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ALG II - Vorliegen einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft
Sozialgericht Düsseldorf
Az.: S 35 AS 146/05
Urteil vom 30.09.2005
Entscheidung:
Die Beklagte wird – unter Abänderung der Bescheide vom
22.12.2004 und 06.04.2005 – verurteilt, den Klägerinnen für die Zeit vom
01.01.05 – 30.04.05 Leistungen nach dem SGB II – ohne Anrechnung des Einkommens
des Herrn I und unter Berücksichtigung einer Regelleistung für die Klägerin zu
1.) in Höhe von 311,00 Euro monatlich – nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften – zu gewähren. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die
Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen
zu 6/7. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Leistungen nach dem zweiten Buch
Sozialgesetzbuch – SGB II – und darum, ob die Klägerin zu 1) in einer
eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt.
Die Klägerin zu 1) ist 1972 geboren. Sie lebt seit dem 01.09.2004 mit Herrn X
und der 1997 geborenen Klägerin zu 2) in N zusammen. Bis November 2004 lebte
dort auch die weitere Tochter der Klägerin zu 1), N, geboren 1990. Beide Töchter
stammen aus der 2001 geschiedenen Ehe mit Herrn S. Dieser zahlt keinen Unterhalt
für seine Töchter. Der 1999 geschlossene Mietvertrag für die Wohnung lautet auf
Herrn I und dessen getrennt lebende Frau.
Herr X ist verheiratet. Er lebt seit 2001 von seiner Frau getrennt. Ein
Scheidungsverfahren ist nicht anhängig. Herr X besitzt einen PKW der Marke
Opel-Astra, der nach seinen eigenen Angaben im November 2004 einen Wert von
11.000 Euro gehabt haben soll. Herrn X hat ein Girokonto auf seinen Namen bei
der Deutschen Bank. Dieses wies im November 2005 einen Saldo von 2790,43 Euro
aus. Im Jahr 2000 hat Herr X einen Kreditvertrag bei der Sparkasse I2 über
50.000 DM unterzeichnet. Ausweislich des Vertrages muss Herr X monatlich 310,42
DM Zinsen und Tilgungsleistungen erbringen. Herr X hat eine
Privathaftpflichtversicherung auf seinen Namen abgeschlossen.
Im November 2004 beantragte die Klägerin zu 1) für sich, die Klägerin zu 2.) und
die Tochter N Leistungen nach dem SGB II. Im Antragsvordruck gab sie unter II.
als Partner einer "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" Herrn X an. Nach ihrer
eigenen Aussage hat die Klägerin die Angabe, mit Herrn X in eheähnlicher
Lebensgemeinschaft zusammen zu leben, auf Anraten einer Mitarbeiterin der
Beklagten gemacht, die Hilfestellung beim Ausfüllen des Antrages geleistet haben
soll. Die Mitarbeiterin habe der Klägerin zu 1) gesagt, sie müsse "Partner in
eheähnlicher Gemeinschaft" ankreuzen, weil sie mit Herrn X zusammen wohne. Die
Klägerin zu 1) trägt hierzu vor, keine Vorstellung darüber zu haben, was im
juristischen Sinne eine eheähnliche Lebensgemeinschaft sei.
Der Antragsvordruck der Beklagten bietet unter II. (Persönliche Verhältnisse)
folgende Alternativen um eine nicht verwandte Person anzugeben, mit der der
Antragsteller in einem Haushalt zusammenlebt: a)nicht dauernd getrennt lebender
Ehegatte b)Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft c)Nicht dauernd getrennt
lebender Lebenspartner.
Mit Bescheid vom 22.12.2004 gewährte die Beklagte der Bedarfsgemeinschaft,
bestehend aus den Klägerinnen, S und Herrn X Leistungen nach dem SGB II in Höhe
von 195,12 Euro für Januar 2005. Dabei ging die Beklagte von einem
anzurechnenden Erwerbseinkommen des Herrn X in Höhe von 1118,95 Euro und der
Klägerin zu 1) von 101,72 Euro (ALG II) aus. Zusammen mit Kindergeld von 308
Euro errechnete der Beklagte Gesamteinkünfte der Bedarfsgemeinschaft von 1528,67
Euro. Dem stellte der Beklagte einen Gesamtbedarf der Gemeinschaft in Höhe von
1723,79 Euro, bestehend aus Miet- und Nebenkosten in Höhe von 618,79 Euro,
Arbeitslosengeld II von jeweils 311 Euro für die Klägerin zu 1) und Herrn X und
Sozialgeld von 207 Euro für die Klägerin zu 2) und 276 Euro für S, gegenüber.
Wegen höherem anzurechnendem Einkommen der Klägerin zu 1) bewilligte die
Beklagte für die Monate Februar bis April 2005 dann nur noch 88,87 Euro
monatlich.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin zu 1) Widerspruch ein, mit dem sie
ausführte, dass Einkommen von Herrn X dürfe nicht auf den Bedarf der Kinder der
Klägerin zu 1) angerechnet werden. Die Kinder erhielten von dem leiblichen Vater
keine Unterhaltszahlungen. Gleichzeitig teilte die Klägerin mit, die Tochter N
befinde sich seit November 2004 in einem Heim in M-P.
Mit Bescheid vom 06.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als sachlich
unbegründet zurück. Sie führte aus, nach § 9 Abs. 2 SGB II sei bei Personen, die
in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, auch das Einkommen des Partners zu
berücksichtigen. Herr X müsse sein Erwerbseinkommen auch für die Kinder der
Klägerin zu 1) einsetzen.
In der Folge forderte die Beklagte 461,73 Euro überzahlte Leistungen mit der
Begründung zurück, der Heimaufenthalt der Tochter N sei ihr nicht bekannt
gewesen. Ohne Berücksichtigung der Tochter N sei die Bedarfsgemeinschaft nicht
mehr bedürftig.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 06.04.2005 richtet sich die am 00.00.0000
erhobene Klage, mit der das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft
bestritten wird. Außerdem sei die Regelung im SGB II, wonach eheähnliche
Lebensgemeinschaften zur Bedarfsgemeinschaft zählten, verfassungswidrig.
Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom
22.12.2004 und 06.04.2005 zu verurteilen, den Klägerinnen für die Zeit vom
01.01.2005 bis zum 30.04.2005 Leistungen nach dem SGB II - ohne Anrechnung von
Einkommen des Herrn X- und unter Berücksichtigung eines Grundbetrages von 345,00
Euro an die Klägerin zu 1) – nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften – zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Meinung, die Regelung zur eheähnlichen Lebensgemeinschaft sei in der
Arbeitslosenhilfe großzügiger gewesen. Die diesbezügliche Rechtsprechung sei
jedoch auf das SGB II nicht anzuwenden. Außerdem sei das Bestehen einer
eheähnlichen Lebensgemeinschaft zunächst gar nicht bestritten worden und im
Übrigen offensichtlich.
Das Gericht hat zur Sachverhaltsvermittlung Herrn X als Zeugen vernommen. Wegen
der Einzelheiten der Zeugenaussage und der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der
Beteiligten sowie auf die Niederschrift vom 30.09.2005 Bezug genommen.
Der gesamte Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der
Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene und daher zulässige Klage ist überwiegend
begründet.
