Skip to content

Lärmbelästigung durch Nachbarn – Unzumutbarkeitsgrenze!

OLG Koblenz

Az.: 5 U 279/01

Urteil vom 04.09.2003


Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):

Eine Lärmbelästigung durch einen Nachbarn ist immer dann unzumutbar, wenn diese die für das jeweilige Gebiet geltenden Grenzwerte der „Technischen Anleitung Lärm“ (sog. „TA-Lärm“) überschreitet. Solche Lärmbelästigungen muss der Nachbar unterlassen. Eine Überschreitung der Grenzwerte der TA-Lärm müssen Nachbarn nur unter ganz bestimmten Umständen tolerieren.


Sachverhalt:

Die Kläger sind Eigentümer eines Einfamilienhauses; in 15 Meter Entfernung befindet sich ein Dorfgemeinschaftshaus. In dessen Festsaal finden an Wochenenden private Feiern, Vereinsfeste und Musikveranstaltungen statt. Aufgrund des von den Veranstaltungen ausgehenden Lärms fühlen sich die Kläger belästigt. Ein Sachverständiger stellte bei einer unangekündigten Messung fest, dass die Grenzwerte der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete überschritten wurden. Die Kläger verlangten daher von der Ortsgemeinde, keine Veranstaltungen mehr abzuhalten, bei denen die TA-Lärm Werte überschritten werden.

Entscheidungsgründe:

Der Klage wurde stattgegeben, die Kläger haben gegenüber der Ortsgemeinde aus § 1004 Abs.1 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Unterlassung solcher Veranstaltungen. Zwar können Eigentümer nach § 906 Abs.1 Satz 1 BGB nur solche Lärmbelästigungen unterbinden, die die Grundstücksnutzung wesentlich beeinträchtigen. Jedoch liegt gem. § 906 Abs.1 Satz 2 und Satz 3 BGB eine wesentliche Immission vor, wenn die in Gesetzen, Rechtsverordnungen oder bestimmten Verwaltungsvorschriften festgelegten Grenz- oder Richtwerte überschritten werden. Aufgrund der Überschreitung der Höchstwerte der TA-Lärm im vorliegenden Fall hatten die Kläger mithin einen Unterlassungsanspruch. Eine Pflicht zur Tolerierung käme nur dann in Betracht, wenn ganz besondere Umstände die Notwendigkeit einer Überschreitung der Grenz- und Richtwerte begründen würden. Solche lagen jedoch im vorliegenden Fall nicht vor.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos