Lebensversicherung - Bezugsrechtsänderung
Landgericht
Münster
Az: 15 O
611/06
Urteil vom
23.05.2007
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des insgesamt zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin macht Ansprüche auf Rückzahlung eines an den Beklagten gezahlten
Betrages in Höhe der Klageforderung geltend. Die am 01.10.2003 verstorbene
Mutter des Beklagten hat 1992 bei der Klägerin einen Lebensversicherungsvertrag
abgeschlossen. In diesem war das Bezugsrecht für die Versicherungsleistung der
Streitverkündeten Heike T eingeräumt worden.
Mit Schreiben vom 17.09.2003, welches als Absender den Namen und die Anschrift
der verstorbenen Mutter des Beklagten enthielt, wurde eine Bezugsrechtsänderung
zu Gunsten des Beklagten gegenüber der Klägerin bekannt gegeben und eine
schriftliche Bestätigung erbeten. Dieses Schreiben war lesbar und somit
erkennbar von dem Beklagten selbst unterschrieben worden. Hinsichtlich der
Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 10 d. A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 28.09.2003 bestätigte die Klägerin der Versicherungsnehmerin
die Bezugsrechtsänderung.
Nach dem Tod der Klägerin machte der Beklagte die Versicherungsleistungen für
sich geltend. Nachdem er auf eine Anforderung der Klägerin vom 23.1 0.2003 die
Sterbeurkunde übersandt hatte, zahlte diese Anfang November die
Versicherungssumme in Höhe der Klageforderung an den Beklagten aus.
In der Folgezeit zweifelte die Klägerin dann die wirksame Bezugsrechtsänderung
an und forderte das Geld zurück. Darüber hinaus zahlte sie die
Versicherungssumme nochmals an die vormals als Bezugsrechtsinhaberin angegebene
Streithelferin aus.
Die Klägerin ist der Ansicht, eine Änderung des Bezugsrechtes könne nur
eigenhändig vorgenommen werden und das Schreiben vom 17.09.2003 stelle darüber
hinaus ein unzulässiges Insichgeschäft gem. § 181 BGB dar. Sie behauptet, sie
habe erst nach Auszahlung des Betrages an den Beklagten bemerkt, dass das
Schreiben vom 17.09.2003 von diesem selbst unterzeichnet worden war. Das
Schreiben sei daher nicht wirksam. Darüber hinaus sei keine Bevollmächtigung des
Beklagten zur Änderung des Bezugsrechtes erteilt worden bzw. eine solche
Vollmacht unwirksam.
Nachdem sowohl die Klägerin als auch der Beklagte der Streithelferin den Streit
verkündet haben, trat diese dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin bei.
Die Streithelferin behauptet, die Mutter des Beklagten sei im Zeitpunkt der
behaupteten Vollmachtserteilung geschäftsunfähig gewesen. Es sei immer der
Wunsch der Mutter gewesen, ihr die Versicherungssumme zukommen zu lassen. Die
Klägerin und die Streitverkündete beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.225,20 € nebst Zinsen i. H. v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2004
sowie weitere 4 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, er sei am 16.09.2003 von seiner Mutter mündlich zur Änderung des
Bezugsrechtes bevollmächtigt und aufgefordert worden, dieses zu seinen Gunsten
zu ändern. Auch sei er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit worden.
Hintergrund dieser Bevollmächtigung sei gewesen, dass in einem notariellen
Vertrag aus dem Jahr 1997 der Beklagte die Pflege der Mutter übernommen habe und
dafür in § 3 (7) des Vertrages vereinbart wurde, dass ihm etwaige
Sterbegeldversicherungen zugewendet werden. Kurz vor dem Tod habe die
Versicherungsnehmerin dann ihre Verhältnisse ordnen wollen und sei dabei zwar im
Kopf noch klar, aber nicht mehr in der Lage gewesen, selbst zu schreiben. Das
von der Klägerin ausgezahlte Geld habe er für die Kosten der Beerdigung
aufgewandt. Er sei nunmehr entreichert.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen
Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
23.05.2007 Bezug genommen.
Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen Dr. K, Hubert T, Inge X
und Karin W. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2005 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Nachdem die Klägerin an den Beklagten die Versicherungssumme ausgezahlt hat, kam
als Anspruchsgrundlage hier allein § 812 I S. 1 BGB in Betracht. Es ist jedoch
nicht feststell bar, dass die Voraussetzungen einer solchen Leistungskondition
vorliegen.
Zwar hat der Beklagte durch die Zahlung der Versicherungsleistung etwas i. S. d.
§ 812 I S. 1 BGB erlangt. Es steht jedoch nicht fest, dass diese Leistung ohne
Rechtsgrund erfolgt ist.
