelfall nötig sei.
Die Bemessungsgrundlage müsse daher mangels künstlerischer Leistung der
Kameraleute um die Umsätze i.H.v. € 74.624.- gekürzt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.04 wies die Beklagte den Widerspruch als
unbegründet zurück. Die Tätigkeit von Kameraleuten sei eine künstlerische
Tätigkeit i.S.d. §§ 2, 25 KSVG, da die Berufsgruppe kraft gesetzlicher Wertung
zu den selbständigen Künstlern gehöre, unabhängig von künstlerischem
Gestaltungsspielraum, Qualität oder Anspruch im Einzelfall. Maßgebend sei nach
ständiger Rechtsprechung des BSG, in welchem Tätigkeitsbereich und
gesellschaftlichen Umfeld die einzelnen Leistungen erbracht würden. Bei der
Tätigkeit von Kameraleuten sei entscheidend, dass sie zum Zwecke der
Ausstrahlung im Fernsehen erfolge. Für diese Auslegung spreche bereits der
Katalog der typischen kunstvermarktenden Unternehmen (§ 24 Abs. 1 Nr. 4 Rundfunk
und Fernsehen; Nr. 5 Hersteller bespielter Bild- und Tonträger). Dies ergebe
sich auch aus den Materialien zum KSVG, wonach alle Berufsgruppen als
künstlerisch angesehen würden, die im Künstlerbericht der Bundesregierung
aufgeführt seien. Dort seien die Kameramänner der Berufsgruppe der Fotodesigner
zugerechnet. Der gesamte Bereich der „kreativen Filmerstellung" sei als
darstellende Kunst i.S.d. KSVG einzustufen, ohne dass es auf den konkreten
Auftragsgegenstand ankäme (BSG vom 12.11.03 – B 3 KR 8/03 R und 10/03 R).
Hiergegen hat die Klägerin am 08.12.2004 Klage beim Sozialgericht Stuttgart
erhoben.
Zur Begründung führt sie aus, die Entscheidung der Beklagten stütze sich zu
Unrecht auf die Bezeichnung als „Kameraleute" und den allgemeinen Sprachgebrauch
hierzu, ohne den konkreten Vertragsgegenstand ausreichend zu berücksichtigen.
Die eingesetzten „Kameraleute" seien tatsächlich qualifizierte Techniker; sie
bedienten von definierten Standpunkten aus die Kameras als technische
Übertragungsgeräte. Der Auftrag und damit die zu erbringende Leistung sei durch
die bereitgestellte Technik und den konkreten Anlass, das Darstellungsobjekt,
nach Inhalt, Umfang und Zeit präzise vorgegeben. Bei einer Sportübertragung sei
ein im äußeren Ablauf durch den Sportler fremdbestimmtes Ereignis abzubilden.
Dies zeige sich besonders deutlich an den sog. „Sportschwenkern"; diese hätten
lediglich die Aufgabe, dem Ball, Spielgerät oder Sportler in der Bewegung zu
folgen; selbst der Schwenkvorgang werde daher nicht vom Kameramann selbst
bestimmt. Gleiches gelte für die Hintertorkamera oder die Kamera, die die
Stadiontotale oder die Zielscheibe bei Schießwettbewerben zeige. Bei letzterem
werde die Kamera nur einmal eingerichtet und fixiert. In besonderen Bereichen
würden bereits sog. „Hot-Head-Kameras" eingesetzt, die ohne unmittelbares
Bedienungspersonal eine automatische oder motorische Fernsteuerung erlaube. Eine
eigene Entfaltungsmöglichkeit, die Formulierung oder Darstellung einer eigenen
Aussage durch und mit der Aufnahme durch den Kameramann sei daher nicht mehr
möglich. Vertragsinhalt sei nur die qualifizierte technische Bedienung der
Übertragungstechnik.
Die von der Beklagten allein aufgrund der Gattungsbezeichnung „Kameramann"
vorgenommene Zuordnung zu einer künstlerischen Tätigkeit sei unzutreffend. Der
Künstlerbericht der Bundesregierung vom 13.01.1975 nenne die Kameramänner in der
Berufsgruppe der „Photodesigner" im Zusammenhang mit künstlerische Photographen,
Lichtbildnern und Werbephotographen. Dabei werde deutlich, dass damit die
„kreative Filmerstellung" gemeint sei. Der Filmkameramann 1975 sei daher
Künstler gewesen; dies gelte aber aufgrund des seit dreißig Jahren
fortschreitenden Wandels der Anwendungstechnik und damit des Berufsbildes nicht
mehr zu.
Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BSG (B 3 KR 8/03 R) stelle für
einen Werbefotographen in Abgrenzung zum Handwerk ausdrücklich auf den
Tätigkeitsbereich und den gesellschaftlich Umfang der Leistungen ab. Im
Umkehrschluss bedeute die vorliegend, dass ein Techniker nicht zum Künstler
werde, nur weil das bediente Objekt auch zur Herstellung von Kunst verwendet
werde. Bzgl. der Entscheidung vom 04.03.04 wird die Begründung aus dem
Widerspruch wiederholt. Zu trennen sei die Entscheidung über die grundsätzliche
Abgabepflicht und die konkrete Berechnung der KSA, die nur aus Entgelten
erfolge, die im Einzelfall für künstlerische Leistungen erbracht würden.
Der selbständige Kameramann, der für Außenübertragungen die Kamerastandorte
festsetze, die bildtechnischen Anforderungen beschreibe, die kameratechnische
Umsetzung präzisiere und die übertragungstechnischen Einzelheiten und
Ausstattungen beschreibe, werde mangels eigenen Gestaltungsspielraums nicht
künstlerisch tätig. Die von der Beklagten zugrunde gelegte pauschale Einordnung
nach der Berufsgruppe widerspreche der Rechtsprechung des BSG, wonach es im
Einzelfall auf eine eigenschöpferische Leistung ankomme, deren künstlerische
Elemente das Gesamtbild der Tätigkeit prägten. Dies sei aber gerade nicht bei
jedem „Kameramann" der Fall. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 15/18
und 23/25 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt:
Der Bescheid der Beklagten vom 21.04.04 in Form des Teilabhilfebescheides vom
26.07.04 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.04 wird i.H.v. €
2.835,72 aufgehoben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide und die
Entscheidungen des BSG (B 3 KR 12/03 R) zu Kameraleuten und (B 3 KR 15/03 R) zur
Werbefotographie. Nach letzterer komme es gerade nicht auf die Einordnung von
Leistungen als künstlerische im Einzelfall an, wenn das berufsspezifische
Tätigkeitsfeld berührt sei. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 10/13 und 20/21
der Gerichtsakten verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte der
Beklagten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht
Stuttgart erhobene Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die
Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat die von der Klägerin für 2003
zu erbringende KSA im Teilabhilfebescheid vom 26.07.04 korrekt festgesetzt.
Zurecht hat sie dabei auch die Entgelte in die Bemessungsgrundlage einbezogen,
die an die von der Klägerin beauftragten „Kameraleute" gezahlt wurden.
Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind nach § 25 Abs. 1 KSVG die
Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein
nach § 24 Abs. 1 oder 2 Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten
Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder
Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach dem KSVG nicht
versicherungspflichtig sind.
Die grundsätzliche Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 KSVG steht aufgrund des
bestandskräftigen Bescheides vom 09.03.01 fest und ist zwischen den Beteiligten
auch unstreitig.
Streitig ist allein, ob die Entgelte für die beauftragten „Kameraleute" für
künstlerische oder publizistische Leistungen gezahlt wurden, und damit
verbunden, ob diese Auftragnehmer Künstler oder Publizisten i.S.d. KSVG sind.
Der Begriff des Künstlers oder Publizisten i.S.d. § 25 Abs. 1 ist im
Zusammenhang mit den §§ 1, 2 KSVG zu sehen. Danach ist Künstler i.S.d. KSVG, wer
Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt (§ 2 Satz 1).
Das KSVG nimmt damit eine an der Typologie der Ausübungsformen orientierte
Einteilung in Kunstgattungen vor, die zur Differenzierung bei der Abgabeerhebung
diente, aber den Kunstbegriff nicht materiell definiert. Dieser ist vielmehr aus
dem Regelungszweck des KSVG, der historischen Entwicklung und der allgemeinen
Verkehrsauffassung zu erschließen. Immer ist diesem Kunstbegriff aber eine
eigenschöpferische Leistung immanent, für die angesichts des Zweckes der
Künstlersozialversicherung (KSV), nämlich Schutz gerade auch des weniger
erfolgreichen Künstlers, ein relativ geringes Niveau ausreicht.
