Kundendienstmonteur – Kundenfahrten und Arbeitszeit
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 7 Sa
864/06
Urteil vom
23.01.2008
In dem Rechtsstreit hat die 7.
Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom
23.01.2008 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom
06.07.2006 - 6 Ca 480/06- teilweise abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt,
a) an den Kläger 1.390,61 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2006 zu zahlen.
b) an den Kläger 690,98 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2006 zu zahlen.
c) an den Kläger 333,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2006 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 53 %, die Beklagte zu 47 % zu
tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Mit seiner Klage macht der Kläger Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche
geltend, nachdem die Beklagte ihre bisherige Niederlassung geschlossen und dem
Kläger ein Home-Office eingerichtet hat.
Der am 22.02.1949 geborene Kläger ist seit dem 11.03.1968 bei der Beklagten bzw.
ihrer Rechtsvorgängerin im Kundendienst, zuletzt als Außendienstmitarbeiter,
beschäftigt. Seit seiner Einstellung war er ausschließlich in der Niederlassung
X. eingesetzt. Sämtliche Kundenbesuche führte er von dieser Niederlassung aus
durch, wobei die gesamte Fahrzeit des Klägers als Arbeitszeit anerkannt und
vergütet worden ist. Seine durchschnittliche monatliche Arbeitszeit betrug 163
Stunden zu einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von 2.714,23 EUR.
Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel
Anwendung.
Die Fahrzeit des Klägers von seiner Wohnung zur Niederlassung X. betrug etwa 20
Minuten. Seit dem Jahr 2000 konnte der Kläger für die Fahrten von der Wohnung
zur Niederlassung ein Dienstfahrzeug benutzen.
Im Rahmen einer bundesweiten Umstrukturierungsmaßnahme löste die Beklagte die
Niederlassung in X. zum Ende des Jahres 2004 auf und entschied sich dafür, für
ihre Techniker jeweils ein Home-Office einzurichten.
Mit einem Rundschreiben vom 24.09.2004 informierte die Beklagte die Mitarbeiter
über die anstehende Umstrukturierung, Eine Information über die Einrichtung von
Home-Offices war in diesem Schreiben allerdings nicht enthalten. Wegen des
Inhalts der Mitteilung im Einzelnen wird auf Bl. 309 der Akte Bezug genommen.
Unter dem Datum vom 10.12.2004 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat
eine "Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) zum Einsatz des mobilen AMS" mit Wirkung
zum 01.01.2005.
Ausweislich Ziffer 2. der GBV sollte es mit Einsatz der Technologie "AMS mobil"
möglich sein, dass der Techniker seine jeweilige Tagestour unabhängig von der
Niederlassungsstruktur der Firma beginnen, beenden und abbrechen kann, indem
alle wesentlichen Daten dem Techniker auf ein ihm zur Verfügung zu stellendes
Notebook überspielt werden sollten.
Ziffer 3. der GBV lautet wie folgt:
" Ausgleichsregelungen"
1. Bei der Tätigkeit der Fahr-Außendienst-Techniker handelt es sich um eine
Einsatzwechseltätigkeit. Der Arbeitseinsatz erfolgt beim Kunden.
Die Arbeitszeit der Fahr- Außendienst- Techniker beginnt beim ersten Kunden und
endet beim letzten Kunden. Anfahrt und Abfahrt zur Arbeit liegen grundsätzlich
in der Obliegenheit des Mitarbeiters. Für den Fall, dass es der Firma nicht
gelingt, den ersten und letzten Kunden für den Techniker wohnortnah zu
disponieren, gilt folgendes:
Eine Fahrzeit von 30 Minuten ab der Wohnung des Technikers zum ersten Kunden
gilt als zumutbar für den Mitarbeiter. Darüber hinausgehende Anfahrtzeit ist
dann Arbeitszeit. Analog gilt bei der Rückfahrt vom letzten Kunden: 30 Minuten
sind zumutbar und darüber hinausgehende Fahrtzeit gilt als Arbeitszeit.
2. Als Ausgleich für besondere Aufwände des jeweiligen
Fahr-Außendienst-Technikers und für die Bereitschaft zur Vornahme des
Datentransfers in der Wohnung werden dem jeweiligen Fahr-Außendienst-Techniker
monatlich 30,-- EUR gezahlt. Diese Aufwandsentschädigung wird neben der
monatlichen Zahlung der Firma für die T-DSL-Leitung gezahlt. Vor- und
Nachbereitungszeiten sowie Störzeiten werden im Tätigkeitsnachweis als
Arbeitszeiten erfasst.
3. Sonderfälle werden individuell gelöst. Die Lösung für Sonderfälle wird mit
dem GBR abgestimmt. Die Lösungen werden in Protokollnotizen zu dieser GBV
festgehalten.
Seit dem 01.01.2005 verrichtet der Kläger seine Tätigkeit mit einem ihm von der
Beklagten zur Verfügung gestellten Servicefahrzeug von seiner Wohnung aus. Er
hat täglich Kunden der Beklagten zu besuchen, um dort Service-, Wartungs- und
Reparaturarbeiten durchzuführen. Zu diesem Zweck liefert die Beklagte dem Kläger
täglich Ersatzteile an, und zwar in der Weise, dass eine von der Beklagten
beauftragte Transportfirma, die einen Schlüssel für die zu beladenden Fahrzeuge
- so auch für das Fahrzeug des Klägers - besitzt, das Fahrzeug über Nacht mit
den erforderlichen Ersatzteilen bestückt. Büro- und Verwaltungstätigkeit, die
der Kläger früher vor und nach den Kundenbesuchen in der Niederlassung X.
ausgeführt hat, erbringt er nunmehr in seiner Wohnung. Die Beklagte hat ihm
dafür ein Notebook und einen Drucker zur Verfügung gestellt.
