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psychotherapeutische Kurzzeitbehandlung von Versicherungsleistung abgedeckt?
LG München I
Az: 6 S
8983/03
Hinweisbeschluss vom 23.07.2003
Das Berufungsgericht beabsichtigt,
die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung keine
Erfolgsaussicht hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung
eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern:
Das Urteil des Amtsgerichts, das umfassend und mit Bezug auf die Rechtsprechung
begründet ist, vermag voll inhaltlich zu überzeugen. Im übrigen musste das
Amtsgericht - und dies hat es getan - seine Rechtsmeinung begründen, wobei es in
seiner Begründung nicht zitatweise durch Parteien vorgetragene Ureile anderer
Gerichte benennen musste. Aus Sicht der Kammer kann die Psychotherapierichtlinie
des Bundesausschusses für Ärzte und Krankenkassen über die Durchführung. von
Psychotherapie vom 23.10.1998 dafür herangezogen werden, dass bei einer
Kurzzeittherapie ein Behandlungsumfang von ca. 25 Sitzungen erforderlich ist.
Auszugehen ist vom tatsächlichen Abrechnungsverhalten (beispielsweise 2,3facher
Steigerungssatz), das vorliegend dazu führt, dass die Versicherung wesentliche
Behandlungskosten nicht finanziert. Die vorliegend vom Kläger bezahlten Beträge
(unstrittig für das Jahr 2000 ein Betrag über 300,00 Euro, für das Jahr 2001 ein
Betrag von fast 1.500,00 Euro und für das Jahr 2002 ein Betrag von ca. 500,00
Euro) sind aus Sicht des durchschnittlich Versicherten wesentliche Geldbeträge.
Tatsächlich führt dies dazu, dass eine psychotherapeutische Kurzzeitbehandlung
im durchschnittlichen Behandlungsumfang nicht von der Versicherungsleistung
abgedeckt ist. Diese Nichtabdeckung bewirkt eine Aushöhlung des
Versicherungsschutzes, da die durchschnittlich erfolgversprechende
Heilbehandlung im ambulanten Bereich grundsätzlich von vornherein nicht
gewährleistet ist. Dies führt zum Auflaufen eines erheblichen Eigenanteils des
behandlungsbedürftigen Versicherten. Eine derartige Beschränkung hätte in den
allgemeinen Geschäftsbedingungen deutlich
hervorgehoben werden müssen. .
Im übrigen geht hinsichtlich der Frage der Verjährung der
Versicherungsschutzleistungen für das Jahr 2000 die Kammer davon aus, daß die
Hinweispflicht gem. § 139 Abs. 2 ZPO auch im schriftlichen Verfahren gilt (vgl.
Thomas/Putzo, 25. Auflage, §.139 Rdnr. 15). Im vorliegenden schriftlichen
Verfahren wurden bei der Entscheidung Schriftsätze berücksichtigt, die bis zum
27.3.2003 bei Gericht eingegangen waren. Mit Schriftsatz vom 12.3.2003., vom
Gericht an den Beklagtenvertreter expediert am 13.3.2003, hat die Klageseite
unter Vorlage eines Anspruchsschreibens vom 22.10.2002 (K 5) die Hemmung der
Verjährung gem. § 12 Abs. 2 VVG dargelegt. Die Beklagtenseite ist hierauf im
Schriftsatz vom 27.3.2003, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, nicht
eingegangen. Eine Hinweispflicht hätte nur bestanden, wenn das Gericht hätte
davon ausgehen müssen, dass die Beklagtenseite diese Frage erkennbar falsch
beurteilt oder für unerheblich gehalten hat. Dafür. bestanden allerdings
vorliegend keine Anhaltspunkte. Im übrigen besteht die Hinweispflicht
ausnahmsweise nicht, soweit es sich um eine Nebenforderung handelt. Bei der
Definition der Nebenforderung ist nachdem Beschleunigungszweck der Vorschrift
des § 139 Abs. 2 ZPO eine wirtschaftliche Sichtweise zugrunde zu legen, wobei in
der Literatur 15 % des Hauptsachestreitwerts als obere Grenze für vertretbar
gehalten werden (vgl. Thomas/Putzo ZPO, 25. Auflage, § 139 Rdnr. 24). Aus Sicht
der Kammer ist damit die Zahlungsforderung für das Jahr 2000 gegenüber den
übrigen Anträgen eine sogenannte wirtschaftliche Nebenforderung.
Die Berufungsklagepartei erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab
Zustellung dieses Hinweises.
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