Lebensversicherung – Bezugsberechtigung im Todesfall
Bundesgerichtshof
Az: IV ZR
238/06
Urteil vom
21.05.2008
Leitsätze:
a) Die
Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber seinem Lebensversicherer, ein
Dritter sei für die Todesfallleistung bezugsberechtigt, beinhaltet bezogen auf
das Valutaverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Dritten regelmäßig
den konkludenten Auftrag, dem Dritten nach Eintritt des Versicherungsfalles das
Zuwendungsangebot des Versicherungsnehmers zu überbringen.
b) Ob der Dritte die Versicherungsleistung im Verhältnis zu den Erben des
Versicherungsnehmers behalten darf, beantwortet grundsätzlich allein des
Valutaverhältnis (Fortführung von BGHZ 157, 79, 82 f. und der Senatsurteile vom
25. April 1975 IV ZR 63/74 VersR 1975, 706 unter 1 a; 1. April 1987 IVa ZR 26/86
VersR 1987, 659 unter 2).
c) Erlangt der Dritte nach dem Tode des Versicherungsnehmers Kenntnis von seiner
Bezugsberechtigung und fordert er deshalb vom Versicherer die Todesfallleistung,
so wird ihm ein Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers nicht schon dadurch
übermittelt, dass der Versicherer Unterlagen zur Prüfung des Sachverhalts (hier
die Übersendung des Versicherungsscheins und einer Sterbeurkunde) anfordert.
d) Zur Auslegung einer an den Versicherer gerichteten Erklärung, nach deren
Wortlaut die Erben des Versicherungsnehmers allein die im Deckungsverhältnis
eingeräumte Bezugsberechtigung des Dritten anfechten.
e) § 120 BGB ist nicht anzuwenden, wenn der dem Boten erteilte Auftrag vor
Übermittlung der Erklärung an den Empfänger wirksam widerrufen wurde.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom
21. Mai 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. August 2006
aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Flensburg vom 30. März 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der
außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Beklagten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung.
Der Ehemann der Beklagten (im Folgenden: Versicherungsnehmer) hatte bei der ...
Lebensversicherung AG (im Folgenden: Versicherer) eine kapitalbildende
Lebensversicherung gehalten und zunächst der Beklagten und dem im Oktober 2001
geborenen gemeinsamen Sohn die Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung
eingeräumt.
Ab Februar 2004 lebte der Versicherungsnehmer mit der Klägerin in nichtehelicher
Lebensgemeinschaft zusammen. Er wollte sich von der Beklagten scheiden lassen.
Mit an den Versicherer gerichtetem Schreiben vom 2. März 2004 widerrief er die
ursprüngliche Bezugsberechtigung und setzte stattdessen die Klägerin als
Bezugsberechtigte für die Todesfallleistung ein, was ihm der Versicherer mit
Schreiben vom 8. März 2004 bestätigte.
Am Abend des 16. Mai 2004 verließ der Versicherungsnehmer nach einer Aussprache
mit der Klägerin, die sich von ihm trennen wollte, gegen 22.30 Uhr die
gemeinsame Wohnung. Um 22.58 Uhr stürzte er sich von der über den
Nordostseekanal führenden Brücke der Bundesautobahn 23 (Rader Hochbrücke). In
derselben Nacht erlag er den dabei erlittenen inneren Verletzungen.
Nach Sichtung der Versicherungsunterlagen wies der Vater des
Versicherungsnehmers die Klägerin im Laufe des 17. Mai 2004 auf ihre
Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung hin. Die Klägerin beauftragte ihn
daraufhin, diese gegenüber dem Versicherer geltend zu machen. In einem vom Vater
noch am selben Tage mit dem Versicherer geführten Telefonat forderte der
zuständige Sachbearbeiter zunächst die Übersendung der Versicherungspolice und
einer Sterbeurkunde. Letztere wurde dem Versicherer vom Vater des
Versicherungsnehmers am 28. Mai 2004 zugestellt.
Die Beklagte und ihr Sohn sind aufgrund gesetzlicher Erbfolge je zur Hälfte
Erben des Versicherungsnehmers. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Mai 2004
wandte sich der Streithelfer der Beklagten in deren Auftrag an den Versicherer.
