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Kurzarbeitergeld – Gesellschafter Geschäftsführer - Arbeitnehmereigenschaft
SG Kassel
Az: S 11 AL
1435/03
Urteil vom
23.03.2006
Der Bescheid vom 12.02.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
17.06.2003 wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, vom 01.02.2003 bis
31.07.2003 auch an die Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin S.S., M.F.,
A.B. und W.L. Kurzarbeitergeld in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu
tragen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Kurzarbeitergeld an die vier
Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin.
Im Betrieb der Klägerin geht es im Wesentlichen um Druckvorlagenherstellung,
unter anderem für Werbe-, Informations- und Prospektmaterial sowie Anzeigen und
regelmäßig erscheinende Verbandszeitungen. In 2003 waren im Betrieb der Klägerin
sechs Personen beschäftigt, davon vier als Geschäftsführer, die jeweils zu
gleichen Teilen auch Gesellschafter der GmbH waren. Auf die Anzeige der Klägerin
über Arbeitsausfall vom 03.02.2003 teilte die Beklagte mit Bescheid vom
12.02.2003 mit, die in §§ 170, 171 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
genannten Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld (Kug) seien
erfüllt. Kug werde deshalb den vom Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmern des
Betriebes der Klägerin vom 01.02.2003 bis 31.07.2003 bewilligt. Die
Gesellschafter-Geschäftsführer S.S., M.F., A.B. und W.L. könnten wegen fehlender
Arbeitnehmereigenschaft nicht über Kurzarbeit gefördert werden.
Mit Schreiben vom 07.03.2003 widersprach der Prozessbevollmächtigte der Klägerin
der Bewertung der Beklagten bezüglich der Gesellschafter-Geschäftsführer. Vor
der Bewilligung von Leistungen habe die Beklagte zur Prüfung an die Betroffenen
ihre Fragebögen zu § 25 Abs. 1 SGB III übersandt. Nach dem Inhalt dieser
Fragebögen sei es aus Sicht des Prozessbevollmächtigten rechtlich zweifelsfrei,
dass alle sozialversicherungsrechtlich im Sinne des § 7 Abs. 1 Viertes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IV) wie im Sinne des § 25 Abs. 1 SGB III als
nichtselbständige Beschäftigte bzw. als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte zu
berücksichtigen seien. Danach sei zur Abgrenzung zwischen einem selbständig
tätigen und damit nicht versicherungspflichtigen Geschäftsführer und einem im
Beschäftigungsverhältnis gem. § 25 Abs. 1 SGB III befindlichen Geschäftsführer
eine Gesamtschau vorzunehmen, bei der die gesellschaftsrechtliche Stellung, der
Anstellungsvertrag und die konkrete Durchführung der gesellschaftsrechtlichen
und dienstvertraglichen Bestimmungen vorzunehmen sei. Nach der Rechtssprechung
des Bundessozialgerichts (BSG) bedeute allein die Organstellung des
Geschäftsführers nicht, dass dieser stets als Selbständiger anzusehen sei. Ein
abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH bestehe dann, wenn die
Gesellschafter funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der GmbH teilhaben
würden, für ihre Beschäftigung ein entsprechendes Arbeitsentgelt erhalten würden
und keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft kraft ihres
Anteils am Stammkapital geltend machen könnten. Alle diese Gegebenheiten würden
positiv für die vier betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin
vorliegen. Alle würden als Gesellschafter lediglich einen Kapitalanteil von 25%
besitzen, ohne dass hier gesellschaftsvertraglich oder überhaupt
gesellschaftsrechtlich praktiziert eine Sperrminorität vereinbart worden sei.
Keiner der Gesellschafter habe damit maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der
Gesellschaft. Es gebe auch keinen Geschäftsführer, der gegenüber den anderen
hervorgehobene Fach- und Sachkompetenz besitze, denen zufolge er allein oder nur
mit einem weiteren die zur Führung des Betriebes notwendigen Branchenkenntnisse
besitzen würde. Keiner der Geschäftsführer habe die faktische betriebliche
Oberaufsicht oder entscheidende Organisationsherrschaft, sodass er
weisungsungebunden von den übrigen Geschäftsführern agieren könne. Der
Arbeitseinsatz aller Gesellschafter und Geschäftsführer sei durch konkrete
Anstellungsverträge geregelt, mit denen eine betriebliche Integration erfolge,
die sich von der eines Arbeitnehmers nicht oder nur unwesentlich unterscheide.
