Lackierkosten
bei Fahrzeugmangel - Erstattungskosten
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U
168/07
Urteil vom
18.08.2008
Die Berufung des Klägers gegen das
am 20. Juni 2007 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Aus Gebrauchtwagenkauf verlangt der Kläger im Wege der Minderung Rückzahlung
eines Teils des Kaufpreises sowie Ersatz von Lackierkosten.
Dem Streit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Gemäß schriftlicher Bestellung vom 06.09.2005 kaufte der Kläger von dem
beklagten Autohaus einen S. I., 1,4 Liter, 16 V, Erstzulassung 29.06.2005, für
einen Preis von 12.000,-- EUR. Die Beklagte hatte das Fahrzeug Anfang Juni 2005
von der S. D. G. als Neufahrzeug erworben. Nach der Zulassung am 29.06.2005
wurde das Fahrzeug als Vorführwagen eingesetzt. Bei der Übernahme durch den
Kläger am 20.09.2005 soll der Wagen nach der Behauptung der Beklagten in
einwandfreiem Zustand gewesen sein, insbesondere habe man mit dem Wagen keinen
Unfallschaden gehabt. Er sei auch nicht nachlackiert worden. Demgegenüber
behauptet der Kläger, dass das Fahrzeug vor der Übergabe an ihn nachlackiert
worden sei. Das sei ihm zunächst nicht aufgefallen, jedoch anlässlich eines
Werkstattaufenthaltes im Betrieb der -Vertragshändlerin R. entdeckt worden. In
diesem Zusammenhang trägt der Kläger vor:
Am 14.01.2006 habe ein Dritter einen Pokal fallen lassen, wodurch die Lackierung
des hinteren Stoßfängers beschädigt worden sei. Er, der Kläger, habe den Schaden
durch die Firma R. auf der Basis des Kostenvoranschlags vom 19.01.2006 für
386,45 EUR beseitigen lassen. Gegenstand der Rechnung vom 01.02.2006 sind unter
anderem Lackierarbeiten im Bereich des hinteren Stoßfängers im Umfang von 238,55
EUR netto.
Unstreitig war der Wagen Anfang März 2006 erneut in der Werkstatt der Firma R..
Ausweislich der streitgegenständlichen Rechnung vom 10.03.2006 wurden im Auftrag
des Klägers Arbeiten am hinteren Stoßfänger und den linksseitigen Türen bzw.
einer Tür sowie Lackierungsarbeiten im Gesamtumfang von 800,01 EUR (brutto)
durchgeführt.
Diesen Betrag macht der Kläger im Wege des Schadensersatzes mit der Begründung
geltend, es hätten erhebliche Farbabweichungen zur linken Fahrzeugseite
bestanden, die durch eine entsprechende Anpassung hätten ausgeglichen werden
müssen. Das gehe zu Lasten der Beklagten, denn nur durch das Fehlen der
Originallackierung bzw. infolge der Nachlackierung seien die
"Anpassungsarbeiten" erforderlich gewesen.
Zusätzlich zu dem Rechnungsbetrag von 800,01 EUR verlangt der Kläger Zahlung von
4.800,-- EUR. Diesen Betrag habe er infolge des Fahrzeugmangels zu viel gezahlt,
so dass er eine entsprechende Minderung verlangen könne.
Das Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat
es im Wesentlichen ausgeführt:
Unter dem Gesichtspunkt der Kaufpreisminderung sei die Klage deshalb nicht
begründet, weil der Kläger der Beklagten nicht die erforderliche Frist zur
Nacherfüllung gesetzt habe. Ein Fall der Unmöglichkeit der Nachbesserung läge
nicht vor. Denn nach dem Vortrag des Klägers handele es sich bei den geltend
gemachten Mängeln allein um eine optische Beeinträchtigung. Sie könne durch eine
Nachlackierung behoben werden. Eine Unmöglichkeit der Nachbesserung mit Wegfall
des Fristsetzungserfordernisses lasse sich nicht damit begründen, dass der
Kläger die von ihm behauptete Nachlackierung mit einem Unfallschaden in
Verbindung bringe. Dass der Wagen einen Unfallschaden erlitten habe, stelle eine
Behauptung ins Blaue hinein dar. Der Umstand, dass der Wagen, wie vom Kläger
behauptet, nachlackiert worden sei, bedeute nicht, dass es sich um einen
Unfallwagen handele. Denn für eine Nachlackierung kämen neben einem
Unfallschaden unzählige andere Ursachen in Betracht, beispielsweise Kratzer
aufgrund von Vandalismus, ferner Transport- oder Einparkschäden. Angesichts der
damit möglichen Nachbesserung habe der Kläger, so das Landgericht weiter, eine
entsprechende Frist setzen müssen. Gründe, wonach dies ausnahmsweise entbehrlich
sei, lägen nicht vor.
