Künstliche
Befruchtung – nur für Verheiratete auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse
Bundesverfassungsgericht
Az: 1 BvL 5/03
Urteil vom
28.02.2007
In dem Verfahren zur
verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 27 a Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB V, wonach die
Leistung medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft
(künstliche Befruchtung) durch die gesetzliche Krankenversicherung auf Personen
beschränkt ist, die miteinander verheiratet sind, und Ei- und Samenzellen nur
von Ehegatten verwendet werden dürfen, mit dem Grundgesetz vereinbar ist, -
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 28. März 2003
(S 8 KR 87/02) - hat das Bundesverfassungsgericht - aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 21. November 2006 durch Urteil für Recht erkannt:
§ 27 a Absatz 1 Nummer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit dem
Grundgesetz vereinbar, soweit die Leistung medizinischer Maßnahmen zur
Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) durch die
gesetzliche Krankenversicherung auf Personen beschränkt ist, die miteinander
verheiratet sind.
Gründe:
B.
Das Vorlageverfahren betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar
ist, dass § 27 a Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
die Leistung medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft
(künstliche Befruchtung) durch die gesetzliche Krankenversicherung auf Personen
beschränkt, die miteinander verheiratet sind, und ausschließlich Ei- und
Samenzellen der Ehegatten zur Verwendung zulässt.
I.
1. Die Finanzierung von medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer
Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) wird als Leistung der gesetzlichen
Krankenkasse durch das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch geregelt. Rechtsgrundlage
ist § 27 a SGB V, der durch das Gesetz über die neunzehnte Anpassung der
Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie zur Änderung weiterer
sozialrechtlicher Vorschriften (KOV-Anpassungsgesetz 1990 - KOVAnpG 1990) vom
26. Juni 1990 (BGBl I S. 1211) rückwirkend zum 1. Januar 1989 in das Recht der
gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen wurde. Die Vorschrift wurde zuletzt
durch Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14. November 2003
(BGBl I S. 2190) geändert. Einen Anspruch auf die Leistung medizinischer
Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft haben nur Versicherte, die das
25. Lebensjahr vollendet haben. Der Leistungsanspruch besteht nicht für
weibliche Versicherte, die das 40., und für männliche Versicherte, die das 50.
Lebensjahr vollendet haben. Die Zahl der von der Krankenkasse finanzierten
Befruchtungsversuche wurde von vier auf drei reduziert. Die Leistungspflicht der
Krankenkasse wurde auf 50 vom Hundert der entstehenden Kosten beschränkt. § 27 a
SGB V hat nunmehr folgenden Wortlaut:
§ 27 a
Künstliche Befruchtung
(1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen
zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn
1. diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,
2. nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, dass durch die
Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht
besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden
ist,
3. die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander
verheiratet sind,
4. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und
5. sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die
Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter
Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben
unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der
Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121 a erteilt worden
ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für Inseminationen, die nach Stimulationsverfahren
durchgeführt werden und bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von
Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht. Bei anderen
Inseminationen ist Absatz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz und Nr. 5 nicht anzuwenden.
(3) Anspruch auf Sachleistungen nach Absatz 1 besteht nur für Versicherte, die
das 25. Lebensjahr vollendet haben; der Anspruch besteht nicht für weibliche
Versicherte, die das 40. und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr
vollendet haben. Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein
Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Die Krankenkasse übernimmt 50 vom
Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei
ihrem Versicherten durchgeführt werden.
(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 die
medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen nach
Absatz 1.
2. In der Bundesrepublik Deutschland wurden in den Jahren 2003 rund 105.000,
2004 rund 60.000 und 2005 rund 56.000 Behandlungen zur künstlichen Befruchtung (In-vitro-Fertilisation
- IVF) durchgeführt (Deutsches IVF-Register, Jahrgang 2005, S. 6). Im Jahr 2003
kamen etwa 16.000 künstlich gezeugte Kinder zur Welt (Dt.Ärztebl. 2005, S. A
398), 2004 rund 10.000 (Deutsches IVF-Register, Jahrgang 2005, S. 14). Die
intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) ist im Rahmen der extrakorporalen
Befruchtung ein besonderes Verfahren zur Behandlung der Kinderlosigkeit; nach
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 88, 62) ist es eine
medizinische Maßnahme im Sinne des § 27 a SGB V. Bei diesem Verfahren wird eine
menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle injiziert mit dem Ziel, eine
Schwangerschaft bei der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt (näher
dazu BSG, a.a.O.; Felberbaum/Küpker/Diedrich, Dt.Ärztebl. 2004, S. A 95 ;
Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, 5. Aufl. 2003, Rn. 555). Die
Wahrscheinlichkeit, dass es durch eine Behandlung nach der ICSI-Methode zu einer
klinischen Schwangerschaft kommt, liegt für unter 35-jährige Frauen über 30 %,
für über 40-Jährige bei etwa 12 % (Deutsches IVF-Register, Jahrgang 2005, S.
