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Von Kupplung abgerutscht – Indizien für einen vorgetäuschten Unfall


vorgetäuschter Unfall

Zusammenfassung:

Anhand welcher Indizien kann bei einem Unfall davon ausgegangen werden, dass der Unfall manipuliert wurde und damit vorsätzlich herbeigeführt wurde? Urteil des Landgerichts Duisburg zur Frage des Vorliegens eines manipulierten Unfalls, wenn der Fahrer angeblich von der Kupplung abrutscht und sodann in eine Eisdiele hineinfährt und einen Schaden im sechsstelligen Bereich verursacht.


Landgericht Duisburg

Az: 3 O 230/13

Urteil vom 17.08.2015


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden, wenn sie vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Schadenersatzanspruch aus einem behaupteten Verkehrsunfall.

Der Beklagte zu 1) hatte sich von der Beklagten zu 2) ein Fahrzeug der Marke VW T 5 Kastenwagen mit dem amtlichen Kennzeichen …, für das der Beklagte zu 3) Haftpflichtversicherer war, gemietet. Am 30. Oktober 2012 gegen 21.25 Uhr war der Beklagte zu 1) in H. auf dem M. platz damit unterwegs. An diesem Tag war es regnerisch, der M. platz war nass.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) habe beabsichtigt, Campingutensilien seines Vaters, die in seinem Keller untergestellt waren, zu einem Bekannten des Vaters zu transportieren. Daher sei er mit dem Fahrzeug mit leicht erhöhter Schrittgeschwindigkeit auf dem M. platz gefahren. Plötzlich habe der Beklagte zu 1) beabsichtigt, rückwärts in Richtung der Häuserzeile M. platz 3 zu fahren, um mit dem Heck des Fahrzeugs vor dieser Häuserzeile zum Stehen zu kommen. Auf diesem Wege habe der Beklagte zu 1) erreichen wollen, dass er die in seinem Keller gelagerten Gegenstände nicht weiter tragen müsse. Der Beklagte zu 1) habe dann das Fahrzeug zurückgesetzt. Um die Geschwindigkeit zu kontrollieren, habe er dies durch Gas und Kupplung gemacht. Als er bereits ein gutes Stück zurückgesetzt habe, sei er mit dem linken Fuß von der leicht getretenen Kupplung abgerutscht. Das Fahrzeug habe hierdurch beschleunigt und stieß mit dem Heck in die Schaufensterscheibentür des Eiscafés. Die Klägerin behauptet, insgesamt seien Schäden in Höhe von 163.634,27 Euro entstanden. Wegen des weiteren Vorbringens bezüglich der Schäden wird auf die Klageschrift verwiesen.

Die Klägerin stellt den Antrag,

1)

die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch haftend an sie 163.634,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2013 zu zahlen,

2)

festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend verpflichtet sind, der Klägerin alle materiellen Schäden zu erstatten, die der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 30. Oktober 2012 um 21.25 Uhr auf dem M. platz entstanden sind oder entstehen,

3)

die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.728,00 Euro aus der Rechnung der Rechtsanwälte L. und Partner vom 15. Mai 2013 freizustellen.

Der Beklagte zu 1) stellt keinen Antrag.

Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,

die Klage abzuweisen

und tun dies auch als Streithelfer für den Beklagten zu 1).

Die Beklagten zu 2) und 3) behaupten, dass vorliegend von einem manipulierten Unfallereignis auszugehen ist, so dass letztlich von einer Einwilligung des Geschädigten auszugehen ist.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die entsprechenden Gutachten und die Protokolle verwiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 163.634,27 Euro sowie auch keinen weiteren Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, sämtliche weiteren Schäden der Klägerin zu ersetzen. Ein solcher Anspruch ergibt sich gerade nicht aus § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Denn letztlich ist die Kammer davon überzeugt, dass die Klägerin in die Schädigung ihrer Eisdiele eingewilligt hat. Hierbei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass demjenigen, der in die Schädigung seines Rechtsgutes durch einen anderen einwilligt, kein ersatzfähiges Unrecht geschieht (vgl. Urteil des OLG Koblenz vom 4. Oktober 2005, Aktenzeichen: 12 U 1114/04; sowie Urteil des BGH vom 13. Dezember 1977, Aktenzeichen: VI ZR 206/75). Der Beweis der Einwilligung in die Beschädigung kann dann als geführt angesehen werden, wenn sich eine Häufung von Umständen findet, die darauf hindeuten. Hierbei ist auf eine Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise abzustellen, aus denen sich eine Indizienkette ergibt, die auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann (vgl. Urteil des OLG Koblenz vom 4. Oktober 2005; Urteil des OLG Hamm vom 19. März 2001, Aktenzeichen: 13 U 164/00).