Die Klägerinnen sind durch die angefochtenen Bescheide beschwert im Sinne des §
54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, denn die Bescheide erweisen sich im
Wesentlichen als rechtswidrig.
Die Kammer konnte über die endgültige Höhe der zustehenden Leistungen nicht
entscheiden, weil über die Rückforderung aus dem Anhörungsschreiben vom
12.04.2005 noch keine bestandskräftige Entscheidung vorliegt. Die Kammer hat
daher von der Möglichkeit des § 130 SGG Gebrauch gemacht und die Beklagte dem
Grunde nach zur Leistung verurteilt. Soweit dadurch den Klägerinnen Nachteile
bei der (vorläufigen) Vollstreckung drohen, sind diese auf die Möglichkeit einer
einstweiligen Anordnung nach § 86 b SGG zu verweisen.
Die Klägerinnen haben Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher
Höhe ohne Anrechnung von Einkommen des Herrn X, wobei die Regelleistung für die
Klägerin zu 1) nur 311,00 Euro monatlich beträgt, denn die Klägerinnen sind - in
Ermangelung ausreichenden eigenen Einkommens und Vermögens - bedürftig im Sinne
des § 9 Abs. 1 SGB II.
I.
Die Klägerin zu 1) zählt nicht zum Personenkreis des § 9 Abs.
2 Satz 1. SGB II, denn sie lebt nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit Herrn X.
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 b) SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft die Person, die
mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in "eheähnlicher Lebensgemeinschaft"
lebt. Der Begriff der "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" ist im Gesetz nicht
definiert. Zur Ausfüllung des Begriffs ist daher auf die von der Rechtsprechung
entwickelte Definition zurückzugreifen. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu
ausgeführt:
Mit dem Begriff "eheähnlich" hat der Gesetzgeber ersichtlich an den
Rechtsbegriff der Ehe angeknüpft, unter dem die Lebensgemeinschaft zwischen
einem Mann und einer Frau zu verstehen ist (vgl. BVerfGE 10, 59 (66); 53, 224
(245); 62, 323 (330)). Gemeint ist also eine Lebensgemeinschaft zwischen einem
Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere
Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen
auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (
). Wird der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft ( ) demgemäß im Sinne einer
Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ausgelegt, so ist die Vorschrift auch
mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Einkommensanrechnung nach der Methode der
verschärften Bedürftigkeitsprüfung rechtfertigt sich bei Ehegatten zum einen aus
der gegenseitigen Unterhaltspflicht und zum anderen aus der Vermutung, dass
diese Unterhaltspflicht unter nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten auch
tatsächlich erfüllt wird. Für die Partner einer rechtlich nicht geregelten
Gemeinschaft bestehen gegenseitige Unterhaltspflichten nicht. Der mit dem
Arbeitslosen nicht verheiratete Partner ist diesem zum Unterhalt nicht
verpflichtet; er kann - auch beim Wirtschaften aus einem Topf - sein Einkommen
ganz oder in einem hohen Maße zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden.
Angesichts dieses Unterschiedes zwischen Ehegatten und Partnern eheähnlicher
Lebensgemeinschaften war es von Verfassungswegen nicht geboten, eine generelle
Gleichstellung von eheähnlichen Gemeinschaften und Ehen ( ) vorzunehmen, um der
( ) Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Partnern eheähnlicher Gemeinschaften
abzuhelfen. Verfuhr der Gesetzgeber jedoch in dieser Weise, durfte er nur solche
Gemeinschaften erfassen, in denen die Bindungen der Partner so eng sind, dass
von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens
erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr
füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen
Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur
Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht
dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte
Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar. Ob eine Gemeinschaft von Mann und Frau diese
besonderen Merkmale der eheähnlichen Gemeinschaft aufweist, lässt sich in der
Verwaltungspraxis nur anhand von Indizien feststellen. Als solche
Hinweistatsachen, die sich nicht erschöpfend aufzählen lassen, kommen etwa in
Betracht die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und
Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und
Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen" (Zit:. BVerfGE 87, 234
(264); vgl. auch BverfG Beschluss vom 02.09. 2004 , Az: 1 BvR 1962/04; NVwZ
2005, 1178)"
Keines der vom Bundesverfassungsgericht für das Vorliegen einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft sprechenden Kriterien ist vorliegend erfüllt.
1.
Lange Dauer des Zusammenlebens. Das gewichtigste Indiz für
die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist die Dauer des
Zusammenlebens (BVerwG, Beschluss vom 24.06.1999, Az.: 5 B 114/98 – www.juris.de).
Vorliegend wohnt die Klägerin zu 1) mit Herrn X seit September 2004 zusammen.
Bezogen auf den hier streitigen Bewilligungszeitraum Januar bis April 2005 liegt
also ein Zusammenleben von vier bis acht Monaten vor. Das BSG hat in seiner
Rechtsprechung zur eheähnlichen Lebensgemeinschaft zunächst eine mindestens
dreijähriges Zusammenleben (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15) gefordert. Diese
Grenze von drei Jahren findet im Gesetz eine Stütze, weil auch eine eigentlich
nichtige Ehe frühestens nach drei Jahren gemeinsamen Lebens zur formgültigen Ehe
wird (vgl. § 17 Ehegesetz). Das BSG ist in seiner bisherigen Rechtsprechung noch
nie von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft bei einem Zusammenleben von
weniger als drei Jahren ausgegangen. Das BSG hat allerdings im Jahr 2002 – seine
ursprünglichen Aussagen relativierend - dargelegt, die Dreijahresgrenze sei
nicht im Sinne einer absoluten zeitlichen Mindestvoraussetzung für die Annahme
einer eheähnlichen Gemeinschaft zu verstehen (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002 –
B 7 AL 96/00 R). Jedoch hat es betont, dass die bisherige Dauer des
Zusammenlebens ein wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit der Beziehung sei
(s. auch BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002 – B 7 AL 72/00 R – a.a.O.). Das BSG
hat diesbezüglich in seiner vorgenannten Entscheidung ausgeführt:
"Nach den Feststellungen des LSG bestand die Beziehung der Klägerin zu ihrem
Partner hier bereits seit 3 1/2 Jahren, sodass die vom Senat geforderte
"Dreijahresgrenze" (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 S 70) in jedem Falle erfüllt
war, ohne dass deren Rechtscharakter noch im Einzelnen qualifiziert werden
müsste. Allerdings geht der Senat nicht davon aus, dass die Dreijahresgrenze im
Sinne einer absoluten zeitlichen Mindestvoraussetzung zu verstehen ist,
unterhalb derer das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft immer und in jedem
Einzelfall verneint werden müsste. Insofern kommt es vielmehr auf das Vorliegen
aller Umstände des Einzelfalls an, die für eine dauerhafte
Einstehensgemeinschaft der beiden Partner sprechen könnten. Dabei ist allerdings
die bisherige Dauer des Zusammenlebens ein wesentliches Indiz für die
Ernsthaftigkeit der Beziehung. Auch bei diesem Merkmal handelt es sich um ein
richterrechtlich entwickeltes Hilfsmerkmal bzw. -kriterium (hierzu BSG SozR
3-2600 § 48 Nr. 5). Solche Merkmale dürfen nicht losgelöst von ihrem Zweck
gewertet und mithin nicht "verabsolutiert" werden. Sie haben nicht die Bedeutung
von gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen, sondern sind nur mit heranzuziehen, um
das Vorliegen des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals, ( ...), feststellen zu
können".