12). Das Verhältnis der Anzahl der Geburten pro Anzahl der durchgeführten
Behandlungen lag 2004 bei etwa 18 % (Deutsches IVF-Register, Jahrgang 2005, S.
14). Das Risiko einer Fehlbildung liegt bei einer ICSI-Maßnahme bei 8,6 % der
Lebendgeburten und damit über dem Durchschnitt (Felberbaum/Küpker/Diedrich,
a.a.O., S. A 100).
II.
1. Die 1972 geborene Klägerin des Ausgangsverfahrens ist ebenso wie ihr
Lebensgefährte, mit dem sie seit 1995 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
lebt, gesetzlich krankenversichert. Nach den Feststellungen des Ausgangsgerichts
lässt sich ihr Kinderwunsch aufgrund einer Fertilitätsstörung des Mannes nur im
Wege einer künstlichen Befruchtung in Form der ICSI-Methode verwirklichen.
Nachdem der Lebensgefährte der Klägerin im August 2001 ein
Vorab-Vaterschaftsanerkenntnis in notarieller Form abgegeben hatte, beantragte
die Klägerin im November 2001 bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der sich nach
einem ärztlichen Kostenvoranschlag auf rund 2.700 DM belaufenden Kosten für eine
ICSI-Behandlung. Vorgelegt wurde ferner ein Schreiben der Sächsischen
Landesärztekammer; danach sei im gegebenen Fall trotz des Fehlens einer
ehelichen Lebensgemeinschaft eine IVF-Behandlung ausnahmsweise zulässig. Die
Krankenkasse lehnte den Antrag unter Hinweis auf das Ehegattenerfordernis des §
27 a Abs. 1 Nr. 3 SGB V ab. Hiergegen hat die Klägerin nach erfolglosem
Widerspruchsverfahren Klage zum Sozialgericht erhoben.
2. Das Sozialgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 27 a Abs. 1
Nr. 3 und 4 SGB V in der Fassung von Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die 19.
Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) sowie zur
Änderung weiterer sozialrechtlicher Vorschriften (KOV-Anpassungsgesetz 1990 -
KOVAnpG 1990, BGBl I S. 1211) wegen Verletzung der Art. 6 Abs. 1 und 5, Art. 3
Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 1 Abs. 1 GG insoweit verfassungswidrig ist,
als medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche
Befruchtung) nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ausschließlich
auf Personen beschränkt sind, die miteinander verheiratet sind (§ 27 a Abs. 1
Nr. 3 SGB V), und ausschließlich von Ehegatten Ei- und Samenzellen verwendet
werden dürfen (§ 27 a Abs. 1 Nr. 4 SGB V).
Das vorlegende Gericht hält die Tatbestandsvoraussetzung des § 27 a SGB V mit
Ausnahme des Bestehens einer Ehe zwischen der Klägerin des Ausgangsverfahrens
und ihrem Partner für gegeben. Sei die Vorschrift insoweit verfassungsgemäß,
müsse die zulässige Klage abgewiesen werden; sei sie verfassungswidrig, sei ihr
dagegen stattzugeben. Der Ehegattenvorbehalt in § 27 a Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB V
verstoße gegen das Grundgesetz. Eine verfassungskonforme Auslegung sei nicht
möglich. Art. 6 Abs. 1 GG schütze nicht nur die Ehe, sondern auch die Familie.