Keiner der Geschäftsführer könne sich aufgrund eigener Entscheidung oder eigener
Weisung aus den betrieblichen Mitarbeitspflichten und arbeitsmäßigen Funktionen
entziehen. Keiner der Geschäftsführer könne allein verbindliche Weisungen an
seine Kollegen und die übrigen Mitarbeiter erteilen. Maßgeblich sei
insbesondere, dass kein einzelner der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund
seines Stimmrechts die Entscheidungen der GmbH, insbesondere auch solche, die
seinen konkreten Arbeitseinsatz, seinen Verdienst, seine Arbeitszeit und seine
Arbeitsbedingungen betreffen würden, selbst regeln könne. Jeder der
Geschäftsführer könne von den übrigen Geschäftsführern überstimmt werden. Da im
Gesellschaftsvertrag die einfache Stimmenmehrheit ausreiche, sei der überstimmte
Geschäftsführer praktisch im gleichen Umfang weisungsgebunden wie ein
Arbeitnehmer. Aufgrund seiner Stellung habe keiner der Geschäftsführer ein
erhebliches und über seien Gesellschaftsanteil hinausgehendes Unternehmerrisiko.
Die Arbeitnehmerstellung sämtlicher Geschäftsführer spiegele sich auch darin
wieder, dass diesen eine regelmäßige feste Vergütung zugewiesen werde und nur am
Jahresende gewisse Spitzenbeträge als restliche Gewinnausschüttung ausgezahlt
würden bzw. dann Einlagen zur Kapitaldeckung nachgefordert würden. Insbesondere
seien die Geschäftsführer auch nicht berechtigt, die Lage ihres Urlaubes jeweils
für sich allein zu entscheiden, sondern sie hätten sich hier mit den anderen
Geschäftsführern abzustimmen und müssten, falls keine Einigkeit erzielt werde,
sich in diesem Fall einer Mehrheitsentscheidung unterwerfen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als
unbegründet zurück. Nach § 169 SGB III hätten Arbeitnehmer Anspruch auf Kug,
wenn sie unter anderem die persönlichen Voraussetzungen erfüllen würden. Zu den
persönlichen Voraussetzungen gehöre nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, dass der
Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalles eine versicherungspflichtige
Beschäftigung fortsetze oder aus zwingenden Gründen aufnehme.
Versicherungspflichtig seien gem. § 25 Abs. 1 SGB III Personen, die gegen
Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt
(versicherungspflichtige Beschäftigung) seien. Mitarbeitende
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH könnten in einem abhängigen und damit
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH stehen. Ein
abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH liege allerdings nur dann vor, wenn
die Gesellschafter funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der GmbH teilhaben
würden, für ihre Beschäftigung ein entsprechendes Arbeitsentgelt erhalten würden
und keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft kraft ihres
Anteils am Stammkapital geltend machen könnten. Entscheidend sei das Gesamtbild
der Tätigkeit. Hierbei sei wesentlich, ob der äußere Rahmen der Tätigkeit,
insbesondere was Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsleistung betreffe, durch
einseitige Weisungen der Gesellschaft geregelt sei und geregelt werden könne.
