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oberlandesgericht
hamm Az: 1 Ss OWi 1037/96 vom 12.11.1996 Vorinstanz:
AG Lemgo beschluss Bußgeldsache Zuwiderhandlung
gegen §§ 3 Abs. 3, 49 Abs. l Nr. 3 StVO. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 21. Juni 1996 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 12. November 1996 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen: Die Rechtsbeschwerde
wird auf Kosten der Betroffenen mit der Maßgabe verworfen, daß die Geldbuße
auf 200,00 DM festgesetzt wird. Gründe: Das Amtsgericht hat die
Betroffene wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 3
Abs. 3, 49 Abs. l Nr. 3 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 250,- DM verurteilt
und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Es hat dazu
festgestellt, daß die Betroffene am 9. August 1995 gegen 11.30 Uhr mit dem PKW, amtliches Kennzeichen „Aus dem Meßprotokoll
geht hervor, daß für den PKW der Betroffenen eine Geschwindigkeit von 90
km/h gemessen wurde, von der zugunsten der Betroffenen 3 km/h als Toleranzwert
abgezogen wurden, so daß sich eine vorwerfbare Geschwindig- keit von 87 km/h
ergab. An der Richtigkeit dieser Messung bestehen für das Gericht keine
Zweifel. Der am Vorfallstag das Gerät bedienende Zeuge hat bekundet, daß ihm Fehlerquellen nicht bekannt seien und das Gerät
nach seiner Erfahrung zuverlässig arbeite. Weiter hat er bekundet, daß er an
dem Meßgerät ausgebildet worden sei und die Bedienungsvorschrift eingehalten
habe, insbesondere vor Beginn der Geschwindigkeitskontrolle eine sogenannte
Nullmessung durchgeführt habe. Im übrigen überprüfe sich das Gerät selbsttätig,
so daß weitere Maßnahmen durch den Benutzer nicht erforderlich seien. Ein -
von dem Verteidiger für notwendig erachteter - Entfernungstest für den Betrieb
des Gerätes sei nicht vorgesehen. Diese Aussage ist überzeugend.
Der Zeuge hat zwar bekundet, sich an den konkreten Meßvorgang nicht erinnern
zu können, aber glaubhafterweise dargelegt, stets nach der dargestellten Weise
zu verfahren." Zu der weiteren
Einlassung der Betroffenen, daß sie im Zusammenhang mit der Vorbeifahrt an
einem parkenden Fahrzeug allenfalls kurzfristig und in geringem Umfang die zulässige
Höchstgeschwindigkeit überschritten haben könne, hat das Amtsgericht sodann
ausgeführt: „Diese Einlassung
vermag sie nicht zu entlasten. Zum einen ist der Vortrag wenig glaubhaft. ...
Zum anderen hat der Zeuge weiter
bekundet, daß kein parkendes Fahrzeug in der Nähe gewesen sei, die Messung
insbesondere nicht während eines Überholvorganges stattgefunden habe. Der
Zeuge hat dies in einleuchtender Weise damit begründet, daß er stets darauf
achte, daß andere Kraftfahrzeuge nicht in dem Umfeld des zu kontrollierenden
Kraftfahrzeugs vorhanden seien, da anderenfalls die Gefahr von Fehlmessungen
gegeben sei. Angesichts der bereits dargelegten Glaubhaftigkeit des Zeugen
muß demgemäß davon ausgegangen werden, daß ein mögliches
Vorbeifahren jedenfalls bereits beendet war." Gegen diese
Entscheidung richtet sich die in zulässiger Weise erhobene Rechtsbeschwerde der
Betroffenen, mit der unter näheren Ausführungen die Verletzung materiellen
Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel hat nur zu
einem geringen Teil Erfolg. Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung
des angefochtenen Urteils im Schuldspruch läßt keinen durchgreifenden
Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen erkennen. Zwar hat das
Amtsgericht nicht ausdrücklich mitgeteilt, mit welchen Meßverfahren die von
der Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit ermittelt wurde. Dies ist aber regelmäßig
erforderlich, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung
des Tatrichters zu ermöglichen und zwar unabhängig von dem Umstand, ob ein
standardisiertes Meßverfahren eingesetzt wurde (BGH NJW 93, 3081). Die
Gesamtheit der Urteilsgründe läßt jedoch noch den Schluß zu, daß die von
der Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit durch ein Laser-Geschwindigkeits-
meßgerät
ermittelt wurde, weil mitgeteilt wird, daß der messende Beamte an dem Gerät
