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Lebensversicherungen gelten nicht automatisch als Schonvermögen
Hessisches
Landessozialgericht
Az.: L 7 AS
50/06 ER
Urteil vom
10.08.2006
Vorinstanz:
Sozialgericht Frankfurt, Az.: S 43 AS 722/05 ER, Urteil vom
10.01.2006
Entscheidung:
Auf die Beschwerde des
Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am
Main vom 10. Januar 2006 wird der Antragsgegner verpflichtet, dem
Antragsteller vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Oktober 2006 Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitssuchende in gesetzlichem Umfang ohne
Anrechnung der Lebensversicherung Nr. XXXXX bei der X.
Lebensversicherungs-AG als Darlehen zu gewähren. Im Übrigen wird die
Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat
dem Antragsteller die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen
Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).
Der 1952 geborene Antragsteller absolvierte eine Ausbildung zum
Großhandelskaufmann. Nachdem er zuletzt bei der Firma D. AG in W. beschäftigt
war, bezog er ab 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld in Höhe von ca. 1.400,00 EUR
monatlich und beantragte am 30. Juni 2005 die Gewährung von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im Rahmen der Antragstellung gab
er u.a. ein Sparbuch mit einem Guthaben von 256,31 EUR und ein Girokonto mit
einem Soll von 2.527,57 EUR an. Seine Kapitallebensversicherung mit Ablaufdatum
1. Januar 2008 bei der X. Lebensversicherungs-AG weise einen Auszahlungsbetrag
bei Rückkauf von 23.565,70 EUR auf, sei allerdings nicht verfügbar, da er sie an
die Sparkasse als Sicherheit für einen Kredit abgegeben habe. Seiner Mutter
schulde er 5000,00 EUR und seinem Sohn 3000,00 EUR. Rückzahlung habe er zum 1.
Januar 2008 zugesagt. Im Laufe des Verfahrens legte der Antragsteller außerdem
einen Nachweis über eine weitere Lebensversicherung bei der X.
Lebensversicherungs- AG unter der Nummer XXXXX mit dem Ablaufdatum 31. Dezember
2011 und einem Rückkaufswert zum 1. August 2005 von 21.298,20 EUR vor.
Mit Bescheid vom 10. August 2005 lehnte der Antragsgegner die Bewilligung von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab, weil das Vermögen des
Antragstellers ausreiche, um seinen Bedarf zu decken. Nach der beigefügten
Bedarfsberechnung ging der Antragsgegner von einem Bedarf von monatlich 537,95
EUR aus (345,00 EUR Regelsatz und 192,95 EUR Unterkunftskosten). Als Vermögen
stellte er einen Betrag von 10.204,51 EUR gegenüber (die Lebensversicherung Nr.
XXXXX bei der X. Lebensversicherungs- AG mit einem Wert von 21.298,20 EUR sowie
256,31 EUR Sparguthaben abzüglich eines Grundfreibetrages von 10.600,00 EUR
sowie eines Freibetrages für notwendige Anschaffungen von 750,00 EUR).
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 6. September 2005 Widerspruch.
Die Lebensversicherung habe er vor 32 Jahren zur Absicherung seines Lebensabends
abgeschlossen. Die voraussichtliche Auszahlung betrage 33.600,00 EUR bzw.
35.600,00 EUR, der heutige Rückkaufswert 21.298,20 EUR, die Prämienzahlung bis
zum 31. Dezember 2011 3.684,78 EUR. Es sei daher offensichtlich
unwirtschaftlich, diese Versicherung zu verkaufen. Er habe ca. 35 Jahre in die
Arbeitslosenversicherung eingezahlt und komme sich jetzt wie ein Bettler vor.
Ein 52jähriger mit vier Jahren Einzahlung in die Arbeitslosenversicherung würde
die gleichen Leistungen erhalten.
Der Antragsgegner wies den Widerspruch mit Bescheid vom 28. Oktober 2005 zurück.
Der Antragsteller habe im Rahmen der Antragstellung angegeben, eine
Lebensversicherung bei der X. Lebensversicherungs- AG mit einem Rückkaufswert in
Höhe von 23.565,70 EUR zu besitzen. Es habe sich allerdings herausgestellt, dass
der Antragsteller zwei Lebensversicherungen habe: 1. Die Lebensversicherung Nr.