Mit Schreiben vom 19.01.2005 teilte die Beklagte dem Kläger unter der
Überschrift "Ihr Arbeitsplatz ab dem 01.01.2005" mit, dass er zukünftig als
Außendiensttechniker überwiegend von zu Hause aus arbeiten werde und als solcher
im Einsatzgebiet Ruhrgebiet dem Service-Center West zugeordnet sei. Wegen des
Inhalts des Schreibens im Einzelnen wird auf Bl. 13 der Akte Bezug genommen.
Der Kläger muss für jeden Tag nach Rückkehr vom letzten Kunden nach Hause einen
Arbeitsbericht erstellen, den er online an die Beklagte verschickt. Die von der
Beklagten zur Verfügung gestellte Software bietet dabei nicht die Möglichkeit,
die Anfahrt zum ersten Kunden und die Rückfahrt zum letzten Kunden als
Arbeitszeit aufzuschreiben. Vorgesehen ist in der Software, diesen Zeitraum als
"Pause" zu vermerken. Der Kläger hat diese Spalten jeweils mit dem Zusatz
"Zwangspause" gekennzeichnet, um klarzustellen, dass es sich dabei um die
jeweilige Hin- bzw. Rückfahrt zum/vom Kunden handelte. Diese Zeiten werden von
der Beklagten nicht vergütet, soweit sie 30 Minuten unterschreiten.
Die vom Kläger vor Anfahrt zum ersten Kunden angegebenen Vorarbeitszeiten sowie
die angegebenen Nachbearbeitungszeiten nach Rückkehr vom letzten Kunden hat die
Beklagte ohne Beanstandung der angegebenen Zeiten bezahlt.
Die Beklagte zahlt an den Kläger die monatliche Aufwandspauschale in Höhe von
30,00 EUR gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung.
Mit Schreiben vom 30.05.2005 (Bl. 321 der Akte) beschwerte der Kläger sich bei
der Beklagten über die weiten An- und Abfahrten in seinem Einsatzgebiet.
Da der Kläger weder mit der Vergütungsregelung gemäß Ziffer 3. der GBV noch mit
der Höhe der Aufwandspauschale einverstanden war, führte er sodann am 21.06.2005
in F. ein Personalgespräch, in dem seine Forderungen auf Vergütung der gesamten
Fahrzeit zum/vom Kunden jedoch zurückgewiesen wurden.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.07.2005 ließ der Kläger gegenüber der
Beklagten seinen Rechtsstandpunkt nochmals darlegen und die Beklagte unter
Bezifferung seiner Ansprüche auffordern, sowohl die Anfahrtszeiten als auch
einen höheren Aufwendungsersatz zu zahlen. Wegen des Inhalts des Schreibens im
Einzelnen wird auf Bl. 17 - 20 der Akte Bezug genommen.
Mit Antwortschreiben vom 11.08.2005 (Bl. 21 -22 der Akte) räumte die Beklagte
ein, dass es durch die Umstrukturierung verbunden mit der Schließung der
Niederlassung X. zu beträchtlichen Überzeiten gekommen und der
Unternehmensführung bewusst sei, dass man den Mitarbeitern viel abverlangt habe,
wies die Forderungen des Klägers jedoch mit der Begründung zurück, der
überwiegende Teil der Schwierigkeiten sei zwischenzeitlich gelöst worden und der
Kläger dürfe weitgehend entlastet sein.
Seit dem 17.02.2006 steht dem Kläger ein größeres Servicefahrzeug mit mehr
Stauraum zur Verfügung.
Für den ebenfalls als Außendiensttechniker bei der Beklagten beschäftigten
Mitarbeiter C. hat die Beklagte eine Lagerfläche und ein Büro angemietet. Dieser
Mitarbeiter erhielt allerdings keine zusätzliche Aufwandspauschale. Im Laufe des
Berufungsverfahrens hat die Beklagte dem Kläger angeboten, für ihn in X. in
unmittelbarer Nähe der früheren Niederlassung ein Büro mit Lagerraum anzumieten.
Dieses Angebot hat der Kläger abgelehnt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Vergütungsanspruch für die Fahrt
zum ersten Kunden sowie die Rückfahrt vom letzten Kunden nach Hause ergebe sich
aus seinem Arbeitsvertrag i.V.m. § 611 BGB. Um die Kunden zu erreichen, sei eine
Reise- bzw. Fahrtätigkeit erforderlich, so dass auch die Fahrt zum jeweiligen
Kunden zu seiner Hauptleistungspflicht gehöre. Er müsse jeden Tag mehr als 10
Stunden arbeiten, weil seine Arbeitszeit regelmäßig um 7.15 Uhr beginne und
frühestens gegen 17.30 Uhr beendet sei. Diese Fahrten seien auch gemäß § 2 Abs.
2 ArbZG Arbeitszeit. Eine abweichende Regelung durch die GBV sei unwirksam, da
es sich bei dieser Vorschrift um eine zwingende gesetzliche Bestimmung handele.
Außerdem greife die GBV unter Verstoß gegen das Günstigkeitsprinzip in seinen
seit 1968 bestehenden individualvertraglichen Anspruch auf Vergütung der Fahrten
ein. Zudem verstoße die GBV auch gegen § 77 Abs.3 S.1 BetrVG.
Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, er - der Kläger - sei jetzt besser
gestellt, weil nunmehr die Fahrten zur Niederlassung X. entfielen, denn die
Beklagte habe selbst infolge ihrer unternehmerischen Entscheidung die
Niederlassung in X. aufgelöst. Soweit hierdurch die Fahrten nach X. entfielen,
beruhe dies auf einer Organisationsentscheidung der Beklagten, die er nicht habe
beeinflussen können. Hätte die Beklagte ihre Niederlassung von X. in die Nähe
seines Wohnsitzes verlegt, so wäre ebenfalls die 20-minütige Fahrzeit entfallen,
ohne dass die Beklagte seine Vergütung hätte kürzen können.
