Gründe
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Alleinerbin
nach ihrem am 26. Januar 1991 verstorbenen Ehemann (E). E war bis zu seinem Tode
als Angestellter beschäftigt. Die Lebensversicherungs-AG zahlte nach Eintritt
des Erbfalls aus von E abgeschlossenen Lebensversicherungen u.a. an die Klägerin
als Bezugsberechtigte 171 272 DM aus. E hatte die Lebensversicherungen in den
Jahren 1966 bis 1990 abgeschlossen. Die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte (BfA) hatte E durch Bescheid vom 24. Juni 1968 ab 1. Januar 1968
gemäß Art. 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) vom
23. Februar 1957 (BGBl I, 88) i.d.F. des Art. 2 § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur
Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz
1967) vom 21. Dezember 1967 (BGBl I, 1259) von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung befreit.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte durch Bescheid
vom 17. März 1992 gegen die Klägerin --ausgehend von einem steuerpflichtigen
Erwerb in Höhe von 411 500 DM-- Erbschaftsteuer nach Steuerklasse I in Höhe von
26 135 DM fest, wobei er die Steuer gemäß § 27 des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ermäßigte. Die Leistung aus der befreienden
Lebensversicherung behandelte er als nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
steuerpflichtig. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) änderte den angefochtenen Bescheid ab und setzte die
Steuer auf 18 633 DM herab. Es hielt § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG für nicht
anwendbar, weil Leistungen an Hinterbliebene des Erblassers aus einer
befreienden Lebensversicherung wie gesetzliche Hinterbliebenenrenten und die
Versorgung der Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers aufgrund Tarifvertrags,
Betriebsvereinbarung, Ruhegeldordnung, betrieblicher Übung, des
Gleichbehandlungsgrundsatzes oder Einzelvertrags nicht der Erbschaftsteuer
unterlägen. Die Befreiung der Versicherungsleistungen von der Erbschaftsteuer
sei auch mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geboten, weil E
durch den Abschluss der Versicherung seine familienrechtliche Pflicht zur
Versorgung seiner Angehörigen erfüllt habe. Im Hinblick auf diese Verpflichtung
fehle es auch an der Unentgeltlichkeit der Zuwendung im Verhältnis des E zur
Klägerin. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000,
509 veröffentlicht.
Mit der Revision rügt das FA fehlerhafte Anwendung von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.
Es beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 29. September 1999 III
533/92 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und
zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Der Rechtsauffassung des FG, dass Leistungen an Hinterbliebene eines
Arbeitnehmers aufgrund einer zur Befreiung von der Pflichtversicherung in der
gesetzlichen Rentenversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung nicht der
Besteuerung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegen, kann nicht gefolgt
werden.
a) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen jeder
Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei
dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.
Die an die Klägerin ausgezahlte Versicherungssumme erfüllt diese
Voraussetzungen, weil die Klägerin als Bezugsberechtigte der von E
abgeschlossenen Versicherungsverträge bei dessen Tod unmittelbar einen eigenen
Rechtsanspruch gegen den Versicherer auf Zahlung der Versicherungssumme erworben
hat (§§ 328 Abs. 1, 330 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--, § 166 Abs.
2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag --VVG--).
Anders als bei den Versorgungsansprüchen der Hinterbliebenen von Beamten,
Richtern und Soldaten bzw. bei den Ansprüchen aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung mit
Zwangsmitgliedschaft, denen regelmäßig eine vertragliche Grundlage fehlt, beruht
die Auszahlung der Versicherungssummen an die Klägerin auf den zwischen dem E
und dem Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossenen
Lebensversicherungsverträgen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass E die
Versicherungsverträge mit dem Ziel abgeschlossen hat, sich nach Art. 2 § 1 Satz
1 Buchst. b AnVNG von der Pflichtversicherung befreien zu lassen. Dieses Motiv
vermag das Merkmal der "vertraglichen Grundlage" nicht zu beseitigen. Die
"befreiende" Lebensversicherung unterscheidet sich in keiner Beziehung von jedem
anderen, unter § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG fallenden Lebensversicherungsvertrag.
