PKH:
Lebensversicherung - Auflösung und Altersvorsorgeaufbau
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 5 WF
141/05
Beschluss vom
27.07.2006
Der sonst vermögenslosen Partei ist
die Auflösung einer Kapital-Lebensversicherung nicht zumutbar, wenn sie
glaubhaft macht, dass dieses Vermögen zum Aufbau einer angemessenen
Altersversorgung unverzichtbar ist.
Gründe:
Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner Prozeßkostenhilfe für das
Sorgerechtsverfahren verweigert, weil es ihn für verpflichtet gehalten hat,
seine Lebensversicherung einzusetzen. Diese hatte zur Zeit der Entscheidung
einen Rückkaufswert von 7.600,00 EUR und ist von dem Antragsgegner, der ein
Nettoeinkommen um 1.100,00 EUR aus seiner Arbeit bezieht, über die Jahre mit
monatlichen Beiträgen von ca. 41,00 EUR aufgebaut worden. Die Versicherung wird
im Erlebensfall im Jahr 2029 fällig.
Der Antragsgegner weist mit seiner Beschwerde darauf hin, daß er mit dem Kapital
seine unzulängliche Altersrente aufbessern müsse. Er sei darauf dringend
angewiesen, weil er nur eine niedrige gesetzliche Rente zu erwarten habe. Durch
die vorzeitige Auflösung der Lebensversicherung drohe ihm ein großer
wirtschaftlicher Schaden, weil dann der Rückkaufswert erheblich niedriger sei.
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Antragsgegner ist aufgrund seiner
Erwerbseinkünfte und der von ihm glaubhaft gemachten Belastungen zur
Prozeßführung wirtschaftlich nicht in der Lage. Der Einsatz seines Vermögens in
Form der Lebensversicherung kann ihm nicht angesonnen werden (§§ 115 Abs. 2 ZPO,
90 Abs. 3 SGB XII). Danach darf eine Leistung der Sozialhilfe dann nicht vom
Einsatz eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit die Aufrechterhaltung
einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Bei der Lebensversicherung des Antragsgegners handelt es sich zwar nicht um
sogen. "zweckgebundenes" Vermögen, worunter etwa fällige Lebensversicherungen
zählen, die an Stelle einer gesetzlichen Rentenversicherung oder gesetzlich
vorgesehenen Zusatzversicherungen (etwa Riester-Rente, vergl. Zöller/Philippi,
ZPO, 25. Auflage, § 115, Rn 59,60) treten, bei denen der Einsatz der Partei für
die Prozeßführung regelmäßig gemäß § 115 Abs. 2 S. 1 ZPO unzumutbar ist.
Behauptet aber eine Partei im Hinblick auf § 90 Abs. 3 SGB XII, das Vermögen
(Rückkaufswert einer Kapital-Lebensversicherung, die noch nicht fällig ist) sei
für die Altersversorgung bestimmt und notwendig und legt sie dies genügend dar,
dann gilt dasselbe (Zöller/Philippi, ZPO, aaO) wie für jeden anderen
Vermögenswert, welcher ebenfalls eine hinreichende Altersvorsorge sichern soll.
Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, daß sich aus seinem Erwerbseinkommen
keine genügende gesetzliche Rente aufbauen läßt. Dies leuchtet unmittelbar ein.
Aus dem Ablaufdatum der Versicherung im Jahr 2029 ist ein Anhaltspunkt für den
wirtschaftlichen Zweck des Vermögens herleitbar. Der wirtschaftliche Verlust im
Falle vorzeitiger Kündigung der Versicherung kommt hinzu, auch wenn er allein
keine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII begründen würde (OLG Karlsruhe,
Beschluß vom 11.05.2005, 2 WF 51/05, Juris KORE4434692005; siehe auch OLG
Hamburg, FamRZ 2001, S. 925):
Der in der Anhörung vom 17.05.2005 gestellte Prozeßkostenhilfe-Antrag umfaßte
sinngemäß auch den Antrag auf Beiordnung.