Die Rechtsprechung des BSG ist also so zu verstehen, dass in aller Regel ein
Paar seit mindestens drei Jahren zusammenleben muss, bevor von einer
eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden kann. Nur ausnahmsweise kommt eine
eheähnliche Lebensgemeinschaft auch bei kürzerem Zusammenleben in Betracht.
Angesichts der gravierenden Schwierigkeiten für die Beklagte und das Gericht,
die Ernsthaftigkeit einer Beziehung als wesentliches Element der eheähnlichen
Lebensgemeinschaft, durch nachprüfbare Tatsachen zu belegen (vgl. hierzu auch
BVerwG, Beschluss vom 24.06.1999, Az.: 5 B 114/98 ; BSG, Urteil vom 17.10.2002,
Az.: B 7 AL 96/00 R – beide unter www.juris.de; Tegethoff; ZfSH/SGB 2001, 63),
sieht die Kammer im Unter- beziehungsweise Überschreiten der Dreijahresgrenze
einen Wechsel der Beweislast.
Vorliegend spricht die äußerst kurze Dauer des Zusammenlebens deutlich gegen
eine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Gründe, hier ausnahmsweise schon vor Ablauf
von drei Jahren eine eheähnliche Lebensgemeinschaft anzunehmen, sind nach den im
Verfahren gewonnenen Erkenntnissen der Kammer nicht ersichtlich. Soweit der
Sachverhalt einer weiteren Aufklärung nicht zugänglich ist, hat die Beklagte den
erforderlichen Beweis für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft
nicht erbracht. Insbesondere spricht für das Vorliegen einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft nicht, dass dies von der Klägerin zu 1. im Antragsvordruck
angegeben worden ist.
Der Begriff der eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist ein komplexer Rechtsbegriff.
Um diesen Rechtsbegriff zu verstehen und richtig zu deuten bedarf es
ausgeprägter verfassungsrechtlicher Kenntnisse. Über diese Kenntnisse verfügt
die Klägerin zu 1) erkennbar nicht. Auch eine Parallelwertung in der Laiensphäre
dürfte der Klägerin zu 1) nicht möglich gewesen sein, denn der Begriff
"eheähnliche Lebensgemeinschaft" wird laienhaft regelmäßig als "Zusammenleben
als Paar" verstanden, wobei die die eheähnliche Lebensgemeinschaft prägende,
komplexe unterhaltsrechtliche Problematik in die Ausfüllung des Begriffs in der
Laiensphäre keinen Eingang gefunden hat. In diesem Sinne war es der Klägerin
nicht möglich, sachgerechte Angaben zu der Frage zu machen, ob sie in
eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt. Sachgerechte Angaben hierzu sind nach den
Fragebogen zum SGB II auch gar nicht möglich. Es gibt nämlich dort nur die
Alternative, dass man mit einem Ehegatten oder aber in eheähnlicher Gemeinschaft
lebt. Der Fragebogen lässt sich nicht dahingehend ausfüllen, dass man mit einer
Person anderen Geschlechts zusammenlebt aber weder mit dieser verheiratet ist
noch mit dieser in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt; zumal in dem Fragebogen
unter III nur nach "Angehörigen" gefragt wird, die mit dem Antragsteller in
einer Wohnung zusammenleben. Die einzelnen Kriterien für das Vorliegen einer
eheähnlichen Gemeinschaft werden jedenfalls weder in dem Fragebogen abgefragt
noch sind dem Gericht hierzu Erläuterungen der das Gesetz ausführenden Behörden
in schriftlicher Form bekannt. Die Kammer sieht daher in den Angaben der
Klägerin zu 1) kein Indiz, dass hier ausnahmsweise – vor Ablauf von 3 Jahren –
auf das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft hindeuten würde.
2.
Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen
Haushalt. Zweites – allerdings von der Bedeutung her der Dauer des
Zusammenlebens untergeordnetes Kriterium (BVerwG, Beschluss vom 24.06. 1999,
Az.: 5 B 114/98 – www.juris.de) für die Annahme einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft ist - nach der oben zitierten Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts - die Versorgung von Kindern und Angehörigen im
gemeinsamen Haushalt. Dieses Kriterium ist vorliegend erkennbar nicht erfüllt.
Die Klägerin zu 1) und Herr X haben keine gemeinsamen Kinder. Die Klägerin zu 1)
ist geschieden, Herr X getrennt lebend. Das Verhältnis zwischen der Klägerin zu
1) und Herrn X fußt damit allenfalls auf gegenseitigen Gefühlen
(Liebesbeziehung) nicht aber auf ethisch- moralischen Verpflichtungen
(Großziehen gemeinsamer Kinder).
3.
Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des
anderen Partners zu verfügen. Auch das Dritte vom Bundesverfassungsgericht
aufgestellte Kriterium für die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft,
das ebenfalls von der Bedeutung her dem ersten Kriterium untergeordnet (BVerwG
a.a.O.) ist, ist vorliegend nicht erfüllt. Nach den Feststellungen der Kammer
besteht kein Anhalt dafür, dass die Partner der Gemeinschaft die Befugnis haben,
über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen.
Nach den glaubwürdigen Angaben des Zeugen X gibt es eine Vereinbarung, nach der
dieser Miete Strom und Telefon bezahlt, die Klägerin zu 1) die restlichen Kosten
übernimmt. Der Zeuge hat im Übrigen bekundet, die Klägerin zu 1) und deren
Kinder nicht unterstützen zu wollen. Er habe seit Beginn des
Bewilligungszeitraums schon 3500 Euro Schulden machen müssen. Daneben hat die
Klägerin zu 1) glaubhaft versichert, die aus der durch Nichtzahlung von
Sozialleistungen entstandene finanzielle Schieflage sei durch (Not-) Leistungen
der Eltern der Klägerin zu 1) in Naturalien gemindert worden. Nach den
Feststellungen der Kammer gibt es daher keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin
zu 1) über das Einkommen und Vermögen von Herrn X verfügen kann.
Nach alledem bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass auch nur
eines der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien für das Bestehen
einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft erfüllt sein könnte. Auch die sonstigen
Feststellungen der Kammer deuten nicht auf eine eheähnliche Lebensgemeinschaft.
Herr X verfügt über ein eigenes Konto, eine eigene Haftpflichtversicherung,
einen PKW, für den er die Versicherungsprämie bezahlt und über Altschulden, die
allein über seinen Namen laufen.
Die Kammer folgt nicht der Auffassung der Beklagten, im SGB II seien an die
Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft geringere Anforderungen zu
stellen, als im Arbeitsförderungsrecht. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte im
Gesetz. Das Tatbestandsmerkmal "eheähnliche Lebensgemeinschaft" ist gleich
geblieben und leitet sich sowohl im SGB III als auch im SGB II von der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab. Allerdings wurde diese
Rechtsprechung von den erst- und zweitinstanzlichen Sozialgerichten immer völlig
anders ausgelegt als von den unterinstanzlichen Verwaltungsgerichten (vgl. z.B.