In einer Gesamtschau ergeben die nachfolgend aufgezählten Indizien das Bild eines gestellten Unfalles. Die Art des behaupteten Unfallhergangs, nämlich das Rückwärtssetzen gegen die Eisdiele, ist leicht und ohne nennenswertes Verletzungsrisiko von den Beteiligten inszeniert worden. Außerdem ist bei einer derartigen Unfallkonstellation die Schuldfrage eindeutig und es muss nicht mit Einwendungen eines Mitverschuldens gerechnet werden. Eine solche eindeutige Haftungslage ist bei einem manipulierten Unfall ein häufig anzutreffender Umstand (vgl. Urteil des OLG Köln vom 2. März 2010, Aktenzeichen: 9 U 122/09).

Als weiteres Indiz ist hinzuzufügen, dass sich die Beteiligten gut kannten. Hier hat der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner Anhörung selbst ausgeführt, dass er den Kläger seit über 30 Jahren kennt und das Verhältnis als freundschaftlich zu bezeichnen ist. Dieser Umstand ist sicherlich auch als Indiz dafür zu werten, dass der Beklagte sich bereit erklärt hat, an einem manipulierten Unfallereignis mitzuwirken, um der Klägerin wirtschaftlich zu helfen.

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen T. und auch seiner Anhörung, dass das behauptete Fahrmanöver technisch zwar unter extremen Gesichtspunkten nachvollziehbar ist, dies aber nicht mehr dem normalen Fahrverhalten entspricht. Der Beklagte zu 1) will beim Rückwärtsfahren und dem Spiel mit Gas und Kupplung dann kurz vor der Eisdiele ein Sprung des Fahrzeugs durch Abrutschen der Kupplung verursacht haben. Wie der Sachverständige überzeugend ausführt, ist ein solcher Sprung unter Berücksichtigung zweier Umstände denkbar. Zum einen ist er denkbar, wenn das Fahrzeug eine geringe Leerlaufgeschwindigkeit hat und dann plötzlich von der Kupplung, die nahezu voll durchgetreten war, abgerutscht wird. Dies führt dann zu einem Ruck, der letztlich zum Absterben des Motors und zum Stehenbleiben des Fahrzeugs führt. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob ein solcher Ruck, der Absterben des Motors hervorgerufen wird, ein Zurücksetzen des Fahrzeugs auch in 1,5 bis 2 m verursacht hat. Denn diese Variante kann letztlich nicht vorgelegen haben. Wie der Sachverständige T. in seinem Gutachten überzeugend ausführt, ist hier mit einer Anschlussgeschwindigkeit des VW Transporters auf die Eisdiele von mindestens 11 km/h auszugehen. Die Anschlussgeschwindigkeit könnte auch höher gelegen haben, mindestens sind jedoch 11 km/h zur Überzeugung des Gerichts zu berücksichtigen. Ein Abrutschen von der Kupplung führt jedoch nur dann zum Absterbe und Abwürgen des Motors, wenn das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 6 km/h oder geringer gefahren wird. Der Sachverständige hat eine nennenswerte Beschleunigung durch dieses Abrutschen oder des Abwürgens des Motors nach hinten ausgeschlossen. Zumindest kann eine Geschwindigkeitssteigerung von 5 bis 6 km/h auf 11 km/h ausgeschlossen werden, so dass diese Variante des Unfalls schon einmal nicht in Betracht kommt.