YYYYY, mit einem Rückkaufswert zum 1. August 2005 in Höhe von 26.961,20 EUR, die
er nach eigenen Angaben an die Sparkasse abgetreten habe, und 2. die
Lebensversicherung Nr. XXXXX, mit einem Rückkaufswert zum 1. August 2005 in Höhe
von 21.298,20 EUR. Bei der Berechnung des einsetzbaren Vermögens sei nur die
nicht abgetretene Lebensversicherung berücksichtigt worden. Von einer
Unwirtschaftlichkeit der Verwertung der Lebensversicherung sei vorliegend nicht
auszugehen. Der Antragsteller habe mit dem Stichtag 1. August 2005 einen Betrag
von 21.215,40 EUR in die Lebensversicherung eingezahlt. Der Rückkaufswert zum 1.
August 2005 liege bei 21.298,20 EUR, so dass nur eine Differenz von 82,80 EUR
bestehe. Auch wenn der Antragsteller in sieben Jahren viel mehr durch die
Verwertung der Lebensversicherung erzielen könne, sei er jetzt gehalten, sein
Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen.
Am 30. November 2005 erhob der Antragsteller Klage, über die nach Aktenlage noch
nicht entschieden ist, und beantragte bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main
(SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner
zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu verpflichten.
Der noch ausstehenden Prämienzahlung von 3.684,78 EUR bis zum 31. Dezember 2011
stehe ein Wertzuwachs von 12.301,80 EUR aus der Differenz zwischen der
voraussichtlichen Auszahlung von 35.600,00 EUR und dem heutigen Rückkaufswert
von 21.298,20 EUR gegenüber.
Mit Beschluss vom 10. Januar 2006 wies das SG den Antrag zurück. Die vorliegende
Versicherung diene nach den glaubhaften Bekundungen des Antragstellers und auch
aufgrund ihrer Ausgestaltung der Altersvorsorge. Sie sei jedoch keine Rente im
Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II, da keine Riester- bzw. Rüruprente vorläge,
die es beide 1973 noch nicht gegeben habe. Altersvorsorge, die vorsorglich an
den Ruhestand anknüpfe, könne jedoch bei Vorliegen bestimmter Kriterien
ebenfalls Berücksichtigung finden, wie sich aus § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II ergebe.
Es müsse dann allerdings ein Verwertungsverbot vorliegen, d.h. die Verwertung
vor Ablauf der Versicherung vertraglich ausgeschlossen sein. Erst durch § 165
Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) sei diese Möglichkeit ab
dem 1. Januar 2005 geschaffen worden. Nach der gesetzlichen Regelung sei eine
Lebensversicherung nur dann als zur Altersvorsorge abgeschlossen anzusehen, wenn
eine vertragliche Vereinbarung im vorgenannten Sinne vorliege. Ohne diese
Regelung falle die Lebensversicherung nur unter den normalen Freibetrag des § 12
Abs. 2 Nr. 1 SGB II. Im vorliegenden Fall sei ein Verwertungsverbot nicht
erkennbar und auch nicht dargetan. Der Antragsteller solle diese Frage klären.
Eine Unwirtschaftlichkeit der Verwertung sei in Anbetracht der sehr geringen
Differenz nicht zu erkennen.
Gegen diesen ihm am 21. Januar 2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller
am 20. Februar 2006 Beschwerde erhoben, der das SG am 21. März 2006 nicht
abgeholfen hat. Ergänzend zu seinem bisherigen Vortrag macht der Antragsteller
im Beschwerdeverfahren mit den Schriftsätzen vom 18. April und - auf
Aufforderung des Berichterstatters vom 19. Juni 2006 zur Konkretisierung - mit
Schriftsatz vom 29. Juni 2006 geltend, er habe auf seine Lebensversicherung Nr.
XXXXX ein Darlehen in Höhe von 11.050,00 EUR aufgenommen. Das Darlehen habe er
aufnehmen müssen, da sein Konto überzogen gewesen sei. Nach der Auszahlung des
Darlehens habe sein Konto dann wieder mit 2.016,96 EUR im Plus gestanden. Da er
bis heute immer noch kein Geld bekommen habe, sei sein Konto schon wieder
erheblich überzogen. Dem von dem Antragsteller vorgelegten Darlehensvertrag mit
der X. Lebensversicherungs- AG vom 10. Januar 2006 ist zu entnehmen, dass bei
Inanspruchnahme bis 1. Januar 2012 für das Darlehen Zinsen in Höhe von 3.674,25
EUR anfallen, der anfängliche effektive Jahreszins wird mit 5,80 % veranschlagt.