Auch diese habe der Staat zu fördern. Eine künstliche Befruchtung könne das
Entstehen einer Familie in gleicher Weise bei Unverheirateten wie bei
Verheirateten herbeiführen, ohne dass es zu diesem Zweck einer vorhergehenden
Eheschließung bedürfe. Die gesetzliche Regelung sei zudem geeignet, die Freiheit
nichtehelicher Lebenspartner zu beeinträchtigen, von einer Eheschließung
abzusehen, um den Kinderwunsch doch noch auf Kosten der gesetzlichen
Krankenversicherung zu verwirklichen. Die Regelung verstoße auch gegen Art. 6
Abs. 5 GG. Die einseitige Förderung künstlicher Befruchtung bei Ehepaaren
bedinge eine von Verfassungs wegen verbotene Benachteiligung nichtehelicher
Kinder noch vor der Geburt durch Verweigerung der Existenz und verletze Art. 3
Abs. 1 GG. Eine Unterscheidung danach, ob die Personen, die Maßnahmen nach § 27
a SGB V in Anspruch nehmen, miteinander verheiratet sind, sei dem Recht der
gesetzlichen Krankenversicherung wesensfremd; es gehe um die Behandlung einer
Krankheit in der Form der Sterilität. Auch sei die zur Prüfung gestellte
Regelung mit Art. 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar. Die Entstehung von Leben werde davon abhängig
gemacht, ob die Erzeuger verheiratet seien. Auch widerspreche es dem
Sozialstaatsprinzip, die Erfüllung des Kinderwunsches an den Bestand einer Ehe
zu knüpfen.
III.
Zur Vorlage haben das Bundesministerium für Gesundheit namens der
Bundesregierung, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen namens der
Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen, der Verband der privaten
Krankenversicherung und die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht
Stellung genommen. Mit Ausnahme des Verbandes der privaten Krankenversicherung
haben sie und die Beteiligten des Ausgangsverfahrens sich in der mündlichen
Verhandlung geäußert. Weiter haben die obersten Gerichtshöfe des Bundes gemäß §
82 Abs. 4 BVerfGG Auskünfte erteilt.
1. Das Bundesministerium für Gesundheit hält die zur verfassungsrechtlichen
Prüfung gestellte Vorschrift für verfassungsgemäß. Systematik und Historie der
Vorschrift belegten, dass hierdurch eine besondere Leistungsform geschaffen
worden sei, die nur Eheleuten zuteil werden könne. Der entsprechende Anspruch
sei vom allgemeinen Leistungsanspruch bei Krankheit abgegrenzt. Mit der
Begrenzung der Leistung auf miteinander verheiratete Personen habe der
Gesetzgeber die ihm von der Verfassung eingeräumte Privilegierungsmöglichkeit
der Ehe wahrgenommen. Darüber hinaus stünde dem Gesetzgeber bei der konkreten
Ausgestaltung der leistungsrechtlichen Regelungen der gesetzlichen
Krankenversicherung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, innerhalb dessen er mit
§ 27 a Abs. 1 SGB V eine typisierende Regelung unter Anknüpfung an den
Tatbestand der Ehe geschaffen habe. Das Bestehen einer Ehe erweise sich als
objektivierbares Kriterium für die Festigkeit einer Partnerschaft und erspare
komplizierte Einzelfallprüfungen.
Das Anknüpfen an das Bestehen einer Ehe sei auch sachgemäß, da eine Ehe als eine
auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft grundsätzlich die Gewähr dafür biete,
dass Mutter und Vater langfristig Verantwortung für ihre Kinder übernehmen. Auch
bei anderen Regelungen, insbesondere denjenigen zur beitragsfreien
Familienversicherung, knüpfe das geltende Recht der gesetzlichen
Krankenversicherung an das Vorliegen einer Ehe an. Eine Benachteiligung
nichtehelicher Kinder oder ein Eingriff in das Recht auf Leben sei nicht
ersichtlich, da keine Form existenten oder werdenden Lebens vorliege. Der
Gesetzgeber sei zwar nicht gehindert, auch nichtehelichen Lebensgemeinschaften
einen Anspruch auf Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft
einzuräumen. Verfassungsrechtlich verpflichtet sei er hierzu jedoch nicht.