Wörtlich heißt es darin unter anderem:
"Hiermit fechte ich die rechtsgeschäftliche Erklärung des
[Versicherungsnehmers], mit welcher dieser [die Klägerin] als Begünstigte seiner
Lebensversicherung eingesetzt hat, im Namen meiner Mandantin an.
...
Das Recht zur Anfechtung steht meiner Mandantin als Erbin und Rechtsnachfolgerin
ihres verstorbenen Ehegatten zu. ...
Ob Sie die Lebensversicherungssumme an [die Klägerin] zur Auszahlung bringen,
steht natürlich in Ihrem Ermessen. Allerdings besteht das Risiko einer zweiten
Inanspruchnahme. Sollte die Abänderung der Begünstigung wegen der Anfechtung
oder wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig sein, so wird meine Mandantin auf ihre
Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag bestehen."
Das Schreiben erreichte den Versicherer spätestens am 25. Mai 2004. Dieser wies
die Beklagte mit Schreiben vom 16. Juni 2004 darauf hin, dass er sich für
verpflichtet halte, die Versicherungsleistung an die Klägerin auszuzahlen, weil
deren Bezugsberechtigung durch den Versicherungsfall unwiderruflich geworden sei
und er der Klägerin zudem mit Schreiben vom 9. Juni 2004 das Schenkungsangebot
des Versicherungsnehmers überbracht habe. Dennoch hinterlegte der Versicherer
die Versicherungssumme sodann beim Amtsgericht Wiesbaden unter Verzicht auf das
Recht zur Rücknahme.
Mit Klage und Widerklage fordern die Parteien wechselseitig die Freigabe des
hinterlegten Betrages. Unter Abweisung des jeweils entgegengerichteten Begehrens
haben das Landgericht der Widerklage und das Berufungsgericht der Klage
stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Streithelfer der Beklagten die
Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin die
Todesfallleistung aus der Lebensversicherung zu.
Der Versicherungsnehmer habe sie noch zu Lebzeiten nach § 166 VVG zur
Bezugsberechtigten bestimmt. Nach der Bestätigung durch den Versicherer sei
insoweit ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall zustande gekommen,
kraft dessen die Klägerin im Zeitpunkt des Todes des Versicherungsnehmers
außerhalb des Erbganges einen unmittelbaren, unwiderruflichen Anspruch gegen den
Versicherer auf Auszahlung der Versicherungsleistung erworben habe. Dieses mit
dem Eintritt des Versicherungsfalls unentziehbare Recht der Klägerin habe durch
rechtsgeschäftliche Erklärungen der Erben des Versicherungsnehmers nicht mehr
entfallen können.
Die Zuwendung der Todesfallleistung sei auch nicht ohne Rechtsgrund erfolgt.
Vielmehr bestehe ein Valutaverhältnis zwischen dem verstorbenen
Versicherungsnehmer, bzw. seinen Erben, und der Klägerin, welches allein dafür
entscheidend sei, dass sie die ihr im versicherungsrechtlichen
Deckungsverhältnis zugewendete Leistung auch behalten dürfe. Mangels
Anhaltspunkten für einen anderen Rechtsgrund spreche nach der Lebenserfahrung
regelmäßig eine Vermutung dafür, dass ein Versicherungsnehmer mit der Einräumung
der Bezugsberechtigung die davon erfasste Versicherungsleistung dem Begünstigten
schenken wolle. So sei es auch hier.
Zwar sei der Schenkungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Versicherungsnehmer
nicht zu dessen Lebzeiten geschlossen worden, letzterer habe jedoch bei Änderung
der Bezugsberechtigung den Versicherer zugleich damit beauftragt, der nunmehr
begünstigten Klägerin das entsprechende Schenkungsangebot zu übermitteln.
Wenngleich Bedenken gegen die Annahme der Klägerin bestünden, die Schenkung sei
bereits unter Vermittlung des Vaters des Versicherungsnehmers am 17. Mai 2004
zustande gekommen, habe der Versicherer ihr jedenfalls mit dem Schreiben vom 9.