Die Beweislast für das Fehlen eines Rechtsgrundes liegt auch im Fall der
Leistungskondition grundsätzlich bei dem Gläubiger. Es kommen ihm jedoch
insoweit Erleichterungen zu Gute, als der Bereicherungsschuldner den Rechtsgrund
substantiiert zu behaupten und darzulegen hat. Sodann obliegt es dem Gläubiger,
nachzuweisen, dass dieser Rechtsgrund nicht besteht (vgl. Palandt-Sprau, BGB, §
812, Rd.-Nr. 103 m. w. N.). Als Rechtsgrund kommt hier eine Zahlungspflicht aus
dem Versicherungsvertrag i. V. m. der Bestimmung des Bezugsrechts zu Gunsten des
Beklagten in Betracht. Unstreitig ist ein Versicherungsfall eingetreten.
Streitig ist zwischen den Parteien allein, die wirksame Bezugsrechtsvereinbarung
zugunsten des Beklagten.
Der Beklagte hat hier schlüssig und substantiiert eine wirksame
Bezugsrechtsänderung zu seinen Gunsten vorgetragen und damit einen Rechtsgrund
dargelegt. Nach dem Vortrag des Beklagten ist am 17.09.2003 gegenüber der
Klägerin eine Bezugsrechtsänderung erklärt worden, die dieser auch am 19.03.2003
zugegangen ist.
Diese Erklärung ist danach durch ihn selbst im Namen und mit Vollmacht der
Versicherungsnehmerin und somit mit Wirkung für sie gem. § 164 BGB abgegeben
worden. Dass die Erklärung im Namen der Versicherungsnehmerin abgegeben wurde,
ergibt sich nach Auffassung der Kammer eindeutig aus den im Briefkopf des
Schreibens vom 17.09.2003 unstreitig enthaltenen Angaben. Als Absender ist die
Versicherungsnehmerin und deren Adresse angegeben. Aus Sicht eines objektiven
Erklärungsempfängers ist eine solche Erklärung dahingehend auszulegen, dass sie
für die als Absender gekennzeichnete Person erfolgt. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass die Erklärung durch den Beklagten unterschrieben wurde.
Denn dieser hat konkludent eine eigene Erklärung im fremden Namen abgegeben und
ist somit als Vertreter aufgetreten. Dass diese Erklärung im Namen eines Anderen
und nicht für den Beklagten erfolgte, ergibt sich neben dem Briefkopf auch aus
den weiteren Umständen, nämlich daraus, dass die Erklärung in Bezug auf das
bestehende Versicherungsverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin und der
Klägerin abgegeben wurde. Der Absender und somit die Person, für die die
Erklärung abgegeben wurde, war unzweifelhaft und eindeutig in dem Schreiben
erkennbar und die Klägerin hat das Schreiben auch als Erklärung der
Versicherungsnehmerin aufgefasst.
Dass sie zunächst nicht bemerkt haben will, dass die Unterschrift durch den Sohn
erfolgt ist, ist für den Rechtsstreit ohne Belang. Selbst wenn sie im Falle
eines Erkennens die Auszahlung nicht vorgenommen hätte, führt das Übersehen
dieser offensichtlichen Urheberschaft der Unterschrift nicht zu einer
Anfechtbarkeit oder sonstigen Unwirksamkeit der vorgenommenen Auszahlung.
Bei der Bezugsrechtsänderung handelt es sich entgegen der Auffassung der
Klägerin auch nicht um ein höchstpersönliches Geschäft, bei welchem eine
Stellvertretung ausgeschlossen sein könnte (vgl. Prölls/Martin, ALB 86, § 13 Rd.
Nr.2).