Das Darlehen kann nach einer Frist von drei Monaten ganz oder in Teilbeträgen
von 500,00 EUR zurückgezahlt werden. Es wird fällig, wenn Leistungen aus der
Versicherung fällig werden, der Versicherte beitragsfrei gestellt wird oder die
Beitragszahlungsdauer abläuft. Soweit das Darlehen bei Fälligkeit nicht
zurückgezahlt werden kann, wird es mit fällig werdenden Leistungen bzw. den
vorhandenen Werten aus der Versicherung verrechnet. Außerdem legte der
Antragsteller einen Kontoauszug vom 31. Januar 2006 für sein Girokonto vor, das
zum 13. Januar 2006 einen Sollstand von 9.166,05 EUR auswies und nach der am 30.
Januar 2006 erfolgten Überweisung des Darlehens in Höhe von 11.050,00 EUR einen
Habenstand von 2.016,96 EUR. Das Girokonto des Antragstellers hat nach einem
weiteren auf Aufforderung des Berichterstatters von ihm vorgelegten Kontoauszug
zum 31. Juli 2006 einen Sollstand von 6.838,94 EUR. Der Antragsteller trägt
außerdem vor, er habe derzeit bei seiner Mutter 0,00 EUR und bei seinem Sohn
8.000,00 EUR Schulden, weil er sich ein eigenes Fahrzeug habe kaufen müssen,
nachdem er 30 Jahre ein Firmenfahrzeug innegehabt habe. Zudem stelle er die
Frage, wieso vor dem 1. Januar 1948 geborene Personen einen Grundfreibetrag von
520,00 EUR pro vollendetem Lebensjahr erhielten, statt wie er 200,00 EUR. Bei
den Berechnungen sei unberücksichtigt geblieben, dass er seit dem 1. Juli 2005
seine Kranken- und Pflegeversicherung selbst bezahlen müsse und die
Rentenversicherung ausgesetzt sei.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Beschlusses des
Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2006 den Antragsgegner zu
verpflichten, ihm Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem
Sozialgesetzbuch II in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die in Rede stehende Lebensversicherung sei nunmehr mit einem Darlehen von
14.724,25 EUR belastet. Diese Belastung mit einem Darlehen im Januar 2006 sei
erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2005 zu einem
Zeitpunkt erfolgt, zu dem dem Antragsteller der negative Ausgang des
Eilverfahrens bei dem SG habe klar sein müssen. Somit habe der Antragsteller im
Nachhinein einen eigenen Vermögenswert durch die Belastung mit einer
Darlehensschuld vernichtet, ohne dass hierzu eine wirtschaftliche Notwendigkeit
bestanden hätte. Hätte der Antragsteller die Lebensversicherung verwertet, wäre
die Darlehensaufnahme nicht notwendig gewesen. Einem Leistungsempfänger, der
sich in voller Absicht in eine Nachteilssituation bringe, könne nicht im Wege
der einstweiligen Anordnung aus Steuermitteln aus dieser Situation
herausgeholfen werden. Es sei ihm zumutbar, dass er seinen Bedarf zumindest
zunächst aus dem ihm noch verbleibenden Restvermögen decke, auch wenn es
aufgrund der gezielten Vermögensverminderung als Schonvermögen angesehen werden
müsste. Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung seines
Vermögens könne nicht ausgegangen werden. Auch Anhaltspunkte für das Vorliegen
einer besonderen Härte bestünden nicht. Der Antragsteller weise selbst darauf
hin, dass er einmal zu den "Besserverdienenden gehört habe", von daher könne
nicht von vornherein trotz der Arbeitslosigkeit von einer ungesicherten
Rentenversorgung ausgegangen werden. Es bestünden erhebliche Zweifel an der
tatsächlichen Bedürftigkeit des Antragstellers. Er habe bis heute nicht mehr bei
dem Antragsgegner vorgesprochen, obwohl er keine Zahlungen erhalte. Es sei Sache
des Antragstellers, substantiiert darzulegen, von welchen Finanzmitteln er
zwischenzeitlich seinen Lebensunterhalt bestreite.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf 1
Band Gerichtsakten und 1 Band Verwaltungsakten des Antragsgegners verwiesen, die
dem Senat vorlagen und zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden
sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in dem tenorierten Umfang begründet, im Übrigen
unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in
Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2
der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine
solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen
Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung,
zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet
werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die
Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert
nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die
Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw.
Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und
umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres
funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Beschluss des erkennenden
Senats vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, § 86b, Rdnrn. 27 und 29 m.w.N.). Ist die Klage in der Hauptsache
offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige
Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil
ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache
dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den
Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen
Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen
Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des
Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und
Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung
zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des
Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müssen sich die Gerichte schützend und
fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt BVerfG,
Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – info also 2005, 166).
Sowohl das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anordnungsanspruch wie den
Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. §
86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit
dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und
Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG,
Beschluss vom 12. Mai 2005 – a. a. O.). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im
Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die
tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes
(vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER;
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., Rdnrn. 16 b, 16 c, 40; Berlit, info
also 2005, 3, 8).
Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die
Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. etwa
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., Rdnr. 42, s. auch Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
VwGO, § 123 Rdnr. 165 ff.). Deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe
des Beschwerdeverfahrens zutage getreten sind, vom Senat zu berücksichtigen.
Nach der vorliegend in tatsächlicher Hinsicht gebotenen summarischen Prüfung
sprechen die überwiegenden Gesichtspunkte für das Bestehen einer
Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ab Mai 2006.
Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Gesetz Personen,
die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II und hilfebedürftig sind sowie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Zu den zu gewährenden Leistungen
gehören als Arbeitslosengeld II insbesondere die Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und
Heizung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten
grundsätzlich Sozialgeld, das die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II ergebenden
Leistungen umfasst (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II). Hilfebedürftig ist nach §
9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm
in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Mitteln oder aus den zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von
Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II in der nach Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur
Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende (BGBl. I, S. 1708) ab 1.
August 2006 geltenden Fassung sind als Vermögen alle verwertbaren
Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II sieht vor,
dass vom Vermögen ein Grundfreibetrag in Höhe von 150,00 EUR (bis 31. Juli 2006:
200,00 EUR) je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und
seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100,00 EUR (bis 31. Juli 2006:
4.100,00 EUR) abzusetzen sind; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen
Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 9.750,00 EUR (bis 31. Juli 2006:
13.000,00 EUR) nicht übersteigen. Soweit der Antragsteller kritisiert, dass der
Freibetrag für bis zum 1. Januar 1948 Geborene 520,00 EUR statt 150,00 EUR (bis
31. Juli 2006: 200,00 EUR) je vollendetem Lebensjahr beträgt, vermag dies eine
Verletzung seiner Rechte durch diese aus Gründen des Vertrauensschutzes in § 65
Abs. 5 SGB II getroffene und notwendigerweise mit einem Stichtag versehene
Regelung nicht zu begründen.
Im Hinblick auf den 1952 geborenen Antragsteller ergibt sich somit ein aktueller
Grundfreibetrag von 8.100,00 EUR (bis 31. Juli 2006: 10.800,00 EUR) gemäß § 12
Abs. 2 Nr. 1 SGB II und ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen gemäß § 12
Abs. 2 Nr. 4 SGB II in Höhe von 750,00 EUR, also insgesamt 8.850,00 EUR (bis 31.
Juli 2006: 11.550,00 EUR).