2. Nach Auffassung des Bundesverbandes der Betriebskrankenkassen ist die zur
Prüfung gestellte Vorschrift verfassungsgemäß. Die Beschränkung des
Leistungsanspruchs auf Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft auf
miteinander verheiratete Personen stelle vor dem Hintergrund des Schutzes von
Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG eine verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandende Bevorzugung der Ehe gegenüber anderen Formen von
Lebensgemeinschaften dar. Das Gebot aus Art. 6 Abs. 5 GG, nichtehelichen Kindern
die gleichen Bedingungen für ihre Entwicklung und ihre gesellschaftliche
Stellung zu schaffen, sei nicht betroffen, da es vorliegend erst um die Zeugung
eines Kindes gehe. Gleiches gelte für den Schutz des Lebens in Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG. Die im Vergleich zu Ehepaaren bestehende Ungleichbehandlung
nichtehelicher Lebensgemeinschaften sei durch die Möglichkeit der Bevorzugung
der Ehe legitimiert. Die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG sei
nicht berührt, da es an einem entsprechenden Eingriff fehle.
3. Der Verband der privaten Krankenversicherung hat auf das Fehlen einer
ausdrücklichen Leistungspflicht in den für die private Krankenversicherung
einschlägigen Musterbedingungen MB/KK 94 verwiesen. Soweit nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleichwohl in der privaten
Krankenversicherung ein Anspruch auf Maßnahmen zur Herbeiführung einer
Schwangerschaft bestehe, müsse dieser auf Eheleute beschränkt bleiben. Diesen
käme nach Art. 6 GG ein besonderer Schutz zu, der ausnahmsweise die Ausweitung
des Versicherungsschutzes legitimiere.
4. Die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht hält die zur
verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Vorschrift für verfassungsgemäß. Die
unterschiedliche Behandlung von Eheleuten und nichtehelichen
Lebensgemeinschaften sei gerechtfertigt. Die Verfassung sehe eine grundsätzliche
Privilegierungsmöglichkeit der Ehe gegenüber anderen Formen menschlichen
Zusammenlebens vor. Zugleich stelle sie aber auch die Familie unter den Schutz
der staatlichen Gemeinschaft. Hiervon sei auch die Familiengründung umfasst, die
ein legitimes Anliegen sowohl von verheirateten wie auch von nicht verheirateten
Paaren darstelle. Gleichwohl genieße nach überwiegender Auffassung die auf der
Ehe basierende Familie im verfassungsrechtlichen Gefüge Vorrang vor der
nichtehelichen Familie.
Die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Gleichbehandlung nichtehelicher Kinder
mit ehelichen Kindern sei im geltenden Familienrecht weitgehend verwirklicht.
Demzufolge sei auch der Personenstand der Eltern für den späteren rechtlichen
Status des Kindes nahezu ohne Auswirkungen. Somit komme es rechtlich nicht
entscheidend darauf an, dass eine vor Zeugung abgegebene Sorgeerklärung der
nicht verheirateten Eltern nach überwiegender Auffassung unwirksam sei.
Demgegenüber spiele der Personenstand der Eltern für das Kindeswohl eine
erhebliche Rolle. Dies gelte bereits im Hinblick auf die ökonomische Absicherung
des Kindes, da Eheleuten umfassende gesetzliche Ansprüche auf Unterhalt,
Zugewinn- und Versorgungsausgleich sowie eine wechselseitige erbrechtliche
Beteiligung zukämen, die sich zumindest mittelbar auf den ökonomischen Status
des Kindes auswirkten. Für das Kindeswohl repräsentiere die Ehe trotz des
zwischenzeitlichen gesellschaftlichen Wandels die stabilste und gesellschaftlich
in erster Linie anerkannte Form der Familiengründung. Soziologische
Untersuchungen belegten, dass Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
regelmäßig die Ehe schlössen, wenn Kinder hinzukämen. Es fänden sich
nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass eine rechtlich verfestigte
Paarbeziehung zwischen Eltern die besten Entwicklungschancen für Kinder eröffne.
5. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens haben sich in der mündlichen
Verhandlung geäußert. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat sich der
Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichtes angeschlossen, die Beklagte ihr
widersprochen und insbesondere auf die praktischen Probleme hingewiesen, falls
der Ehegattenvorbehalt in § 27 a SGB V entfalle.
B.
