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Lebensversicherung - Anfechtung wegen
der wahrheitswidrig beantworteten Gesundheitsfragen
OLG Koblenz
Az: 5 U 582/06
Urteil vom 28.09.2006
Vorinstanz: LG Mainz – Az.: 4 O
295/05
Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die
mündliche Verhandlung vom 14. September 2006 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 6. April
2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
abwenden, sofern dieser nicht zuvor seinerseits Sicherheit in entsprechender
Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
I.
Die Klägerin hat über den beklagten Versicherungsmakler im November 2001 eine
Risiko-Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei der V…
Lebensversicherung AG (künftig: V…) abgeschlossen. Die im Versicherungsvertrag
gestellten Gesundheitsfragen hat sie dabei durchgängig mit „Nein" angekreuzt.
Tatsächlich bestanden im Zeitraum von 1997 bis 2001 verschiedene Erkrankungen,
die ärztlich behandelt wurden und die im Versicherungsvertrag zu erwähnen
gewesen wären. Nach einem Unfall im Jahr 2003 wurde die Klägerin berufsunfähig
und verlangte von der V... die Zahlung einer Rente. Die Versicherung trat vom
Vertrag zurück und erklärte die Anfechtung wegen der wahrheitswidrig
beantworteten Gesundheitsfragen. Die Klage der Klägerin auf Versicherungsschutz
wurde rechtskräftig abgewiesen.
Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, sie sei der deutschen Sprache
nicht hinreichend mächtig. Sie habe den Beklagten als Vermittler gewählt, weil
er in ihrer Muttersprache eine Beratung angeboten habe. Dessen Ehefrau habe dann
mit ihr das Gespräch auf polnisch geführt. Die Ehefrau des Beklagten habe nur
allgemein gefragt, ob sie behindert sei, ob Kuren verschrieben worden seien und
ob sie an chronischen Krankheiten leide. Diese Fragen habe sie umfassend und
wahrheitsgemäß beantwortet. Das Antragsformular habe aber der Beklagte
ausgefüllt, ohne die erforderlichen Angaben konkret nachzufragen und ohne sie
auf deren Bedeutung hinzuweisen. Der Beklagte habe sie so zu stellen, als ob ein
wirksamer Versicherungsvertrag zustande gekommen sei. Er sei daher verpflichtet,
ihr die monatliche Rente von 900,60 € zu zahlen. Für den Zeitraum vom 10.06.2003
bis zum August 2005 (26 Monate) ergäbe dies 23.415,60 €.
Die Klägerin hat daher beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 23.415,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
und
beginnend mit dem 1.09.2005 bis zu ihrem Tod, längstens jedoch bis zum
1.11.2025, monatlich zum ersten eines Monats jeweils EUR 900,60 zu zahlen.
Der Beklagte ist dem entgegen getreten. Seine Ehefrau habe die Klägerin in einem
langen Gespräch umfassend beraten und über die Bedeutung der Gesundheitsfragen
und deren wahrheitsgemäßer Beantwortung ausdrücklich belehrt. Alle Angaben zu
den Gesundheitsfragen seien von der Klägerin selbst ausgefüllt bzw. angekreuzt
worden. Sie könne jedenfalls nicht das positive Interesse verlangen, denn bei
wahrheitsgemäßer und vollständiger Ausfüllung des Antrags hätte sie überhaupt
keinen Berufs-unfähigkeitsschutz erlangen können. Allenfalls könne sie die bis
zur Anfechtung des Vertrages entrichteten Beiträge zurückverlangen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, ausdrücklich dahingestellt sein
lassen, ob der Beklagte die ihm obliegenden Pflichten verletzt habe. Denn die
Klägerin habe jedenfalls nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt,
welchen konkreten Schaden sie erlitten habe.
Das greift die Berufung an, erneuert und wiederholt ihr erstinstanzliches
Klagebegehren und rügt die Verletzung des § 139 ZPO. Zum Zeitpunkt des
Versicherungsabschlusses bis unmittelbar vor dem Unfall im Jahr 2003 sei sie
weitgehend gesund und nur gelegentlich wegen kurzzeitiger Erkrankungen, die
nicht chronisch gewesen seien, in Behandlung gewesen. Erst infolge des Unfalls
2003 sei sie berufsunfähig. Sie hätte daher im Jahr 2001 wegen der nur
kurzzeitigen Vorerkrankungen in jedem Falle eine Berufsunfähigkeitsversicherung
schließen können, wenn auch mit Ausschlüssen oder Beitragserhöhungen. Den dafür
angebotenen Sachverständigenbeweis habe das Landgericht fehlerhaft nicht
erhoben.
Der Beklagte bestreitet, dass es sich bei den Vorerkrankungen nur um nicht
chronische gehandelt habe. Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen bewiesen das
Gegenteil. Die Klägerin hätte Versicherungsschutz nur unter Ausschluss einer
psychischen Erkrankung erlangen können. Genau dieses Risiko habe sich
verwirklicht.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit
zutreffenden Erwägungen die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nimmt der Senat umfassend Bezug (§
540 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsvorbringen gibt zu folgenden Ergänzungen Anlass:
Ein rechtserheblicher Verfahrensverstoß (§ 139 ZPO) ist in erster Instanz nicht
vorgekommen. Zumindest würde das angefochtene Urteil auf einem solchen nicht
beruhen.