Juni 2004 ein wirksames Schenkungsangebot überbracht, das sie stillschweigend
angenommen habe. Da der Rechtserwerb im Deckungsverhältnis mit dem
Versicherungsfall unwiderruflich eingetreten sei, sei die Schenkung auch wirksam
vollzogen und scheitere mithin nicht an der Formvorschrift des § 518 Abs. 1 BGB.
Mit dem Anwaltsschreiben vom 19. Mai 2004 hätten die Erben des
Versicherungsnehmers dessen Auftrag an den Versicherer zur Übermittlung des
Schenkungsangebots nicht widerrufen. Das Schreiben beziehe sich seinem klaren
Wortlaut nach allein auf die im Deckungsverhältnis mit Schreiben vom 2. März
2004 eingeräumte Bezugsberechtigung. Allein darauf sei die Anfechtungserklärung
gerichtet. Irgendwelche Erklärungen zum Widerruf eines dem Versicherer erteilten
Botenauftrages enthalte das Schreiben dagegen nicht.
Im Übrigen sei der Klägerin mit Schreiben vom 9. Juni 2004 selbst dann ein
wirksames Schenkungsangebot unterbreitet worden, wenn das Schreiben vom 19. Mai
2004 einen konkludenten Widerruf des Botenauftrages enthalten hätte. Denn nach
§§ 120, 130 Abs. 1 Satz 2 BGB trage der Erklärende das Risiko der falschen
Übermittlung einer Willenserklärung durch einen Boten, solange - wie hier nicht
- dem Erklärungsgegner nicht vor oder zeitgleich mit der Übermittlung ein
Widerruf des Erklärenden zugehe. Eine bewusste Falschübermittlung liege
angesichts der Unklarheit des Anwaltsschreibens vom 19. Mai 2004 nicht vor.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Im Streit zweier Forderungsprätendenten über die Auszahlung hinterlegten Geldes
steht dem wirklichen Rechtsinhaber gegen den anderen Prätendenten ein
bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Einwilligung in die Herausgabe zu, denn
letzterer hat auf Kosten des wahren Gläubigers rechtsgrundlos die Stellung eines
Hinterlegungsbeteiligten erlangt (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1999 - V ZR 141/98
- NJW 2000, 291 unter V 1 a m.w.N.). Wer wirklicher Rechtsinhaber ist,
entscheidet das materielle Recht. Danach kann die Klägerin hier ungeachtet ihrer
im Versicherungsverhältnis begründeten Stellung als Bezugsberechtigte für die
Todesfallleistung von der Beklagten die Freigabe der hinterlegten
Todesfallleistung aus der Lebensversicherung des verstorbenen Ehemannes der
Beklagten nicht verlangen. Stattdessen stand der aus der Beklagten und ihrem
Sohn bestehenden Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Versicherungsnehmer der
Anspruch auf die Versicherungsleistung gegen den Versicherer zu, von dem sich
dieser durch Hinterlegung befreit hat (§ 378 BGB).
Nach § 2039 BGB ist die Beklagte als Miterbin befugt, den Freigabeanspruch im
eigenen Namen mit dem Ziel einer Leistung an alle Erben geltend zu machen.
1. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist bei Verfügungen unter
Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall zwischen dem Deckungsverhältnis -
hier dem im Rahmen des Lebensversicherungsvertrages abgeschlossenen Vertrag
zugunsten der Klägerin (§§ 328, 331 BGB), kraft dessen ihr das Bezugsrecht für
die Todesfallleistung eingeräumt wurde - und dem Zuwendungsverhältnis
(Valutaverhältnis) zwischen dem Verfügenden und dem Begünstigten (der Klägerin)
zu unterscheiden. Beide Rechtsverhältnisse unterliegen sowohl hinsichtlich der
durch sie begründeten Rechtsbeziehungen als auch mit Blick auf die Anfechtung
von Willenserklärungen dem Schuldrecht. Erbrechtliche Bestimmungen finden
insoweit keine Anwendung (vgl. dazu BGHZ 157, 79, 82 f. m.w.N.; Senatsurteile
vom 30. Oktober 1974 - IV ZR 172/73 - NJW 1975, 382, 383 jeweils für eine
Bankanweisung; vom 14. Juli 1976 - IV ZR 123/75 - WM 1976, 1130 unter I für die
Zuwendung von Wertpapiererlösen mittels Anweisung an eine Bank; vom 25. April
1975 - IV ZR 63/74 - VersR 1975, 706 unter 1 a; vom 1. April 1987 - IVa ZR 26/86
- VersR 1987, 659 unter 2; OLG Hamm NJW-RR 2002, 1605 jeweils für die
Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung).