Die vorgenommene Bezugsrechtsänderung stellt dann einen Rechtsgrund für die
Auszahlung an den Beklagten dar, wenn diese im Namen der Versicherungsnehmerin
abgegebene Erklärung darüber hinaus mit Vollmacht der Versicherungsnehmerin
abgegeben wurde. Auch das hat der Beklagte hier substantiiert dargelegt. Er sei
am 16.09.2003 ausdrücklich mündlich von der Versicherungsnehmerin beauftragt und
bevollmächtigt worden, eine derartige Erklärung zu seinen Gunsten abzugeben. Es
oblag der Klägerin, das Fehlen des Rechtsgrundes zu beweisen. Sie und die
Streithelferin konnten diesen Beweis, dass entgegen der Behauptung des Beklagten
eine wirksame Bevollmächtigung nicht erfolgt ist, jedoch nicht führen. Sie waren
bei der behaupteten Bevollmächtigung nicht anwesend. Soweit Beweis für die
Behauptung angeboten wurde, dass die Zeuginnen T2 und H, die zunächst von dem
Beklagten selbst benannt worden waren, bei der Bevollmächtigung nicht anwesend
waren, bedurfte es insoweit keines Beweises, da diese Behauptung nicht erheblich
ist. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, nicht
sicher zu sein, das die Zeuginnen anwesend waren. Selbst wenn dies nicht der
Fall war, ist dadurch jedenfalls nicht der Beweis geführt, dass tatsächlich gar
keine Bevollmächtigung erfolgt ist. Auch aus den übrigen Umständen ergibt sich
nicht, dass eine Vollmacht nicht erteilt wurde. Selbst wenn - wie von der
Streitverkündeten behauptet - die Versicherungsnehmerin in der Zeit vor der
behaupteten Vollmachtserteilung gegenüber der Streitverkündeten deren
Bezugsrecht bestätigt haben und selbst wenn das Verhältnis zwischen der
Versicherungsnehmerin und der Streitverkündeten noch sehr gut gewesen sein
sollte, und auch wenn die von der Streitverkündeten behaupteten Ereignisse nach
dem Tod der Versicherungsnehmerin zutreffend wären, würde dies bei der Kammer
keine hinreichenden Zweifel an der behaupteten Vollmachtserteilung herbeiführen
können. Ohne entscheidungserhebliche Bedeutung sind insoweit auch die
unterschiedlichen Auffassungen der Parteien hinsichtlich eines etwaigen Motivs
für die Bezugsrechtsänderung und somit die Frage, wozu die Versicherungsnehmerin
angesichts des Vertrages von 1997 verpflichtet war.
Die Möglichkeit des § 174 BGB, die Bezugsrechtsänderung mangels Vorlage einer
Vollmachtsurkunde zurückzuweisen, hat die Klägerin nicht genutzt.
Die mündliche Vollmachtserteilung ist auch nicht etwa formunwirksam. Auch wenn
die Bezugsrechtsänderung an sich selbst formbedürftig ist, gilt dies nicht für
die dafür zu erteilende Vollmacht. Gem. § 167 II BGB bedarf die
Vollmachtserklärung nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist.
Eine davon abweichende Regelung enthalten die Versicherungsbedingungen nicht.
Auch die von der Klägerin und der Streithelferin geltend gemacht fehlende
Geschäftsfähigkeit gem. § 104 oder 105 II BGB, die ebenfalls von ihnen zu
beweisen war, ist nicht bewiesen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur
Überzeugung des Gerichts nichtfest, dass die verstorbene Versicherungsnehmerin
in der Zeit, in der die Vollmacht erteilt worden sein soll, nicht geschäftsfähig
war.
Schon die Streithelferin selbst, die die Geschäftsunfähigkeit erstmals geltend
gemacht hatte, hat diese Behauptung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr
aufrechterhalten. Die insoweit von der Klägerseite benannten Zeugen T und X
konnten zu dem Geisteszustand der Versicherungsnehmerin Mitte September aus
eigener Wahrnehmung nichts sagen. Der Zeuge, Dr. K, der als Hausarzt der
Versicherungsnehmerin tätig war, konnte die Behauptung der Klägerin und der
Streithelferin ebenfalls nicht stützen. Er konnte aus seiner eigenen Wahrnehmung
heraus keine Tatsachen oder medizinischen Erkenntnisse bekunden, die eindeutig
auf eine Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt der behaupteten Vollmachtserteilung
schließen ließen. Vielmehr hat er ausgeführt, dass die Versicherungsnehmerin
durchaus in der Lage war, ein Gespräch mit ihm zu führen. Er hat klargestellt,
dass er aufgrund des Zeitablaufes nur bedingt eigene Erinnerungen an die
Patientin habe, aber auch durch Ergänzung dieser Erinnerungen durch seine
Notizen in den Krankenunterlagen keine konkreten Tatsachen bekunden könne, die
insoweit Aufschluss über die geistige Leistungsfähigkeit der
Versicherungsnehmerin geben könnten. Auch wenn in seinen Unterlagen festgehalten
sei, dass am 16.09. - dem Tag der behaupteten Vollmachterteilung - eine
deutliche Verschlechterung eingetreten sei und er auch meine, an dem Tag habe
die Versicherungsnehmerin bei seinem Besuch eher reagiert als agiert, könne er
nicht ausschließen, dass die Versicherungsnehmerin an diesem Tag noch in der
Lage gewesen wäre, eine derartige Bevollmächtigung unter vernünftiger Abwägung
der Interessen zu erteilen. Auch wenn sie zeitweise körperlich sehr müde und
erschöpft gewesen sei, konnte er keine Anhaltspunkte bezeugen, die einen
Ausschluss der freien Willensbestimmung belegten.
