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| Lärmbelästigung durch urinieren im Stehen?! AMTSGERICHT
WUPPERTAL Az.: 34
C 262/96 Verkündet
am 14.01.1997 Leitsatz (Dr. C. Kotz): Nein!! Wer will entscheiden, was insoweit normal und was zu laut ist? Menschen, die in einem hellhörigen Haus miteinander wohnen, müssen diesen Umstand mit Gelassenheit ertragen. Er kann nicht dazu führen, daß einzelnen Mitbewohner bis in intimste Lebensbereiche hinein Vorschriften gemacht werden. IM NAMEN
DES VOLKES URTEIL Hat das Amtsgericht Wuppertal,
Abteilung 34, auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1996 für Recht
erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten
des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Der Tatbestand entfällt gemäß
§ 313 a Abs. 2 ZPO. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Ein Anspruch gemäß §§ 823
Abs. 1, 1004 BGB würde voraussetzen, daß die Kläger über ein normales Maß
hinaus durch vermeidbare Geräusche gestört werden. Da in einem
Mehrfamilienhaus zwangsläufig jeder Bewohner selber Geräusche verursacht und
seinerseits gelegentlich durch Geräusche anderer gestört wird, setzt ein
Unterlassungsanspruch jeweils eine Abwägung der beiderseitigen Interessen
voraus und kann nur durchgreifen, wenn die Geräuschbelästigung die mir
normalen Lebensvorgängen verbundene Geräuschentwicklung deutlich überschreitet
und deshalb nicht hingenommen werden muß. Die von den Klägern zunächst geäußerte
Vermutung, Umbauarbeiten im Badezimmer der Beklagten seien für die von ihnen
beanstandete Geräuschbelästigung ursächlich, kann nicht richtig sein. Denn
die Kläger tragen selbst vor, daß es auch nach den Umbauarbeiten längere
Phasen gegeben hat, in denen die beanstandeten Geräusche nicht zu hören waren.
Es geht a1so letztlich, wie die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 25.11.1996
reinräumen nicht um bauliche Veränderungen, sondern darum, daß
unterschiedliche Techniken des Urinierens mit einer unterschiedlicher Geräuschentwicklung
einhergehen. Den Beklagten insoweit Vorschriften zu machen, würde einen
Eingriff in ihre Intimsphäre darstellen, welcher abzulehnen ist. Letztlich ist
die Toilettenbenutzung zwangsläufig mit einer Geräuschentwicklung verbunden.
Wer wollte entscheiden, was insoweit normal und was zu laut ist? Menschen, die
in einem hellhörigen Haus miteinander wohnen, bekommen zwangsläufig mehr
Lebensäußerungen voneinander mit, als Personen, die in einem gut geräuschisolierten
Haus leben. Dieser Umstand kann nur mit Gelassenheit ertragen werden; er kann
nicht dazu führen, daß einzelnen Mitbewohner bis in intimste Lebensbereiche
hinein Vorschriften gemacht werden. Die Klage war deshalb
abzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen
auf der: §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Streitwert.: 1.000,. |
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