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Leasinggeber – Haftung mit Betriebsgefahr?

Landgericht Dessau

Az: 1 S 269/05

Urteil vom 24.02.2006


Tenor

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 779,74 Euro.


Gründe

I.

Die Klägerin macht als Leasinggeberin restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 24.06.2004 geltend, an dem das Leasingfahrzeug – ein Pkw Seat Toledo – beteiligt war.

Der Unfall ereignete sich, als zeitgleich der Leasingnehmer und der Beklagte zu 2. mit seinem Pkw auf dem Parkplatz der Kreissparkasse K rückwärts aus einander gegenüberliegenden Parklücken ausparken wollten. Mit der Behauptung, im Zeitpunkt der Kollision hätten sich beide Fahrzeuge in Rückwärtsbewegung befunden, hat die Beklagte zu 1. vorprozessual lediglich die Hälfte des Schadens ersetzt, der aus 1.339,48 Euro Reparaturkosten, 200,– merkantilem Minderwert und 20,– Euro Unfallkostenpauschale besteht. Daneben haben die Beklagten die Höhe der Pauschale angegriffen und den Eintritt eines merkantilen Minderwerts bestritten, weil der Unfallschaden fachgerecht behoben sei und das Fahrzeug ferner eine überdurchschnittliche Laufleistung aufweise. Die Klägerin hat behauptet, der Leasingnehmer habe im Zeitpunkt der Kollision bereits gestanden und gerade vorwärts anfahren wollen, weshalb dem Beklagten zu 2. die alleinige Verursachung anzulasten sei. Der Leasingnehmer, dem die Beklagten den Streit verkündet haben, ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe ein deliktischer Schadensersatzanspruch zu, dem die Beklagten ein Mitverschulden des Leasingnehmers ebenso wenig wie die vom Leasingfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr entgegen setzen könnten. Es fehle im Bereich der verschuldensabhängigen Haftung an einer § 9 StVG entsprechenden Zurechnungsnorm. Für eine analoge Anwendung der auf die Gefährdungshaftung beschränkten Vorschrift sei kein Raum. Der Schaden sei auch der Höhe nach nicht zuletzt deshalb ersatzfähig, weil die Beklagte zu 1. mit der vorprozessualen Regulierung des hälftigen Schadens ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben habe. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin die Abweisung der Klage erstreben und ihre erstinstanzliche Rechtsverteidigung wiederholen, der das Amtsgericht rechtsfehlerhaft nicht gefolgt sei. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Die zulässige Berufung ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen tritt die Kammer den Ausführungen im angefochtene Urteil bei. Die Berufungsangriffe rechtfertigen unter keinem Gesichtspunkt eine Abänderung.

1. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf § 823 Abs. 1 BGB stützen, wobei dahinstehen kann, ob auf dem Parkplatz der Kreissparkasse die Vorschriften den StVO unmittelbar anwendbar sind. Denn die Unfallbeteiligten traf beim rückwärtigen Ausparken unabhängig von der Geltung des § 9 Abs. 5 StVO die Pflicht zu besonderer Sorgfalt, gegen die der Beklagte zu 2. nach seinem eigenen Vorbringen verstoßen hat. Der damit bestehende Fahrlässigkeitsvorwurf führt zur alleinigen Haftung der Beklagten, wie das Amtsgericht zu Recht angenommen hat.

Die Auffassung der Beklagten, die Klägerin müsse sich ein Mitschulden des Leasingnehmers oder die vom Leasingfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr zurechnen lassen, trifft allein für den Bereich der Gefährdungshaftung zu, wo § 9 StVG für die Zurechnung an die Ausübung der tatsächlichen Gewalt anknüpft. An einer entsprechenden Zurechnungsnorm für die deliktische Haftung fehlt es. Vielmehr ist dort das Bestehen einer Sonderverbindung im Sinne von § 278 Satz 1 BGB oder eines Abhängigkeitsverhältnisses gem. § 831 Abs. 1 BGB Voraussetzung für eine Zurechnung. Der Leasingnehmer ist regelmäßig jedoch weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe des Leasinggebers.