Seine Arbeitszeit beginne auch nicht erst mit der ersten Fahrt zum Kunden, denn
er müsse bereits vor Beginn seiner Touren durch eine Datenfernübertragung die
jeweiligen Aufträge von der Beklagten erhalten, die Termine sodann telefonisch
mit den Kunden abstimmen und die nachts angelieferten Ersatzteile in seinem
Fahrzeug kontrollieren und dem jeweiligen Kunden zuordnen. Seine Arbeitszeit
beginne mithin regelmäßig mit dem Einschalten seines Notebooks und dem Einloggen
in das EDV-System der Beklagten. Nach Rückkehr vom letzten Kunden müsse er
sodann nochmals etwa eine Stunde arbeiten. Er habe die Tagesberichte und die
entsprechende Abrechnung zu fertigen und der Beklagten zu übermitteln. Zudem
müsse er von den Kunden mitgenommene Ersatzteile einlagern, weil die Beklagte
diese nicht sofort am nächsten Tag bzw. in der darauffolgenden Nacht abholen
könne.
Da ein Lager der Beklagten nicht mehr existiere und der Platz im Servicewagen
nicht ausreiche, um sämtliche Ersatzteile und das Werkzeug gleichzeitig zu
lagern, sei er gezwungen, von den Kunden mitgenommene Elektrogeräte bei sich zu
Hause zu lagern, bis die Beklagte diese abhole. Dazu benötige er in seiner
Garage eine Fläche von mindestens 6 qm. Die im Interesse der Beklagten genutzte
Bürofläche betrage mindestens 2 qm. Für die Bemessung des
Aufwendungsersatzanspruchs hat der Kläger einen Mietzins in Höhe von 8,00 EUR /
qm für angemessen gehalten. Die sich aus der GBV ergebende monatliche Pauschale
sei dafür gedacht, dass die Außendiensttechniker einen erhöhten Stromverbrauch
hätten, nicht für die Überlassung von privatem Stauraum.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zur verurteilen, an den Kläger
1. 2.211,44 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 01.02.2006 zu zahlen;
2. 832,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 01.02.2006 zu zahlen;
3. 877,74 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 01.04.2006 zu zahlen;
4. 192,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 01.04.2006 zu zahlen;
5. 423,01 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 01.06.2006 zu zahlen;
6. 30,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 01.06.2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe zur Niederlassung in X. und zurück
zu seiner Wohnung eine tägliche Fahrzeit von gut 40 Minuten aufwenden müssen,
die ihm nicht vergütet worden sei. Er begehre nunmehr eine Regelung, die zu
einer deutlichen Verbesserung seiner Situation führen würde. Die Beklagte hat
eingeräumt, dass die Gebietsaufteilung früher "etwas unglücklich" gewesen sei,
allerdings behauptet, diese Problematik sei zwischenzeitlich behoben. Bereits
aufgrund des Umstandes, dass der Kläger eine ganze Reihe von Kunden innerhalb
eines Zeitraums von weniger als 20 Minuten erreichen könne, ergebe sich eine
finanzielle Besserstellung des Klägers. Zudem handele es sich bei Reisezeiten
nicht automatisch um zu vergütende Arbeitszeit. Eine individualvertraglich
vereinbarte Anspruchsgrundlage für die Vergütung der in Rede stehenden Zeit gebe
es nicht. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die GBV wirksam ist und die
Ansprüche des Klägers regelt.
Die Beklagte hat behauptet, bei sachgerechter Beladung des Servicefahrzeuges
könne es zu keinerlei Stauraumproblemen kommen. Mit Zahlung der
Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 EUR seien mögliche Ansprüche des Klägers
mithin abgegolten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die
GBV sei nicht unwirksam, sondern regele für den Kläger bindend Beginn und Ende
der Arbeitszeit. Arbeitsstätte sei nicht der Wohnort des Klägers, sondern der
Ort, an dem er seine eigentliche Arbeitstätigkeit ausübe. Das sei bei den
jeweiligen Kunden vor Ort. Es handele sich insoweit um eine
Einsatzwechseltätigkeit. Dies bedeute, dass der Arbeitnehmer keine regelmäßige
Arbeitsstätte habe mit der Folge, dass er keine Dienst- oder Firmenreise mehr
unternehme, wenn er von der Wohnung zur Einsatzstätte aufbreche. In diesem Fall
seien seine Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte nicht vergütungs-pflichtig.
Die Regelung in der GBV stelle für den Kläger auch keinen Nachteil dar, denn
bereits in der Vergangenheit seien ihm die Fahrten von der Wohnung zur
Niederlassung nicht als Arbeitszeit vergütet worden. Ein weiterer
Aufwendungsersatzanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Es sei unter objektiven
Maßstäben nicht nachvollziehbar, warum der Kläger einen 2 qm großen
Arbeitsbereich von seinem Wohnraum abtrennen müsse. Es genüge vollkommen, wenn
er die erforderlichen Arbeiten an einem Küchen- oder Wohnzimmertisch auf einem
Küchen- oder Wohnzimmerstuhl verrichte, so dass ein gesonderter
Aufwendungsersatzanspruch für eine Arbeitsfläche ausscheide. Des weiteren sei
nicht ersichtlich, welches Vermögensopfer (zusätzliche Kosten) der Kläger
erbracht haben wolle, indem er freiwillig und ohne hierzu aufgefordert worden zu
sein, Ersatzteile in seinem Keller oder seiner Garage lagere.
Gegen das dem Kläger am 17.07.2006 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Wesel
hat der Kläger mit einem am 07.08.2006 per Fax und am 08.08.2006 im Original bei
dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese
mit einem am 14.09.2006 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz
begründet.