Auch der Versicherungsnehmer einer (befreienden) Lebensversicherung hat aufgrund
der vertraglichen Rechtsbeziehungen zum Verpflichteten (Versicherer) die
uneingeschränkte Dispositionsbefugnis bezüglich der Fortdauer des Vertrags und
der sich daraus ergebenden Ansprüche. Er unterliegt --anders als der in der
Rentenversicherung versicherte Arbeitnehmer-- keinen gesetzlichen
Beschränkungen, sondern kann den Versicherungsvertrag nach § 165 Abs. 1 VVG
kündigen, den Rückkaufswert beanspruchen, die Ansprüche beleihen, die Einsetzung
der Hinterbliebenen als Bezugsberechtigte ändern oder den Versicherungsschutz
durch Nichterfüllung der Pflichten aus dem Vertrag aufs Spiel setzen (vgl.
Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 27. Oktober 1976 IV ZR 136/75, BGHZ
67, 262), ohne dass dies im Hinblick auf die einmal erfolgte Befreiung von der
Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung Folgen hätte.
Ein Angestellter, der von der Befreiungsmöglichkeit nach Art. 2 § 1 Satz 1 AnVNG
Gebrauch macht, hat sich gegen eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen
Rentenversicherung entschieden. Deshalb kann es sich bei den Leistungen aus der
befreienden Lebensversicherung auch nicht um ein Surrogat für
sozialversicherungsrechtliche Ansprüche handeln, das erbschaftsteuerrechtlich
wie diese zu behandeln wäre; dies gilt selbst dann, wenn die
Versicherungsleistungen nach Art oder Höhe mit den Versorgungsleistungen aus der
gesetzlichen Pflichtversicherung vergleichbar sein sollten. Der Arbeitnehmer,
der die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht wählt, hat
sich für eine auf (Versicherungs-)Vertrag beruhende, von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
erfasste Altersvorsorge entschieden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) unterfallen aus dem Bereich
der betrieblichen Altersversorgung zwar auch einzelvertraglich vereinbarte, auf
arbeits- oder dienstvertraglicher Regelung beruhende Versorgungsansprüche bis
zur Angemessenheitsgrenze aus Gleichbehandlungsgründen nicht dem Tatbestand des
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (vgl. BFH-Urteile vom 20. Mai 1981 II R 11/81, BFHE 133,
426, BStBl II 1981, 715; vom 20. Mai 1981 II R 33/78, BFHE 134, 156, BStBl II
1982, 27, und vom 13. Dezember 1989 II R 23/85, BFHE 159, 228, BStBl II 1990,
322), Leistungen aus einer "befreienden" Lebensversicherung unterfallen aber
nicht dem Bereich der betrieblichen, d.h. in einem Arbeits- oder
Dienstverhältnis "erdienten" Altersversorgung, selbst wenn üblicherweise vom
Arbeitgeber Zuschüsse zum Beitragsaufwand gezahlt werden. Die vom Arbeitnehmer
in eigener Verantwortung als Versicherungsnehmer abgeschlossene Versicherung
wird durch die Arbeitgeberzuschüsse nicht zu einer betrieblichen
Altersversorgung (vgl. Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 9. Aufl. 2000, § 81 Rdnr.
404; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. März 1992 3 AZR 153/91, Der
Betrieb 1993, 490 ff.). Denn die Dispositionsbefugnis des Arbeitnehmers
hinsichtlich des Versicherungsvertragsverhältnisses wird durch die
Arbeitgeberzuschüsse nicht berührt.