Als Publizist i.S.d. KSV-Rechts bezeichnet § 2 Satz 2 denjenigen, der als
Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder
Publizistik lehrt. Der Gesetzgeber hat den Begriff also nicht auf den
Schriftsteller oder Journalisten beschränkt, wenn diese auch als Leitbild
angesehen werden können. Der Begriff ist weit auszulegen. Er beschränkt sich
nicht auf die „eigenschöpferische Wortgestaltung" oder inhaltliche Gestaltung
und Aufmachung von Büchern oder Massenkommunikationsmitteln, sondern erfasst
jeden im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch
Mitwirkenden (zum Ganzen BSG 24.07.03 – B 37/02 R – SozR 4-5425 § 25 Nr. 1).
Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die im Künstlerbericht der
Bundesregierung vom 13.01.1975 (BT-Drucks. 7/3071) aufgeführten Berufsgruppen
sowie der im Bereich „Wort" tätigen Autoren grundsätzlich zu den Künstlern und
Publizisten i.S.d. KSVG gehören. Für diese genannten freien künstlerischen oder
publizistischen Tätigkeiten war nach dem genannten Bericht von einer
typischerweise anzunehmenden sozialen Schutzbedürfnis auszugehen. Gleichzeitig
gibt diese Zuordnung auch die allgemeine Verkehrsaufassung wieder
(Finke/Brachmann/Nordhausen KSVG, 3. Auflage, § 2 Rn. 4). Deren Einbeziehung
entspricht somit dem Schutzzweck des KSVG. Dies entspricht nach der amtlichen
Begründung zum KSVG (BT-Drucks 260/79 S 21 und 9/26 S 18) der ausdrücklichen
gesetzgeberischen Wertung: „Es wird darauf verzichtet, im Wege der Aufzählung
von Berufbezeichnungen die künstlerische oder publizistische Tätigkeit im
einzelnen zu definieren. Einer solchen Aufzählung steht die Vielzahl,
Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer und
publizistischer Berufstätigkeit entgegen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass
jedenfalls die im Künstlerbericht der Bundesregierung erfassten Berufsgruppen
(BT-Drucks. 7/3071, S 7) sowie alle im Bereich „Wort" tätigen Autoren,
insbesondere Schriftsteller und Journalisten, in die Regelung einbezogen sind.
Von jeder Abgrenzung nach der Qualität der künstlerischen oder publizistischen
Tätigkeit ist abgesehen worden …. Für die soziale Sicherung kann lediglich das
soziale Schutzbedürfnis maßgebend sein."
In diesem Künstlerbericht sind unter der Berufsgruppenbezeichnung
„Foto-Designer/Bildjournalisten" folgende Tätigkeiten genannt: „Künstlerischer
Fotograf, Lichtbildner, Werbefotograf; Kameramann; Bildberichterstatter,
Pressefotograf" (BT-Drucks. 7/3071, S 7). Dabei ist diese Berufsgruppe unter die
Kunstgattung „Bildende Kunst/Design" gefasst.
Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin kann dieser Zuordnung zur genannten
Kunstgattung nicht entnommen werden, dass nur der „künstlerisch tätige
Filmkameramann" von der dort genannten Tätigkeit eines Kameramannes erfasst ist.
Bereits die weiteren genannten Tätigkeiten eines Pressefotografen und
Bildberichterstatters zeigen, dass trotz der Zuordnung unter eine Kunstgattung
tatsächlich nicht nur künstlerische, sondern auch publizistische Tätigkeiten
erfasst werden. Des Weiteren macht bereits der Künstlerbericht in der Einleitung
(BT-Drucks. 7/3071, S 5) ausdrücklich geltend, dass der erfasste Personenkreis
enger gefasst ist als im Auftrag des Bundestages vom 30.04.1971 genannt. So
wurden Journalisten im Bereich Wort nicht erfasst, da diese bereits als
Gegenstand des sog. Autorenreports von 1972 eines Schriftstellerverbandes
erfasst seien. Einbezogen in den Künstlerbericht seien daher nur die
Bildjournalisten. Dies zeigt, dass hier auch die publizistische Tätigkeit von
journalistisch tätigen Fotografen und Kameramännern erfasst wurde; sie werden
lediglich unter die „Künstler" gefasst, weil der Bericht keine eigene Rubrik für
publizistische Tätigkeiten aufweist. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt hier
aber darin, durch die Bildberichterstattung über weite Kreise interessierende
Themen an der Gestaltung des geistigen Inhaltes publizistischer Medien
mitzuwirken wie Wortjournalisten auch (BSG 27.03.96 – 3 RK 10/95 – SozR 3-5425 §
26 Nr. 2). Bei der Bildberichterstattung bedarf es daher keines künstlerischen
Aspektes; Schwerpunkt und Grund für die Einbeziehung ist das Abbilden von
Personen, Gegenständen oder Vorgängen der Zeitgeschichte mit tagesaktueller
Bedeutung und der Nachrichten-, Informations- und Dokumentationswert (BSG a.a.O.