Ebenfalls von Bedeutung sei die Kapitalbeteiligung. Sei diese so hoch, dass die
Geschäftsführer ein nicht unerhebliches Unternehmerrisiko tragen würden, so
gelte die Vermutung, dass sie ihre Tätigkeit nicht für ein fremdes Unternehmen
sondern im eigenen Unternehmen ausübten. Schließlich sei für die Annahme eines
abhängigen (versicherungspflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses darauf
abzustellen, ob der für ein Arbeitnehmer-Arbeitgeberverhältnis typische
Interessengegensatz vorhanden sei. Ein solcher Gegensatz sei kaum denkbar, wenn
die Geschäftsführer zugleich die alleinigen Gesellschafter seien. Die vier
genannten Gesellschafter-Geschäftsführer hätten im Feststellungsbogen zu ihrer
versicherungsrechtlichen Beurteilung unter anderem folgendes übereinstimmend
angegeben: Die GmbH sei am 29.04.1982 gegründet worden. Zuvor habe die Firma in
Form einer GbR bestanden und vor der Firmenumwandlung seien
Inhaber/Gesellschafter gewesen S.S., W.L., M.F. und A.B. Durch Beschluss der
GmbH vom 15.12.1997 sei dann M.F. als Geschäftsführer abberufen und für die ihn
M.F. als Geschäftsführerin berufen worden. Jeder der vier Geschäftsführer
besitze eine Stammeinlage von 12.500,00 DM (25% des Stammkapitals). Eine andere
Verteilung der Geschäftsanteile habe es in der Vergangenheit nicht gegeben.
Jeder der Gesellschafter-Geschäftsführer habe der GmbH ein Darlehn gewährt (S.S.
2.812,11 EUR, A.B. 2.812,11 EUR, W. 2.556,46 EUR und M.F. 4.601,63 EUR). Jeder
der Gesellschafter habe eine Bürgschaft von 50.000,00 DM übernommen. Alle
Gesellschafter-Geschäftsführer seien am Gewinn im Rahmen einer
Gewinnausschüttung beteiligt. In der Gesamtbetrachtung der jeweiligen und
gleichberechtigten Stellung der Gesellschafter-Geschäftsführer überwiege der
Eindruck, dass jeder von ihnen ein erhebliches Arbeitgeberrisiko trage, weil
jeder über seine Geschäftsanteile hinaus nicht unwesentliche Darlehen an die
GmbH gegeben und darüber hinaus erhebliche Bürgschaften für die GmbH übernommen
habe. Schon dies unterscheide sie signifikant von abhängigen Arbeitnehmern. Es
sei zwar richtig, dass, wie im Widerspruch vorgetragen, kein einzelner der
Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seines Stimmrechts die Entscheidungen
der GmbH, insbesondere auch solche, die seinen konkreten Arbeitseinsatz, seinen
Verdienst, seine Arbeitszeit und seine Arbeitsbedingungen betreffen würden,
selbst zu regeln im Stande sei, weil er von den übrigen Geschäftsführern
überstimmt werden könne und dann im gleichen Umfang weisungsgebunden wie ein
abhängiger Arbeitnehmer dastehe. Dem sei aber hinzuzufügen, dass jeder
Geschäftsführer gemeinsam mit anderen Geschäftsführern wechselnde Mehrheiten im
Entscheidungsgremium herstellen und gegebenenfalls seine Meinung durchsetzen
könne, also über ein Machtpotenzial verfüge, wie es dem typischen abhängigen
Arbeitnehmer nicht zukomme. Keiner der vier Gesellschafter-Geschäftsführer sei
aufgrund seiner tatsächlichen Einbindung in die GmbH für diese wie für ein
fremdes Unternehmen tätig: sie alle würden vielmehr gleichberechtigt und der
GmbH gleichermaßen verpflichtet im eigenen Unternehmen arbeiten.
Versicherungspflichtige Arbeitnehmer seien sie mithin nicht. Ihre Förderung mit
Kug scheide daher aus.