eine besondere Ausbildung erfahren hat, vor Meßbeginn eine Nullmessung durchgeführt
hat und das Gerät sich im übrigen selbst kontrolliert. Die Notwendigkeit eines
Entfernungstests vor Beginn der Messung ist zwischen dem Amtsrichter und dem
Verteidiger unterschiedlich beurteilt worden. Diese Verfahrensweise ist jedoch
nur bei Verwendung eines Lasermeßgerätes üblich. Unschädlich ist auch,
daß das Amtsgericht keine weiteren Feststellungen zur Art und Weise bzw. zum
Verlauf des Meßvorgangs im einzelnen getroffen hat, jedenfalls aber hierzu
weitere Darlegungen in dem angefochtenen Urteil fehlen. Dessen bedurfte es im vorliegenden Fall deshalb nicht notwendig, weil es sich bei dem Lasermeßverfahren - jedenfalls was den eigentlichen technischen Meßvorgang anbetrifft - um ein standardisiertes und weitgehend automatisiertes Verfahren i.S. der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in NJW 1993, 3081 handelt. Wie den dem Senat zugänglichen technischen Unterlagen - wie etwa den Zulassungsscheinen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt für die hier gebräuchlichen Lasergeräte XY. Daraus folgt, daß die Ermittlung
der Geschwindigkeit durch ein Lasermeßgerät ein standardisiertes
und automatisiertes, menschliche Handhabungsfehler - wie insbesondere
Zielungenauigkeiten - zudem erkennendes Meßverfahren ist, bei dem etwaigen
systemimmanenten Meßungenauigkeiten durch den vorgeschriebenen und vom
Amtsgericht auch vorgenommenen Toleranzabzug ausreichend Rechnung getragen wird
und bei dem sich der Tatrichter nur dann von der Zuverlässigkeit der Messung näher
überzeugen und dies im Urteil auch darlegen muß, wenn im Einzelfall konkrete
Anhaltspunkte für Meßfehler gegeben sind (BGH a.a.O.; Der Tatrichter hat sich
insoweit lediglich zu vergewissern, daß das Gerät entsprechend der
Bedienungsanleitung eingesetzt wurde. Bei Einhaltung dieser Vorschriften ist
sichergestellt, daß vor der Messung ein Anzeigetest bezüglich der Anzeigesegmente
und ein Funktionstest durch Anmessen eines unbewegten Zieles (0-Messung)
durchgeführt wurde. Außerdem schreibt die Bedienungsanleitung vor, daß möglichst
die Kennzeichen, jedenfalls aber das Heck oder die Frontpartie des Fahrzeugs
angemessen werden und der jeweils durch den Zulassungsschein der PTB
vorgeschriebene Entfernungsbereich eingehalten wird. Bei Einhaltung dieser
Vorschriften bestehen keine durchgreifenden Zweifel an einer zuverlässigen
Geschwindigkeitsermittlung durch ein Lasermeßgerät und zwar unabhängig von
der Beschaffenheit eines anvisierten Kennzeichens, den Witterungsbedingungen,
der Tageszeit und der Verkehrsdichte (BayObLG a.a.O.; a.M. OLG Frankfurt NStZ
95, 457; OLG Hamburg ZfS 95, 276). Hierzu
im einzelnen: 1. Daraus folgt, daß auch
dann, wenn nicht reflektierende Kennzeichen aus einer Entfernung zwischen 150
und 350 m angemessen werden, einem dabei erzielten Meßergebnis Bedenken nicht
entgegenstehen. 2. 3. 4 . Unter Berücksichtigung
dieser Erwägungen ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Den Feststellungen des
Amtsgerichts ist zu entnehmen, daß der die Messung vornehmende Polizeibeamte
das Gerät entsprechend der Bedienungsanweisung gehandhabt hat und zuvor an dem
Gerät besonders ausgebildet wurde. Danach ist ohne weiteres davon auszugehen,
daß die hier genannten Voraussetzungen für den Einsatz eines Lasermeßgerätes
- einschließlich des von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
vorgegebenen Entfernungsbereichs - beachtet wurden. Die gegenteiligen Ausführungen
der Rechtsbeschwerde zu dem Aussageverhalten des Zeugen
widersprechen insoweit den ausdrücklichen Urteilsfeststellungen und sind
deshalb im Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich. Ein Abweichen von diesen
Bedienungsrichtlinien ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur zu berücksichtigen,
wenn sich dieser Umstand aus dem Urteil selbst ergibt oder wenn dies durch eine
zulässige Verfahrensrüge beanstandet wird (OLG Saarbrücken NStZ 96, 207). Soweit die Betroffene
weiterhin behauptet, daß sie an einem geparkten Fahrzeug vorbeigefahren sei