VGH BW, Beschluss vom 16.11.95, Az.: 6 S 3171/94 – www.juris.de). Dagegen
bestand bei den jeweils obersten Bundesgerichten (BVerwG und BSG) eine
einheitliche Rechtsprechung, die sich an der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts orientierte.
II.
Abgesehen davon, dass die Kammer das Bestehen einer
eheähnlichen Lebensgemeinschaft schon verneint, weil die vom
Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien nicht gegeben sind, ist das
Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft vorliegend – nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – aber auch aus Rechtsgründen
ausgeschlossen, weil Herr X verheiratet ist. Das Bundesverfassungsgericht hat
hierzu ausgeführt:
Mit dem Begriff "eheähnlich" hat der Gesetzgeber ersichtlich an den
Rechtsbegriff der Ehe angeknüpft ( ). Gemeint ist also eine Lebensgemeinschaft
zwischen einem Mann und einer Frau, die ( ) daneben keine weitere
Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt ( ). (Zit:. BVerfGE 87, 234 (264); vergl
auch BverfG Beschluss vom 02.09. 2004 , Az: 1 BvR 1962/04; NVwZ 2005, 1178)"
Das Bundesverfassungsgericht hat damit die eheähnliche Lebensgemeinschaft der
gleichen Exklusivität unterstellt wie die Ehe.
1.)
"Eine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art" nach der oben
zitierten Rechtsprechung ist zweifellos immer auch eine weitere eheähnliche
Lebensgemeinschaft, so dass niemand gleichzeitig in zwei eheähnlichen
Gemeinschaften leben kann. Desgleichen ist es schon von Gesetzes wegen (§ 5
Ehegesetz) nicht möglich in zwei Ehen zu leben, wobei es belanglos ist, ob die
Ehe nur formal besteht oder tatsächlich vollzogen wird (§ 5 Ehegesetz). Wenn man
also weder in zwei Ehen noch in zwei eheähnlichen Gemeinschaften leben kann, so
kann man - konsequenter Weise - auch nicht gleichzeitig in einer Ehe und einer
eheähnlichen Gemeinschaft leben. "Eine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art"
ist nämlich auch eine noch bestehende Ehe, was das Bundesverfassungsgericht
ersichtlich mit dem Hinweis deutlich macht, dass der Begriff "eheähnlich ( ) an
den Rechtsbegriff Ehe anknüpft".
Die abweichende Auffassung des VGH Baden Württemberg (Beschluss vom 16.11.1995,
Az.: 6 S 3171/94 – www.juris.de) vermag nicht zu überzeugen. Der VGH
argumentiert in der zum früheren Sozialhilferecht ergangenen (Eil-)
Entscheidung, die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft würden nicht nur
deshalb zum Unterhalt verpflichtet, weil ansonsten Ehen benachteiligt sein
könnten, sondern die Gleichstellung mit Ehen erfolge mit Blick auf den
Nachranggrundsatz des Sozialhilferechts (§ 2 Abs. 1 BSHG). Es widerspräche dem
Gedanken des sozialen Rechtsstaats, wenn Mittel der Allgemeinheit von Personen
in Anspruch genommen werden könnten, die gar nicht bedürftig seien. Diese
Argumentation ist widersprüchlich und verkennt grundlegend, dass der
Nachranggrundsatz, der im SGB II in § 9 Abs. 1 Nr. 2 ("Hilfebedürftig ist, wer
seinen Lebensunterhalt, ( ) nicht von anderen ( ) erhält") geregelt ist und die
verschärfte Bedürftigkeitsprüfung in § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II im Gesetz
nebeneinander stehen und unterschiedliche Sachverhalte regeln. Die eheähnliche
Lebensgemeinschaft wird nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 b) SGB II nicht etwa deshalb der
Bedarfsgemeinschaft zugeordnet, weil sich die Partner gegenseitig Unterhalt
leisten, sondern weil sie sich gegenseitig Unterhalt leisten müssen (genauer:
"müssten" - siehe hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 17.10.2002, a.a.O.).
Derjenige, der von einem Anderen tatsächlich unterhalten wird hat niemals – ob
in eheähnlicher Gemeinschaft oder nicht - Anspruch auf Leistungen nach dem SGB
II (Nachranggrundsatz). Mit der Zuordnung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft in
§ 7 Abs. 3 Nr. 3 b) SGB II zur Bedarfsgemeinschaft wird die Frage, ob jemand von
einer anderen Person Unterhalt erhält, jedoch übergangen. Die in eheähnlicher
Lebensgemeinschaft lebende Person erhält – bei vermögendem Partner – nicht etwa
deswegen keine Leistungen, weil sie von dem Partner unterhalten wird, sondern –
so der Tatbestand des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b) SGB II - weil sie in eheähnlicher
Gemeinschaft lebt. Eheähnliche Lebensgemeinschaften sind demnach nicht – wie der
VGH BW meint – ins Gesetz aufgenommen worden weil dies der Nachranggrundsatz
erfordert, sondern allein deshalb, weil sich Partner einer solchen Gemeinschaft
in bestimmten Konstellationen besser stehen könnten als verheiratete (so auch
deutlich BVerfGE 87, 234 (264)).
Die eheähnliche Lebensgemeinschaft ist vom Bundesverfassungsgericht kreiert
worden, weil Paare, die auf Dauer zusammenbleiben wollten, allein deshalb von
einer Eheschließung abgesehen haben, weil sie sich hiervon Vorteile finanzieller
Art versprachen. Diese Paare waren gegenüber Ehen bevorzugt. Ihre Situation war
mit der von Ehepartnern vergleichbar (BVerfGE 87, 234 (264)). Deswegen lag ein
Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz vor, denn diese Vorschrift sieht vor, dass
vergleichbare Sachverhalte gleich behandelt werden müssen. Zwingendes
Erfordernis für das Vorliegen eines vergleichbaren Sachverhaltes ist jedoch,
dass die Personen der eheähnlichen Gemeinschaft anstatt in einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft ebenso in einer Ehe leben könnten. Es liegt nämlich in der
Natur der Sache, dass zwei Personen, die gar nicht in Ehe zusammen leben dürfen
gegenüber einer Ehe weder bevorzugt noch benachteiligt sein können, weil es sich
um nicht vergleichbare Sachverhalte handelt. Das geht aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts deutlich hervor und ist Kerngedanke des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts zum Lebenspartnerschaftsgesetz (vgl. BVerfG Urteil vom
17.07.2002, Az.: 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 – www.juris.de und BVerfGE 87, 234
(264)).
Dabei unterliegt es – aus Sicht der Kammer - keinen Zweifeln, dass es bei der
Frage, ob zwei Personen heiraten können darauf ankommt ob sie derzeit, also für
den Zeitraum für den sie als eheähnliche Lebensgemeinschaft zur verschärften
Bedürftigkeitsprüfung herangezogen werden sollen, heiraten können und nicht ob
sie irgendwann später (nach einer Scheidung) heiraten könnten (so aber VGH BW
a.a.O.). Die hier ebenfalls abweichende Auffassung des VGH BW ist nicht
plausibel. Dass einer Ehe zwischen Herrn X und der Klägerin zu 1) – nach einer
möglichen (derzeit nicht geplanten) Scheidung des Herrn X - in (ferner) Zukunft
möglicherweise nichts mehr entgegenstehen könnte, ist für die aktuelle
Beurteilung, also den Zeitraum in dem Leistungen beantragt wurden, ohne Belang.