Zurückgewiesen hat das Landgericht die Klage auch insoweit, als es um den
streitgegenständlichen Betrag in Höhe von 800,01 EUR geht. Insoweit komme
lediglich ein Anspruch des Klägers aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Dieser
Anspruch setze jedoch ein Verschulden der Beklagten voraus. Dafür sei nichts
ersichtlich.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel weiter.
Er rügt die Verletzung materiellen Rechts in mehrfacher Hinsicht. So sei das
Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Fristsetzung zur
Nacherfüllung erforderlich gewesen sei. Richtigerweise sei von einer
Nacherfüllungsverweigerung auszugehen, die eine Fristsetzung entbehrlich mache.
Das gesamte vorprozessuale wie auch prozessuale Verhalten der Beklagten könne
nicht anders als eine Nacherfüllungsverweigerung gewertet werden. Unrichtig sei
das angefochtene Urteil auch insoweit, als eine Nacherfüllung im Wege der
Nachbesserung für möglich erachtet werde. In Wirklichkeit läge mit Rücksicht
darauf, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handele, ein Fall der Unmöglichkeit
der Nacherfüllung vor. Fehl gehe der Vorwurf des Landgerichts, die entsprechende
Behauptung des Klägers sei eine solche ins Blaue hinein. Richtigerweise hätte
es, wie zunächst auch angekündigt, über die Frage der Unfalleigenschaft Beweis
erheben müssen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Die Beklagte tritt der Berufungsbegründung nach Maßgabe ihrer
Berufungserwiderung vom 12.09.2007 und ihrer weiteren zweitinstanzlichen
Schriftsätze entgegen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung
ihres erstinstanzlichen Vorbringens, wobei sie insbesondere betont, dass das
Fahrzeug bei Auslieferung an den Kläger mängelfrei gewesen sei, was nicht
zuletzt auch daraus folge, dass der Kläger den behaupteten Mangel erst nach mehr
als 4 Monaten bemerkt habe.
Gemäß Beweisbeschluss vom 07.04.2008 hat der Senat Sachverständigenbeweis
erhoben. Der Sachverständige Dipl.-Ing. W. S. hat das Fahrzeug am 06.05.2008
überprüft und sodann sein schriftliches Gutachten vom 27.05.2008 erstattet. Auf
den Inhalt des Gutachtens wird ebenso Bezug genommen wie auf den sonstigen
Akteninhalt.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
1. Nicht tragfähig ist allerdings die Auffassung der erstinstanzlichen
Richterin, dem geltend gemachten Anspruch auf Minderung (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB)
stehe bereits der Umstand entgegen, dass der Kläger keine Frist zur
Nacherfüllung, hier Nachbesserung, gesetzt habe. Nach dem vom Kläger
vorgetragenen und unter Beweis gestellten Sachvortrag handelt es sich um einen
Fall der Unmöglichkeit der Nacherfüllung in beiden Varianten.