Für eine analoge Anwendung von § 9 StVG auf die deliktische Haftung ist nach Einschätzung der Kammer in Ermangelung einer planwidrigen Regelungslücke kein Raum (so auch OLG Naumburg, Urteil vom 23.11.2004 – 12 U 68/04 –). Gegen eine Analogiefähigkeit spricht entscheidend die Neufassung des Straßenverkehrsgesetzes, insbesondere der Vorschrift des § 17 StVG, eingeführt mit Wirkung zum 01.08.2002 durch das Gesetz von 19. Juli 2002 (BGBl. I, S. 2674). Wie die gerade im Hinblick auf das Fahrzeugleasing vorgenommene Änderung des § 17 Abs. 3 Satz 3 StVG, der den Ausschluss der Haftpflicht beim unabwendbaren Ereignis auch gegenüber dem Eigentümer, der nicht Halter ist, regelt, zeigt, stand dem Gesetzgeber die bereits zu dieser Zeit in Rechtsprechung und Schrifttum kontrovers diskutierte Problematik des sog. nichthaltenden Eigentümers vor Augen. Sie ist dennoch nicht zum Anlass für eine Änderung oder Ergänzung der deliktsrechtlichen Zurechnungsnormen genommen worden. Es verbleibt deshalb bei der abschließenden Regelung des § 254 BGB. Praktikabilitätserwägungen allein vermögen entgegen der im Schrifttum vereinzelt vertretenen Auffassung eine analoge Anwendung nicht zu rechtfertigen (vgl. etwa Schmitz, NJW 2003, 3070).

2. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht auch der Höhe nach. Die vom Amtsgericht im Rahmen seines Schätzungsermessens gem. § 287 ZPO vorgenommene Bezifferung der Unfallkostenpauschale auf 20,– Euro hält sich im üblichen Rahmen und wird in vergleichbaren Fällen seit langem zugebilligt. Insoweit führt die Berufung auch keine konkreten Angriffe.

Die Ansicht, dass das Regulierungsschreiben der Beklagten zu 2. vom 12.11.2004 ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis hinsichtlich der Ersatzfähigkeit der Schadenspositionen dem Grunde nach darstelle, lässt gleichfalls keine Rechtsfehler erkennen. Unabhängig hiervon ist jedoch nach den vom BGH zur Frage des merkantilen Minderwerts zuletzt aufgestellten Grundsätzen die Ersatzfähigkeit gegeben (BGH NJW 2005, 277). Danach ist trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines unfallbeschädigten Fahrzeugs in der Regel davon auszugehen, dass im Falle der Weiterveräußerung aufgrund des Unfalls ein Mindererlös hingenommen werden muss. Allein eine Laufleistung des Leasingfahrzeugs von 80.000 Kilometern steht der Zubilligung von merkantilem Minderwert nicht entgegen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Frage, ob § 9 StVG einer analogen Anwendung auf den nichthaltenden Eigentümer im Bereich der verschuldensabhängigen Haftung zugänglich ist und sich der Leasinggeber, obgleich er regelmäßig nicht Halter des Leasingfahrzeugs ist, die von diesem ausgehende Betriebsgefahr zurechnen lassen muss, kommt angesichts der Vielzahl der Fälle und den in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen unterschiedlichen Auffassungen grundsätzliche Bedeutung bei (wie hier: OLG Naumburg, aaO sowie Urteil vom 18.12.2002 – 12 U 128/02 –; OLG Hamburg, OLGR 2003, 141, zit. nach juris; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., Rdn. 17 zu § 9 StVG; Reinking, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdn. 952; a. A. OLG Hamm, Urteil vom 30.05.1996 – 6 U 16/96 –; zit. nach juris; a. A. OLG Celle, Urteil vom 27.09.2001 – 14 U 296/00 –; LG Nürnberg-Fürth, DAR 2002, Schmitz, aaO, – dieser Ansicht folgt die Kammer nicht –). Vor dem Hintergrund, dass der zum Luftverkehrsrecht ergangenen Entscheidung des BGH vom 18.11.1999 (VersR 2000, 356) zum Teil die Bedeutung einer Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (BGHZ 87, 133) beigemessen wird (so OLG Celle, aaO), ist deshalb gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Revision gegen das Urteil zuzulassen.

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