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Lebensversicherung – Sicherungsabtretung
- Insolvenz
OLG Celle
Az.:16 W 54/05
Beschluss vom 23.06.2005
Vorinstanz: Landgericht Stade – Az.: 5 O 106/04
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts
Stade vom 4. April 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde des Beklagten ist unbegründet; seine Rechtsverteidigung hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Klägerin steht ein Absonderungsrecht an dem vom Beklagten für die
Insolvenzmasse vereinnahmten Rückkaufswert aus der Kapitallebensversicherung
gemäß § 51 Nr. 1 InsO zu.
Der Anspruch auf den Rückkaufswert ist von der Sicherungsabtretung der Ansprüche
des Versicherungsvertrages auf den Todesfall an die Klägerin erfasst.
Mit Abtretung der Ansprüche auf den Todesfall ist die Klägerin sofort Inhaberin
dieser Ansprüche geworden, auflösend bedingt durch den Eintritt des
Erlebensfalles. Aus der von den Parteien zitierten Rechtsprechung des BGH folgt,
dass die Ansprüche aus der Versicherung für den Todesfall und den Erlebensfall
nebeneinander stehen und unterschiedlichen Verfügungen zugänglich sind. Das
Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf
die Versicherungssumme (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juni 2003, IV ZR 59/02, NJW 2003,
2679). Grundsätzlich ist es entweder den Ansprüchen auf den Todesfall oder den
Ansprüchen im Erlebensfall zuzuordnen. Aus § 176 Abs. 1 VVG ergibt sich, dass
der Anspruch auf den Rückkaufswert den Ansprüchen auf den Todesfall zuzuordnen
ist, sofern sich eine Abweichung hiervon nicht ausdrücklich oder konkludent
ergibt.
Hier liegt auf der Hand, dass im Vordergrund der Abtretungsvereinbarung vom 10.
November 2000 zwischen dem Gemeinschuldner und der Klägerin deren Sicherung
stand, bei Erhaltung der Steuervorteile für den Sicherungsgeber. Daraus folgt
nach verständiger Auslegung der Vereinbarung, dass sämtliche Ansprüche für die
Geltungszeit der Abtretung, mithin bis zum Eintritt des Erlebensfalles, erfasst
sein sollten, also auch der Rückkaufswertanspruch als Erscheinungsform der
Ansprüche auf den Tod.
Zwar ist dem Beklagten zuzustimmen, dass über den Rückkaufswert auch isoliert
anderweitige Vereinbarungen getroffen werden können. Das ändert aber nichts
daran, dass durch die vorliegende Abtretungsurkunde keine abweichende Regelung
getroffen wurde, es somit bei der gesetzlichen Wertung verbleibt, die den
Interessen der Parteien der Sicherungsabtretung auch gerecht wird.
Die vom Beklagten angeführte Entscheidung des OLG Dresden (Urt. v. 2. Dezember
2004, 13 U 1569/04) rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn sie betrifft in
einem entscheidenden Punkt einen hier nicht vorliegenden Fall. Dort fand sich in
dem von der Sicherungsnehmerin verwendeten Abtretungsformular eine ausdrückliche
Regelung über die Zuordnung des Rückkaufswerts, der nach den Feststellungen des
OLG Dresden gerade nicht abgetreten war, während der Rückkaufswert hier keine
gesonderte Erwähnung findet. Im Übrigen wird auf die zutreffende Begründung der
angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Stade verwiesen, das sich insoweit
auch in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des OLG Hamm, 31 U 111/04,
Beschluss vom 12. November 2004 (Bl. 59 ff.) und des LG Bielefeld in der
Vorinstanz befindet (Ablichtung Bl. 63 ff.).
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