Der Kläger hat ausdrücklich behauptet, ihm sei ein "Unfallfahrzeug" verkauft
worden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts stellt dies keine "Behauptung ins
Blaue hinein" dar. Der Kläger hat zwar kein bestimmtes Unfallereignis
vorgetragen, beispielsweise eine Kollision im Straßenverkehr oder eine sonstige
Beschädigung, etwa auf dem Betriebsgelände der Beklagten. Da der Kläger insoweit
über keinerlei Informationen verfügte, war er außer Stande, in diesem Punkt
einen konkreten Sachvortrag zu unterbreiten. Da die Beklagte vorgerichtlich,
nämlich mit Schreiben vom 05.04.2006, mitgeteilt hatte, in ihrem Bereich keinen
Unfallschaden repariert zu haben und auch keine Nachlackierung durchgeführt zu
haben, bestand für den Kläger keine Veranlassung, in dieser Frage weitere
Nachforschungen anzustellen, um seinen Verdacht, einen Unfallwagen gekauft zu
haben, durch konkrete Einzeltatsachen zu einem etwaigen Unfallereignis zu
untermauern. Dies umso weniger, als das Fahrzeug auf die Beklagte erstzugelassen
war. Diese hatte den Wagen von der S. D. G. erworben und bis zur Bestellung
durch den Kläger als Vorführwagen eingesetzt, wobei die vergleichsweise geringe
Fahrstrecke von knapp 1.100 km zurückgelegt wurde.
Bei dieser Sachlage konnte und durfte der Kläger seine Behauptung, ihm sei ein
"Unfallfahrzeug" verkauft worden, allein auf den Zustand der Lackierung stützen.
Behauptet hat er, die linke Seite des Fahrzeugs sei nachlackiert worden, ferner
die Motorhaube. Der hierbei verwendete Lack sei nicht derjenige gewesen, den der
Hersteller (S.) verwende. Ergänzt wird dieser Sachvortrag durch den vom Kläger
überreichten Prüfbericht des A. (Bl. 40/41 d.A.). Darin heißt es unter der
Rubrik "Was wurde festgestellt?":
Erkennbare Nachlackierung: Motorhaube, Tür vorne rechts, Tür hinten links,
Seitenteil links. Lackwerte bis 225
Diese Feststellungen des A. hat der Kläger sich ersichtlich zu Eigen gemacht und
ergänzend weiter vorgetragen, dass die Nachlackierungen wahrscheinlich von 2
Personen bzw. zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorgenommen worden seien
(Schriftsatz vom 12.02.2007, S. 3 = Bl. 39 d.A.).
Dieser Sachvortrag reicht aus, um einen Fahrzeugmangel darzulegen, dessen
Beseitigung rechtlich unmöglich ist. Im Wege der Nachbesserung unbehebbar ist
ein Mangel immer dann, wenn er vom Verkäufer nicht restlos, dauerhaft und
wertminderungsfrei beseitigt werden kann. Unbehebbarkeit in diesem Sinne ist
nicht nur bei "Unfallschäden" anzunehmen. Dies ist lediglich der Standardfall
der Unbehebbarkeit in Fällen des Gebrauchtwagenkaufs. Die Eigenschaft, ein
"Unfallfahrzeug" zu sein, ist in der Tat irreversibel. Sie haftet dem Fahrzeug
auf Dauer an und kann durch keine Nachbesserungsmaßnahme beseitigt werden.
Allerdings dürfen die Begriffe "Unfallwagen" bzw. "Unfalleigenschaft" nicht zu
eng verstanden werden. Es geht nicht nur um Unfallereignisse im Straßenverkehr.
Auch die vom Landgericht angesprochenen "Transport- oder Einparkschäden" sind
rechtlich Unfallschäden im Sinne der Rechtsprechung zur Unbehebbarkeit eines
Mangels. Selbst wenn ein Fahrzeug nicht als "Unfallfahrzeug" einzustufen ist,
kann eine dem Käufer nicht aufgedeckte Beschädigung der Karosserie als ein
unbehebbarer Mangel zu qualifizieren sein. Wenn bei der Beseitigung der
Beschädigung ein technischer oder merkantiler Minderwert zurück bleibt, stellt
dies einen Umstand dar, der im Wege der Nachbesserung nicht aus der Welt zu
schaffen ist.
Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte die Nacherfüllung ernsthaft und
endgültig verweigert hat, wie der Kläger mit beachtlichen Gründen geltend macht,
entfällt die Nacherfüllung und damit auch die an sich grundsätzlich
erforderliche Fristsetzung aus Gründen der Unmöglichkeit (§ 326 Abs. 5 BGB,
entsprechend anwendbar auf die Minderung). Gleichwohl erweist sich das
angefochtene Urteil im Ergebnis als richtig. Die Beklagte haftet weder unter dem
Gesichtspunkt der Sachmängelhaftung noch aus einem anderen rechtlichen Grund.