a) Die von einem Verstorbenen zu Lebzeiten begründete Bezugsberechtigung für die
Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung verschafft dem Begünstigten im
Versicherungsfall eine im Deckungsverhältnis jedenfalls insoweit unentziehbare
Rechtsstellung, als die Erben des Versicherungsnehmers die Bezugsberechtigung
nicht mehr ändern oder widerrufen können (Senatsurteil vom 14. Juli 1993 - IV ZR
242/92 - VersR 1993, 1219 unter 4).
b) Ob der von einer Bezugsberechtigung Begünstigte die Versicherungsleistung im
Verhältnis zu den dem Versicherungsnehmer nachfolgenden Erben behalten darf,
beantwortet grundsätzlich allein das Valutaverhältnis. § 2301 BGB ist insoweit
nicht anzuwenden (BGHZ aaO S. 82). Als Valutaverhältnis kommt hier, wie das
Berufungsgericht unangegriffen festgestellt hat, allein eine Schenkung in
Betracht. Die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, es
werde der Klägerin eine Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung einer
Lebensversicherung eingeräumt, ist - bezogen auf das Valutaverhältnis - zugleich
als konkludenter Auftrag an den Lebensversicherer zu verstehen, ihr nach
Eintritt des Versicherungsfalles das Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers
zu überbringen.
Ein insoweit mit Botendiensten beauftragter Versicherer erfüllt diesen Auftrag
in der Regel durch Auszahlung der Versicherungssumme an den Begünstigten, weil
darin konkludent das Schenkungsangebot des verstorbenen Versicherungsnehmers zum
Ausdruck kommt. Dieses Angebot kann der Begünstigte durch Annahme des Geldes
konkludent annehmen (vgl. für eine Bankanweisung: Senatsurteil vom 30. Oktober
1974 aaO).
2. Im hier zu entscheidenden Fall ist ein wirksamer Schenkungsvertrag zwischen
dem Versicherungsnehmer und der Klägerin allerdings nicht zustande gekommen.
a) Das Telefonat, das der Vater des Versicherungsnehmers im Auftrage der
Klägerin am 17. Mai 2004 mit einem Sachbearbeiter des Versicherers geführt hat,
konnte einen solchen Vertragsschluss noch nicht herbeiführen. Zwar mag der Vater
in Kenntnis der Bezugsberechtigung der Klägerin dem Versicherer bereits an
diesem Tage deren Bereitschaft, die Versicherungssumme entgegenzunehmen,
mitgeteilt und so konkludent bereits im Voraus die Annahme der erwarteten
Angebotsübermittlung durch den Versicherer erklärt haben. Auch bestehen keine
rechtlichen Bedenken dagegen, dass eine wirksame Annahme bereits vor Abgabe des
entsprechenden Angebots erklärt werden kann (vgl. dazu BGHZ 149, 129, 134).
Jedenfalls konnte ein Schenkungsvertrag erst dann zustande kommen, wenn seitens
des Versicherers am 17. Mai 2004 ein inhaltlich mit der Annahmeerklärung
übereinstimmendes Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers übermittelt worden
wäre.
aa) Der Versicherer hat der Klägerin das Schenkungsangebot des verstorbenen
Versicherungsnehmers am 17. Mai 2004 noch nicht unterbreitet. Er hat weder die
Versicherungssumme ausgezahlt noch anderweitig eine Erklärung des
Versicherungsnehmers übermittelt. Vielmehr hat er lediglich Belege zur Prüfung
des seitens der Klägerin erhobenen Anspruchs (Versicherungspolice,
Sterbeurkunde) angefordert. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er erst
nach Prüfung der Sachlage bereit war, weitere Erklärungen zu übermitteln (vgl.
