Lasermessung
unwirksam, da Gebrauchsanweisung nicht eingehalten!
Amtsgericht
Rathenow
Az: 9 OWi 451
Js-OWi 6383/08 (37/08)
Urteil vom
02.04.2008
In pp. hat das Amtsgericht Rathenow
– Bußgeldrichter am 02.04.2008 nach § 72 Abs. 1 OWiG beschlossen:
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die
Landeskasse.
Gründe:
I.
Das Gericht hat folgende Feststelllungen getroffen:
Der Betroffene fuhr am 29.10.2007 um 01.00 Uhr mit dem Pkw Ford, amtliches
Kennzeichen XXXXX auf der Bundesstraße B 102 in Höhe des Gewerbeamtes Fenn in
Richtung Rathenow. Dort gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h, die
durch das Verkehrszeichen 274.1 angezeigt wird.
Zu diesem Zeitpunkt fand dort eine Geschwindigkeitsmessung statt. Die
Geschwindigkeitsmessung wurde mit einem bis Ende 2008 geeichten
Lasergeschwindigkeitsmessgerät Riegl LR90-235/P von den Polizeibeamten H. und K.
durchgeführt, die entsprechend geschult worden waren.
Die auf eine Entfernung von 373,0 m gemessene Geschwindigkeit des vom
Betroffenen geführten Fahrzeuges soll nach Abzug des Toleranzwertes von 5 km/h
noch 147 km/h betragen haben.
Die Verwaltungsbehörde erließ gegen den Betroffenen am 17.01.2008 einen
Bußgeldbescheid, in dem sie eine Geldbuße von 320,00 € festsetzte und ein
Fahrverbot von 2 Monaten anordnete.
II.
Der Betroffene war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Die Messung vom 29.10.2007 entspricht nicht den Vorgaben an ein standardisiertes
Messverfahren und ist unwirksam.
Bei der hier vorgenommenen Lasermessung mit dem Gerät Riegl LR90-235/P handelt
es sich um ein standardisiertes Verfahren im Sinne der Rechtsprechung. Dies gilt
jedoch nur dann, wenn dieses Gerät von seinem Bedienungspersonal standardmäßig
verwendet wird. Standardmäßig bedeutet, dass das Gerät in geeichtem Zustand,
seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen
Gebrauchsanweisung verwendet wird.
Dies gilt nicht nur bei dem eigentlichen Messvorgang, sondern auch und
insbesondere bei den Gerätetests, die dem Messvorgang vorausgehen. Eine spätere
Verurteilung des Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit kann nur
dann erfolgen, wenn durch diese Tests mit ausreichender Sicherheit festgestellt
werden kann, dass das Gerät bei der konkreten Messung tatsächlich mit der bei
den standardisierten Messverfahren vorausgesetzten Präzision arbeitet und so
eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stellt.
Der geeichte Zustand des hier verwendeten Gerätes steht aufgrund des Eichscheins
vom 22.10.2007 (Bl. 8, 9 d.BA.) fest und auch dessen der Bauartzulassung
entsprechende Verwendung steht außer Frage.
Indes wurden die Vorgaben des Herstellers aus der Gebrauchsanweisung nicht
beachtet: Nach dem Messprotokoll vom 29.10.2007 (Bl. 6 d.BA.) führten die
Messbeamten die vor dem Messbeginn erforderlichen vier Tests (1. Selbsttest; 2.
Displaytest; 3. Test der Visiereinrichtung; 4. Nulltest) durch.
Sowohl der Test der Visiereinrichtung als auch der sogenannte „Nulltest" wurden
auf eine Entfernung von 292,0 m durchgeführt, indem nach Angaben des
Polizeibeamtem H. (B1. 20 d.A.) ein auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite
stehende Leitpfosten angepeilt wurde.
Nach der Gebrauchsanweisung der Firma Riegl Laser Measurement Systems GmbH,
Seite 15 (Bl. 23 d.A.), ist zum Test der Visiereinrichtung zunächst ein
geeignetes Ziel (z.B. Mast, Verkehrszeichen, Gebäudekanten) in ca. 150 m bis 200
m Entfernung auszuwählen. Große, insbesondere retroreflektierende Anzeigetafeln
sind auch in Entfernungen bis etwa 300 m geeignete Ziele für den Test.