Dem stellte der Antragsgegner zunächst die Lebensversicherung Nr. XXXXX bei der
X. Lebensversicherungs- AG mit einem Rückkaufswert von 21.298,20 EUR gegenüber,
der den Vermögensfreibetrag überstieg. In diesem Zusammenhang kann der
Argumentation des Antragstellers, die Einlösung des Rückkaufswerts sei
unwirtschaftlich, nicht gefolgt werden. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II sind als
Vermögen Sachen und Rechte nicht zu berücksichtigen, deren Verwertung
offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere
Härte bedeuten würde. Der Gesetzgeber hat sich bei § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II an
den Begriff der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit des inzwischen außer Kraft
getretenen § 1 Abs. 3 Nr. 6 der Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV) 2002
angelehnt (vgl. BT-Drucks. 15/ 1516, S. 53). Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts lag eine solche Unwirtschaftlichkeit im Sinne der
letztgenannten Vorschrift bei der Verwertung einer Lebensversicherung dann vor,
wenn der Zwang zum Verkauf die eingezahlten Beiträge in einem nennenswertem
Umfang entwerten würde, so dass ein normal und ökonomisch Handelnder diese
Verwertung unterlassen würde (Urteil vom 14. September 2005 - 11a/11 AL 71/04 R;
Urteil vom 27. Januar 2005 - B 7a/ 7 AL 34/04 R; vgl. auch SG Berlin, Urteil vom
29. März 2006 - S 55 AS 7521/05). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist
demgegenüber nicht die Differenz zwischen dem aktuellen Rückkaufswert und dem
prognostiziertem Auszahlungsbetrag auf der einen und dem noch einzuzahlendem
Betrag auf der anderen Seite maßgebend, da nicht die zukünftige
Vermögenserwartung, sondern der aktuelle Vermögensbestand schützenswert ist. Die
Differenz von 82,80 EUR zwischen dem Einzahlungsbetrag zum Stichtag 1. August
2005 von 21.215,40 EUR und dem Rückkaufswert zum gleichen Zeitpunkt von
21.298,20 EUR vermag nach dem dargelegten Maßstab eine Unwirtschaftlichkeit der
Verwertung auch nicht ansatzweise zu begründen.
Zutreffend hat das SG auch dargelegt, dass weder die Voraussetzungen des § 12
Abs. 1 Nr. 2 SGB II für die Berücksichtigung von Altersvorsorge in Höhe des nach
Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich
seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge noch gemäß §
12 Abs. 1 Nr. 3 SGB II hinsichtlich geldwerter Ansprüche, die der Altersvorsorge
dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer
vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann, gegeben sind. Insoweit nimmt
der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Ausführungen des SG in seinem
Beschluss vom 10. Januar 2006 Bezug. Ergänzend ist festzustellen, dass der
Antragsteller auf die in diesem Beschluss erfolgte Anregung keinen Nachweis für
ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Lebensversicherung Nr. XXXXX erbracht
hat.
Die von dem Antragsteller geltend gemachten Verbindlichkeiten bei seiner Mutter
in Höhe von 0,00 EUR und bei seinem Sohn in Höhe von 8.000,00 EUR führen auch
nicht zu einer Minderung in der Vermögensberechnung. Verbindlichkeiten die nicht
mit der Vermögensverwertung zusammen hängen, bleiben außer Betracht. Die
gesetzliche Regelung eröffnet nicht eine saldierende Betrachtungsweise im Sinne
einer Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva wie sich aus § 12 Abs. 2 und 3
SGB II ergibt, wonach nur bestimmte Gegenstände von der
Vermögensberücksichtigung ausgenommen sind (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB
II-Kommentar, § 12 Rdnr. 14; Brühl in Münder, Lehr- und Praxiskommentar SGB II,
§ 12 Rdnr. 67).
Allerdings stellt sich die Sachlage zwischenzeitlich verändert dar, weil der
Antragsteller - erstmals im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 18. April
2006, konkretisiert mit Schriftsatz vom 29. Juni 2006 - mitgeteilt hat, er habe
auf die Lebensversicherung ein Darlehen in Höhe von 11.050,00 EUR aufgenommen.
Dem von dem Antragsteller vorgelegten Darlehensvertrag mit der X.
Lebensversicherungs- AG vom 10. Januar 2006 ist zu entnehmen, dass bei
Inanspruchnahme bis 1. Januar 2012 für das Darlehen Zinsen in Höhe von 3.674,25
EUR anfallen, der anfängliche effektive Jahreszins wird mit 5,80 % veranschlagt.
Das Darlehen kann nach einer Frist von drei Monaten ganz oder in Teilbeträgen
von 500,00 EUR zurückgezahlt werden. Es wird fällig, wenn Leistungen aus der
Versicherung fällig werden, der Versicherte beitragsfrei gestellt wird oder die
Beitragszahlungsdauer abläuft. Soweit das Darlehen bei Fälligkeit nicht
zurückgezahlt werden kann, wird es mit fällig werdenden Leistungen bzw. den
vorhandenen Werten aus der Versicherung verrechnet. Außerdem hat der
Antragsteller einen Kontoauszug vom 31. Januar 2006 für sein Girokonto
vorgelegt, das zum 13. Januar 2006 einen Sollstand von 9.166,05 EUR auswies und
nach dem 31. Januar 2006, nach der Überweisung des Darlehens in Höhe von
11.050,00 EUR, einen Habenstand von 2.016,96 EUR. Das Girokonto des
Antragstellers hat nach einem weiteren auf Aufforderung des Berichterstatters
vorgelegten Kontoauszug zum 31. Juli 2006 einen Sollstand von 6.838,94 EUR.