2. Soweit der Kläger vertragliche Ansprüche, hier: Minderung und Schadensersatz,
verfolgt, steht seiner Klage nicht der Umstand entgegen, dass er mit
vorgerichtlichem Schreiben vom 29.03.2006 die Anfechtung wegen arglistiger
Täuschung erklärt hat. Anders wäre es nur, wenn die Anfechtung wirksam wäre. Das
ist nicht der Fall. Von einer arglistigen Täuschung des Klägers kann nach den
gesamten Umständen des Falles nicht ausgegangen werden. Damit bleibt Raum für
vertragliche Ansprüche, insbesondere aus Sachmängelhaftung.
a)
Grundvoraussetzung für den Anspruch aus Minderung ist eine Mangelhaftigkeit des
Fahrzeugs im Zeitpunkt der Übergabe. Davon hat der Senat sich nicht überzeugen
können. Erwogen hat er, dem Kläger die Beweisvermutung des § 476 BGB zu Gute
kommen zu lassen. Sie verhilft dem Kläger jedoch nicht zum Erfolg. Denn dem
Kläger ist nicht der ihm auch in seiner Eigenschaft als Verbraucher obliegende
Nachweis gelungen, dass überhaupt ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB
vorhanden ist. Nur wenn ein solcher Sachmangel fest stünde und er sich innerhalb
der 6-Monats-Frist des § 476 BGB gezeigt hätte, könnte zu Gunsten des Klägers
die Beweisvermutung eingreifen, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt der
Auslieferung des Fahrzeugs an ihn (20.09.2005) vorhanden war.
b)
Der vom Kläger zu führende sogenannte Ob-Überhaupt-Beweis ist ihm nicht
gelungen. Der Senat kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere mit
Rücksicht auf das von ihm eingeholte Gutachten, nicht die Feststellung treffen,
dass ein Sachmangel überhaupt vorhanden ist. Der Fall wäre das, wenn der vom
Kläger erworbene Pkw sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet oder eine
Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art nicht üblich ist oder
von einer Beschaffenheit ist, die der Kläger nach der Art der Sache nicht
erwarten konnte (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Dass dem Fahrzeug eine
vereinbarte Beschaffenheit fehlt, ist vom Kläger nicht vorgetragen. Dafür ist
auch nichts ersichtlich. Gleiches gilt für die Mangelhaftigkeit nach § 434 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 BGB (vertraglich vorausgesetzte Verwendung). Für die gewöhnliche
Verwendung war der S. I. zweifellos geeignet. Der Wagen konnte vom Kläger
bestimmungsgemäß genutzt werden. Wenn ein Fall der Mangelhaftigkeit anzunehmen
ist, dann allein im Hinblick auf die beiden anderen Kriterien des § 434 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 BGB. Die übliche Beschaffenheit würde dem Wagen gewiss fehlen, wenn
es sich um ein "Unfallfahrzeug" handelte. Das ist nicht der Fall, selbst wenn
man von einem weiten Verständnis des Unfallbegriffs ausgeht.
c)
Die Behauptung des Klägers, ihm sei ein "Unfallfahrzeug" verkauft worden, hat
nach dem Ergebnis der gutachterlichen Prüfung keine Bestätigung gefunden. Dass
der Sachverständige S. die Definition "Unfallfahrzeug" im Hinblick auf die von
ihm festgestellten Nachlackierungen bestimmter Teile für unangebracht hält, ist
allerdings nicht entscheidend. Maßgebend ist vielmehr, ob das Fahrzeug von einer
Beschaffenheit war, die bei einem Vorführwagen unüblich und auch nicht
erwartungsgerecht ist. Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, kann der Käufer
im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen
Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist. Dies
gilt in verstärktem Maße beim Kauf eines Vorführwagens mit einer vergleichsweise
geringen Laufleistung von etwas mehr als 1.000 km. Bei einem solchen Fahrzeug
ist die bei Pkw ohnehin eng zu ziehende Bagatellschadensgrenze zu Gunsten des
Vorführwagenkäufers noch strenger zu ziehen.
