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Kurzerkrankungen: Attestpflicht bei häufigen Kurzerkrankungen bereits am 1. Tag! LAG Frankfurt Az.: 6 Sa 463/03 Urteil vom 16.02.2004 Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!): Haben Arbeitnehmer häufig Kurzerkrankungen, so kann der Arbeitgeber bereits am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest verlangen, selbst wenn im Betrieb sonst erst ab dem dritten Krankheitstag ein Attest vorgelegt werden muss. Sachverhalt: Der klagende Arbeitnehmer wies häufig Kurzerkrankungen auf. Der Arbeitgeber verlangte daraufhin von ihm bereits ab dem ersten Krankheitstag ein Attest. Der Arbeitnehmer berief sich jedoch auf die im Betrieb sonst geltende Frist von 3 Tagen. Entscheidungsgründe: Nach Auffassung der Richter, sind häufige Kurzerkrankungen eines Arbeitnehmers ein wichtiger Grund, bereits ab dem ersten Krankheitstag ein Attest verlangen zu können.
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