und sich außerdem ein VW-Bulli unmittelbar vor ihr befunden habe, kann sie
damit im Rechtsbeschwerdeverfahren gleichfalls nicht gehört werden, denn auch
diese Behauptung widerspricht den ausdrücklichen Urteilsfeststellungen. Danach
hat sich im Umfeld der Betroffenen, die zum Zeitpunkt der Messung auch nicht an
einem geparkten Fahrzeug vorbeifuhr, kein weiteres Fahrzeug befunden. Unabhängig
davon ist auch nicht erkennbar, warum ein in der Nähe des anvisierten Fahrzeugs
parkend abgestellter PKW vernünftige Zweifel an der Richtigkeit der ermittelten
Geschwindigkeit begründen sollte, wenn der messende Polizeibeamte die
Bedienungsvorschriften eingehalten hat. Im übrigen ist nach
den vorstehenden Ausführungen zum technischen Ablauf des Meßverfahrens und
zur geräteeigenen Fehlererkennung nicht ersichtlich, inwieweit andere in der Nähe
befindliche Fahrzeuge Einfluß auf die Geschwindigkeitsermittlung gehabt haben könnten. Derartige Umstände wie
auch ganz allgemein eine hohe Verkehrsdichte, oder aber auch ungünstige
Lichtverhältnisse können allenfalls Bedeutung für die richtige Zuordnung der
Meßwerte haben. Da das Lasermeßverfahren bisher nicht mit einer fotografischen
Dokumentation verbunden ist, bedarf es deshalb unmittelbar nach Abschluß der
Messung der Weitergabe des Meßergebnisses und des Kennzeichens durch den
Messenden an den Anhalteposten und der Aufnahme dieser Daten in das Meßprotokoll.
Insoweit ist das Meßverfahren deshalb nicht als standardisiert
anzusehen, weil in diesem Bereich menschliche Fehlerquellen, insbesondere
Zuordnungsprobleme auftreten können (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 25.04.1996 - 3
Ss OWi 194/96). Ungünstige Lichtverhältnissen
und hohe Verkehrsdichte können die zweifelsfreie Zuordnung des gemessenen
Fahrzeugs zu dem schließlich vom Anhalteposten überprüften erschweren. Es
bedarf deshalb in diesem Fall
einer vom Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbaren Darlegung des
Tatrichters, warum - trotz widriger Verhältnisse - vernünftige Zweifel an der
Zuordnung des Fahrzeugs nicht bestehen. Da nach den
Feststellungen des Amtsgerichts der Verkehrsverstoß bei Tageslicht begangen
wurde, die Messung entsprechend den Bedienungsvorschriften und damit im zulässigen
Meßbereich erfolgt ist und Anhaltspunkte für eine zu hohe Verkehrsdichte nicht
vorhanden sind, waren weitere Ausführungen zur Zuordnung des Fahrzeugs nicht
geboten. Dem Rechtsfolgenausspruch
begegnen dagegen Bedenken. Das Amtsgericht ist ersichtlich von fahrlässiger
Begehungsweise ausgegangen und beabsichtigte, den Regelsatz des Bußgeldkataloges
für den festgestellten Verkehrsverstoß zu verhängen. Dieser beträgt jedoch -
anders als vom Amtsgericht erkannt - lediglich 200,- DM. Der Senat hat auf eine
Geldbuße in dieser Höhe erkannt, weil auszuschließen ist, daß das
Amtsgericht im Falle der Zurückverweisung die Geldbuße anderweitig festgesetzt
hätte (§ 79 Abs. 6 OWiG). Dies gilt auch, sofern die in dem angefochtenen
Urteil erwähnte Voreintragung noch verwertbar wäre. Das Amtsgericht hat
diese Vorbelastung zwar im Ergebnis nicht zum Nachteil der Betroffenen berücksichtigt,
andererseits aber versäumt, Art, Zeitpunkt und Rechtskraft der Voreintragung
darzulegen. Damit ist dem Senat insbesondere die Prüfung verwehrt, ob diese
schon tilgungsreif oder noch verwertbar ist. Die Kostenentscheidung
folgt aus § 473 Abs. l StPO i.V.m. § 46 Abs. l OWiG. Angesichts der ganz überwiegenden
Erfolglosigkeit des Rechtsmittels erschien eine Quotelung der Kosten oder Auslagen
nicht als angemessen. Das Amtsgericht hat
diese Vorbelastung zwar im Ergebnis nicht zum Nachteil der Betroffenen berücksichtigt,
andererseits aber versäumt, Art, Zeitpunkt und Rechtskraft der Voreintragung
darzulegen. Damit ist dem Senat insbesondere die Prüfung verwehrt, ob diese
schon tilgungsreif oder noch verwertbar ist. Die Kostenentscheidung
folgt aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Angesichts der ganz überwiegenden
Erfolglosigkeit des Rechtsmittels erschien eine Quotelung der Kosten oder Auslagen
nicht als angemessen. |
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