Der Kläger wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag und rügt, die Annahme des
Arbeitsgerichts, er beginne seine Tätigkeit nicht in seiner Wohnung, sei
unrichtig. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass zu seiner Tätigkeit neben der
Kundendiensttätigkeit auch die ausschließlich in seiner Wohnung zu leistende
Verwaltungsarbeit gehöre. Da die Fahrten von der Wohnung zum ersten Kunden und
vom letzten Kunden zurück zur Wohnung somit zwischen dem Arbeitsbeginn und dem
Arbeitsende lägen, sei es lebensfremd, davon auszugehen, dass diese Fahrten zu
seinem privaten Lebensbereich gehörten. Der Kläger ist der Auffassung, dass
diejenigen Wegstrecken, die nach Beginn eines Arbeitsabschnitts im Interesse des
Betriebes zurückgelegt werden, zur Arbeitszeit gehören.
Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Wesel verstoße die GBV gegen
§§ 2 Abs.1 ArbZG, 77 BetrVG und greife in unzulässiger Weise in seinen
Individualschutz ein. Dies führt der Kläger auf S. 6 - 7 seines
Berufungsbegründungsschriftsatzes aus. Insoweit wird auf Bl. 152 -153 der Akte
Bezug genommen. Er bestreitet, bereits um die Jahreswende 2004/2005 Kenntnis von
der GBV gehabt zu haben.
Das Arbeitsgericht habe auch den Aufwendungsersatzanspruch zu Unrecht
abgewiesen. Er - der Kläger - müsse die ihm täglich übermittelten Informationen
sowie die täglichen Tätigkeitsnachweise ausdrucken und abheften, so dass sich in
seinem Büro mittlerweile eine Vielzahl von Aktenordnern befänden. Zudem müsse er
Überweisungsträger und sonstige Postutensilien lagern. Über die zu lagernden
Materialien im Einzelnen hat der Kläger eine Aufstellung gefertigt. Insoweit
wird auf Bl. 207 der Akte (Anlage zum Schriftsatz vom 27.11.2006) Bezug
genommen. Zur Erledigung seiner Arbeiten benötige er einen Schrank, einen
Schreibtisch, einen Schreibtischstuhl, eine Schreibtischlampe und ein Telefon.
Die Einlagerung von Ersatzteilen im Keller und in der Garage erfolge im
Interesse der Beklagten, denn die hochwertigen elektronischen Artikel könnten
wegen der sodann bestehenden Diebstahlsgefahr nicht im Servicewagen aufbewahrt
werden.
Die Berechung der Klageforderungen des Klägers im Schriftsatz vom 27.09.2007 -
insoweit wird auf Bl. 247 - 250 der Akte Bezug genommen - hat die Beklagte
hinsichtlich der Höhe der zugrundegelegten Berechnungsgrößen nicht bestritten.
Der Kläger beantragt zuletzt unter Zurücknahme der Berufung im Übrigen, die
Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wesel vom 06.07.2006 (
6 Ca 480/06 ) zu verurteilen, an ihn
1. 1.390,61 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz s.d .01.02.2006 zu zahlen;
2. 832,-- EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz s.d. 01.02.2006 zu zahlen;
3. 690,98 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz s.d. 01.04.2006 zu zahlen;
4. 192,-- EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz s.d. 01.04.2006 zu zahlen;
5. 333,-- EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz s.d. 01.06.2006 zu zahlen;
6. 30,-- EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz s.d. 01.06.2006 zu zahlen.
Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags das
Urteil des Arbeitsgerichts. Sie trägt vor, da der Kläger bei ihr als
Außendienstmitarbeiter und nicht als Heimarbeiter beschäftigt sei, beginne er
seine Tätigkeit an der ersten Einsatzstätte. Zu Hause verrichte er lediglich
Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten. Die einzige Tätigkeit für das
Herunterladen der Aufträge bestehe darin, einen Knopf zu drücken. Während des
Datentransfers bestehe für den Kläger die Möglichkeit, anderweitige
Vorbereitungshandlungen vorzunehmen. Festzuhalten bleibe, dass der Kläger sich
diejenige Zeit als ersparte Arbeitszeit anrechnen lassen müsse, die er
normalerweise hätte aufwenden müssen, um von seiner Wohnung zur Betriebsstätte
und zurück zu fahren. Die unternehmerische Entscheidung der Beklagten, ihre
Betriebsstätte in X. zu schließen, könne nicht dazu führen, dass eine
Anrechnungspflicht nicht entstehe. Die GBV verstoße auch nicht gegen gesetzliche
Vorschriften. Da zwischen den Parteien keinerlei Vereinbarung über die Frage
bestanden habe, ob und unter welchen Umständen Wegezeiten bzw. Dienstreisen zu
vergüten seien, greife die GBV nicht in Individualrechte des Klägers ein. Die
Fahrten, die der Kläger von der Niederlassung X. zu Kunden und zurück
unternommen habe, seien nicht aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung bezahlt
worden, sondern aufgrund des bei der Beklagten gepflogenen betrieblichen
Standards, der sich jedoch nicht auf sämtliche Wegezeiten beziehen könnte, die
bei einer völlig veränderten Ausgangsgrundlage theoretisch denkbar seien. Über
die Vergütung von Wegezeiten bei Umstellung des Systems auf Home-Offices hätten
die Parteien sich keine Gedanken gemacht. Insoweit sei eine ergänzende
Vertragsauslegung jedoch nicht erforderlich, da eine eventuelle Regelungslücke
durch die GBV geschlossen worden sei. Sie behauptet, die GBV sei der Belegschaft
über Aushänge am "Schwarzen Brett" bekannt gemacht worden, so dass diese dem
Kläger um die Jahreswende 2004/2005 bekannt gewesen sei. Der Kläger habe sich
mit der Regelung zumindest konkludent einverstanden erklärt. Jedenfalls sei das
Verhalten des Klägers treuwidrig, denn das System sei von Seiten des Klägers
etliche Monate lang unbeanstandet geblieben. Unter Bezugnahme auf ihren
erstinstanzlichen Vortrag und die Ausführungen des Arbeitsgericht hält die
Beklagte auch den über die gezahlten 30,00 EUR hinausgehenden
Aufwendungsersatzanspruch für unberechtigt.
Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter
Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die
Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die statthafte (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes
zulässige (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO)
ist zulässig.
II.
Die Berufung des Klägers ist im zuerkannten Umfang auch begründet. Dem Kläger
stehen die zuletzt geltend gemachten Vergütungsansprüche für die Fahrten von
seiner Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück zu seiner Wohnung
nach Auffassung der Berufungskammer zu. Hinsichtlich der bereits erstinstanzlich
abgewiesenen Aufwendungsersatzansprüche folgt die Berufungskammer den
zutreffenden Gründen der Entscheidung des Arbeitsgerichts Wesel. Die Angriffe
des Klägers gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts vermögen
nicht durchzugreifen.
1.
Dem Kläger stehen die Ansprüche auf Zahlung der geltend gemachten Fahrzeiten
gemäß § 611 BGB in Verbindung mit seinem Arbeitsvertrag und § 5 Abs.4 MTV
Einzelhandel zu. Bei diesen Zeiträumen handelt es sich um vergütungspflichtige
Arbeitszeit, da der Kläger in dieser Zeit eine Arbeitsleistung für die Beklagte
erbringt. Nach dem Arbeitsvertrag schuldet die Beklagte dem Kläger die
vereinbarte Vergütung für die versprochenen Dienste. Eine Änderung der zwischen
den Parteien bestehenden arbeitsvertraglichen Regelung ist nicht erfolgt.
"Arbeit" ist eine Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden
Bedürfnisses dient. Arbeitszeit ist die Zeit, während derer der Arbeitnehmer
Arbeitsleistung für den Arbeitgeber erbringt. Ob Reisen als solches eine
Arbeitsleistung darstellt, lässt sich nicht generell und unabhängig von den
jeweiligen Einzelumständen beurteilen. Die Antwort kann davon abhängen, ob sich
die Frage unter vergütungsrechtlichen, arbeitszeitrechtlichen oder
mitbestimmungsrechtlichen Gesichtspunkten stellt. Mit dem Reisen als solchem
sind grundsätzlich keine Tätigkeiten verbunden, die im Interesse des
Arbeitgebers ausgeübt werden. Deshalb gehören Reisen regelmäßig nicht zu den
vertraglichen Hauptleistungspflichten, es sei denn, der betreffende Arbeitnehmer
kann - etwa als Außendienstmitarbeiter - mangels festen Arbeitsortes seine
vertraglich geschuldete Tätigkeit ohne dauernde Reisetätigkeit gar nicht
erfüllen (vgl. BAG, Beschluss vom 14.11.2006, 1 ABR 5/06, zitiert nach juris).
Eine Bewertung als Arbeitszeit ist nach Auffassung der Berufungskammer auch dann
geboten, wenn der Arbeitnehmer während der Fahrt eine Arbeitsaufgabe zu erfüllen
hat oder er - wie vorliegend - zum Lenken eines Fahrzeugs und damit zu einer
belastenden Tätigkeit verpflichtet ist.
Nach dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag ist der Kläger bei der
Beklagten als Kundendiensttechniker mit überwiegender Außendiensttätigkeit
beschäftigt. Die Fahrten zum Kunden gehören damit zu der arbeitsvertraglich
versprochenen Hauptleistungspflicht des Klägers, der seine Tätigkeit ohne die
Fahrten nicht ausüben könnte. Die Fahrten stellen für den Kläger damit nicht die
Erledigung einer Nebenpflicht dar, sondern sind Bestandteil der von ihm
übernommenen Arbeitspflicht. Ein Arbeitnehmer, der seine Arbeit in der
Betriebsstätte des Arbeitgebers beginnt und von dort aus ausschließlich im
Interesse des Arbeitgebers liegende Kundendienstleistungen an anderen Orten
erbringt, erhält grundsätzlich die dafür erforderliche Zeit auch vergütet, denn
er erbringt in diesem Fall eine Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden
Bedürfnisses dient, mithin Arbeitsleistung. Die Wegezeit des Arbeitnehmers von
der Betriebsstätte zu einem außerhalb der Betriebsstätte gelegenen Arbeitsplatz
ist in der Regel als Arbeitszeit zu vergüten (vgl. dazu schon BAG, Urteil vom
08.12.1960, 5 AZR 304/58, zitiert nach juris).
Zu der Zeit, als die Niederlassung X. noch bestand, war dies zwischen den
Parteien offensichtlich selbstverständlich. Der Kläger hat vor Schließung der
Niederlassung in X. sämtliche Wegezeiten von der Niederlassung aus als
Arbeitszeit vergütet erhalten. Dabei kann dahinstehen, ob diesbezüglich eine
ausdrückliche Vereinbarung oder - wie die Beklagte vorträgt - eine betriebliche
Übung bestanden hat, denn auch diese wäre Bestandteil des Arbeitsvertrages des
Klägers geworden.
Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen sind die Zeiten, die der Kläger
nunmehr für die Fahrt von seiner Wohnung, in der er nach dem insoweit
unstreitigen Vorbringen der Parteien mit der Arbeitsleistung beginnt bzw. sie
beendet, bis zum ersten Kunden bzw. vom letzten Kunden zurück, grundsätzlich als
Arbeitszeit anzusehen, denn die Benutzung und Steuerung des
Kundendienstfahrzeugs ist zur Erfüllung der arbeitsvertraglich geschuldeten
Tätigkeit des Klägers zweifelsohne nach wie vor erforderlich und liegt im
ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers mit der Folge, dass eine
Vergütungspflicht für diese Zeit besteht. Dies gilt insbesondere im Hinblick
darauf, dass der Kläger dazu verpflichtet ist, den Servicewagen zu steuern und
die Zeit bis zum ersten Kunden nicht für andere Tätigkeiten - wie dies z.B.
während einer Bahnfahrt möglich wäre - nutzen kann.