Die Vorlage ist zulässig, die Vorlagefrage ist jedoch einzuschränken. Sie kann §
27 a Abs. 1 Nr. 4 SGB V nicht umfassen. Soweit diese Vorschrift von Ehegatten
spricht, knüpft sie damit lediglich - wie im Übrigen ebenso § 27 a Abs. 1 Nr. 5
SGB V - an den in § 27 a Abs. 1 Nr. 3 SGB V geregelten Ehegattenvorbehalt an.
Regelungszweck ist vor allem, die so genannte heterologe Insemination als
Methode der künstlichen Befruchtung von der Finanzierung durch die gesetzliche
Krankenversicherung auszuschließen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Oktober 2001 - B 1
KR 33/00 R, SozR 3-2500 § 27 a Nr. 4). Diese Frage ist jedoch für die
Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht erheblich (vgl. zu diesem Erfordernis
BVerfGE 58, 300 <319>; stRspr), da ausschließlich Samenzellen des Lebenspartners
der Klägerin des Ausgangsverfahrens verwendet werden sollen und daher eine so
genannte homologe Insemination beabsichtigt ist (vgl. Deutsch/Spickhoff, a.a.O.,
Rn. 544).
Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung ist im Übrigen nicht die Frage, ob
eine künstliche Befruchtung bei nicht miteinander verheirateten Paaren
durchgeführt werden darf. Das Grundgesetz steht einer solchen medizinischen
Maßnahme unzweifelhaft nicht entgegen. Zu entscheiden ist im Rahmen der Vorlage
ausschließlich darüber, ob der Gesetzgeber die Leistungen der
Krankenversicherung aus Anlass einer künstlichen Befruchtung auf Ehepaare
beschränken darf.
C.
§ 27 a Abs. 1 Nr. 3 SGB V ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Er verletzt weder
Art. 3 Abs. 1 GG (I) noch sonstiges Verfassungsrecht (II).
I.
Die zur Prüfung vorgelegte Norm verstößt nicht gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln.
Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er
verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als
eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von
solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung
rechtfertigen (vgl. BVerfGE 112, 50 <67>; stRspr).
2. § 27 a Abs. 1 Nr. 3 SGB V schließt die gesetzlich versicherten Partner einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft von der Sachleistung einer medizinischen
Maßnahme nach dieser Vorschrift aus, auch wenn im Übrigen die Voraussetzungen
gegeben sind. Sie werden dadurch im Verhältnis zu Ehepaaren finanziell
benachteiligt und müssen, wenn sie die gewünschte künstliche Befruchtung
vornehmen wollen, die gesamten Kosten dafür selbst tragen.
3. Diese unterschiedliche Behandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt.
a) Die dargestellte Ungleichbehandlung wäre allerdings im System der
gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu rechtfertigen, würden die in § 27 a
SGB V geregelten medizinischen Maßnahmen der Beseitigung einer Krankheit im
Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 4 und § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V dienen. Dann hätte die
Vorschrift, würde sie eine solche Leistung der gesetzlichen Krankenkasse nur
Verheirateten, aber nicht unverheirateten Personen zugute kommen lassen, vor
Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand. Der Gesetzgeber hat jedoch medizinische
Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27 a SGB V nicht als
Behandlung einer Krankheit angesehen, sondern nur den für Krankheiten geltenden
Regelungen des SGB V unterstellt (vgl. BTDrucks 11/6760, S. 14). Dementsprechend
findet § 27 a SGB V keine Anwendung auf Maßnahmen zur Herbeiführung einer
Schwangerschaft nach § 27 Abs. 1 Satz 4 SGB V, die - wie beispielsweise
chirurgische Eingriffe, die Verordnung von Medikamenten oder eine
psychotherapeutische Behandlung - als Krankenbehandlung zur Herstellung der
Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit angesehen werden (vgl. BTDrucks, a.a.O.).
Solche Maßnahmen haben Vorrang vor einer medizinischen Maßnahme nach § 27 a SGB
V (vgl. BTDrucks, a.a.O., S. 14 f.). Dem entspricht auch die Auffassung des
Bundessozialgerichts, durch § 27 a SGB V sei ein eigenständiger
Versicherungsfall geschaffen worden (vgl. BSGE 88, 62 <64 f.>).
Dieses § 27 a SGB V zugrunde liegende Konzept ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Es liegt im Rahmen der grundsätzlichen Freiheit des Gesetzgebers,
die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung näher zu bestimmen (vgl. BVerfGE 115, 25 <45 ff.>), auch -
wie hier - in einem Grenzbereich zwischen Krankheit und solchen körperlichen und
seelischen Beeinträchtigungen eines Menschen, deren Beseitigung oder Besserung
durch Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht von vornherein
veranlasst ist. Mit der besonderen Regelung des § 27 a SGB V stellt sich zudem
die Frage nicht, ob die Verfahren der künstlichen Befruchtung, die mit einem
erheblichen finanziellen Aufwand verbunden sind, andererseits aber nur in 18 von
100 Behandlungen zur Geburt eines Kindes führen, als wirtschaftlich im Sinne von
§ 2 Abs. 1 Satz 3 und § 12 Abs. 1 SGB V angesehen werden können. Er ermöglicht
darüber hinaus die Behandlung auch in Fällen, in denen die Kinderlosigkeit eines
Paares medizinisch nicht erklärt werden (sog. idiopathische Sterilität) und
deshalb ein "kranker" Versicherter auch nicht gefunden werden kann (vgl. BSGE
88, 62 <64>). Vermieden werden durch die Ausgestaltung des § 27 a SGB V als
Sondertatbestand auch Abgrenzungsprobleme, die entstünden, würde man die
allgemeinen Vorschriften über die Behandlung von Krankheiten auf einen solchen
Sachverhalt unmittelbar anwenden. Dies gilt beispielsweise für Fälle wie hier,
in denen die Behandlung gerade der Partner erfährt, der keine Fertilitätsstörung
aufweist.
b) Der Gesetzgeber hatte hinreichende sachliche Gründe, die Gewährung der
Leistung nach § 27 a SGB V daran zu knüpfen, dass Personen, die diese Maßnahmen
in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind.
aa) Der Gesetzgeber durfte bei seiner Entscheidung über die Gewährung von
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung daran anknüpfen, dass das
Bürgerliche Gesetzbuch in Ausformung der besonderen Schutzgarantie des Art. 6
Abs. 1 GG in Ehegatten Partner einer auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft
sieht und sie gesetzlich anhält, für einander Verantwortung zu tragen (§ 1353
Abs. 1 BGB). Diese Pflicht beinhaltet wechselseitigen Beistand in Zeiten der
Bedrängnis (vgl. Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 5. Aufl. 2006, § 18
Rn. 49) und insbesondere in Zeiten der besonderen körperlichen und seelischen
Belastung. Diese Beistandspflicht hat der Gesetzgeber als Rechtspflicht
ausgestaltet; ihr näherer Inhalt ist von der jeweiligen konkreten Situation
abhängig (Gernhuber/Coester-Waltjen, a.a.O., § 18 Rn. 47). In der nichtehelichen
Lebensgemeinschaft kann diese Verantwortung nur freiwillig wahrgenommen werden.
Die Ehe ist nach wie vor die rechtlich verfasste Paarbeziehung von Mann und
Frau, in der die gegenseitige Solidarität nicht nur faktisch gelebt wird,
solange es gefällt, sondern rechtlich eingefordert werden kann (Schwab, FamRZ
2007, S. 1 <3>). Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass die Ehe auch in
einer solchen Situation, in der sich Paare ihren Kinderwunsch im Wege der
künstlichen Befruchtung erfüllen wollen, die Grundlage für eine erhöhte
Belastbarkeit der Partnerschaft darstellt. Die hohe Belastung ergibt sich im
Zusammenhang mit den medizinischen Maßnahmen einer künstlichen Befruchtung
insbesondere daraus, dass oft mehrere, beide Partner physisch und psychisch
fordernde Versuche notwendig sind, diese Versuche zudem nicht selten erfolglos
bleiben, und die künstliche Befruchtung nur in 18 von 100 Behandlungen zur
Geburt eines Kindes führt. Die Versuche können mit gesundheitlichen Risiken
verbunden sein. Dem entspricht es, dass die Musterrichtlinie der
Bundesärztekammer zur Durchführung der assistierten Reproduktion umfassende
Beratungspflichten auch im Hinblick auf die gesundheitlichen Folgen von
Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft vorsieht (vgl. Dt.Ärztebl.