Im gesamten Recht der Ehe wird grundsätzlich auf den aktuellen Rechtszustand
abgestellt. Man darf z.B. keine zweite Ehe eingehen, solange man verheiratet
ist. Die Möglichkeit einer zukünftigen Scheidung der ersten Ehe ist dabei ohne
Relevanz.
Die Kammer legt im Übrigen Wert auf die Feststellung, dass es – nach der hier
vertretenen Rechtsauffassung – keineswegs, wie der VGH BW meint, dazu kommt,
dass Mittel der Allgemeinheit von Personen in Anspruch genommen werden könnten,
die gar nicht bedürftig sind. Der Unmöglichkeit eine eheähnliche
Lebensgemeinschaft einzugehen, solange man verheiratet ist, führt nur dazu, dass
die Partner der verschärften Bedürftigkeitsprüfung des § 7 Abs. 3 SGB II nicht
unterfallen, dass also nicht schon die gesetzliche Vermutung für einen
gegenseitigen Unterhalt spricht. Dagegen können die Partner einer Gemeinschaft,
von denen mindestens einer anderweitig verheiratet ist, sehr wohl von
Sozialleistungen nach dem SGB II ausgeschlossen werden, wenn tatsächlich eine
gegenseitige Unterstützung stattfindet (vgl. § 9 Abs. 1 SGB II). Damit ist
gerade gewährleistet, dass niemand Leistungen erhält, der nicht bedürftig ist.
2.)
Eine Person kann auch aus verfassungsrechtlichen Gründen
nicht gleichzeitig in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und in einer Ehe
leben. Dies verbietet Art. 6 Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie). So hat
das Bundesverfassungsgericht zu der Frage, ob jemand gleichzeitig in einer Ehe
und einer Lebenspartnerschaft (Homo-Ehe) leben kann ausgeführt:
Der Schutz der Ehe aus Art. 6 GG gebietet es, neben der Ehe keine andere
rechtsverbindliche Partnerschaft des Ehegatten zuzulassen. (BVerfG, Urteil vom
17.07.2002, Az.: BvF 1/01, 1 BvF 2/01 – www.juris.de).
Wenn der Gesetzgeber einer verheiratete Person zusätzlich die ehegleichen
(unterhaltsrechtlichen) Pflichten aus einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft
auferlegen würde, so würde er auch die bestehende Ehe des verheirateten Partners
stören, denn er könnte damit die bestehende Trennung der Eheleute vertiefen oder
bestärken (so zutreffend VGH BW a.a.O.) Das ist aber ein Verstoß gegen Art 6 GG,
dessen Schutz sich auch auf getrennte Ehen bezieht. Der Gesetzgeber darf also
dem (eventuell nur vorübergehend) in Trennung lebenden Verheirateten, der wie
vorliegend Herr X eine neue Ehe weder eingehen will noch darf, nicht gegen
dessen Willen eine weitere Unterhaltsverpflichtung aufzwängen. Damit würde der
Gesetzgeber erheblich in die Rechte der Ehefrau des Herrn X aus Art 6 GG
eingreifen.
III.
Allerdings ist die Kammer der Auffassung, dass der Klägerin
zu 1) nur 90 Prozent der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 und 3 SGB II zustehen.
Die Klägerin zu 1) ist nämlich hinsichtlich ihres monatlichen Bedarfs nicht wie
eine "Alleinstehende" im Sinne des § 20 Abs. 2 SGB II zu behandeln sondern in
analoger Anwendung des § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II wie eine Angehörige einer
Bedarfsgemeinschaft. Zwar bildet die Klägerin zu 1) mit Herrn X – nach dem oben
gesagten - keine Bedarfsgemeinschaft, die die Anrechnung von Partnereinkommen
erlaubt, die Klägerin zu 1) und Herr X leben allerdings in einem gemeinsamen
Haushalt. Dies ermöglicht ein gemeinsames Wirtschaften, soweit die Haupt- und
Nebenkosten der Unterkunft betroffen sind. Dadurch lassen sich auf verschiedenen
Feldern Einsparungen erzielen (Strom-, Fernseh-, Kabel- und
Telefongrundgebühren, Hausrat- und Haftpflichtversicherung etc.). Der
Gesetzgeber hat ob dieser Einsparungen für die Mitglieder von
Bedarfsgemeinschaften eine Absenkung der Regelleistung von 345 Euro auf 311 Euro
vorgesehen. Nach Auffassung der Kammer ist diese Absenkung analog auch auf Wohn-
und Wirtschaftsgemeinschaften anzuwenden, in denen die gleichen Einsparungen wie
in Bedarfsgemeinschaften anfallen. Ohne diese analoge Anwendung würden reine
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften gegenüber Bedarfsgemeinschaften
ungerechtfertigt bevorzugt.
IV.
Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer im Übrigen
auf Folgendes hin.
Wenn man vorliegend vom Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ausgehen
würde, und das Einkommen von Herr X Berücksichtigung fände, wäre die Beklagte
zutreffend davon ausgegangen, dass Herr X auch für die Klägerin zu 2).
aufzukommen hätte. Die Kammer folgt nämlich nicht der Rechtsprechung des 9
Senats des LSG NRW (LSG NRW, Beschluss vom 21.04.2005, Az.: L 9 B 6/05 ER),
wonach Herr X vorliegend deshalb für die Klägerin zu 2) nicht
unterhaltspflichtig sein soll, weil er mit dieser nicht verwandt und nicht
verschwägert ist (vgl. § 9 Abs. 5 SGB II). Richtig ist an dieser Auffassung,
dass der Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht der Stiefvater
der Kinder seiner Partnerin wird. Allerdings ist die Vorschrift des § 9 Abs. 5
SGB II vorliegend analog anzuwenden. Wären Herr X und die Klägerin zu 1.)
verheiratet, so müsste Herr X– als Stiefvater - mit seinem Einkommen dann für
die gesamte Bedarfsgemeinschaft, inklusive der Klägerin zu 2), aufkommen. Weil
er aber "nur" in eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit der Klägerin zu 1.) lebt
soll die so bestehende Bedarfsgemeinschaft insgesamt – nach dem Willen des
9.Senats des LSG NRW – höhere Leistungen erhalten, nämlich zusätzlich noch
anrechnungsfrei Leistungen für die Klägerin zu 2.). Genau das ist
verfassungswidrig, weil es die eheähnliche Lebensgemeinschaft gegenüber der Ehe
bevorzugt (so auch Brühl in Lehr- und Praxiskommentar –LPK- SGB II § 9 Rdn. 47;
ähnlich Eicher/Spellbrink, SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende -, § 9
Rdn. 55; SG Düsseldorf; Beschluss vom 28.09.2005, Az.: S 28 AS 4/05 ER). Diese
Verfassungswidrigkeit kann vorliegend durch die beschriebene Analogie beseitigt
werden.
V.
