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Künstlersozialabgabe – Zahlung durch Verlag

 SG Aachen

Az: S 6 R 112/09

Urteil vom 28.05.2010


Der Bescheid vom 16.03.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2009 wird in Höhe von 1.441,19 EUR aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

Der Streitwert wird auf 4.296,79 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung der Künstlersozialabgabe durch die Beklagte.

Bei der Klägerin handelt es sich um ein als Gesellschaft Bürgerlichen Rechts organisiertes Unternehmen für Mediendienstleistungen mit Druckerei und angegliedertem Verlag. Unter dem 30.04.2008 übersandte die Beklagte der Klägerin einen Erhebungsvordruck zur Prüfung der Abgabepflicht und der Höhe der Abgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), welcher nach Ausfüllen durch die Klägerin am 28.07.2008 bei der Beklagten wieder einging. Nach vergeblicher Anforderung weiterer Unterlagen und Erinnerung hieran unter dem 10.10.2008 ……. 07.11.2008 führte die Beklagte vom 11.03. bis 16.03.2009 bei der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2007 eine Betriebsprüfung durch. Nach Schlussbesprechung am 16.03.2009 setzte die Beklagte mit Bescheid vom 16.03.2009 gegenüber der Klägerin eine Künstlersozialabgabe in Höhe von 4.296,79 Euro fest. Zur Begründung führte sie aus, es bestehe Abgabepflicht, weil die Klägerin als Unternehmer Werbung für Dritte betreibe. Die Klägerin legte am 08.04.2009 Widerspruch ein und führte aus, für Ansprüche auf Künstlersozialabgabe aus 2003 sei mit Ablauf des 31.12.2008 Verjährung eingetreten. Im Übrigen verstoße die Erhebung der Künstlersozialabgabe gegen Verfassungsrecht. Außerdem handele es sich der Sache nach um eine Umsatzsteuer, die nicht gemeinschaftsrechtskonform sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009 unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen zurück und führte ergänzend aus, die Verjährung der Ansprüche auf Künstlersozialabgabe werde durch die Betriebsprüfung gehemmt. Die Hemmung trete mit Beginn der Prüfung beim Arbeitgeber, d.h. mit Zusendung des Erhebungsbogens ein, so dass eine Verjährung der Ansprüche für 2003 nicht eingetreten sei.

Hiergegen richtet sich die am 20.07.2009 erhobene Klage.

Die Klägerin führt aus, sie unterfalle bereits nicht der Abgabepflicht nach dem KSVG. Im Übrigen habe bis 2006 im Hinblick auf die Vorschriften des KSVG ein verfassungswidriges Vollzugsdefizit bestanden.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 16.03.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2009 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest.

Das Gericht hat die Präsentation der Klägerin auf ihrer Internethomepage ausgewertet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin als Gesellschaft Bürgerlichen Rechts analog § 70 Nr. 1, 2. Alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig (dazu, dass die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts insoweit einer juristischen Person gleichzustellen ist, BSG, Urteil vom 04.03.2004, B 3 KR 12/03 R = juris, Rdnr. 19; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2009, § 70 Rdnr. 2 m…..N.).

Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide insoweit im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, als die Beklagte die Künstlersozialabgabe auch für das Jahr 2003 erhoben hat.

Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 28p Abs. 1a Satz 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV).

Die formell-rechtlichen Anforderungen sind gewahrt. Insbesondere hat die Beklagte § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-schutz (SGB X) dadurch Rechnung getragen, dass sie der Klägerin im Rahmen der Schlussbesprechung am 16.03.2009 Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat.