b) Neben dem Erfordernis der vertraglichen Begründung des erworbenen
Vermögensvorteils (vgl. Buchst. a) setzt die Steuerbarkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 4
ErbStG auch voraus, dass die Zuwendung an den Dritten (Klägerin) im Verhältnis
zum Erblasser (Valutaverhältnis) alle objektiven und subjektiven Merkmale einer
freigebigen Zuwendung aufweist. Bei dem nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
steuerpflichtigen Erwerb durch Vertrag zugunsten Dritter handelt es sich vom
Typus her um eine freigebige Zuwendung i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, die nur
deshalb den Erwerben von Todes wegen zugerechnet ist, weil die die Steuerpflicht
auslösende Bereicherung des Dritten erst beim Tode des Erblassers (Zuwendenden)
eintritt. Insofern besteht eine vergleichbare Rechtslage wie beim Erwerb
aufgrund Schenkung auf den Todesfall (vgl. BFH-Urteil vom 5. Dezember 1990 II R
109/86, BFHE 163, 223, BStBl II 1991, 181). Aus der Zuordnung dieser Zuwendungen
zu den Erwerben von Todes wegen kann deshalb nicht gefolgert werden, dass diese
Erwerbe in gleicher Weise der Erbschaftsteuer unterliegen wie die in § 3 Abs. 1
Nr. 1 ErbStG genannten (so allerdings noch BFH-Urteil vom 17. April 1985 II R
147/82, BFH/NV 1986, 96). Vielmehr ist der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 4
ErbStG nur erfüllt, wenn die Zuwendung zu einer objektiven Bereicherung beim
Zuwendungsempfänger geführt hat und der Erblasser insoweit den Willen zur
Freigebigkeit hatte.
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die Auszahlung der
Versicherungssumme an die Klägerin hat nicht nur zu deren objektiven
Bereicherung geführt, sondern stand auch weder in rechtlichem Zusammenhang mit
einer Gegenleistung der Klägerin, noch diente sie zur Erfüllung einer
bestehenden Verbindlichkeit.
Die Klägerin hatte gegen E insbesondere keinen familienrechtlichen Anspruch auf
die Zuwendung der Versicherungssumme (a.A. Pahlke, Neue Wirtschafts-Briefe, Fach
10, 928, 931 f.; Gebel, in: Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz, Kommentar § 3 Tz. 311; Hübner, in: Viskorf/Glier/Hübner/Knobel/Schuck,
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, § 3 ErbStG Rz.
173). Zwar besteht für den erwerbstätigen Ehegatten aufgrund der §§ 1360, 1360a
BGB eine Verpflichtung nicht nur für den gegenwärtigen, sondern entsprechend
seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch für die dauernde Sicherung des
zukünftigen Unterhalts des anderen Ehegatten zu sorgen (vgl. BGH-Urteil vom 21.
März 1979 IV ZB 142/78, BGHZ 74, 38, 46; Wacke, in Münchener Kommentar zum
Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Aufl., § 1360a Rdnr. 5, m.w.N.). Ein konkreter
Leistungs- oder Zahlungsanspruch gegen den unterhaltsverpflichteten Ehegatten
ergibt sich hieraus nicht. Dieser ist vielmehr im Verhältnis zum anderen
Ehegatten in der Art und Weise der Unterhaltssicherung frei (vgl.
Staudinger/Hübner/Voppel, Bürgerliches Gesetzbuch, Neubearbeitung 2000, § 1360a
Rn. 32). So können nichtselbständig Beschäftigte dieser Pflicht durch den Erwerb
von Versorgungsanwartschaften aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen,
der gesetzlichen Rentenversicherung oder der betrieblichen Altersversorgung
nachkommen, während Selbständige auch durch Ansammlung von Vermögen, Abschluss
von Lebensversicherungen etc. ihr genügen können. In keinem Fall hat jedoch der
unterhaltsberechtigte Ehegatte gegen den unterhaltsverpflichteten Partner
während bestehender Ehe einen Anspruch auf (anteilige) Aushändigung des der
(gemeinsamen) Altersversorgung dienenden Vermögens. Vielmehr besteht nur ein
Anspruch auf eine vom unterhaltsverpflichteten Ehegatten abgeleitete Sicherung
des künftigen Unterhalts.
Der Versorgungsgedanke allein genügt im übrigen nicht, um einen Erwerb, der den
Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfüllt, als erbschaftsteuerfrei zu
behandeln (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1989 II R 31/89, BFHE 159, 233,
BStBl II 1990, 325). Dies folgt auch aus der Freibetragsregelung in § 17 ErbStG,
die ansonsten bedeutungslos wäre.
2. Die Sache ist spruchreif. Die an die Klägerin ausgezahlte Versicherungssumme
stellt einen Vermögensvorteil i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG dar, der ihr
unentgeltlich zugewendet wurde. Das FA hat sie deshalb zu Recht in die
Besteuerung einbezogen. Die Klage war daher abzuweisen.