Lebensversicherung – Mindestrückkaufswert fondgebunde Lebensversicherung
Bundesgerichtshof
Az: IV ZR
321/05
Urteil vom
26.09.2007
Leitsatz:
Die
Grundsätze des Senatsurteils vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297) über die
Klauselersetzung nach § 172 Abs. 2 VVG und den Mindestrückkaufswert sind auch
auf die fondsgebundene Lebensversicherung anzuwenden.
Der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2007 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. November 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem Lebensversicherungsunternehmen, die
Rückzahlung von Beiträgen.
Er beantragte am 23. Juli 2001 bei der Beklagten den Abschluss einer
fondsgebundenen Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht. Die
Verbraucherinformation einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
(AVB) erhielt er vor Unterzeichnung des Antrags ausgehändigt. Mit
Versicherungsschein vom 9. August 2001 nahm die Beklagte den Antrag an.
Versicherungsbeginn war der 1. September 2001. Der Kläger zahlte von September
2001 bis März 2002 Beiträge in Höhe von insgesamt 10.060,68 EUR. Mit Schreiben
vom 25. Mai 2002 widersprach der Kläger dem Vertragsabschluss gemäß § 5a VVG,
weil die Verbraucherinformation nicht § 10a VAG entspreche. Dies ergebe sich aus
den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354 und 373).
Der Kläger verlangt die eingezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen aus
ungerechtfertigter Bereicherung zurück. Er habe dem Vertrag wirksam
widersprochen. § 5a VVG sei anwendbar, weil die Verbraucherinformation
einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen insbesondere
hinsichtlich der Angaben zum Rückkaufswert, zur Umwandlung in eine beitragsfreie
Versicherung und zur Überschussbeteiligung intransparent und damit nicht
vollständig im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG sei. Der Vertrag sei durch die
Erklärung vom 25. Mai 2002 aber auch bei Unwirksamkeit des Widerspruchs beendet
worden, weil dieser nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umzudeuten sei.
Die Beklagte hält § 5a VVG nicht für anwendbar, weil der Vertrag nach dem
Antragsmodell zustande gekommen sei. Dem Kläger seien alle
Versicherungsbedingungen und eine vollständige Verbraucherinformation nach § 10a
VAG übergeben worden. Die darin enthaltenen Angaben seien weder lückenhaft noch
intransparent, insbesondere zum Rückkaufswert so vollständig und verständlich
wie bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung überhaupt möglich. Soweit die
Informationen über den Rückkaufswert bei Kündigung, zur Beitragsfreistellung und
zur Abschlusskostenverrechnung von den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 9.
Mai 2001 betroffen seien und die darauf bezogenen Regelungen in §§ 12, 24 AVB
unwirksam gewesen sein sollten, habe die Beklagte diese im Treuhänderverfahren
nach § 172 Abs. 2 VVG durch inhaltsgleiche neue Klauseln wirksam ersetzt. Im
Übrigen führe die Intransparenz einzelner Informationen und Klauseln nicht zu
einem Widerspruchsrecht nach § 5a VVG, sondern sei nach den Vorschriften über
unwirksame Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu behandeln.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr
stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Zurückweisung der
Berufung des Klägers.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der Kläger
hat keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge, weil
ihm ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG nicht zustand. Es kann aber nicht
ausgeschlossen werden, dass ihm ein Anspruch auf Zahlung eines Rückkaufswerts
zusteht.
I. Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger habe nach § 812 BGB Anspruch auf
Rückzahlung der Beiträge, weil sein Widerspruch nach § 5a VVG wirksam sei. Das
ihm von der Beklagten übergebene Informationsmaterial werde zumindest in Bezug
auf die notwendige Angabe der Rückkaufswerte dem Verständlichkeitsgebot des §
10a VAG und der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 nicht
gerecht. Dies begründe ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG.
II. 1. Dieser Auffassung ist nicht zuzustimmen. Sie steht im Widerspruch zu dem
im Zeitpunkt der Verkündung des Berufungsurteils bereits ergangenen und
veröffentlichten Urteil des Senats vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03 - VersR
2005, 1565 Tz. 49 i.V. mit Tz. 43 f., inzwischen in BGHZ 164, 297, 318 i.V. mit
315 f.).
a) Danach ist die Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen
Versicherungsbedingungen der Unvollständigkeit der Unterlagen im Sinne von § 5a
Abs. 2 Satz 1 VVG nicht gleichzusetzen, auch wenn die Unwirksamkeit auf einem
Verstoß gegen das Transparenzgebot beruht. Die Rechtsfolgen der
Klauselunwirksamkeit ergeben sich nicht aus § 5a VVG, sondern allein aus § 306
BGB, § 6 AGBG. Das ist nach dem Gemeinschaftsrecht nicht anders. Die Richtlinie
92/96/EWG regelt die Rechtsfolgen einer intransparenten Verbraucherinformation
nicht. Sie ergeben sich vielmehr aus der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.