Diesem Ergebnis steht die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 10.12.2004 nicht
entgegen. Die Berufungskammer hat bereits Bedenken, dass diese
Gesamtbetriebsvereinbarung unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden
Falls überhaupt wirksam ist, denn da die Mitarbeiter der Beklagten ihre
Arbeitsleistung unstreitig in der Wohnung bereits beginnen, was sich schon
daraus ergibt, dass die Beklagte diese Zeit vergütet, regelt die
Gesamtbetriebsvereinbarung letztlich nicht Beginn und Ende und damit die Lage
der Arbeitszeit, sondern eine Arbeitszeitunterbrechung, die tatsächlich keine
Pause im Sinne des § 87 Abs.1 Nr. 2 BetrVG darstellt. Pausen sind
Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu
leisten hat noch sich zur Arbeit bereit halten muss. Er kann frei darüber
entscheiden, ob und wie er diese Zeit verbringen will. Nur Pausen in diesem
Sinne rechnen nicht zur Arbeitszeit und sind deshalb nicht vergütungspflichtig.
Die Fahrten zum Kunden hin bzw. zurück sind ersichtlich keine
Arbeitszeitunterbrechungen in vorstehendem Sinne.
Die Frage, ob die Gesamtbetriebsvereinbarung wirksam ist, kann jedoch
dahinstehen, da der Kläger - wie bereits ausgeführt - einen günstigeren
einzelvertraglichen Anspruch besitzt mit der Folge, dass der individuellen
Rechtsposition der Vorrang vor den Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung
zukommt.
Die arbeitsvertragliche Regelung der Vergütungspflicht für Wegezeiten ist durch
die Parteien nach Schließung der Niederlassung in X. nicht abgeändert worden.
Dadurch, dass die Beklagte den Arbeitsort des Klägers in ein Home-Office
"verlegt" hat, ist eine Abänderung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit
im Übrigen nicht erfolgt.
Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien verrichtet der Kläger dieselbe
Tätigkeit wie zuvor, nunmehr allerdings nicht von der nicht mehr existierenden
Niederlassung, sondern von seiner Wohnung aus. Trifft der Arbeitgeber die
unternehmerische Entscheidung, seinen Betriebssitz zu verlegen, so ändert sich
dadurch zwar die Entfernung, die der Arbeitnehmer zur Betriebsstätte zurücklegen
muss, nicht aber - sozusagen "automatisch" - der Inhalt der zwischen den
Parteien bestehenden arbeitsvertraglichen Vereinbarungen im Übrigen. Dazu bedarf
es entweder einer abändernden Vereinbarung der Parteien oder einer
Änderungskündigung. Da weder das eine noch das andere erfolgt ist, ist die
Beklagte nach wie vor dazu verpflichtet, die unverändert ausgeübte Tätigkeit
einschließlich der Wegezeiten wie zuvor zu vergüten.
Entgegen der Auffassung der Beklagten muss der Kläger sich dabei nicht die
Fahrzeit, die er früher für die Fahrt zur Niederlassung aufwenden musste,
anrechnen lassen.
Die Rechtsprechung, nach der bei einer unmittelbaren Anreise des Arbeitnehmers
von seiner Wohnung zu einem außerhalb der Betriebsstätte gelegenen Arbeitsplatz
regelmäßig die Zeit nicht zu vergüten ist, die der Arbeitnehmer dadurch erspart,
dass er sich nicht von seiner Wohnung zum Betrieb zu begeben braucht, ist auf
den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Wegezeiten des
Arbeitnehmers von seiner Wohnung zum Arbeitsort und zurück in der Regel keine
Arbeitszeit und nicht vergütungspflichtig. Die Wegezeit des Arbeitnehmers von
der Betriebsstätte zu einem außerhalb der Betriebsstätte gelegenem Arbeitplatz
ist in der Regel als Arbeitszeit zu vergüten. Bei einer unmittelbaren Anreise
des Arbeitnehmers von seiner Wohnung zu einem außerhalb der Betriebsstätte
gelegenen Arbeitsplatz ist regelmäßig die Zeit nicht zu vergüten, die der
Arbeitnehmer dabei dadurch erspart, dass er sich nicht von seiner Wohnung zum
Betrieb zu begeben braucht (vgl. BAG, Urteil vom 08.12.1960, 5 AZR 304/58,
zitiert nach juris).