Aufgrund der Absicherung des Darlehensvertrages durch die Lebensversicherung -
insoweit hängt die Verwertung der Lebensversicherung unmittelbar mit dem
Darlehen zusammen - hat sich der seitens des Antragsgegners ursprünglich mit
21.928,20 EUR angesetzte Wert der Lebensversicherung Nr. XXXXX bei der X.
Lebensversicherungs- AG ab Februar 2006 auf einen Betrag von 10.878,20 EUR
vermindert, der fast identisch ist mit dem bis zum 31. Juli anzusetzenden
Vermögensfreibetrag von 10.800,00 EUR gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II. Unter
Berücksichtigung des Habenstandes des Girokontos zum 31. Januar 2006 von
2.016,96 EUR und einem Bedarf von rund 550,00 EUR (s. Bedarfsberechnung im
Rahmen des Ablehnungsbescheides vom 10. August 2005), wäre dem Antragsteller zum
damaligen Zeitpunkt noch für gut drei Monate die Finanzierung seines
Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln bis einschließlich April 2006 zumutbar
gewesen. Ab Mai 2006 spricht nach dieser im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes in tatsächlicher Hinsicht gebotenen summarischen
Betrachtungsweise Einiges für die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann dem ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten des Antragstellers nicht entgegengehalten werden. Grundsätzlich ist
nur das tatsächlich vorhandene, nicht aber fiktive Vermögen im Rahmen der
Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen (vgl. Bundessozialgericht,
Urteil vom 4. September 1979 – 7 RAr 63/78; Urteil vom 7. September 1988 – 11/7
RAr 81/87; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 12 Rdnr. 53; Mecke, a.a.O., §
12 Rdnr. 21; Brühl, a.a.O., § 12 Rdnr. 70).
Nach § 31 Abs. 4 Nr. 1 SGB II, der hinsichtlich der Rechtsfolgen auf die Absätze
1 bis 3 verweist, können Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des
Zuschlags nach § 24 bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erfolgen, der nach
Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht
vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des
Arbeitslosengeldes II herbeizuführen. Eine absichtliche Vermögensminderung
seitens des Antragstellers in diesem Sinne kann in der Darlehensbelastung seiner
Lebensversicherung nicht gesehen werden. Dass das Girokonto des Antragstellers
im Januar 2006 einen erheblichen Sollstand aufwies, den der Antragsteller mit
dem Darlehensbetrag ausglich, ist ihm vor dem Hintergrund der Leistungsversagung
mit Bescheid vom 10. August 2005 nicht vorzuwerfen. Sie begründete der
Antragsgegner gerade mit dem bestehenden Rückkaufswert und der zumutbaren
Vermögensverwertung zur Finanzierung der Lebenshaltung, die der Antragsteller
indirekt, mit der Deckung des Sollstandes seines Girokontos, gewährleistete.
Dass hierzu keine wirtschaftliche Notwendigkeit bestanden hätte, insbesondere
dem Antragsteller anderes Einkommen oder Vermögen zur Verfügung gestanden hätte,
hat der Antragsgegner zwar behauptet, aber in keiner Weise konkret belegt, wie
es zur fortwährenden Leistungsversagung aber notwendig wäre. Der Senat ist in
ständiger Rechtsprechung der Auffassung, dass einem Hilfesuchenden die Gewährung
der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht zunächst verweigert werden kann, um ihm dann
entgegenzuhalten, dass bereits das Überleben ohne die verweigerte Hilfe Zweifel
an der Hilfsbedürftigkeit begründen würde (Beschluss vom 29. Juni 2005 - L 7 AS
1/05 ER; Beschluss vom 26. Oktober 2005 - L 7 AS 65/05 ER; Beschluss vom 7.
