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Leasingvertrag: Abrechnung nach dem Händlereinkaufspreis – Ausschluss des Erwerbsrechts des Leasingnehmers

AMTSGERICHT MÜNCHEN

Az.: 141 C 27942/01

Verkündet am 30.11.2001


Das Amtsgericht München erläßt in dem Rechtsstreit wegen Forderung aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.11.2001 am 30.11.2001 folgendes Endurteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann von der Klagepartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.300,– DM abgewandt werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische, schriftliche Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Großbank, eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts oder einer Genossenschaftsbank mit Sitz in der EG erbracht werden.

TATBESTAND :

Die Klägerin betreibt gewerbliches Fahrzeugleasing. Die Klägerin schloß mit der Beklagten am 13.11.1S97 unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Leasingvertrag über einen Pkw Porsche mit einer Laufzeit von 42 Monaten ab. Die Parteien vereinbarten Restwertabrechnung, wobei der kalkulierte Restwert als Händlereinkaufswert mit 35.602,– DM zuzüglich Mehrwertsteuer festgelegt wurde. Nach Beendigung der Laufzeit wurde der Pkw von der Beklagten zurückgegeben. Ein öffentlich bestellter Sachverständiger stellte den Händlereinkaufspreis mit 27.572,41 DM zuzüglich Mehrwertsteuer fest. Mit Schreiben vorn 09.07.200l stellte die Klägerin der Beklagten daher unter Berücksichtigung der Sachverständigenkosten den Betrag in Höhe von 9.415,42 DM (Schriftsatz vom 11.05.200l, Seite 4, 81. 13 a. A.) in Rechnung. Die Rechnung wurde nicht bezahlt. Statt dessen bot die Beklagte mit Schreiben vom 12.07.0l (Anlage Bl. 32 d.A.) an, das Fahrzeug zum vereinbarten Restwert zu übernehmen. Auch ein Kaufangebot des Ehemanns der Beklagten vom 04.09.01 lehnte die Klägerin ab.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei zur Abrechnung des Leasingvertrages nach dem Händlereinkaufspreis gemäß ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, weil sie die zurückgenommenen Fahrzeuge zum Händlerverkaufspreis überhaupt nicht veräußern könne. Sie verfüge nicht über den notwendigen Reparaturbetrieb, noch über ein entsprechendes Gelände für den Verkauf von gebrauchten Leasingrückläufen, noch über entsprechendes Personal für den Verkauf an den Endverbraucher.

Im übrigen sei im Leasingantrag ein Erwerbsrecht des Leasingnehmers ausdrücklich ausgeschlossen. Zu einem solchen Ausschluß sei die Klägerin auch berechtigt, weil nur unter diesen Umständen die Klägerin in den Genuß steuerlicher Vergünstigungen nach dem Leasingerlaß des Bundesministers für Finanzen vom 22.12.1375 kommt (wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 22.11.0l der Klägerin Bezug genommen). Zum Zeitpunkt des Ankaufsangebots durch den Ehemann der Beklagten sei der Pkw bereits veräußert worden.

Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DH 9.415,24 zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § l des DÜG seit dem 07.08.0l zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Ausschluß des Erwerbsrechts durch den Leasingnehmer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sei überraschend, zumal nach eben diesen Bedingungen der Leasinggeber verlangen könne, daß der Leasingnehmer bei Vertragsablauf das Fahrzeug zum kalkulierten Restwert erwirbt (vgl. insoweit den Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter der Überschrift „Restwertabrechnung“ in Antrag vom 19.11.1997, Bl. 13 d . A.).

Es bestehe hier eine deutliche Benachteiligung des Lessingnehmers. Der Weiterverkauf des Fahrzeugs trotz des bestehenden Kaufangebots der Klägerin sei treuewidrig. Die Klägerin sei auch wegen positiver Vertragsverletzung verpflichtet, der Beklagten den daraus entstehenden Schaden zu erstatten.

Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hätte hier das Kaufangebot der Beklagten nicht ablehnen dürfen. Die Klägerin kann sich hier nicht auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, nachdem das Erwerbsrecht des Leasingnehmers ausgeschlossen ist. Diese Klausel benachteiligt die Leasingnehmer unangemessen und ist außerdem überraschend. Aus dem Wortlaut des Vertrags ergibt sich, daß die Leasingnehmer der Klägerin den Betrag erstatten sollen, der zum kalkulierten Restwert fehlt, wenn das Fahrzeug bei Rückgabe weniger wert ist, als von beiden Parteien angenommen. Es handelt sich dabei ersichtlich um einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen des dann festgestellten Minderwerts. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist keine Rede davon, daß gewisse steuerliche Aspekte den Ausschluß des Erwerbsrechts des Leasingnehmers erfordern. Ein entsprechendes Motiv der Klägerin bei Abschluß des Leasingvertrags ist für die Leasingnehmer nicht offenkundig und kann daher für die Auslegung der vertraglichen Bestimmungen euch nicht herangezogen werden. Jeder Leasingnehmer interpretiert die von der Klägerin im Leasingantrag dargestellte Restwertabrechnung so, daß die Klägerin nur vor einem entsprechenden Minderwert des Fahrzeugs gegenüber dem kalkulierten Bestwert geschützt werden seil. Wenn dieser Schutzzweck anders erreicht wird, etwa dadurch, daß der Leasingnehmer des Fahrzeug bei Ablauf des Leasingverrtrags zum vereinbarten Restwert übernimmt, bzw. einen andere n Käufer stellt, der bereit ist, das Fahrzeug zu diesem Preis zu erwerben, ist die Beklagte als Nebenpflicht aus dem zwischen ihr und den Leasingnehmern geschlossenen Vertrag verpflichtet, auf dieses Angebot einzugehen. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 254 BGB. Die Klägerin hätte damit das Kaufangebot der Beklagten vom 1l.07.0l annehmen müssen. Es kommt nicht mehr darauf an, ob zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ehemann der Beklagten den Kau des Fahrzeugs angeboten hat, das Fahrzeug noch vorhanden war oder nicht.

Die Klage war abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 31 ZPO.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Leasingvertrag: Abrechnung nach dem Händlereinkaufspreis – Ausschluss des Erwerbsrechts des Leasingnehmers


AMTSGERICHT MÜNCHEN

Az.: 141 C 27942/01

Verkündet am 30.11.2001


Das Amtsgericht München erläßt in dem Rechtsstreit wegen Forderung aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.11.2001 am 30.11.2001 folgendes Endurteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann von der Klagepartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.300,– DM abgewandt werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische, schriftliche Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Großbank, eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts oder einer Genossenschaftsbank mit Sitz in der EG erbracht werden.

TATBESTAND :

Die Klägerin betreibt gewerbliches Fahrzeugleasing. Die Klägerin schloß mit der Beklagten am 13.11.1S97 unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Leasingvertrag über einen Pkw Porsche mit einer Laufzeit von 42 Monaten ab. Die Parteien vereinbarten Restwertabrechnung, wobei der kalkulierte Restwert als Händlereinkaufswert mit 35.602,– DM zuzüglich Mehrwertsteuer festgelegt wurde. Nach Beendigung der Laufzeit wurde der Pkw von der Beklagten zurückgegeben. Ein öffentlich bestellter Sachverständiger stellte den Händlereinkaufspreis mit 27.572,41 DM zuzüglich Mehrwertsteuer fest. Mit Schreiben vorn 09.07.200l stellte die Klägerin der Beklagten daher unter Berücksichtigung der Sachverständigenkosten den Betrag in Höhe von 9.415,42 DM (Schriftsatz vom 11.05.200l, Seite 4, 81. 13 a. A.) in Rechnung. Die Rechnung wurde nicht bezahlt. Statt dessen bot die Beklagte mit Schreiben vom 12.07.0l (Anlage Bl. 32 d.A.) an, das Fahrzeug zum vereinbarten Restwert zu übernehmen. Auch ein Kaufangebot des Ehemanns der Beklagten vom 04.09.01 lehnte die Klägerin ab.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei zur Abrechnung des Leasingvertrages nach dem Händlereinkaufspreis gemäß ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, weil sie die zurückgenommenen Fahrzeuge zum Händlerverkaufspreis überhaupt nicht veräußern könne. Sie verfüge nicht über den notwendigen Reparaturbetrieb, noch über ein entsprechendes Gelände für den Verkauf von gebrauchten Leasingrückläufen, noch über entsprechendes Personal für den Verkauf an den Endverbraucher.