Die angefochtenen Bescheide erweisen sich auch in der Sache als überwiegend rechtmäßig. Die Klägerin ist nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 7 KSVG zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Sie unterfällt auch als Gesellschaft Bürgerlichen Rechts der Abgabepflicht (vgl. allgemein Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Auflage 2009, § 24 Rndr. 14). Auch liegen die weiteren Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 7 KSVG vor. Denn die Klägerin übt eine sonstige Verlagstätigkeit im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG aus. Eine sonstige Verlagstätigkeit liegt vor, wenn der wesentliche Geschäftszweck auf die Vervielfältigung und Verbreitung von Informationsträgern gerichtet ist. Dabei ist entscheidend, dass das gedruckte Werk einen eigenständigen Wert, entweder in den Bereichen der Information, der Bildung oder der Unterhaltung, in sich trägt, und einem breiteren Publikum zur Beförderung dieses Werkes dient (vgl. BSG, Urteil vom 04.03.2004, B 3 KR 17/03 R = juris, Rdnr. 29). Angesichts der Darstellung ihrer Tätigkeit im Rahmen der Internetpräsentation gehört zum Geschäftsbereich der Klägerin auch die Herstellung von Druckwerken, die dazu dienen, die Bevölkerung mit Informationen aus dem kommunalen Bereich zu versorgen. So gestaltet und druckt sie unter anderem Amtsblätter der Gemeinden Merzenich, Vettweiß, Niederzier, Kreuzau und der Stadt Zülpich. Überdies bedient sie nach den Angaben auf ihrer Internetseite einen überregionalen Kundenkreis, zu dem Kommunen gehören. Ebenso versorgt sie die Bevölkerung mit Druckwerken, die der Unterhaltung oder Bildung dienen, sie bietet außerdem als Leistung Verlag und Redaktion von Büchern und periodisch erscheinenden Zeitschriften an. Die Klägerin erfüllt weiter auch den Tatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG. Denn sie betreibt als Unternehmen Öffentlichkeitsarbeit für Dritte. Wie aus ihrer Eigendarstellung folgt, hilft sie Firmen, bei der Präsentation ihrer selbst der Öffentlichkeit gegenüber zu unterstützen. Sie erstellt und pflegt deren Internetseiten, entwirft für sie ein Corporate Design, womit übersetzt das gesamte Erscheinungsbild eines Unternehmens oder einer Organisation der Öffentlichkeit gegenüber gemeint ist und entwirft auch Kataloge und Prospekte, wodurch die Produkte ihrer Kunden einen potentiellem Abnehmerkreis bekannt gemacht werden.

Die Beklagte hat auch die konkrete Höhe der Künstlersozialabgabe richtig berechnet. Insbesondere hat sie die §§ 25, 26 KSVG richtig angewandt. Die Kammer schließt sich ihrer zutreffenden Berechnung nach Prüfung an. Im Übrigen sind von der Klägerin gegen die Höhe der Künstlersozialabgabe Einwendungen nicht vorgebracht worden.

Die Regelungen des KSVG verstoßen weiter auch nicht gegen Verfassungs- oder Gemeinschaftsrecht.

Zunächst widerspricht die Künstlersozialabgabe nicht geltendem Verfassungsrecht, insbesondere auch nicht deswegen, weil es sich bei ihr um eine fremdnützige Abgabe handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987, 2 BvR 909/82 = juris). Ebenso wenig ist ein Vollzugsdefizit ersichtlich, das eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG) bedeuten könnte. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass strukturelle Vollzugsdefizite auch bei ansonsten verfassungskonformen Vorschriften grundsätzlich zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.06.1991, 2 BvR 1493/89 = BVerfGE 84, 239 ff.; Meyer, DÖV 2005, 551). Hierfür aber reichen Vollzugsdefizite „wie sie immer wieder vorkommen können und sich auch tatsächlich ereignen“, nicht aus. Voraussetzung ist, dass sich eine Erhebungsregelung in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, dass der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Überdies muss diese Verfehlung dem Gesetzgeber in der Weise zuzurechnen sein, dass die Ungleichheit im Belastungserfolg quasi in den gesetzlichen Vorschriften angelegt ist (näher BVerfG, Urteil vom 27.06.1991, 2 BvR 1493/89 = BVerfGE 84, 239, 268, 271; Meyer, a.a.O., Seite 551 f.). Gemessen an diesen hohen Anforderungen liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Denn der Gesetzgeber hat den Vollzug des KSVG mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze auf eine völlig neue Grundlage gestellt – insbesondere, um mittelfristig die abgabepflichtigen Arbeitgeber nahezu vollständig erfassen zu können und damit mehr Abgabengerechtigkeit herstellen zu können (vgl. die Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/4373, S. 8). Auch das Argument der Klägerin, es sei vorliegend ein Sachverhalt ab dem Jahr 2003 betroffen, so dass die Neuregelung das Vollzugsdefizit insoweit nicht beseitigt habe, vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Denn geht man davon aus, dass der Gesetzgeber mit den o.g. Änderungen dem Anspruch, mehr Abgabengerechtigkeit zu erzielen, gerecht geworden ist, so werden nunmehr auch zurückliegende Zeiträume gleichmäßig und nahezu vollständig erfasst.