Aber selbst wenn man vorliegend davon ausgehen würde, dass
die Klägerin und Herr X eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bilden würden, so
wäre vorliegend die Gewährung von Leistungen an die Klägerin, nur unter
Berücksichtigung des Einkommens von Herrn X, wegen Verstoßes gegen den
Gleichheitsgrundsatz nicht gerechtfertigt.
Es verstößt nämlich gegen Art. 3 des Grundgesetzes, dass in § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB
II zur Bedarfsgemeinschaft - außerhalb von Ehe und Lebenspartnerschaft - nur
heterosexuelle, nicht aber homosexuelle Paare gezählt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung, auch zur
Vorschrift des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II, klargestellt, dass "nichteheliche
Lebensgemeinschaft" immer nur die Gemeinschaft zwischen einem Mann und einer
Frau sein kann (BVerfG, Beschluss vom 02.09.2004, Az.: 1 BvR 1962/04 ; BVerfG,
Urteil vom 17. November 1992, Az.: 1 BvL 8/87; - beide unter www.juris.de; ,
BVerfGE 87, 234 (264)). Der Begriff "Ehe" ist nach dieser Rechtsprechung –
ebenso wie der Begriff "eheähnlich" – einer Auslegung nicht zugänglich (BVerfG
a.a.O.). Folgerichtig wird in den Arbeitsanweisungen der Bundesagentur für
Arbeit zu § 7 SGB II auch klargestellt, dass – abgesehen vom Lebenspartner – nur
die Verbindung eines Mannes und einer Frau die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3
Nr. 3 b) SGB II erfüllen kann.
Da § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II vorsieht, dass zur Bedarfsgemeinschaft neben
Ehepartnern und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz –LpartEDiskG-
(in der Folge "Homoehe") nur noch die "nichteheliche Lebensgemeinschaft" zählt,
werden zur verschärften Bedürftigkeitsprüfung nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II –
außerhalb von Ehe und "Homoehe" - nur Bedarfsgemeinschaften herangezogen, wenn
sie aus einem Mann und einer Frau bestehen. Nicht herangezogen werden andere
Gemeinschaften, auch wenn sie die sonstigen Kriterien einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft erfüllen würden. Hierzu zählen insbesondere homosexuelle
Paare, die nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (in der Folge:
"lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft") leben. Ob also außerhalb von Ehe
und "Homoehe" eine Bedarfsgemeinschaft besteht, wird damit nicht nur an die vom
Bundesverfassungsgericht (BVerfG a.a.O.) als maßgeblich angesehene Frage
geknüpft, ob von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen gefordert werden kann.
Vielmehr fordert § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGG als zusätzliches Tatbestandsmerkmal eine
"heterosexuelle Beziehung".
Ist ein Paar also "verheiratet" (in Ehe oder Homoehe), so ist für die
gegenseitige Einstandpflicht unerheblich, ob die Partner homosexuell oder
heterosexuell sind. Ist ein Paar dagegen nicht "verheiratet" so hängt die
gegenseitige Einstandspflicht von der sexuellen Ausrichtung der Partner ab.
Heterosexuelle Paare müssen füreinander Einstehen, homosexuelle nicht (so
ausdrücklich zur Nichteinstandpflicht Homosexueller SG Dortmund, Beschluss vom
14.07.2005, Az.: S 29 AS 211/05 ER , www.sozialgerichtsbarkeit.de). Die
Heranziehung nur von Heterosexuellen benachteiligt diese Personengruppe
gegenüber der Personengruppe der Homosexuellen, die in einem gleichartigen
Verhältnis zueinander leben, nämlich in einer auf Dauer angelegten
Einstandsgemeinschaft außerhalb der gesetzlich möglichen Lebenspartnerschaft.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in einer Randbemerkung seiner Entscheidung
vom 17.11.1992 (Az.: 1 BvL 8/87 – www.juris.de) zu § 137 Abs. 2 a des
Arbeitsförderungsgesetzes - in der seinerzeit geltenden Fassung - festgestellt,
dass § 137 AFG nicht gegen Art. 3 GG verstoße, indem eheähnliche
Lebensgemeinschaften nach dieser Vorschrift schlechter gestellt sind als die
Gemeinschaften gleichgeschlechtlicher Partner. Das Bundesverfassungsgericht hat
dies damals ausschließlich damit begründet, dass sich nur die nichteheliche
Lebensgemeinschaft als "sozialer Typus deutlich herausgebildet" habe (BVerfG
a.a.O.).
Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch heute nicht mehr von
Belang, weil:
Die Entscheidung durch die Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes hinfällig
geworden ist (hierzu unten a) und Das Bundesverfassungsgericht diese
Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben hat (hierzu unten b).
Zu a) Für die Frage der Übertragbarkeit der früheren Rechtsprechung ist zunächst
von Bedeutung, dass das Zusammenleben Homosexueller zum Zeitpunkt der
vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch überhaupt keinen
Zugang zur Rechtsordnung hatte. Im Gegensatz zum Verhältnis von Heterosexuellen,
das über Normen z.B. zu Verlöbnis, Ehe oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft
durch alle Rechtsgebiete ausführlich geregelt war, bestanden keinerlei
rechtliche Regelungen zum Zusammenleben von Homosexuellen. Vor diesem
Hintergrund ist es selbstverständlich und bedurfte auch keiner ausführlichen
Erörterungen des Bundesverfassungsgerichts, dass im Verhältnis der gesetzlich
geregelten Ehe und in ihrer Folge der "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" zum
gesetzlich ungeregelten Bereich des Zusammenlebens Homosexueller keine
rechtswidrige Ungleichbehandlung liegen kann, schon weil das Eine in der
Rechtsordnung existent war (Ehe) und das Andere (Zusammenleben Homosexueller)
eben nicht. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum "sozialen Typus"
knüpfen an diesen Rechtszustand an und waren seinerzeit völlig berechtigt. Das
Bundesverfassungsgericht hat aber - als Folge des Lebenspartnerschaftsgesetzes
und damit der rechtlichen Regelung des Zusammenlebens von Homosexuellen – eine
Neueinschätzung seiner früheren Auffassung vornehmen müssen und folgerichtig die
1992 noch geäußerte Rechtsauffassung längst aufgegeben indem es den Gesetzgeber
ausdrücklich verpflichtet hat, homosexuelle und heterosexuelle Paare gleich zu
behandeln, insbesondere gesetzlich festzulegen, dass Homosexuelle auch zum
gegenseitigen Unterhalt verpflichtet sind (BVerfG Urteil vom 17.07.2002 - a.a.O.).
Vor diesem Hintergrund ist es erstaunlich, dass der Hinweis auf die längst
aufgegebene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von 1992 das
wesentliche Argument der Rechtsprechung ist, die vorliegend eine
Verfassungswidrigkeit nicht sieht (vgl. z.B. LSG NRW, Beschluss vom 21.04.2005 –
Az.: L 9 B 6/05 ER; Sächsisches LSG, Beschluss vom 14.04.2005, Az.: L 3 B 30/05
AS ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2005, Az.: L 5 B 58/05 ER AS). Gerade
mit dieser - damals eine Verfassungswidrigkeit ablehnenden - Begründung des
Bundesverfassungsgerichts muss nämlich heute geschlossen werden, dass eine
Ungleichbehandlung zumindest im Verhältnis von heterosexuellen und homosexuellen
(nicht "verheirateten") Paaren im Lichte des Art 3 GG verfassungswidrig ist (so
auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 04.05.2005, Az.: L 11 B
226/05 AS ER – www.sozialgerichtsbarkeit.de; vgl auch Linhart/Adolph, SGB II,
SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz, 42. AL April 2005, § 7 RdNrn 58 ff).