Hiergegen richtet sich die am 21.07.2003 beim Sozialgericht Kassel eingegangene
Klage, mit der für die vier Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin
weiterhin Kug begehrt wird. Es wird geltend gemacht, die Beurteilung der
versicherungsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft durch die Beklagte sei zu
früheren Zeitpunkten anders ausgefallen. So habe die Beklagte in 1995, 1996 und
1997 jeweils Kug auch für die Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin
gewährt. An den damaligen Verhältnissen habe sich nichts geändert. Nach dem
Gesamtbild seien die Gesellschafter entgegen der Ansicht der Beklagten auch
jetzt als Arbeitsnehmer einzustufen. Keiner der Gesellschafter könne für sich
allein Entscheidungen zur konkreten Arbeitsausübung, zur Arbeitsverteilung im
betrieblichen Rahmen, zu Zeit, Dauer und Ort der eigenen Arbeitsleistung
treffen. Nach dem Gesellschaftsvertrag müssten die Entscheidungen durch
Mehrheitsbeschluss getroffen werden, was bedeute, dass der einzelne
Gesellschafter keinen größeren Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft wie
ein Arbeitnehmer habe. Die von den Gesellschaftern an die Gesellschaft gewährten
Darlehn und die höchstpersönlichen Bürgschaften änderten an der Wertung ihrer
Tätigkeit als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nichts. Beides diene
allein zur Erreichung eines positiven Betriebsergebnisses und zur Absicherung
der eigenen Anstellung. Entgegen der im Klageverfahren geäußerten Zweifel der
Beklagten sei es auch bei den Gesellschafter-Geschäftsführern zu Arbeitsausfall
gekommen. Die Alltagstätigkeit bestehe in der Fotosetzertätigkeit. Nur ein
geringer Bruchteil der Arbeitszeiten entfalle auf Leistungs-, Organisations- und
Verwaltungstätigkeiten. Zwar hätten sich alle vier Gesellschafter um einen
Ausgleich des Umsatz- und Auftragseinbruchs bemüht. Der Arbeitsausfall sei aber
nicht dadurch zu kompensieren gewesen, dass anstelle der Setzertätigkeit
ausschließlich Akquisition hätte betrieben werden können. Die Klägerin habe
einige wenige Großkunden, für die sie seit Jahren arbeite. Der Verlust eines
Großkunden, wie in diesem Fall der Versicherung, führe zu einem Arbeitsausfall,
der gerade nicht durch reine Akquisitionstätigkeiten aufzufangen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 12.02.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
17.06.2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, vom 01.02.2003 bis
31.07.2003 auch an die Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin S.S., M.F.,
A.B. und W.L. Kurzarbeitergeld in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zunächst auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom
17.06.2003 und bleibt bei ihrer Auffassung, im Falle der vier
Gesellschafter-Geschäftsführer liege keine Arbeitnehmereigenschaft vor. Der im
Klageverfahren vorgelegten Beurteilung der Versicherungspflicht durch die
Berufsgenossenschaft (Gerichtsakte Blatt 39) komme zwar Indizwirkung zu, doch
werde die Beklagte hierdurch nicht gebunden und halte an ihrer eigenen
versicherungsrechtlichen Beurteilung fest. In einem früheren
Kug-Bewilligungsbescheid seien zudem die Herren F. und L. von der Kurarbeit
ausgenommen worden. Sie seien offenbar damals nicht als Arbeitnehmer bewertet
worden. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob für die 4
Gesellschafter-Geschäftsführer überhaupt Arbeitsausfall habe eintreten können.
Nach den gleichlautenden Geschäftsführer-Dienstverträgen hätten die
Geschäftsführer ihre ganze Arbeitskraft der Gesellschaft zu widmen. Der
Arbeitsausfall sei im Wesentlichen mit dem Auftragswegfall bei der Versicherung
begründet worden. In der wirtschaftlich schwierigen Lage leuchte es dann nicht
ein, dass die Geschäftsführer, die ihre ganze Arbeitskraft in die Gesellschaft
einzusetzen hätten, Arbeitsausfall erleiden würden, also die Hände in den Schoß
legen und auf bessere Zeiten hoffen würden. Vielmehr sei doch zu erwarten, dass
sich alle Geschäftsführer unermüdlich um Neuaufträge bemühen und nach sonstigen
Mitteln und Wegen suchen würden, um die Unterbeschäftigung zu vermeiden oder zu
beenden. Arbeitsausfall könne unter diesem Aspekt nicht eingetreten sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf
die Gerichtsakte und die beigezogene Kug-Akte Bezug genommen, soweit deren
Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht beim zuständigen Sozialgericht erhobene Klage ist
zulässig und auch begründet. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten sind auch
die im Betrieb der Klägerin tätigen Geschäftsführer S.S., M.F., A.B. und W.L. im
streitigen Zeitraum vom 01.02.2003 bis 31.07.2003 über Kurzarbeitergeld zu
fördern.