Senatsurteil vom 14. Juli 1976 - IV ZR 123/75 - WM 1976, 1130 unter II 3). Dass
er sein Verhalten noch nicht als Übermittlung des Schenkungsangebots verstanden
wissen wollte, zeigt auch der Umstand, dass er dieses Angebot der Klägerin erst
mit Schreiben vom 9. Juni 2004 übersandt hat. Soweit die Revisionserwiderung
behauptet, der Vater des Versicherungsnehmers habe als Empfangsbote der Klägerin
das Schenkungsangebot bereits am 17. Mai 2004 vom Versicherer unterbreitet
bekommen, findet dies im bisherigen Vortrag der Klägerin keine Stütze.
bb) Die Klägerin hat sich außerdem darauf berufen, sie habe am 17. Mai 2004
durch den Vater des Versicherungsnehmers von ihrer Bezugsberechtigung erfahren.
Das ersetzt die Übermittlung des Schenkungsangebots an die Klägerin aber nicht
(vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Mai 1979 - V ZR 177/77 - NJW 1979, 2032 unter II
1).
3. Das Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers hat der Versicherer der
Klägerin erst mit Schreiben vom 9. Juni 2004 übersandt. Ein wirksamer
Schenkungsvertrag konnte hierdurch nicht mehr begründet werden. Denn die
Beklagte hatte mit anwaltlichem Schreiben ihres Streithelfers vom 19. Mai 2004
den dem Versicherer erteilten Übermittlungsauftrag widerrufen. Da die Beklagte
das alleinige Sorgerecht für den einzigen Miterben neben ihr, ihren
minderjährigen Sohn, ausübt, bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die
Annahme, dass sie bei Beauftragung des Streithelfers zugleich als gesetzliche
Vertreterin ihres Sohnes und mithin für alle Erben handelte.
Die Auslegung des Schreibens durch das Berufungsgericht ist, soweit dieses einen
Widerruf des Botenauftrags verneint, rechtsfehlerhaft.
a) Zwar unterliegt die tatrichterliche Auslegung rechtsgeschäftlicher
Willenserklärungen einer nur eingeschränkten Revisionskontrolle, die lediglich
prüft, ob gesetzliche Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) oder
Verfahrensvorschriften verletzt, Denk- oder Erfahrungssätze missachtet und vom
Tatrichter selbst festgestellte, entscheidungserhebliche Tatsachen nicht
gebührend berücksichtigt worden sind (vgl. dazu BGHZ 24, 39, 41; BGH, Urteile
vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - VersR 1993, 593 unter II 3 a m.w.N.; vom 8.
Dezember 1989 - V ZR 53/88 - NJW-RR 1990, 455 unter 2 m.w.N.; Gummer in Zöller,
ZPO 26. Aufl. § 546 Rdn. 9). Doch auch gemessen daran kann das Berufungsurteil
keinen Bestand haben.
Das Schreiben vom 19. Mai 2004 enthält eine einseitige Willenserklärung.
Insofern gilt § 133 BGB, wonach "der wirkliche Wille des Erklärenden zu
erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist."
Gegen diese Auslegungsregel hat das Berufungsgericht verstoßen. Der Tatrichter
hat eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung so auszulegen, wie der
Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der
Verkehrssitte von seinem Empfängerhorizont aus verstehen musste (vgl. dazu die
Rechtsprechungsnachweise bei Heinrichs/Ellenberger in Palandt, BGB 67. Aufl. §
133 Rdn. 9; BGHZ 157, 79, 83). Innerhalb dieses normativen Rahmens kommt es
darauf an, was der Erklärende gewollt und inwieweit er seinen Willen für den
Erklärungsempfänger erkennbar zum Ausdruck gebracht hat. Der Empfänger darf der
Erklärung dabei nicht einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen, sondern
muss unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände mit gehöriger
Aufmerksamkeit prüfen, was der Erklärende gemeint hat (vgl. dazu Senatsurteil
vom 12. Februar 1981 - IVa ZR 103/80 - NJW 1981, 2295 unter II 3; Heinrichs/Ellenberger
aaO). Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - erkennbar eine von zwei
möglichen Auslegungen für den Erklärenden wirtschaftlich wenig Sinn macht.