Im übrigen sei im Leasingantrag ein Erwerbsrecht des Leasingnehmers ausdrücklich ausgeschlossen. Zu einem solchen Ausschluß sei die Klägerin auch berechtigt, weil nur unter diesen Umständen die Klägerin in den Genuß steuerlicher Vergünstigungen nach dem Leasingerlaß des Bundesministers für Finanzen vom 22.12.1375 kommt (wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 22.11.0l der Klägerin Bezug genommen). Zum Zeitpunkt des Ankaufsangebots durch den Ehemann der Beklagten sei der Pkw bereits veräußert worden.

Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DH 9.415,24 zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § l des DÜG seit dem 07.08.0l zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Ausschluß des Erwerbsrechts durch den Leasingnehmer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sei überraschend, zumal nach eben diesen Bedingungen der Leasinggeber verlangen könne, daß der Leasingnehmer bei Vertragsablauf das Fahrzeug zum kalkulierten Restwert erwirbt (vgl. insoweit den Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter der Überschrift „Restwertabrechnung“ in Antrag vom 19.11.1997, Bl. 13 d . A.).

Es bestehe hier eine deutliche Benachteiligung des Lessingnehmers. Der Weiterverkauf des Fahrzeugs trotz des bestehenden Kaufangebots der Klägerin sei treuewidrig. Die Klägerin sei auch wegen positiver Vertragsverletzung verpflichtet, der Beklagten den daraus entstehenden Schaden zu erstatten.

Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hätte hier das Kaufangebot der Beklagten nicht ablehnen dürfen. Die Klägerin kann sich hier nicht auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, nachdem das Erwerbsrecht des Leasingnehmers ausgeschlossen ist. Diese Klausel benachteiligt die Leasingnehmer unangemessen und ist außerdem überraschend. Aus dem Wortlaut des Vertrags ergibt sich, daß die Leasingnehmer der Klägerin den Betrag erstatten sollen, der zum kalkulierten Restwert fehlt, wenn das Fahrzeug bei Rückgabe weniger wert ist, als von beiden Parteien angenommen. Es handelt sich dabei ersichtlich um einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen des dann festgestellten Minderwerts. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist keine Rede davon, daß gewisse steuerliche Aspekte den Ausschluß des Erwerbsrechts des Leasingnehmers erfordern. Ein entsprechendes Motiv der Klägerin bei Abschluß des Leasingvertrags ist für die Leasingnehmer nicht offenkundig und kann daher für die Auslegung der vertraglichen Bestimmungen euch nicht herangezogen werden. Jeder Leasingnehmer interpretiert die von der Klägerin im Leasingantrag dargestellte Restwertabrechnung so, daß die Klägerin nur vor einem entsprechenden Minderwert des Fahrzeugs gegenüber dem kalkulierten Bestwert geschützt werden seil. Wenn dieser Schutzzweck anders erreicht wird, etwa dadurch, daß der Leasingnehmer des Fahrzeug bei Ablauf des Leasingverrtrags zum vereinbarten Restwert übernimmt, bzw. einen andere n Käufer stellt, der bereit ist, das Fahrzeug zu diesem Preis zu erwerben, ist die Beklagte als Nebenpflicht aus dem zwischen ihr und den Leasingnehmern geschlossenen Vertrag verpflichtet, auf dieses Angebot einzugehen. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 254 BGB. Die Klägerin hätte damit das Kaufangebot der Beklagten vom 1l.07.0l annehmen müssen. Es kommt nicht mehr darauf an, ob zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ehemann der Beklagten den Kau des Fahrzeugs angeboten hat, das Fahrzeug noch vorhanden war oder nicht.

Die Klage war abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 31 ZPO.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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