Entsprechend dem Eichschein des Landesamtes für Mess- und Eichwesen
Berlin-Brandenburg vom 22.10.2007 (Bl. 9 d.BA.) ist durch die Eichung
gewährleistet, dass das Lasergeschwindigkeitsmessgerät die Verkehrsfehlergrenzen
(EO 18-11 Punkt 4.2) einhält, wenn es gemäß der gültigen Gebrauchsanweisung
gehandhabt wird. Die Gebrauchsanweisung des Herstellers wurde mit dem Messgerät
zum Gegenstand der Zulassung nach dem Eichschein.
Die Einhaltung der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers ist damit in dem
Sinne verbindlich, dass nur durch sie das hierdurch standardisierte Verfahren,
d.h. ein bundesweit einheitliches, korrektes und erprobtes Vorgehen,
sichergestellt ist. Kommt es wie hier zu Abweichungen von der
Gebrauchsanweisung, so liegt kein standardisiertes Messverfahren mehr vor. Das
Gerät ist dann auch nicht mehr als ein geeichtes anzusehen, weil das im
Eichschein verbriefte Prüfergebnis bezüglich der Einhaltung der Fehlergrenzen
für solche Fehlbedienung keine Gültigkeit besitzt.
Wie bereits oben festgestellt, wurde als feststehendes Ziel ein Leitpfosten in
einer Entfernung von 292,0 m angepeilt, also keine gut retroreflektierende und
große Anzeigetafel ausgesucht. Entsprechend den Vorgaben des Herstellers hätte
der Leitpfosten in einer Entfernung von etwa 150 und 200 m angepeilt werden
dürfen.
Damit ist der Test der Visiereinrichtung nicht nach Maßgabe der
Gebrauchsanweisung und somit auch nicht nach Vorgaben des Eichscheins
durchgeführt worden. Mithin kann die am 29.10.2007 durchgeführte Messung nicht
mehr als ein standardisiertes Messverfahren gelten, sondern stellt ein
individuelles Messverfahren dar, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit
und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann.
Ein Bußgeldverfahren wegen Überschreitens der zulässigen Geschwindigkeit baut
jedoch wegen seines Charakters als Massenverfahren und wegen der in § 26 Abs. 3
StVG besonders festgeschriebenen Beschleunigung darauf, dass die
Verwaltungsbehörden und die Gerichte bei den die Betroffenen belastenden
Entscheidungen über Geldbußen und Fahrverbote in der gebotenen Zeit sich auf ein
standardisiertes Verfahren verlassen können.
Es widerspricht dem Sinn und Zweck des beschleunigten Charakters des
Bußgeldverfahrens in Verkehrssachen, auch individuelle Messverfahren bei der
Geschwindigkeitsmessung zuzulassen, die nicht der Gebrauchsanweisung des
Herstellers des Messgerätes entsprechen und die dann jeweils von neuem zu
aufwendigen Feststellungen der Sachverständigen zur Richtigkeit und Genauigkeit
der Messung zwingen. Dies umso weniger, als es die entsprechend geschulten
Messbeamten in der Hand haben, die Gebrauchsanweisung zu befolgen und so für die
Durchführung eines standardisierten Messverfahrens zu sorgen.
Im übrigen ist bei einem Verfahren, das belastende Folgen für die Betroffenen
hat, wie z.B. eine Geldbuße oder gar ein Fahrverbot, und das auf einen
festgelegten technischen Vorgang zurückgeht, an die Verwaltungsbehörde die
Forderung zu stellen, ihrerseits die Vorgaben des Herstellers für die Messung
einzuhalten. Eine Sanktionsmaßnahme des Staates als Eingriff in die Rechte des
einzelnen wegen seines vermeintlichen Fehlverhaltens verlangt vom Staat eine
strikte Einhaltung der Vorgaben hinsichtlich der Handlung und der Form, denn nur
dann ist dieser Eingriff auch legitim.
Das Gericht kann aus den vorbenannten Gründen nur feststellen, dass das
Messverfahren vom 29.10.2007 kein standardisiertes Messverfahren war, das die
Vermutung der Richtigkeit und der Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann.
Da aber nur in einem standardisierten Messverfahren eine ordnungsgemäße Messung
der Geschwindigkeit des Betroffenen möglich war, und ein solches hier nicht
vorlag, ist die am 29.10.2007 festgehaltene Geschwindigkeit nicht wirksam
festgestellt und nicht verwertbar.
Damit ist auch der Tatnachweis nicht möglich.
Der Betroffene war freizusprechen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 OWiG in Verbindung mit § 467 Abs. 1 StPO.