Diese Rechtsprechung geht ersichtlich davon aus, dass überhaupt eine
Betriebsstätte besteht, zu der der Arbeitnehmer sich begeben müsste, um mit
seiner vertraglich geschuldeten Arbeit zu beginnen. Diese Voraussetzung ist
vorliegend nicht gegeben, denn eine Betriebsstätte, zu der der Kläger sich
begeben müsste, existiert nicht mehr. Vielmehr hat die Beklagte ihm seine
Wohnung als eine Art "Außenbüro" zugewiesen, in der der Kläger nunmehr seine
vergütungspflichtige Arbeit - unstreitig - beginnt. Die Fahrten zum Kunden
liegen damit nach wie vor innerhalb und nicht außerhalb der Arbeitszeit des
Klägers, gehören zur arbeitsvertraglich vereinbarten Hauptpflicht und sind als
versprochene Dienste zu vergüten. Eine fiktive Zeitersparnis braucht der Kläger
sich nicht entgegenhalten zu lassen. Die Verlegung oder Schließung des
Betriebssitzes ist eine unternehmerische Entscheidung, die ausschließlich der
Arbeitgeber trifft. Zu Recht hat der Kläger in diesem Zusammenhang darauf
hingewiesen, dass für den Fall, dass der Arbeitgeber die Entscheidung
getroffenen hätte, die Niederlassung an einen Ort zu verlegen, der von seiner
Wohnung weiter entfernt ist als bisher, kein Rechtsgrund ersichtlich ist, der
den Arbeitgeber verpflichten könnte, ihm nunmehr den höheren Wegezeitaufwand zur
Betriebsstätte zu vergüten. Gleiches muss gelten, wenn der Arbeitgeber den
Betriebssitz in eine nähere Entfernung zur Wohnung oder - wie vorliegend - in
die Wohnung des Arbeitnehmers verlegt. In diesem Fall ist kein Rechtsgrund
ersichtlich, der den Arbeitgeber berechtigen könnte, die Vergütung des
Arbeitnehmers wegen eines nunmehr fiktiv ersparten, privaten und zuvor nicht
vergüteten Zeitaufwands zu kürzen, vorausgesetzt, es wird keine anderweitige
Vereinbarung getroffen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist vorliegend eine ergänzende
Vertragsauslegung nicht geboten.
Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt eine unbewusste Lücke einer
vertraglichen Regelung voraus. Bei ihrer Schließung ist zu fragen, was die
Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Lücke bewusst gewesen wäre, wobei
nicht die subjektive Vorstellung einer Partei maßgebend ist, sondern das, was
die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben
als redliche Vertragspartner vereinbart hätten. Bei der ergänzenden
Vertragsauslegung muss die Antwort auf diese Frage innerhalb des durch den
Vertrag selbst gezogenen Rahmens gesucht werden. Das Ergebnis einer ergänzenden
Vertragsauslegung darf nicht im Widerspruch zu dem im Vertrag ausgedrückten
Parteiwillen stehen (vgl. BAG, Urteil vom 12.12.2007, 10 AZR 97/07, m.w.N.,
zitiert nach juris).
Vorliegend fehlt es bereits an einer Regelungslücke. Zwischen den Parteien
bestand die arbeitsvertragliche Regelung, dass die Fahrzeiten zum Kunden und vom
Kunden zurück vergütet werden. Diese Regelung ist - wie ausgeführt - rechtlich
nicht geändert worden. Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 19.01.2005
hat die Beklagte dem Kläger lediglich einen neuen - so wörtlich - "Arbeitsplatz
ab dem 01.01.2005" zugewiesen und dazu ausgeführt, dass er als
Außendiensttechniker zukünftig überwiegend von zu Hause aus agieren werde.
Dadurch hat sich nicht die arbeitsvertragliche Vergütungsregelung geändert,
sondern es haben sich nur die tatsächlichen Umstände geändert, unter denen
nunmehr die gleiche Arbeitsleistung wie zuvor zu erbringen ist. Gerade weil der
Beklagten bewusst war, dass eine abändernde Regelung bezüglich der Fahrten zum
ersten Kunden bzw. nach dem letzten Kunden zurück nicht erfolgt ist, die
bestehende Regelung aber ändern wollte, hat sie mit dem Betriebsrat die
Gesamtbetriebsvereinbarung getroffen. Sie hat damit versucht, einheitlich eine
bestehende arbeitsvertragliche Regelung hinsichtlich der Vergütung von
Wegezeiten zu verändern. In Bezug auf den Kläger war dies allerdings nicht
möglich, weil der Kläger - wie ausgeführt - eine günstigere einzelvertragliche
Regelung hat. Hätte die Beklagte diese einzelvertragliche Regelung abändern
wollen, so hätte sie im Verhältnis zum Kläger eine Änderungskündigung
aussprechen müssen, was allerdings unstreitig nicht erfolgt ist.
Die Parteien haben auch nicht etwa konkludent eine abändernde Vereinbarung
bezüglich der Wegezeiten getroffen. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger die
Gesamtbetriebsvereinbarung kannte oder nicht, denn entgegen der Auffassung der
Beklagten beinhaltet eine Betriebsvereinbarung nicht gleichzeitig ein
individualrechtliches Angebot gegenüber dem Arbeitnehmer, das dieser konkludent
annehmen kann. Dies würde dem Günstigkeitsprinzip widersprechen. Nur wenn die
Parteien ihre vertraglichen Absprachen "betriebsvereinbarungsoffen", das heißt,
in dem Sinne gestaltet haben, dass sie einer anderen - günstigeren oder
ungünstigeren - Regelung einer Betriebsvereinbarung den Vorrang einräumen, wird
die vertragliche Absprache durch die Betriebsvereinbarung abgelöst. Diese
Voraussetzung ist vorliegend unstreitig nicht erfüllt.
Schließlich hat die Beklagte sich zur Begründung einer nicht bestehenden
Vergütungspflicht stets nur auf die Gesamtbetriebsvereinbarung berufen, so dass
schon ein rechtsgeschäftlicher Wille der Beklagten, dem Kläger ein
individual-rechtliches Angebot auf Abänderung einer bestehenden Regelung zu
unterbreiten, nicht festgestellt werden kann.
Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers hat dieser zudem die als Pausen
einzutragenden Fahrzeiten stets als "Zwangspausen" vermerkt. Damit war für die
Beklagte ersichtlich, dass er mit dieser Regelung nicht einverstanden war.
Unerheblich ist, dass der Kläger seine Ansprüche nicht unverzüglich gegenüber
der Beklagten geltend gemacht hat. Konsequenz der fehlenden Geltendmachung ist
lediglich der Verfall der Forderungen nach dem Tarifvertrag. Dass der Kläger
seine Ansprüche verwirkt hat, hat die Beklagte selbst nicht behauptet. Für die
Annahme einer Verwirkung fehlt es auch sowohl am Zeit- als auch am
Umstandsmoment.