In der Klageerwiderung vom 25.11.2005 hatte der Beklagte auf S. 8 (63 GA)
deutlich darauf hingewiesen, dass die Klägerin allenfalls die bis zur Anfechtung
des Vertrages entrichteten Beiträge ersetzt verlangen könne, die nicht
Gegenstand des Rechtsstreits sind. Denn bei wahrheitsgemäßer und vollständiger
Ausfüllung der Gesundheitsfragen hätte sie überhaupt keinen Versicherungsschutz
erlangen können. Dies wird durch die Leistungsablehnung der V... vom 14.01.2004
und den von der Klägerin gegen die Versicherung geführten und verlorenen Prozess
bestätigt.
Die Klägerin hat diesen Einwand aufgegriffen und mit dem Schriftsatz vom
28.02.2006, dort S. 4 (79 GA), behauptet, auch bei zutreffenden Angaben über
ihren Gesundheitszustand hätte sie einen Vertrag abschließen können, entweder zu
geringfügig höheren Versicherungsbeiträgen oder mit einem Ausschluss bestimmter
Risiken. Sie hat dieses Vorbringen unter Beweis durch Sachverständigengutachten
gestellt. Das Landgericht hat diesen Beweisantrag als unzulässig abgelehnt.
Selbst wenn das Landgericht auf diese Rechtsauffassung, was die Berufung
behauptet, zuvor nicht genügend hingewiesen hätte, so hätte es der Klägerin
oblegen, den vermissten Sachvortrag in der Berufung nachzuholen. Das hat sie
erneut nicht hinreichend getan.
Ein nicht zulässiger Beweisermittlungsantrag liegt vor, wenn der Antrag nicht
auf den Beweis vorgetragener Tatsachen zielt, sondern auf die Ausforschung von
Tatsachen oder die Erschließung von Erkenntnisquellen, die es dann (vielleicht)
ermöglichen, bestimmte Tatsachen zu behaupten (Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl.,
vor § 284, Rn. 5).
So liegen die Dinge hier.
Die Klägerin entscheidet sich nicht, ob sie sich bei Abschluss des
Versicherungsvertrages, wenn es denn möglich gewesen wäre, für eine Versicherung
mit Risikoausschluss oder eine solche ohne Risikoausschluss mit höheren
Beiträgen entschieden hätte. Sie stellt somit einen alternativen Sachverhalt
unter Beweis, um je nach Ergebnis des Gutachtens sich den ihr günstigeren
Tatsachenvortrag „auszusuchen".
In erster Instanz trug sie vor: „Die Klägerin litt vielmehr in dem Zeitraum von
1997 bis 2001 an verschiedenen Erkrankungen, die in dem Versicherungsantrag zu
erwähnen gewesen wären."
In zweiter Instanz hat sie, leicht abgewandelt, ausgeführt, die damals
vorgelegenen kurzzeitigen Vorerkrankungen hätten sie nicht gehindert, eine
Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen, wenn auch mit Ausschlüssen oder
Beitragserhöhungen (131 GA).
Abgesehen davon, dass sich die Klägerin auch jetzt noch nicht entscheidet,
welche Versicherung, mit Risikoausschluss oder ohne Risikoausschluss mit höheren
Beiträgen, sie abgeschlossen hätte, ist nunmehr auch unklar, welche
Vorerkrankungen sie angegeben und welche Ausführungen sie denn bei Abschluss des
Vertrages im November 2001 dazu tatsächlich gemacht hätte. Die Klägerin müsste
konkret vortragen, welche der Erkrankungen sie als erheblich oder unerheblich
angesehen und bei Abschluss der Versicherung angegeben hätte.
Das alles ist vom Senat in der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2006
nochmals ausführlich erläutert worden. Eine Konkretisierung des Beweisangebots
ist auch möglich und zumutbar gewesen. Welche Angaben sie damals nach ihrer
Auffassung wahrheitsgemäß über ihren Gesundheitszustand gemacht hätte, ist eine
innere Tatsache, die nur sie vortragen konnte, um dem Senat und gegebenenfalls
einem Sachverständigen die Überprüfung zu ermöglichen. Sie hätte, darauf weist
die Berufungserwiderung zu Recht hin, mit derartigen Angaben versehene Anträge
anderen Versicherern vorlegen und dann vortragen können, auf welche Weise sie
Versicherungsschutz erlangt hätte. Die Auffassung des Landgerichts, dass die
Klägerin nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt hat, welchen
konkreten Schaden sie erlitten hat, ist daher zutreffend.
Entgegen der Berufung obliegt ihr dafür auch die Darlegungs- und die
Beweisführungslast. Die herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
verhilft dem Geschädigten zu einer Beweiserleichterung bei Verletzung
vertraglicher Aufklärungs- und Beratungspflichten dahin, dass in solchen Fällen
vermutet wird, dass sich der Geschädigte bei ordnungsgemäßer Beratung nicht über
diese hinweggesetzt haben würde (Vermutung des beratungskonformen Verhaltens).
Ein derartiges beratungskonformes Verhalten hat das Landgericht zu Gunsten der
Klägerin unterstellt. Das entbindet sie aber nicht von der Verpflichtung den
infolge eines Beratungsverschuldens entstandenen Schaden darzulegen und zu
beweisen.
Die Berufung ist nach alledem mit den aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Ziff. 10, 711
ZPO folgenden Nebenentscheidungen zurückzuweisen.
Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 61.240,80 EUR festgesetzt
(Beschluss des Senats vom 15.08.2006).
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