Das Berufungsgericht hat entgegen § 133 BGB von vorn herein den Wortlaut des
Anwaltsschreibens in den Mittelpunkt seiner Betrachtung gestellt. Es hat nicht
danach gefragt, welchen Willen der Streithelfer namens der Beklagten kundtun
wollte und sich damit den Blick dafür verstellt, dass dieser Wille darauf
gerichtet war, umfassend zu verhindern, dass die Klägerin in den Genuss der
Versicherungsleistung kommt. Ein nur begrenzter Erklärungswille dahingehend,
dass zwar im Deckungsverhältnis die Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung
mittels Anfechtung beseitigt werden, es aber gleichwohl bei dem Auftrag bleiben
sollte, der Klägerin die Versicherungsleistung schenkweise anzubieten, wäre in
sich widersprüchlich gewesen. Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass der
Versicherer das Schreiben so verstehen konnte. Denn der Lebensversicherer
verfügte hier über besondere Kenntnisse tatsächlicher und rechtlicher Art, die
er im Bemühen um das Verständnis des Schreibens vom 19. Mai 2004 einzusetzen
verpflichtet war. Zum einen war er - anders als der verstorbene
Versicherungsnehmer und die Parteien - mit der rechtlichen Problematik der
Zuwendung einer Todesfallleistung mittels Bezugsberechtigung und insbesondere
der Trennung von Deckungs- und Valutaverhältnis vertraut. Er hatte infolge
dieser besonderen Rechtskenntnis bereits das Schreiben des Versicherungsnehmers
vom März 2004, in welchem die Änderung der Bezugsberechtigung zugunsten der
Klägerin erklärt worden war, zutreffend als gleichzeitig konkludent erteilten
Auftrag verstanden, im Versicherungsfalle das mit der Bezugsrechtsänderung
verbundene Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers an die Klägerin
weiterzuleiten. Das ergibt sich schon daraus, dass er der Klägerin im Juni 2004
tatsächlich ein solches Angebot unterbreitete.
Schon wegen dieses zutreffenden Vorverständnisses der Erklärung des
Versicherungsnehmers war der Versicherer ebenso in der Lage zu erkennen, dass
auch die Erben des Versicherungsnehmers, soweit sie am 19. Mai 2004 lediglich
eine Erklärung abgaben, die ihrem Wortlaut nach auf eine vollständige
Beseitigung der Bezugsberechtigung der Klägerin gerichtet war, damit konkludent
auch auf das Valutaverhältnis zielten und den ursprünglich vom
Versicherungsnehmer ebenfalls nur konkludent erteilten Übermittlungsauftrag für
das Schenkungsangebot widerrufen wollten. Insbesondere konnte der Versicherer
erkennen, dass dem unmissverständlichen Willen der Erben, eine Zuwendung der
Versicherungssumme an die Klägerin zu unterbinden, vor allem dadurch Geltung
verschafft werden konnte, dass das Schenkungsangebot an die Klägerin unterblieb.
Soweit sich das Berufungsgericht darauf stützt, die Beklagte habe selbst
eingeräumt, ihr sei die rechtliche Problematik des Valutaverhältnisses (und des
zu seiner Begründung dem Versicherer erteilten Auftrags) nicht bewusst gewesen,
unterscheidet sich ihr Bewusstsein nicht von demjenigen, welches
Versicherungsnehmer bei Änderung einer Bezugsberechtigung regelmäßig haben. Auch
ihnen ist die rechtliche Problematik des erst unter Vermittlung des Versicherers
zu schaffenden Valutaverhältnisses (meist einer Schenkung) nicht bewusst, was
die Versicherer aber infolge ihrer überlegenen Rechtskenntnisse regelmäßig nicht
daran hindert, solche Erklärungen zugleich als konkludenten Botenauftrag zu
verstehen.