In Übereinstimmung mit der Klägerin sind die im oben genannten Zeitraum
streitigen Anspruchsvoraussetzungen für eine Förderung sowohl hinsichtlich der
Arbeitnehmereigenschaft der Geschäftsführer der Klägerin als auch im Hinblick
auf die Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls in der Person der Geschäftsführer
zu bejahen. Dies steht zur Überzeugung der erkennenden Kammer auf der Grundlage
der Würdigung des Gesamtsachverhalts und der Darlegungen der Geschäftsführer in
der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2006 fest.
Gemäß § 169 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld unter
anderem dann, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt.
Nach § 170 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ist ein Arbeitsausfall dann erheblich, wenn er
nicht vermeidbar ist. Hierzu bestimmt § 170 Abs. 4 SGB III, dass ein
Arbeitsausfall nicht vermeidbar ist, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren
Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu
verhindern.
Eine Anspruchsberechtigung auf die Förderung über Kurzarbeitergeld besteht gemäß
§ 169 SGB III nur für Arbeitnehmer. Arbeitnehmer sind nach § 25 Abs. 1 SGB III
versicherungspflichtige Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer
Berufsausbildung beschäftigt sind (versicherungspflichtige Beschäftigung).
Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 4 SGB IV die nichtselbständige Arbeit,
insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Versicherungspflichtiger Arbeitnehmer
ist hiernach, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Persönliche
Abhängigkeit erfordert grundsätzlich die Eingliederung in den Betrieb und
Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer,
Ort und Art der Arbeitsausführung (BSGE 38, 35, 57; BSGE 51, 164, 167; BSG in
SozRecht 3-4100 § 168 AFG Nr. 5). Zwar kann das Weisungsrecht erheblich
eingeschränkt sein, wie das insbesondere bei Diensten höherer Art der Fall ist,
vollständig entfallen darf es jedoch nicht. Es muss eine fremdbestimmte Leistung
verbleiben, die Dienstleistung also zumindest in einer von anderer Seite
vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (BSGE 38, 53, 57; BSG Urteil vom
24.09.1992, Az.: 7 RAr 12/92). Ist ein Weisungsrecht nicht vorhanden, kann der
Betreffende seine Tätigkeit also wesentlich frei gestalten, insbesondere über
die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen oder sich
nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes einreihen, liegt keine
abhängige, sondern eine selbständige Tätigkeit vor, die zusätzlich durch ein
Unternehmerrisiko gekennzeichnet zu sein pflegt (BSG Urteil vom 24.09.1992, a.
a. O.; Urteil vom 06.02.1996, Az.: 7 RAr 134/90).
Nach diesen Grundsätzen richtet sich auch, ob ein Geschäftsführer einer GmbH
abhängig und deshalb beitragspflichtig beschäftigt ist oder nicht. Grundsätzlich
ist ein solcher Geschäftsführer weder wegen seiner Organstellung noch deshalb
von einer abhängigen Beschäftigung ausgeschlossen, weil er gegenüber
Arbeitnehmern der GmbH Arbeitgeberfunktionen ausübt. Denn auch wer
Arbeitgeberfunktionen ausübt, kann seinerseits bei einem Dritten persönlich
abhängig beschäftigt sein. Maßgebend bleibt die Bindung des Geschäftsführers an
das willensbildende Organ, in der Regel die Gesamtheit der Gesellschafter.
Ausdrücklich und grundsätzlich hat die Rechtssprechung ein abhängiges
Beschäftigungsverhältnis zu einer GmbH nur dann verneint, wenn ein
GmbH-Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist, der über mindestens die Hälfte
des Stammkapitals der Gesellschaft verfügt und damit einen maßgebenden Einfluss
auf deren Entscheidungen besitzt (BSG in SozRecht 3-4100 § 168 AFG Nr. 5 m. w.