Die Beklagte hat danach die der Höhe nach unstreitigen Wegezeiten des Klägers
nach wie vor zu vergüten.
2.
Ein weiterer Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB steht dem Kläger nicht
zu. Insoweit wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts
Wesel Bezug genommen, die die Berufungskammer sich - auch zur Vermeidung von
Wiederholungen - ausdrücklich zu eigen macht.
Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ist für die Berufungskammer
nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein höherer Aufwendungsersatzanspruch als die
von der Beklagten gezahlten 30,00 EUR pro Monat zusteht. Nach Auffassung der
Berufungskammer überschreitet die Nutzung von - nach Behauptung des Klägers - 2
qm Wohnfläche im Interesse des Arbeitgebers den üblichen Rahmen nicht, den ein
im Außendienst tätiger Mitarbeiter für seine Tätigkeit zu Hause zur Verfügung zu
stellen hat. Erforderlich für die Annahme eines Vermögensopfers im Rahmen der
Aufwandsentschädigung ist eine wesentliche Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit
für eigene private Zwecke (zum Aufwendungsersatzanspruch für ein häusliches
Arbeitszimmer vgl. BAG, Urteil vom 14.10.2003, 9 AZR 675/02, zitiert nach juris).
Diese ist auch für die Berufungskammer unter den gegebenen Umständen nicht
ersichtlich, jedenfalls nicht in einem Umfang, der eine Aufwandsentschädigung in
Höhe von 30,00 EUR überschreitet. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der
Kläger sich jedenfalls mit der Einrichtung eines Home-Office einverstanden
erklärt hat. Damit hat er sich gleichzeitig bereit erklärt, einen Teil seiner
Wohnung als Arbeitsfläche zur Verfügung zu stellen. Die vom Kläger aufgeführten
Arbeitsutensilien, die er nach seinen Angaben unterbringen muss, sind zum einen
Gegenstände, die fast in jedem Haushalt zu finden sind, zum anderen benötigen
sie für die Unterbringung wirklich nur einen "Kleinstraum". Für dieses
Vermögensopfer zahlt die Beklagte monatlich 30,00 EUR, was eine angemessene
Aufwandsentschädigung darstellt, denn § 670 BGB begründet keinen Anspruch auf
Gewinn, sondern auf Ausgleich des Vermögensopfers (vgl. BAG a.a.O.).
Weitergehende Kosten für das zur Verfügung stellen von Lagerfläche kann der
Kläger nicht verlangen. Zunächst ist festzustellen, dass der in Ansatz gebrachte
Quadratmeterpreis von 8,00 EUR wesentlich überhöht ist, vor allen Dingen, soweit
es sich um Lagerfläche in der Garage handelt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
nicht der ortsübliche Quadratmeterpreis zugrunde gelegt werden kann, weil darin
üblicherweise auch ein Gewinn des Vermieters sowie pauschale
Erhaltungsaufwendungen enthalten sind (vgl. BAG a.a.O.). Die Höhe des geltend
gemachten Aufwendungsersatzanspruchs kann jedoch dahinstehen, da dem Kläger auch
dem Grunde nach kein Anspruch zusteht.
Zu der Behauptung des Klägers, er benötige 6 qm Lagerfläche in seiner Garage,
hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, in dem dem Kläger nunmehr zur
Verfügung gestellten Fahrzeug sei hinreichend Platz, um sowohl Waren als auch
Werkzeug unterzubringen. Der Einwand des Klägers, bei Unterbringung aller Sachen
im Wagen müsse er stets das Fahrzeug beim Kunden ausräumen, greift nicht durch,
denn der Arbeitgeber kann aufgrund seines Weisungsrechts die Anweisung erteilen,
dass alle Waren und Werkzeuge im Kundendienstfahrzeug gelagert werden müssen.
Dieser Anweisung hat der Kläger Folge zu leisten. Er kann keine Kosten für eine
Einlagerung geltend machen, die der Arbeitgeber gar nicht von ihm verlangt. Dies
gilt auch hinsichtlich der haftungsrechtlichen Erwägungen des Klägers. Es ist
allein und ausschließlich Sache des Arbeitebers, zu bestimmen, wie die in seinem
Eigentum stehenden Sachen eingelagert werden. Letztlich hätte der Kläger ja
aufgrund eines entsprechenden Angebots der Beklagten die Möglichkeit gehabt, den
ursprünglichen Zustand, der auch dem Mitarbeiter C. gewährt worden ist, dadurch
wieder herzustellen, dass die Beklagte ihm - dem Kläger - ein Büro mit
Lagermöglichkeiten in unmittelbarer Nähe der früheren Niederlassung zur
Verfügung gestellt hätte. Mit Annahme dieses Angebots hätte der Kläger sowohl
die streitigen Wegezeiten als auch die Aufwandsentschädigung für Lagerkosten
vermieden. Der Kläger war zur Annahme dieses Angebots nicht bereit. Er kann die
Berücksichtigung von Lagerkosten, die nach dem Willen des Arbeitgebers nicht
erforderlich sind und die dieser ihm durch eine anderweitige Regelung erspart
hätte, nicht verlangen.
Danach war der Berufung des Klägers hinsichtlich der zuletzt geltend gemachten
Vergütungsansprüche für die Fahrzeiten stattzugeben, hinsichtlich des
Aufwendungsersatzanspruchs war die Berufung zurückzuweisen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 92 Abs.1 ZPO verhältnismäßig
zuteilen.
IV.
Die Revision war gemäß § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG zuzulassen, da
entscheidungserhebliche Rechtsfragen vorliegen, die grundsätzliche Bedeutung
haben, für die Einheitlichkeit der Rechtsordnung von allgemeiner Bedeutung und
höchstrichterlich noch nicht entschieden sind.