Das Zusammenleben von Homosexuellen ist nämlich - zeitlich nach der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts zu § 137 AFG - vom Gesetzgeber rechtlich geregelt
worden. Bei dieser Regelung hatte der Gesetzgeber insbesondere zwei Ziele
verfolgt.
Die Rechtsstellung homosexueller und heterosexueller Paare soll rechtlich gerade
mit Blick auf Art. 3 GG möglichst weitgehend angepasst werden und Die
Gemeinschaft Homosexueller soll rechtlich ausgeformt und damit gesellschaftlich
anerkannt werden (vgl. z.B. BVerfG , Urteil vom 17.07.2002, Az.: 1 BvF 2/01 mit
zahlreichen weiteren Nachweisen – www.juris.de).
Der Gesetzgeber hatte also bei Schaffung des Lebenspartnerschaftsgesetz die
Absicht, das Zusammenleben von Homosexuellen "sozial zu typisieren"
(gesellschaftliche Anerkennung und rechtliche Gleichstellung), was auch daraus
ersichtlich wird, dass nach dem Gesetz ein eingetragener Lebenspartner
"Familienangehöriger" ist.
Mit der amtlichen Begründung des Gesetzgebers für die Einführung des
Lebenspartnerschaftsgesetzes, wird man daher nicht mehr ernsthaft die
Argumentation des Bundesverfassungsgerichts von 1992 aufgreifen können.
Zu b) Da es aber gerade Aufgabe des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist, das
Zusammenleben Homosexueller zu einem "sozialen Typus" zu machen, musste der
Gesetzgeber in den neueren Sozialleistungsgesetzen Regelungen zur Einbeziehung
der Lebenspartnerschaften (Homoehe) in Bedarfsgemeinschaften vornehmen. Schon
dies hat der Gesetzgeber nicht freiwillig getan. Trotz
Lebenspartnerschaftsgesetz hat der Gesetzgeber nämlich in das alte
Bundessozialhilfegesetz zunächst keine Regelung aufgenommen, nach der das
Einkommen des Lebenspartners bei der Bedürftigkeitsprüfung anzurechnen war. Der
Gesetzgeber hatte also ursprünglich nur die Absicht, Homosexuellen - mit Hilfe
des Lebenspartnerschaftsgesetzes - die Vorteile der Gleichstellung mit
Heterosexuellen zu verschaffen. Von den Nachteilen (Einkommensanrechnung), die
mit einer solchen Gleichstellung denkgesetzlich verbunden sind, wollte der
Gesetzgeber aber die Homosexuellen zunächst ausnehmen. Das
Bundesverfassungsgericht hat dieses Ansinnen des Gesetzgebers in seinem Urteil
zum Lebenspartnerschaftsgesetz aber ausdrücklich für verfassungswidrig, weil
gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßend, erklärt und den Gesetzgeber
aufgefordert, "im Sozialhilferecht daraus ( ...) die entsprechenden rechtlichen
Konsequenzen" zu ziehen (BVerfG Urteil vom 17.07.2002 - a.a.O.), also eine
Regelung zu treffen, nach der auch Homosexuelle zum gegenseitigen Unterhalt
verpflichtet sind. Es ist offenkundig, dass das Bundesverfassungsgericht mit der
Anweisung an den Gesetzgeber im BSHG eine Unterhaltsregelung für
Homosexuellenbeziehungen zu schaffen, seine Rechtsauffassung von 1992 (s.o), -
aufgrund der geänderten Umstände – aufgegeben hat.
Der Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber aus dem
Lebenspartnerschaftsgesetz "im Sozialhilferecht die entsprechenden Konsequenzen
zu ziehen" (BVerfG a.a.O.) ist der Gesetzgeber aber wieder nur teilweise,
nämlich nur insoweit nachgekommen, als er den (eingetragenen) Lebenspartner in §
7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II nunmehr der Bedarfsgemeinschaft zurechnet. Das aber ist im
Hinblick auf Art 3 GG nicht ausreichend. Der Gesetzgeber beseitigt die vom
Bundesverfassungsgerichts bemängelte Schlechterstellung Heterosexueller
gegenüber Homosexuellen nicht ausreichend dadurch, dass er nun – wie geschehen –
lediglich den kleinen Teil (siehe unten) der "verheirateten" Homosexuellen zur
gegenseitigen Unterhaltsleistung verpflichtet, den weitaus größeren Teil der
"Lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften" aber weiterhin bevorzugt. Wenn
das Bundesverfassungsgericht schon darauf hinweist, dass Ehe und "Homoehe" im
Sozialhilferecht gleich zu behandeln sind, dann muss selbstverständlich auch die
"eheähnliche Lebensgemeinschaft" zwischen Mann und Frau genauso behandelt
werden, wie die gleichartige Gemeinschaft von Homosexuellen.
Tatsächlich ist es völlig unverständlich und nicht nachvollziehbar, dass sich
die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Gleichbehandlung von Homosexuellen
und Heterosexuellen – nach Auffassung des Gesetzgebers - nur auf den Bereich der
"verheirateten" (Ehe, Homoehe) beziehen soll. Eine auch nur im Ansatz
nachvollziehbare Begründung dafür, dass der Gesetzgeber Homosexualität bei
"verheirateten" als gleichwertig gegenüber Heterosexualität ansieht, bei
unverheirateten aber davon ausgeht dass hier Homosexualität und Heterosexualität
offenbar verschiedene, nicht vergleichbare Dinge seien, ist nicht ersichtlich.
Zwar haben die meisten Sozialgerichte (anders Bayerisches Landessozialgericht s.
unten) in den bisher entschiedenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren – im
Rahmen der dortigen eingeschränkten, nur summarischen Prüfung der Rechtslage –
eine Verfassungswidrigkeit verneint, die hierfür vorgebrachten Argumente
überzeugen indes nicht.
Insbesondere lässt sich nicht schlüssig argumentieren, die
"lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften" seien – im Gegensatz zur
eingetragenen "Homoehe" – unbedeutend und bedürfen daher keiner rechtlichen
Regelung. So argumentiert z.B. das Hessische LSG.
"Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, dass eine Gruppe von
Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird,
obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE
55, 72, 88). Die rechtliche Unterscheidung muss also in sachlichen Unterschieden
eine ausreichende Stütze finden. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen braucht
der Gesetzgeber allerdings nicht um die differenzierende Berücksichtigung aller
denkbaren Fälle besorgt zu sein. Er ist vielmehr berechtigt, von einem
Gesamtbild auszugehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt. Auf
dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende
Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich
verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Die
Typisierung setzt allerdings voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und
Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen
und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfGE 87,
234, 255 ff; Hessisches LSG, Beschluss vom 21.07.2005 – Az.: L 7 AS 29/05 ER)".