N.). Vorliegend sind die Geschäftsführer der Klägerin am Kapital der GmbH
jeweils mit 25% beteiligt. Da laut Gesellschaftsvertrag Beschlüsse in der
Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden können und
es zudem keine Vereinbarungen über so genannte Sperrminoritäten gibt, kann
aufgrund der vorliegenden Kapitalbeteiligung der einzelnen Geschäftsführer nicht
auf eine die Gesellschaft beherrschende Position geschlossen werden.
Gerichtlicherseits war jedoch zu überprüfen, ob aufgrund der Konstellation in
der GmbH der Klägerin mit vier Gesellschafter-Geschäftsführern mit gleichem
Kapitalanteil der tatsächliche Einfluss der Geschäftsführer auf die Gesellschaft
wesentlich größer war, als dies aufgrund der gleichmäßig verteilten
Kapitalbeteiligung von nur 25% an sich anzunehmen ist, und die Geschäftsführer
damit wirtschaftlich gesehen eine Tätigkeit nicht für ein fremdes, sondern für
das eigene Unternehmen ausüben (vgl. hierzu auch BSGE 38, 53 und BSG in SozRecht
3-4100 § 168 AFG Nr. 5). Unter Beachtung der Rechtssprechungsgrundsätze gelangt
die Kammer im Ergebnis aber zu der von der Beklagten abweichenden Auffassung,
dass alle vier Geschäftsführer der Klägerin auch Arbeitnehmer der GmbH sind.
Aufgrund der Angaben der Geschäftsführer im Antragsverfahren, im
Widerspruchsverfahren und nicht zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom
23.02.2006 kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Geschäftsführer
der Klägerin wichtige unternehmensrelevanten Entscheidungen unabhängig und frei
treffen konnten. Vielmehr ist den gleichlautenden Angaben in dem jeweiligen
Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines
Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH bzw. eines mitarbeitenden
Gesellschafters in der GmbH zu entnehmen, dass die Geschäftsführer im Hinblick
auf betriebsrelevante Entscheidungen nur mehrheitliche bzw. gemeinschaftliche
einvernehmliche Entscheidungen treffen konnten und jeder einzelne
Gesellschafter-Geschäftsführer auf diese Entscheidungen angewiesen und damit
auch davon abhängig war. So sind mit Ausnahme der Alltagstätigkeiten aufgrund
der jeweiligen beruflichen Ausbildung als Schriftsetzer für alle
unternehmensrelevanten Geschäftsentscheidungen, insbesondere größere finanzielle
Transaktionen und Anschaffungen von technischen Anlagen und Ergänzung und
Erneuerung von Büroeinrichtungen stets Mehrheitsbeschlüsse bzw. einvernehmliche
Beschlüsse der Gesellschafter herbeigeführt worden. Dass die vier
Geschäftsführer hinsichtlich der alltäglichen routinemäßigen Abwicklungen der
Geschäfte selbständig und ohne konkrete Vorgaben der Gesellschafterversammlung
gearbeitet haben, ändert nach Auffassung der Kammer nichts daran, dass die
Tätigkeit der vier Geschäftsführer der Kontrolle und Überwachung durch die
Gesellschafterversammlung unterlegen hat.