Theoretisch nachvollziehbar ist allerdings eine andere Variante, wie auch der Sachverständige T. seiner mündlichen Anhörung eingeräumt hat. Dies wäre dann der Fall, wenn der Beklagte zu 1) mit einer Geschwindigkeit von über 8 km/h zurückgesetzt hat, dann kurz vor Erreichen der Mauer gleichzeitig Gas gibt, um den Drehzahlbereich hochzufahren und dann plötzlich von der Kupplung abrutscht. Dies führt dann dazu, dass das Fahrzeug im Rückwärtsgang beschleunigt. Dieses Fahrmanöver ist jedoch nicht mehr nachvollziehbar. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug eine Strecke von 8 bis 10 m zurücklegen musste in Rückwärtsfahrt. Eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf einen Bereich von 8 km/h und mehr erscheint bei dieser kurzen Wegstrecke im Rückwärtsfahren nicht mehr realistisch, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass man kurze Zeit später vor einer Tür oder Mauer anhalten möchte. Dies haben letztlich auch die Versuche gezeigt, die der Sachverständige T. mit Probanden durchgeführt hat. Schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar wird es aber dann, wenn man berücksichtigt, dass die Beschleunigung letztlich nämlich das Gas geben und dann das Abrutschen kurz vor der Mauer erfolgt sein muss. Dies wäre eher ein Bereich gewesen, wo der Bremsvorgang eingeleitet hätte werden müssen, wie auch der Sachverständige T. überzeugt ausführt. Denn letztlich hätte der Beklagte zu 1) rechtzeitig vor der Mauer stehen bleiben wollen und er hätte auch noch einen gewissen Spielraum zur Mauer einplanen müssen, da die Tür, nämlich Flügeltür, hätte geöffnet werden müssen. Dass also der Beklagte zu 1) mit relativ hoher Geschwindigkeit rückwärts setzt und dann, wenn man normalerweise einen Bremsvorgang einleiten müssten, nochmals zusätzlich Gas gibt und dann eine weitere Beschleunigung des Fahrzeugs herbeiführt, auch wenn er von der Kupplung abgerutscht sein will, erscheint schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar. Dieses Fahrmanöver passt auch nicht zu dem Fahrmanöver, das der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner Anhörung vor Gericht geschildert hat. Danach hat er nämlich dargelegt, dass er zurückgesetzt hat und eine Geschwindigkeit von 5 bis 10 km/h ungefähr gehabt hatte, dass er dann im Endbereich sicherlich auch nochmal langsamer geworden ist. Damit befand er sich schon also im Abbremsbereich und nicht mehr im Beschleunigungsbereich, so dass das Fahrmanöver mit Erhöhung des Drehzahlbereichs und ein Abrutschen von der Kupplung nicht mehr nachvollziehbar ist. Hinzukommt, dass nach Darstellung des Beklagten zu 1) eher von einer Geschwindigkeit von unter 8 km/h auszugehen wäre, so dass dann ebenfalls das gesamte Fahrmanöver nicht mehr technisch nachvollziehbar wird. Einzig logisch nachvollziehbar ist das Fahrmanöver des Beklagten zu 1) nur dann, wenn er bewusst das Fahrzeug kurz vorher beschleunigt hat, um in die Eisdiele zu fahren, um einen Schaden zu verursachen. Dieses Fahrmanöver, nämlich ein gleichmäßiges Rückwärtsfahren bis zur Eisdiele und ein bewusstes Herbeiführen wird letztlich auch durch den Zeugen … bestätigt. Er hat ausgeführt, dass er das Fahrmanöver die ganze Zeit beobachtet hat und, dass das Fahrzeug langsam zurückgefahren ist. Ein Satz oder ein Ruckeln, wie etwa vom Abrutschen der Kupplung oder des Abwürgens des Wagens ist diesem Zeugen kurz vor dem Zusammenprall gerade nicht aufgefallen. Er hat vielmehr ausgeführt, dass das Fahrzeug gleichmäßig bis zur Tür zurückgesetzt hat. Demnach ist die Kammer davon überzeugt, dass die Einlassung des Beklagten zu 1) lediglich eine Schutzbehauptung war, um irgendwie zu erklären, wie es zu einem „Unfair gekommen ist. Die tatsächlichen Voraussetzungen und Ausführungen des Sachverständigen T. und dem Zeugen M. zeigen allerdings, dass dies offensichtlich so nicht gewesen ist, vielmehr davon auszugehen ist, dass der Beklagte zu 1) diesen Unfall bewusst herbeigeführt hat.

Damit liegt natürlich ein ganz erhebliche Indiz dafür vor, dass der Beklagte zu 1) mit der Klägerin, welche sich seit langen Jahren kennen, diesen Unfall abgesprochen haben.

Als weiteres typisches Indiz für einen manipulierten Unfall ist der Umstand anzusehen, dass der Beklagte zu 1) das Fahrzeug zuvor bei der Beklagten zu 2) angemietet hat. Damit konnte er umgehen, dass sein eigenes Fahrzeug in Mitleidenschaft gezogen wird odermöglicherweise auch eigene Versicherungsrabatte in Mitleidenschaft gezogen werden. Das Anmieten eines Fahrzeugs und dann einen manipulierten Unfall durchzuführen, stellt auch ein weiteres klares Kriterium für ein solches manipuliertes Unfallereignis dar.

Bei einer Gesamtbetrachtung all der aufgezeigten Umstände, könnten auch einige von ihnen bei isolierter Betrachtung eine unverdächtige Erklärung finden, steht zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass die Kollision im vorliegenden Fall von der Klägerin genehmigt worden war.

Auch weitere etwaig bestehende Ansprüche der Klägerin auf Zahlung gegenüber den Beklagten, z. B. aus § 823 Abs. 1 BGB, entfallen aufgrund der von ihr erteilten Genehmigung der Beschädigung.

Mangels Vorliegens einer Hauptforderung hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zinsen gemäß §§ 286, 288 BGB oder auf Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 286 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 170.000,00 Euro festgesetzt.


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