(Zit.: Hessische LSG, Beschluss vom 21.07.2005 – Az.: L 7 AS 29/05 ER –
www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Dieser Sicht steht nicht nur die oben zitierte Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts mit der Aufforderung an den Gesetzgeber Homosexuelle
und Heterosexuelle gleich zu behandeln entgegen, sondern der Argumentation des
Hessischen LSG ist auch entgegenzuhalten, dass es ungleich mehr
"lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften" gibt, als eingetragene "Homoehen".
Nach den von dem Statistischen Bundesamt herausgegebenen Zahlen (Mikrozensus
2004, Seite 22) gab es in Deutschland im Jahre 2004 (hochgerechnet - obere
Anzahl) wahrscheinlich etwa 160.000 gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften
(320.000 Personen), wobei die Zahlen kontinuierlich (seit 1996 um 30%)
ansteigen. Die Zahl der eingetragenen Lebenspartnerschaften ist dagegen
verschwindend gering (Verband der Schwulen und Lesben - http://old.lsvd.de/bund/lpartg/eggen.html).
Zahlen für ganz Deutschland existieren nicht. In Hamburg wurden im Jahr 2003 211
Lebenspartnerschaften begründet (Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg
Drucksache 18/184 vom 11.05.04). In Mecklenburg-Vorpommern gab es am 3.1.05
insgesamt 112 Lebenspartnerschaften (http://old.lsvd.de/bund/lpartg/eggen.html.)
Im gesamten Bundesgebiet dürften daher maximal wenige Tausend solcher
Lebenspartnerschaften bestehen.
Wenn der Gesetzgeber vor dem Hintergrund dieser Zahlen der sehr viel kleineren
Zahl von Lebenspartnern den Status eines rechtlich geregelten und damit "sozial
typischen" Verhaltens angedeihen lässt, so dürfte die Argumentation der sehr
viel größere (10 – 20 Mal) Kreis der "lebenspartnerschaftsähnlichen
Gemeinschaften" brauche – weil unbedeutend und "sozial untypisch" - nicht
geregelt zu werden, nicht vertretbar sein.
Nach den offiziellen Zahlen des statistischen Bundesamtes im Microzensus 2004
zeigt die Zahl der homosexuellen Partnerschaften stetig an. Rechnet man die
320.000 homosexuellen Personen (geschätzte 160.000 Paare), die 2004 in
gemeinsamen Haushalten mit anderen Homosexuellen gewohnt haben (Microzensus
a.a.O.) auf die Zahl der davon potentiellen Hartz-VI Empfänger um und
unterstellt, dass ein durchschnittlicher Hartz IV Empfänger monatlich ca. 500
Euro erhält, so dürften die Kosten allein wegen der Nichtheranziehung
homosexueller "Lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaften" in den Hartz IV
Gesetzen in der Größenordnung von ca 50 - 100 Millionen Euro jährlich liegen.
Eine solche Ausgabe der öffentlichen Haushalte dürfte kaum mit dem Argument
rechtlicher Vereinfachung oder tatsächlicher Unbedeutendheit zu rechtfertigen
sein.
Ebenso lässt sich nicht schlüssig argumentieren, es bestehe ein rechtlich und
tatsächlich beachtenswerter Unterschied zwischen Homosexuellen und
Heterosexuellen, der eine Ungleichbehandlung vorliegend rechtfertigt. Jede
denkbare Argumentation auf dieser Schiene würde gegen den Geist des
Lebenspartnerschaftsgesetzes verstoßen. Insbesondere die häufige Argumentation,
homosexuelle Partnerschaften seien - anderes als heterosexuelle Partnerschaften
– nicht auf Dauer angelegt und homosexuelle Partnerschaften seien grundsätzlich
nicht von einem gegenseitigen füreinander Einstehen geprägt, läuft den
Überlegungen des Gesetzgebers zum Partnerschaftsgesetz und den Feststellungen
des Bundesverfassungsgerichts im Urteil zum Lebenspartnerschaftsgesetz zuwider.
Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich ausdrücklich festgestellt:
"Nach einer von Buba und Vaskovics im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz
erstellten Studie aus dem Jahre 2000 unterscheiden sich gleichgeschlechtliche
Paare in ihren Erwartungen an die Partnerschaft, deren Dauerhaftigkeit, ihre
gegenseitige Unterstützungsbereitschaft und an das Einstehen füreinander nicht
wesentlich von denen verschiedengeschlechtlicher Paare."( vgl. BVerfG, Urteil
vom 17.07.2002, Az.: 1 BvF 2/01 – www.juris.de).
Diese Sichtweise homosexueller Beziehungen ist zwar möglicherweise falsch, wie
die geringe Zahl eingetragener Partnerschaften zu belegen scheint, sie ist aber
durch das Lebenspartnerschaftsgesetz rechtlich vorgegeben und daher maßgeblich.
Ebenso wie Männer und Frauen, trotz offensichtlicher Unterschiede, gleich sind
(vgl. Art 3 Abs. 2 GG) lässt sich - nach Erlass des Lebenspartnerschaftsgesetzes
- die vom Gesetzgeber verordnete Gleichheit mit Heterosexuellen nicht wieder mit
dem Hinweis auf eine angeblichen Unterschiedlichkeit beseitigen. Im Übrigen hat
das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.07.2002 (a.a.O.)
diese Argumentation schon selbst für unzulässig erklärt. Das BVerfG hat in der
vorgenannten Entscheidung nämlich – wie bereits oben erörtert – es ausdrücklich
als verfassungswidrig und Verstoß gegen Art. 3 GG gerügt, dass das seinerzeit
noch geltende Bundessozialhilfegesetz bei der Bedürftigkeitsprüfung die
Anrechnung von Einkommen des (homosexuellen) Lebenspartners nicht vorsah. Mit
der Rüge hat es den Gesetzgeber aufgefordert, "im Sozialhilferecht daraus ( ...)
die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen" zu ziehen (BVerfG a.a.O.)
Letztlich ist die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 7 Abs. 3 Nr. 3 b) SGB
II auch mit der Begründung bejaht worden, es sei unschädlich, dass die
Vorschrift die "Lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft" nicht explizit
aufführe. Im Wege der Analogie könnten Lebenspartnerschaftsähnliche Beziehungen
unter das Tatbestandsmerkmal "eheähnliche Lebensgemeinschaft" subsumiert werden
(so z.B. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 04.05.2005, Az.: L 11 B
226/05 AS ER – www.sozialgerichtsbarkeit.de; vgl. auch Linhart/Adolph, SGB II,
SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz, 42.AL April 2005, § 7 RdNrn 58 ff). S
10 AS). Diese Rechtsauffassung hat zweifellos den Vorteil, dass sie alle
verfassungsrechtlichen Probleme löst und gleich den Zustand herstellt, der von
Verfassungs wegen hergestellt werden müsste. Bedauerlicherweise steht dieser
Auffassung jedoch die Definition der eheähnlichen Lebensgemeinschaft durch das
Bundesverfassungsgericht (nur die Gemeinschaft eines Mannes und einer Frau)
entgegen (BVerfG a.a.O.).
Alle bislang vorgebrachten Argumente gegen eine Verfassungswidrigkeit vermögen
danach nicht zu überzeugen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 183,193 SGG.
Das Gericht hat die Sprungrevision zugelassen, weil der Rechtsstreit
grundsätzliche Bedeutung hat.
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