Auch ein Verstoß gegen primäres oder sekundäres Gemeinschaftsrecht ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass die Klägerin einen solchen Verstoß nicht näher zu begründen vermocht hat, so erscheint bereits ihr Ansatz verfehlt. Denn sowohl nach dem Wortlaut, als auch ihrem Inhalt nach handelt es sich bei der Künstlersozialabgabe nicht um eine Mehrwertsteuer. Im Unterschied zu sonstigen Abgaben zeichnen sich Steuern dadurch aus, dass sie ohne Zweck- und Aufgabenbindung der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs dienen, während Abgaben im engeren Sinne einer Zweck- und Aufgabenbindung unterliegen. Die Künstlersozialabgabe dient der Deckung des Finanzbedarfs der Künstlersozialversicherung, die die Versorgung von freischaffenden Künstlern und Publizisten mit Leistungen der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gewährleisten soll.

Jedoch verstoßen die angefochtenen Bescheide insoweit gegen materielles Recht, als die Beklagte für das Jahr 2003 eine Künstlersozialabgabe festgesetzt hat. Denn der Anspruch auf Künstlersozialabgabe für das Jahr 2003 in Höhe von 1.441,19 Euro war zum Zeitpunkt des Ausgangsbescheides am 19.03.2009 bereits verjährt.

Nach § 31 KSVG gilt für die Verjährung der Ansprüche auf Künstlersozialabgabe § 25 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) entsprechend. Nach § 25 Abs. 1 SGB IV verjähren Ansprüche in vier Jahren nach Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Unabhängig von den Vorauszahlungen werden die Ansprüche auf Künstlersozialabgabe – wie sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 KSVG ergibt – fällig spätestens am 31.03. des Folgejahres für das vorausgegangene Kalenderjahr, in dem sie entstanden sind. Die Fälligkeit der im Jahr 2003 zu Lasten der Klägerin angefallenen Künstlersozialabgabe trat demnach zum 31.03.2004 ein. Verjährung trat mit Ablauf des 31.12.2008 und damit vor Erlass des Bescheides am 19.03.2009 ein.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Verjährung des Anspruchs auf Künstlersozialabgabe auch nicht gemäß § 25 Abs. 2 Satz 4 SGB IV vor Ablauf gehemmt worden. Nach dieser Vorschrift beginnt die Hemmung mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Wendung „Prüfung beim Arbeitgeber“ nicht so zu interpretieren, dass damit das Einleiten des Verwaltungsverfahrens, etwa – wie im vorliegenden Fall – durch Übersendung von Vordrucken, ausreicht. Gemeint ist vielmehr die Prüfung beim Arbeitgeber vor Ort.