zur Pressefotographie; ebenso BSG 24.06.98 – B 3 KR 11/97 R – SozR 3-5425 § 25
Nr. 11).
Untermauert wird dies durch die gesetzliche Wertung des Kataloges der
Unternehmen in § 24 Abs. 1 KSVG, die typischerweise künstlerische oder
publizistische Werke oder Leistungen vermarkten (§ 24 Abs. 1 Nr. 4 Rundfunk und
Fernsehen; Nr. 5 Hersteller bespielter Bild- und Tonträger); das Gesetz schränkt
diese nicht auf den Bereich der künstlerischen Tätigkeiten ein.
Auf die Kennzeichnen einer künstlerischen Bildgestaltung, Motivwahl und
-gestaltung unter ästhetischen Gesichtspunkten (z.B. Ausdruck, Komposition,
Licht, Schattenwurf, Perspektive, Ausschnitt, Verfremdungsaspekte) kommt es
daher nicht an. Die Klägerin kann somit nicht mit Erfolg einwenden, die
Abbildung eines äußeren Ereignisses wie bei Sportveranstaltungen lasse dem
Kameramann keinen eigenen Spielraum für die eigene schöpferische Tätigkeit in
Hinblick auf diese Kennzeichen. Maßgeblich ist allein die Herstellung – bewegter
– Bilder, die zwar keinen künstlerischen Anspruch erheben, aber ausschließlich
oder zumindest wesentlich dazu bestimmt sind, in publizistischer Weise verwertet
zu werden. Die Klägerin trägt selbst vor, dass die von den Kameraleuten
aufgenommenen „Bilder" solche von Sportveranstaltungen und aktuellen
Tagesereignissen sind, die Nachrichten-, Informations- und Dokumentationswert
haben; aus diesem Grund werden die Leistungen auf überwiegend von
Fernsehanstalten nachgefragt.
Wie oben bereits ausgeführt, ist der Begriff der publizistischen Tätigkeit weit
auszulegen. So wird journalistisch tätig, wer Informationen über das
Zeitgeschehen sammelt, darstellt oder würdigt. Zur Publizistik gehört somit auch
jede Tätigkeit zur bildlichen Gestaltung von Massenkommunikationsmitteln, also
gerade auch die Herstellung des Bildes – bewegt oder unbewegt – das zur
Veröffentlichung gerade wegen seines Nachrichten-, Informations- und
Dokumentationswertes vorgesehen ist (BSG 3 RK 10/95 und B 3 KR 11/97 R jeweils
a.a.O.). Ob das vom Kameramann Aufgezeichnete einer weiteren Bearbeitung durch
eine andere Person zugeführt wird (Schnitt oder Bildregie bei mehreren
eingesetzten Kameras im Rahmen einer Berichterstattung) ist daher nicht
entscheidend. Der Gesetzgeber hat durch die Bezugnahme auf den Künstlerbericht
und die dort genannten Kameramänner deren Tätigkeit im künstlerischen und
publizistischen Bereich vollumfänglich und pauschal einbezogen. Bei einer
solchen Einbeziehung kommt es daher allein auf den Zweck der Tätigkeit an (so
BSG 04.03.04 – B 3 KR 15/03 R – Juris zur Werbefotographie). Dem Werbezweck
entspricht bei der publizistischen Kameratätigkeit der Nachrichten-,
Informations- und Dokumentationswert der abgebildeten Ereignisse oder Personen
(ausdrücklich für Pressefotographen und Bildberichterstatter BSG a.a.O.). Wenn
der Gesetzgeber danach also den Kameramann den „künstlerischen" Berufen zuordnet
und dem Schutz des KSVG unterstellt, kann es auf die künstlerischen Aspekte im
Einzelfall nicht mehr ankommen; entscheidend ist die Zwecksetzung (BSG a.a.O.).