2006, S. A 1392). Hinzu kommt im Falle der hier in Frage stehenden ICSI-Methode
das erhöhte Risiko einer Fehlbildung des Kindes (siehe oben unter A I 2). Es
liegt im Einschätzungsermessen des Gesetzgebers, dass er die eheliche
Partnerschaft als besonders geeignet ansieht, die mit den in Frage stehenden
medizinischen Maßnahmen verbundenen Belastungen und Risiken gemeinsam zu
bewältigen.
bb) Der Gesetzgeber durfte auch in typisierender Betrachtung die Ehe wegen ihres
besonderen rechtlichen Rahmens als eine Lebensbasis für ein Kind ansehen, die
den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trägt als eine nichteheliche Partnerschaft,
und deshalb den Ehegattenvorbehalt in § 27 a Abs. 1 Nr. 3 SGB V vorsehen. So ist
die Ehe nach § 1353 Abs. 1 BGB auf Lebenszeit angelegt und nur unter den
Voraussetzungen der Aufhebung (§§ 1313 ff. BGB) oder Scheidung (§§ 1564 ff. BGB)
wieder auflösbar, während nichteheliche Partnerschaften jederzeit beendet werden
können, auch wenn diese sich im konkreten Fall als eine feste Bindung erweisen.
Die ehelichen Bindungen bieten einem Kind grundsätzlich mehr rechtliche
Sicherheit, von beiden Elternteilen betreut zu werden. Auch sind Ehegatten
einander nach § 1360 BGB gesetzlich verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit
ihrem Vermögen die Familie zu unterhalten. Dieser Unterhalt ist mit auf die
Bedürfnisse der gemeinsamen Kinder ausgerichtet, begünstigt auch sie und
bestimmt maßgeblich ihre wirtschaftliche und soziale Situation (vgl. BVerfGE
103, 89 <109 f.>; 107, 205 <217>). Eine solche Verpflichtung besteht bei
Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht. Hier beschränkt sich die
Pflicht zur Unterhaltszahlung auf den Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB, den
derjenige Elternteil für begrenzte Zeit beanspruchen kann, der das Kind alleine
betreut. Zudem wird die wirtschaftliche und soziale Situation eines ehelichen
Kindes - worauf auch die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht in
ihrer Stellungnahme hingewiesen hat - durch die für die Ehe geltenden besonderen
güter-, versorgungs- und erbrechtlichen Regelungen gestärkt.
Daher konnte der Gesetzgeber in § 27 a Abs. 1 Nr. 3 SGB V die Leistung vom
Bestehen einer Ehe abhängig machen, ohne gegen den Grundsatz zu verstoßen, dass
die unterschiedlichen Formen der Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG im
Verhältnis zueinander verfassungsrechtlich als gleichwertig anzusehen sind (vgl.
dazu BVerfGE 25, 167 <196>; 106, 166 <176>).
II.
Auch andere Grundrechte sind nicht verletzt. Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht berührt,
weil ihm - auch in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip - keine
verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers entnommen werden kann, die
Entstehung einer Familie durch medizinische Maßnahmen der künstlichen
Befruchtung mit den Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zu fördern.
Eine derartige Förderung liegt in seinem Ermessen (a.A. Sodan, Künstliche
Befruchtung und gesetzliche Krankenversicherung, 2006, S. 66 ff.). Es wäre dem
Gesetzgeber allerdings verfassungsrechtlich nicht verwehrt, die Leistungen nach
§ 27 a SGB V auszuweiten und insbesondere - wie dies in einigen anderen
europäischen Ländern der Fall ist - auch nichtehelichen Partnern den Weg einer
Finanzierung der künstlichen Befruchtung durch die gesetzliche
Krankenversicherung zu öffnen. Verfassungsrechtlich dazu verpflichtet ist er
nicht.
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 5 GG sind schon deshalb nicht
verfassungsrechtlicher Maßstab für die hier zur Prüfung gestellte Vorschrift,
weil ihr Schutzauftrag nicht Kinder erfasst, die noch nicht gezeugt sind.
Das Urteil ist mit 7 : 1 Stimmen ergangen.