Dezember 2005 - L 7 AS 81/05 ER). In den zitierten Beschlüssen führt der Senat
aus, nur wenn der Antragsgegner unter Angabe von Tatsachen konkret vorgetragen
hätte, über welches, bisher verschwiegenes – Einkommen der Antragsteller aktuell
verfüge bzw. verfügen müsse, so dass diesem auch eine Widerlegung im Rahmen
seiner Mitwirkungspflichten möglich gewesen wäre, könnten berechtigte Zweifel an
der Hilfebedürftigkeit bestehen und diese ein Gewicht erlangen, das die
Ablehnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes rechtfertige (vgl.
auch: Bundesverfassungsgericht - BverfG - Beschluss vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR
569/05). Soweit der Antragsgegner dem Antragsteller vorwirft, er sei nach der
Leistungsversagung nicht erneut bei dem Antragsgegner vorstellig geworden,
ersetzt dies nach dem beschriebenen Maßstab ebenso wenig einen konkreten
Nachweis von Einkommen bzw. Vermögen, wie der Umstand des Überlebens im
laufenden Rechtsschutzverfahren. Auch mit seinem Argument, hätte der
Antragsteller die Lebensversicherung verwertet, wäre die Darlehensaufnahme nicht
notwendig gewesen, vermag der Antragsgegner nicht durchzudringen. Eine
Vermögensminderung wäre gerade auch durch die unmittelbare Verwertung der
Lebensversicherung eingetreten.
Unabhängig davon, sieht § 31 Abs. 4 SGB II bei absichtlicher Vermögensminderung
ein abgestuftes Sanktionssystem vor. Eine darüber hinausgehende Versagung von
Leistungen wegen absichtlicher Vermögensminderung hat im Gesetz keine normative
Stütze und kann aufgrund dieses systematischen Zusammenhangs auch nicht
anderweitig hergeleitet werden (vgl. Mecke, a.a.O., § 12 Rdnr. 21).
Eilbedürftigkeit ist für die Zeit ab Mai 2006 anzunehmen, da der Antragsteller
ab diesem Zeitpunkt nach einer summarischen Betrachtungsweise nicht mehr auf
ungeschütztes Vermögen zurückgreifen konnte. Zum 31. Juli 2006 wies das
Girokonto des Antragstellers zudem einen Sollstand von 6.838,94 EUR auf.
Im Rahmen der Folgenabwägung hält es der Senat vor dem Hintergrund der
dargelegten gewichtigen Anhaltspunkte für eine Hilfebedürftigkeit des
Antragstellers ab Mai 2006 sowie der grundrechtlichen Relevanz des
Vermögensschutzes für geboten, eine einstweilige Anordnung ab 1. Mai 2006
auszusprechen.
Der Inhalt der einstweiligen Anordnung bestimmt sich gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4
SGG i.V.m. § 938 ZPO nach dem freien Ermessen des Gerichts. Nach § 12 Abs. 2 Nr.
1 und Nr. 4 SGB II in der Fassung ab 1. August 2006 dürfte gegenwärtig ein
Freibetrag von 8.850,00 EUR (bis 31. Juli 2006: 11.550,00 EUR) einem Wert der
Lebensversicherung, unter Berücksichtigung des Darlehens, von 10.873,20 EUR
gegenüberstehen und das Vermögen des Antragstellers deshalb den Freibetrag
übersteigen. Dennoch hält es der Senat für geboten, angesichts der erst im
laufenden Beschwerdeverfahren kurzfristig eingetretenen Gesetzesänderung und zur
Klärung der aktuellen Vermögenslage über die summarische Betrachtung im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren hinaus sowie zu der Eröffnung der
Möglichkeit für den Antragsteller, nicht geschütztes Vermögen zu verwerten, den
Antragsgegner für den Zeitraum vom 1. Mai 2006 über die am 1. August 2006
eingetretene Gesetzesänderung hinaus bis zum 31. Oktober 2006 zur Gewährung von
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in gesetzlichem Umfang ohne
Anrechnung der Lebensversicherung Nr. XXXXX bei der X. Lebensversicherungs-AG
als Darlehen zu verpflichten.
Für den vorangehenden Zeitraum ab der Antragstellung am 30. November 2005 bis
zum 30. April 2006 war die Beschwerde mangels hinreichender Anhaltspunkte für
eine Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG
und berücksichtigt, dass dem Antragsteller im Zeitraum von November 2005 bis
Oktober 2006 nur für sechs Monate vorläufige Leistungen zugesprochen worden
sind.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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