Soweit die Klägerin auf die Grundsätze des BSG zur Abgrenzung einer
handwerklichen von einer künstlerischen Tätigkeit abstellt, ergibt sich nicht
anderes. Danach hat es das BSG stets abgelehnt, die künstlerische Qualität der
jeweiligen Arbeiten zu bewerten, sondern als maßgebend angesehen, in welchem
Tätigkeitsbereich und gesellschaftlichen Umfeld (nicht Umfang) die einzelnen
Leistungen erbracht werden (BSG 12.11.03 – B 3 KR 8/03 R – SozR 4-5425 § 24 Nr.
2). Die Klägerin macht geltend, die fraglichen Auftragnehmer würden im
technischen Bereich der Übertragung tätig; der Einsatz eines auch „künstlerisch"
zu verwendenden Arbeitsgerätes mache sie nicht zu Künstlern. Die Klägerin
übersieht dabei allerdings, dass die Tätigkeit eines Kameramannes durch die
Aufnahme im Künstlerbericht und die Übernahme durch den Gesetzgeber in der
amtlichen Begründung zum KSVG wertend einem Tätigkeitsbereich und
gesellschaftlichen Umfeld zugewiesen werden, die dem Schutz des KSVG
unterliegen. Entsprechend wird eine Einschränkung auf „künstlerische"
Kameratätigkeit wie bei der Fotographie gerade nicht gemacht. Dies hat das BSG
in der genannten Entscheidung und im Verfahren B 3 KR 15/03 R bei der
Werbefotographie gerade zum Anlass genommen, eine Prüfung im Einzelfall nicht
vorzunehmen.
Diese pauschale und zweckorientierte Wertung des Gesetzgebers kann nicht dadurch
unterlaufen werden, dass wegen eines im Einzelfall fehlenden „künstlerischen
Gestaltungsspielraums" die Bezeichnung als „Kameramann" aufgegeben wird, wie
dies die Klägerin tut. Gerade bei der Abbildung oder Aufzeichnung von Personen,
Gegenständen oder Vorgängen der Zeitgeschichte mit tagesaktueller Bedeutung wie
bei Sportveranstaltungen ist die Anbindung an den aufzuzeichnenden Vorgang der
Tätigkeit wesensimmanent. Dass sich der Kameramann daran zu orientieren hat oder
daran fest gebunden ist, macht seine Tätigkeit nicht zu einer rein technischen
Übertragungs- oder Aufzeichnungsleistung ohne publizistischen Zweck. Die
Einwände der Klägerin sind nicht geeignet, die Leistungen der Auftragnehmer als
solche von Kameraleuten i.S.d. Künstlerberichtes in Frage zu stellen. Die
Klägerin räumt auch selbst ein, dass die Bediener der Kamera nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch – und damit auch der Verkehrsauffassung – als
„Kameramann" bezeichnet werden.
Der Entscheidung des BSG (B 3 KR 12/03 R a.a.O.) kann entgegen der Ansicht der
Klägerin nicht entnommen werden, dass bei den im Künstlerbericht explizit
erwähnten Kameraleuten eine Prüfung der künstlerischen oder publizistischen im
Einzelfall durchzuführen sei. Die von der Klägerin hierzu zitierte Passage
stellt keine tragenden Gründe dar; vielmehr führt das BSG selbst aus, dass diese
Frage im dort entschiedenen Fall, der die grundsätzliche Abgabepflicht nach § 24
KSVG betraf, nicht zu entscheiden war. Des Weiteren waren dort nicht nur
Tätigkeiten eines Kameramannes streitig. Schließlich hat das BSG insoweit auf
die Entscheidung B 3 KR 8/03 verwiesen. In dieser wird für die Beurteilung als
künstlerische Leistung aus denselben Gründen wie in der Entscheidung B 3 KR
15/03 R (dazu oben) auf die Zwecksetzung und pauschale Bewertung durch
Einbeziehung im Künstlerbericht abgestellt.
Die Entgelte für die Kameraleute wurden daher von der Beklagten zurecht in die
Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 1 KSVG einbezogen. Sonstige Fehler bei der
Berechnung sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Die unbegründete Klage war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs.1 SGG i.V.m. § 154 VwGO.