Bereits der Wortlaut der Vorschrift spricht für diese Gesetzesinterpretation. „Prüfung beim Arbeitgeber“ meint seinem Wortsinn nach die Prüfung vor Ort. Weiter sprechen auch systematische Erwägungen gegen die Auslegung der Beklagten. Nach § 25 Abs. 2 Satz 5 SGB IV nämlich tritt Hemmung abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 4 SGB IV auch dann zum Zeitpunkt des ursprünglich angekündigten Prüfungstermins ein, wenn eine Prüfung nicht durchgeführt worden ist, sondern aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt wird. Diese Regelung macht nur dann Sinn, wenn mit „Prüfung“ nicht lediglich die Einleitung des Meldeverfahrens verstanden wird, sondern das physische Erscheinen vor Ort im Rahmen einer Betriebsprüfung. Die Beklagte kann weiter auch nicht § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Überwachung der Entrichtung der Beitragsanteile und der Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung – KSVGBeitrÜV) für ihre Version von § 25 Abs. 2 Satz 4 SGB IV reklamieren. Danach kann die Überwachung in Form einer schriftlichen Prüfung oder in Form einer Außenprüfung erfolgen. Abgesehen davon, dass die Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 4 SGB IV den Dualismus von schriftlicher Prüfung und Außenprüfung nicht kennt, kann „Überwachung“ nicht ohne weiteres mit „Prüfung“ gleichgesetzt werden. Weiter streitet gerade die KSVGBeitrÜV gegen die Auffassung der Beklagten. Nach § 9 Abs. 3 dieser Verordnung soll auf Antrag der zu Prüfenden die Prüfung auf einen anderen als den angekündigten Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür gewichtige Gründe glaubhaft gemacht werden und durch die Verlegung eine Verjährung von Forderungen nicht eintritt. Würde § 25 Abs. 2 Satz 4 SGB IV mit „Prüfung beim Arbeitgeber“ bereits das Einleiten des Verwaltungsverfahrens meinen, bedürfte es dieser Vorschrift nicht. Schließlich spricht auch die Gesetzeshistorie gegen die Auslegung der Beklagten. § 25 Abs. 2 Satz 4 SGB IV ist der Vorschrift des § 171 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) nachgebildet (vgl. dazu etwa Wietek, in: LPK-SGB IV, § 25 Rdnr. 14 m…..N.). § 171 Abs. 4 Satz 1 AO indessen stellt für die Unterbrechung der Verjährung auf den Beginn der Außenprüfung ab. Auch das Argument der Beklagten, würde „Prüfung beim Arbeitgeber“ den Beginn der Prüfung vor Ort meinen, so würden die Unternehmen „bestraft“, die ordnungsgemäß ihren Melde- und Mitwirkungspflichten nachkommen, verfängt nicht. Denn es steht der Beklagten frei, bei „säumigen“ Unternehmen, bei denen der Ablauf der Verjährungsfrist droht, einen Prüftermin festzusetzen, der wegen drohender Verjährung dann auch nicht verschoben werden kann (s.o., § 9 Abs. 3 KSVGBeitrÜV).

Eine Hemmung der Verjährung ist schließlich auch nicht gemäß § 198 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) eingetreten. Nach dieser Vorschrift hemmt ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen. Der Anspruch auf Künstlersozialabgabe aber ist kein Beitragsanspruch, so dass eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift ausscheidet. Auch erfasst der Anwendungsbefehl in § 31 KSVG die Vorschrift des § 198 Satz 2 SGB VI nicht. Auch eine analoge Anwendung kommt nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht. Denn eine Gesetzesanalogie setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Hat aber der Gesetzgeber durch den Verweis in § 31 KSVG auf § 25 SGB IV zum Ausdruck gebracht, dass er das Problem einer Verjährung des Anspruchs auf Künstlersozialabgabe gesehen hat, so handelt es sich nicht um eine planwidrige Regelungslücke, sondern es liegt die Annahme nahe, dass der Gesetzgeber bewußt von einem Anwendungsbefehl betreffend § 198 Satz 2 SGB VI abgesehen hat. Es handelt sich mithin um ein sog. „beredtes Schweigen“ des Gesetzegebers, das eine analoge Anwendung dieser Vorschrift ausschließt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und berücksichtigt das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und folgt dem Betrag der insgesamt festgesetzten Künstlersozialversicherungsabgabe.

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