Auch enthalten die von den Geschäftsführern gemachten Angaben in dem
Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung ihrer Tätigkeit
keinerlei Angaben, welche der Annahme einer abhängigen Beschäftigung
entgegenstehen würden. Die zwischen der Klägerin und den vier Geschäftsführern
abgeschlossenen gleichlautenden Geschäftsführer-Dienstverträge enthalten
ebenfalls keine Bestimmungen, die der Annahme der Arbeitnehmereigenschaft der
vier Geschäftsführer entgegenstehen würden. Die entsprechenden Vereinbarungen
aus dem Jahr 1996 bzw. 1997 (M.F.) enthalten die üblichen Bestimmungen eines
Geschäftsführervertrages. Neben den Bestimmungen zur Höhe der monatlichen
Bezüge, des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes enthalten die Verträge noch
Bestimmungen zum Jahresurlaub, der sich an den Bestimmungen des
Manteltarifvertrages der IG Medien orientiert. Daneben wird noch eine
gewinnabhängige Tantieme in Höhe von 15% des Jahresgewinnes der Gesellschaft
genannt. Die Geschäftsführer haben in den Feststellungsbögen jeweils eine
wöchentliche Arbeitszeit in Anlehnung an die tarifliche Arbeitzeit von 37,5
Stunden angegeben sowie die Vereinbarung darüber, dass im Falle der
Arbeitsunfähigkeit die Vergütung für die Dauer von sechs Wochen weitergewährt
wird. Im Übrigen werden den Geschäftsführern durch die Vereinbarungen in den
Geschäftsführer-Dienstverträgen keine besonderen Freiheiten eingeräumt. Nach den
Darlegungen der Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2006
entsprachen auch die tatsächlichen Gegebenheiten in der Gesellschaft den in den
Geschäftsführer-Dienstverträgen getroffenen Bestimmungen und den laut
Feststellungsbögen getroffenen Vereinbarungen. Die Annahme von abhängigen
Beschäftigungsverhältnissen im Falle der Geschäftsführer war somit weder
aufgrund der in den Geschäftsführerverträgen festgelegten Rechte ausgeschlossen
noch bestand eine Kapitalbeteiligung in einem Umfang, dass der damit verbundene
gesellschaftsrechtliche Status von vornherein die Annahme eine abhängigen
Beschäftigung scheitern lassen würde. Die entscheidende Frage war, ob die
Geschäftsführer nach der Gestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen zur GmbH und
der tatsächlichen Durchführung der Geschäftsführerverträge im Wesentlichen
weisungsfrei waren. Dies wird entgegen der Auffassung der Beklagten von der
Kammer eindeutig verneint. Weder die vereinbarte Gewinnbeteiligung, noch die
Darlehnshingabe der Geschäftsführer an die Gesellschaft, noch die Übernahme von
Bürgschaften ändern etwas daran, dass alle vier Geschäftsführer aufgrund ihres
nur geringen Kapitalanteils von 25% in einem Über-Unterordnungsverhältnis
gegenüber der Gesellschaft stehen.
Nach Ansicht der Kammer gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der
tatsächliche Einfluss der Geschäftsführer auf die Gesellschaft aufgrund der
Konstellation im Betrieb der Klägerin wesentlich größer war, als er entsprechend
der Kapitalbeteiligung anzunehmen ist. Vor dem Hintergrund der von den
Geschäftsführern geschilderten Strukturen und Entscheidungsprozesse in der
Gesellschaft kann nach Ansicht der Kammer nicht der Schluss gezogen werden, dass
jeder Geschäftsführer für sich der eigentliche Unternehmer der GmbH ist. So kann
die Stellung der Geschäftsführer in keinem Fall als diejenige eines
selbständigen und alleinigen Unternehmers qualifiziert werden. Eine
entsprechende Machtposition der Geschäftsführer innerhalb der GmbH ist nicht
feststellbar. Sowohl die Regelungen in der jeweiligen
Geschäftsführer-Dienstvereinbarung als auch die tatsächlichen Gegebenheiten in
der GmbH der Klägerin lassen im Ergebnis nur den Schluss zu, dass die vier
Geschäftsführer zu der GmbH der Klägerin in einem die Beitragspflicht
begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden haben und noch stehen. Sie sind
daher im Hinblick auf die Gewährung von Kug als Arbeitnehmer im Sinne des § 169
SGB III zu beurteilen.