Doch auch unter Anlegung dieses strengen Maßstabes kann der Senat nicht
feststellen, dass der Seat Ibiza von unüblicher und vom Kläger nicht zu
erwartender Beschaffenheit gewesen ist. Fest steht allerdings, dass der Wagen an
zwei Stellen nachlackiert worden ist. An der hinteren linken Seitenwand und auch
an der Motorhaube sind Lackierarbeiten vorgenommen worden, die von dem
Sachverständigen S. als "Nachlackierungen" bezeichnet werden. Den Grund für
diese Arbeiten hat der Sachverständige ebenso wenig ermitteln können wie den
Zeitpunkt. Letzteres wäre gegebenenfalls für die Klage unschädlich, weil dem
Kläger insoweit die Beweisvermutung des § 476 BGB, wie im Senatstermin
angedeutet, helfen könnte. Nicht befreit ist der Kläger indes, wie bereits
ausgeführt, von dem Nachweis einer vertragswidrigen Beschaffenheit.
Nachlackierungen als solche stellen auch bei einem Vorführwagen nicht stets und
zwingend einen Fall der Mangelhaftigkeit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
BGB dar. So sind Nachlackierungen, die der Hersteller im Werk veranlasst hat, im
Allgemeinen beanstandungsfrei. Anders können die Dinge bei Nachlackierungen bzw.
Neulackierungen außerhalb des Herstellerwerks liegen. Von einem solchen Fall ist
zu Gunsten des Klägers auszugehen, zumal der Sachverständige bemerkt hat, die
Nachlackierungen seien mit hoher Sicherheit "anschließend", d.h. nach Verlassen
des Werkes, durchgeführt worden. Das bedeutet, dass sie nur in der Sphäre der S.
D. G., oder der Beklagten oder des Klägers stattgefunden haben können. Insoweit
hat der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden können. Nach dem Gutachten des
Sachverständigen ist lediglich auszuschließen, dass Unfallbeschädigungen im
Sinne von Blechverformungen an der Motorhaube und an der Seitenwand hinten links
der Grund gewesen sind. Insoweit hat sich die Mitteilung der Beklagten im
Schreiben vom 05.04.2006, man habe an dem Fahrzeug "keinen Unfallschaden"
repariert, als richtig herausgestellt. Ob die Beklagte Lackierarbeiten an dem
Fahrzeug vorgenommen hat oder nicht, kann der Senat nicht feststellen. Denkbar
ist, dass man im Zuge der Entfernung der an dem Fahrzeug befindlichen
Schriftzüge die fraglichen Stellen nachlackiert hat. Mehr als eine bloße
Vermutung ist das indes nicht. Wenn dies der Grund sein sollte, könnte der
Kläger daraus keine Rechte herleiten, denn gemäß Kaufvertrag war die Beklagte
dazu verpflichtet, die Schriftzüge ohne Rückstände zu entfernen. Allerdings
durfte sie dabei nicht den Lack beschädigen und eine etwa erforderliche
Nachlackierung musste fachlich einwandfrei erfolgen (für Mangelfreiheit trotz
Nachlackierung auch OLG Düsseldorf, Urt. V. 8.11.2002, 3 U 37/02 und OLG
Koblenz, Urt. V. 5.9.2002, 5 U 140/02).
Die Nachlackierungen als solche sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat sie
über Monate nicht bemerkt. Unregelmäßigkeiten im Lack sind erst anlässlich eines
Werkstattaufenthaltes von Mitarbeitern der Firma R. im Januar/Februar 2006
festgestellt worden.
Die Ungewissheit darüber, wer die Nachlackierungen aus welchem Grund vorgenommen
hat, begründet unter den gegebenen Umständen keine Vertragswidrigkeit.
Nach alledem ist dem Kläger nicht der Nachweis gelungen, dass das von ihm
gekaufte Fahrzeug mangelhaft gewesen ist. Infolge dessen ist die Berufung mit
den prozessualen Nebenentscheidungen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO
zurückzuweisen.
Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht unzweifelhaft nicht (§ 543 Abs. 2
ZPO).
Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für den Kläger: 5.600,-- EUR