Das Berufungsgericht hat insoweit für die Rücknahme des Botenauftrags strengere
Maßstäbe aufgestellt als für dessen Begründung. Das erscheint angesichts des
identischen, rechtlich versierten Erklärungsempfängers widersprüchlich, zumal
das Berufungsgericht zwar dem Wortlaut des Schreibens vom 19. Mai 2004 keine
Hinweise auf einen Widerruf des Übermittlungsauftrages entnehmen konnte,
andererseits aber einen solchen Widerruf mit Blick auf die Rechtslage als nahe
liegend bezeichnet. Auch das belegt, dass dem Wortlaut des Schreibens entgegen §
133 BGB ein zu großes Gewicht beigemessen worden ist.
b) Die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, es komme auf einen möglichen
Widerruf des Auftrags durch die Erben gar nicht an, weil das Risiko unrichtiger
Übermittlung einer Nachricht durch einen Boten nach § 120 BGB ohnehin der
Erklärende bzw. hier seine Erben, trügen, trifft nicht zu. Ein Fall der falschen
Übermittlung einer Willenserklärung im Sinne von § 120 BGB liegt hier nicht vor,
weil der Auftrag zur Überbringung des Schenkungsangebots vor dessen Abgabe
wirksam widerrufen wurde. Der Versicherer hat dies bei seinem Schreiben an die
Klägerin vom 9. Juni 2004 nicht beachtet.
Die Gleichstellung einer falschen Übermittlung durch einen Boten mit einem
Irrtum des Erklärenden in § 120 BGB beschränkt sich nach herrschender Meinung
auf Fälle, in denen ein Bote die von ihm zu überbringende Erklärung unbewusst
verändert. Nur dann erscheint es gerechtfertigt, den Erklärenden, der den Boten
als Übermittlungshilfe einsetzt, für das damit übernommene Risiko haften zu
lassen (vgl. zum Meinungsstand Staudinger/Singer, BGB [2004] § 120 Rdn. 1, 2;
Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB 67. Aufl. § 120 Rdn. 4; Gruber in
juris-PK-BGB Buch 1, 3. Aufl. 2006 § 120 Rdn. 10; OLG Koblenz BB 1994, 819, 820;
OLG Oldenburg NJW 1978, 951, 952). Teilweise wird zwar gefordert, die Haftung
des Erklärenden auch auf die Fälle zu erstrecken, in denen der Bote die ihm
anvertraute Erklärung bewusst oder sogar absichtlich verändert, weil sich auch
dies noch im Rahmen des vom Absender übernommenen Risikos bewege
(Staudinger/Singer aaO; MünchKomm-BGB/Kramer, 5. Aufl. § 120 Rdn. 4; Marburger
AcP 173, 137 ff.). Einigkeit besteht aber darüber, dass § 120 BGB jedenfalls
dann keine Anwendung findet, wenn der Bote vom angeblich Erklärenden überhaupt
nicht beauftragt worden ist oder - wie hier - der Übermittlungsauftrag noch vor
Weiterleitung der Willenserklärung widerrufen worden ist (Staudinger/Singer aaO;
Gruber aaO; OLG Koblenz aaO).
Dem schließt sich der Senat an. Ist § 120 BGB auf das am 9. Juni 2004
übermittelte Angebot nicht anzuwenden, so kann im Weiteren offen bleiben, ob -
wie vielfach angenommen wird (OLG Oldenburg aaO; Palandt/Heinrichs/Ellenberger
aaO; Palandt/Heinrichs aaO § 177 Rdn. 2; Staudinger/Singer aaO jeweils m.w.N.) -
analog § 177 Abs. 1 BGB eine schwebend unwirksame Erklärung im Raume stand (die
die Erben des Versicherungsnehmers hier nicht genehmigt haben), oder ob
überhaupt keine dem Erklärenden zurechenbare Willenserklärung vorlag (OLG
Koblenz aaO; Gruber aaO Rdn. 11). Ein Schenkungsvertrag ist in keinem Falle
zustande gekommen.