Die Zeugin W hat zwar anlässlich ihrer Befragung zielstrebig ausgesagt, dass
nach ihrer Einschätzung die Versicherungsnehmerin durchaus zeitweise verwirrt
gewesen sei. Die Aussage der Zeugin war aber derart wenig konkret, dass anhand
dieser Aussage die Kammer nicht die Überzeugung herleiten konnte, dass die
Versicherungsnehmerin in dem Zeitpunkt der behaupteten Vollmachterteilung
tatsächlich geschäftsunfähig gewesen ist. Die Kammer hat schon erhebliche
Zweifel an die Zuverlässigkeit der Aussage der Zeugin, da diese zunächst gesagt
hatte, keine eindeutige Erinnerung an den behaupteten Besuch ca. 2 Wochen vor
dem Tod der Versicherungsnehmerin zu haben. Auf weitere Nachfrage des
Klägervertreters erklärte sie sodann jedoch, sich an ein längeres Gespräch,
welches an dem Tag stattgefunden haben soll, sogar noch hinsichtlich der
Einzelheiten zu erinnern. Auch angesichts der Tatsache, dass diese Schilderung
dann wieder mit allgemeinen Beschreibungen des wahrgenommenen Zustandes der
Versicherungsnehmerin durchsetzt war, ist das Gericht nicht mit der
erforderlichen Sicherheit überzeugt, dass die Zeugin tatsächlich eine
zuverlässige Einschätzung der geistigen Leistungsfähigkeit der
Versicherungsnehmerin für den fraglichen 16.09.2003 abgeben konnte. Darüber
hinaus war aber auch unabhängig davon die Aussage der Zeugin nicht geeignet,
hinreichende Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit aufzuzeigen. Die
allgemeine Behauptung, die Versicherungsnehmerin habe zeitweise die Besucher
nicht erkannt, genügt insoweit nicht. Auf der anderen Seite hat die Zeugin
erklärt, dass die Versicherungsnehmerin teilweise auch durchaus in der Lage
gewesen sei, noch eigene Aussagen zu treffen bzw. eine Unterhaltung zu führen.
Vor diesem Hintergrund kann letztlich dahinstehen, ob die Aussage der Zeugin als
glaubhaft einzustufen ist, da selbst bejahendenfalls die Aussage der Zeugin
nicht geeignet gewesen wäre, solche Anhaltspunkte zu liefern, die zu einer
hinreichenden Überzeugung der Kammer von der Geschäftsunfähigkeit der
Versicherungsnehmerin am 16.09.2003 geführt hätten.
Der Beweis der Geschäftsunfähigkeit der Versicherungsnehmerin konnte mithin
nicht geführt werden.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die vorgenommene Bezugsrechtsänderung
auch nicht gemäß § 181 BGB unwirksam. Diese Vorschrift ist hier nicht
einschlägig. Es liegt kein lnsichgeschäft i.S.d. § 181 BGB vor. Zwar gilt die
Norm grundsätzlich auch für einseitige Rechtsgeschäfte (vgl. Palandt-Heinrichs,
BGB, § 181, Rd.-Nr. 6). Allerdings ist § 181 BGB im Falle eines einseitigen
Rechtsgeschäftes durch einen Vertreter nur in den Fällen anwendbar, in denen der
Handelnde nicht nur auf Seiten des Vertretenden sondern auch auf Seiten des
Erklärungsempfängers steht. Nur dann ist eine Interessenskollision i.S.d. Sinnes
und Zwecks des § 181 BGB gegeben. Das ist hier nicht der Fall, da die Erklärung
über die Änderung des Bezugsrechtes gegenüber der Klägerin abgegeben wurde. Der
Bezugsberechtigte ist an einer solchen Bezugsrechtsänderung i.d.R. nicht
beteiligt. Auch wenn hier die wirtschaftlichen Interessen des Beklagten als
Handelnden betroffen gewesen sind, rechtfertigt dies allein keine Anwendung des
§ 181 BGB über dessen Wortlaut hinaus. Eine analoge Anwendung kommt in solchen
Fällen nicht in Betracht (vgl. insoweit auch Palandt, a. a. 0., Rd.-Nr. 14).
Nach alledem konnten die Klägerin und die Streitverkündete den ihnen obliegenden
Beweis des Fehlens des behaupteten Rechtsgrundes für die Auszahlung an den
Beklagten, nämlich die Verpflichtung der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag L
V. m. einer durch den Beklagten als Vertreter der Versicherungsnehmerin
erklärten Bezugsrechtsänderung zu Gunsten des Beklagten, nicht beweisen. Die
Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 812 I S. 1 BGB können daher nicht
festgestellt werden, so dass die Klage mangels anderweitiger Anspruchsgrundlage
mit der Kostenfolge des §§ 91 und 101 ZPO abzuweisen war.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.