April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und decken sich
mit dem nationalen Recht (BGHZ 164, 315 m.w.N.).
b) Ein Widerspruchsrecht lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass - wie der
Kläger meint - zwischen Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der
Verbraucherinformation zu unterscheiden sei und an diese höhere
Transparenzanforderungen zu stellen seien. Für eine solche Unterscheidung bietet
das Gesetz keine Grundlage. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Bestandteil der Verbraucherinformation, wie sich aus § 10a Abs. 1 VAG und
Abschnitt I Nr. 1 b der Anlage D zu dieser Vorschrift ergibt, und zwar der
wesentliche, den Inhalt des Vertrages regelnde Teil. Andererseits ist die bei
der Lebensversicherung nach Abschnitt I Nr. 2 a bis d zusätzlich notwendige
Verbraucherinformation zur Überschussbeteiligung, zum Rückkaufswert, zur
prämienfreien Versicherung und zum Ausmaß der garantierten Leistungen typischer
und notwendiger, weil die Hauptleistungspflicht des Versicherers betreffender
Inhalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Solche den Vertragsinhalt
betreffenden Verbraucherinformationen sind deshalb, sofern sie intransparent
sind, wie intransparente AVB-Klauseln zu behandeln und lösen kein
Widerspruchsrecht nach § 5a VVG aus. Das gilt erst recht bei Intransparenz der
weiteren nach Abschnitt I zu erteilenden, den Vertragsinhalt nicht unmittelbar
regelnden zusätzlichen Informationen.
c) Der Kläger hatte deshalb kein Widerspruchsrecht wegen intransparenter
Informationen zum Rückkaufswert, zur beitragsfreien Versicherung und zur
Überschussbeteiligung. Die Informationen zur Überschussbeteiligung waren im
Übrigen hinreichend transparent, wie die Beklagte unter Hinweis auf die
Senatsurteile vom 9. Mai 2001 (aaO) ausgeführt hat. Die nach Abschnitt I Nr. 2 e
erforderlichen Informationen über die der Versicherung zugrunde liegenden Fonds
hat die Beklagte erteilt, wie sich aus den Unterlagen ohne weiteres ergibt.
2. Nach dem Vortrag der Parteien kann sich aber aus einem in den Vorinstanzen
noch nicht angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch
ergeben.
a) Aus dem Urteil des Senats vom 12. Oktober 2005 folgt, dass der
Versicherungsnehmer nach Kündigung einen vertraglichen Anspruch unter anderem
auf einen Mindestrückkaufswert hat, wenn die Bestimmungen über den Rückkaufswert
und die Verrechnung der Abschlusskosten wegen Verstoßes gegen das
Transparenzgebot unwirksam sind.
aa) Das ist hier der Fall. § 12 Abs. 3 AVB über den Rückkaufswert bei Kündigung
und § 24 Abs. 1 AVB über die Verrechnung der Abschlusskosten nach dem
Zillmerungsverfahren sind in gleicher Weise intransparent wie die vom Senat
durch die Urteile vom 9. Mai 2001 (aaO) für unwirksam erklärten Klauseln anderer
Lebensversicherer. § 12 Abs. 3 AVB enthält keinen Hinweis auf die für den
Versicherungsnehmer mit der Kündigung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile.
Darüber muss der Versicherungsnehmer aber bei Vertragsschluss an der Stelle der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Grundzügen unterrichtet werden, an
der die Regelung der Kündigung angesprochen ist; dass an anderer Stelle, z.B.
hier in § 24 Abs. 1 AVB und in Nr. 15 Abs. 1 der Verbraucherinformation, dem
Versicherungsnehmer weitere Informationen über die Verrechnung von
Abschlusskosten gegeben werden, behebt den Mangel an Transparenz in § 12 Abs. 3
AVB nicht, zumal das Ausmaß des mit der Verrechnung verbundenen Nachteils nicht
erkennbar wird (vgl. BGHZ 147, 354, 363 f.). § 24 Abs. 1 AVB ist praktisch
wortgleich mit § 15 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Gegenstand des
Urteils BGHZ 147, 354 waren.
Die von der Beklagten nach § 172 Abs. 2 VVG vorgenommene Vertragsergänzung durch
inhaltsgleiche Klauseln ist unwirksam (vgl. BGHZ 164, 297, 312 ff.).
bb) Bei der (herkömmlichen) kapitalbildenden Lebensversicherung wird der
Mindestrückkaufswert nach dem Urteil des Senats (BGHZ 164, 297, 318 ff.) durch
die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten
ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt, bei der fondsgebundenen
Lebensversicherung dementsprechend durch die Hälfte des ungezillmerten
Fondsguthabens (in §§ 8 Abs. 1 Satz 4, 12 Abs. 3 Satz 3 AVB als Deckungskapital
bezeichnet).
b) Nach § 12 Abs. 1 AVB konnte der Kläger frühestens zum Schluss des ersten
Versicherungsjahres kündigen, also zum 1. September 2002. Ob sich zu diesem
Stichtag unter Berücksichtigung der noch ausstehenden Beiträge ein Rückkaufswert
ergibt, wird das Berufungsgericht zu klären haben.