Auch die im Klageverfahren von der Beklagten zum Begriff der "Vermeidbarkeit"
gemachten Ausführungen tragen eine ablehnende Entscheidung gegenüber den
Geschäftsführern der Klägerin nicht. Zwar trifft durch das Erfordernis der
Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls den Arbeitgeber grundsätzlich eine
Schadensminderungspflicht, sodass ein vermeidbarer Arbeitsausfall den
Kug-Anspruch ausschließt. Hintergrund ist, das grundsätzlich der Arbeitgeber das
Betriebsrisiko zu tragen hat, welches durch die Gewährung von Kug grundsätzlich
nicht gemindert werden soll (Roeder in Niesel SGB III, Sozialgesetzbuch,
Arbeitsförderung, Kommentar, 2. Auflage, § 170 Rdnr. 25). Die zur Ablehnung von
Kug-Zahlungen an die vier Geschäftsführer der Klägerin führenden Erwägungen der
Beklagten im Klageverfahren stützen sich darauf, dass gemäß § 3 der
Geschäftsführer-Dienstverträge der Geschäftsführer seine ganze Arbeitskraft der
Gesellschaft zu widmen hat. Aber nur unter der Prämisse, dass sich gerade in den
Personen der Geschäftsführer auch das Unternehmerrisiko verwirklicht und die
Geschäftsführer zur Verhinderung des Arbeitsausfalls oder zur Vermeidung
weiteren Arbeitsausfalls der übrigen Mitarbeiter bzw. der übrigen
Geschäftsführer jeweils verstärkt hätten tätig werden müssen (vgl. insoweit
Bieback in Gagel, SGB III, Arbeitsförderung, § 170 Rdnr. 104ff., 125ff.), wäre
mit der Beklagten von der Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls für die vier
Geschäftsführer auszugehen. Grundsätzlich richtig ist, dass die nach § 170 SGB
III erforderliche Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls für jede Personengruppe
nachgewiesen werden muss und dass insofern auch eine Prüfungspflicht des
Arbeitsamtes (der Arbeitsagentur) besteht (vgl. Bieback in Gagel, a. a. O., §
170 Rdnr. 111). Aufgrund der nachvollziehbaren Darlegungen der vier
Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2006 ist
die erkennende Kammer jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass aufgrund der im
streitigen Zeitraum bestehenden Verhältnisse in der Firma der Klägerin von einer
Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls auch für die Geschäftsführer ausgegangen
werden muss. So ist der Arbeitsausfall ab 01.02.2003 in erster Linie mit dem
starken Auftragsrückgang seitens eines Großkunden (Versicherung) begründet
worden. Daneben ist angegeben worden, dass aufgrund neuer Techniken ganze
Produktionsbereiche entfallen sind bzw. Kunden den Satz jetzt selber
produzieren. Unter Berücksichtigung dieser Situation des klägerischen Betriebs
zu Beginn des Jahres 2003 hält es die erkennende Kammer für plausibel, dass der
für die Geschäftsführer entstandene Arbeitsausfall unvermeidbar und auch nicht
durch verstärkte Akquistionstätigkeiten kompensierbar bar. So haben die
Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass es
in ihrem Tätigkeitsbereich kaum möglich ist, Neukunden zu gewinnen und dadurch
einen Ausgleich für den Wegfall bisheriger Dauerkunden zu erreichen. Zur
Untermauerung dieser Darstellung wird darauf hingewiesen, dass der Betrieb der
Klägerin die Akquise vorübergehend an ein externes Profiunternehmen vergeben
hatte. Trotz bundesweiter Bemühungen, die dem Betrieb der Klägerin mit über
5.000 EUR in Rechnung gestellt wurden, habe es nach vier Monaten letztendlich
nur eine unsichere Option für einen Neukunden gegeben, die zudem bis dato nicht
zu realisieren gewesen sei. Hieraus kann nach Ansicht der erkennenden Kammer nur
der Schluss gezogen werden, dass die von der Beklagten verlangte Gegensteuerung,
das heißt Schadensminderungsverpflichtung des Arbeitgebers, aufgrund der
Besonderheiten der Branche der Klägerin und der allgemeinen Marktsituation
realistischer Weise gar nicht umsetzbar war und damit ein Ausgleich des
Arbeitsausfalls wegen des reduzierten Auftragsvolumens keineswegs durch
Akquisetätigkeiten der Geschäftsführer aufzufangen war. Im Ergebnis sieht es die
Kammer daher als erwiesen an, dass nicht nur für eine Arbeitnehmerin der Firma
der Klägerin, sondern auch für die Geschäftsführer im streitigen Zeitraum der
Arbeitsausfall unvermeidbar war. Der Klage war daher, wie auch ausgeurteilt,
stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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