Lebensversicherungsverträge: Stornoabzugsrechtsprechung und Anwendungsbereich
Bundesgerichtshof
Az: IV ZR
258/03
Urteil vom
18.07.2007
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom
18. Juli 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Braunschweig vom 8. Oktober 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine Rückvergütung aus sechs zum 1. März
1998 abgeschlossenen und später gekündigten Verträgen über kapitalbildende
Lebensversicherungen.
Die damals in die Verträge einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen
(AVB) enthalten in § 6 Regelungen über den Rückkaufswert bei Kündigung, die
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung und einen Stornoabzug sowie in §
15 über die Verrechnung von Abschlusskosten. Diese Bestimmungen entsprechen
gleichartigen Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen anderer
Lebensversicherer, die der Senat durch zwei Urteile vom 9. Mai 2001 wegen
Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt hat (BGHZ 147, 354
und 373). Die Beklagte hat diese Senatsurteile zum Anlass genommen, §§ 6 und 15
AVB im Wege des Treuhänderverfahrens nach § 172 Abs. 2 VVG durch inhaltsgleiche,
ihrer Meinung nach nunmehr transparent formulierte Bestimmungen zu ergänzen. Sie
hat dies der Klägerin durch Schreiben vom 14. Februar 2002 mitgeteilt. Die
Klägerin hat der Bedingungsänderung widersprochen und mit Schreiben vom 16. Mai
2002 die Verträge gekündigt. Die Beklagte hat daraufhin die Verträge zum 30.
April 2002 abgerechnet und erklärt, wegen der kurzen Vertragslaufzeit seien noch
keine Rückkaufswerte vorhanden.
Die Klägerin hält die Klauselersetzung nach § 172 Abs. 2 VVG ebenso wie eine
ergänzende Vertragsauslegung für unzulässig und die Verträge daher insgesamt für
nichtig. Die Beklagte sei verpflichtet, die ohne Rechtsgrund erhaltenen Beiträge
in Höhe von 5.368,65 EUR zurückzuzahlen und zu verzinsen. Diesen in den
Vorinstanzen abgewiesenen Anspruch verfolgt die Klägerin mit der Revision
weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
I. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe weder einen
bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge noch einen
vertraglichen Anspruch auf Zahlung eines Rückkaufswertes. Trotz Unwirksamkeit
von § 6 Abs. 3 und § 15 AVB in der Fassung vom 1. März 1998 sei der Vertrag nach
§ 6 Abs. 1 AGBG im Übrigen wirksam geblieben. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3
AGBG lägen nicht vor. Vielmehr habe die Beklagte die durch die Unwirksamkeit der
Klauseln entstandene Vertragslücke nach § 172 Abs. 2 VVG im Wege des
Treuhänderverfahrens rückwirkend wirksam und für die Klägerin gemäß § 6 Abs. 2
AGBG zumutbar geschlossen. Auch nach § 6 Abs. 3 und 6 AVB in der neuen Fassung
bestehe bei Kündigung kein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge, sondern nur
auf den Rückkaufswert. Dieser betrage bedingungsgemäß unstreitig 0 EUR.
II. Soweit das Berufungsgericht den Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge
abgewiesen hat, ist ihm zuzustimmen. Seine Auffassung, auch ein Anspruch auf
einen Rückkaufswert bestehe nicht, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in
allen Punkten stand.
1. Die Senatsurteile vom 9. Mai 2001 (aaO) haben dazu geführt, dass die davon
betroffenen und andere Lebensversicherer, die gleichartige Klauseln verwendet
hatten, diese im Treuhänderverfahren nach § 172 Abs. 2 VVG durch inhaltsgleiche,
ihrer Meinung nach nunmehr transparent formulierte Bestimmungen ersetzt haben.
Durch Urteil vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297) hat der Senat die im
Zusammenhang damit aufgeworfenen und in Literatur und Rechtsprechung
unterschiedlich beantworteten Rechtsfragen entschieden. Er hat im Einzelnen
ausgeführt, dass § 172 Abs. 2 VVG auch auf die kapitalbildende
Lebensversicherung anwendbar ist, welche Voraussetzungen für die Durchführung
des Treuhänderverfahrens gegeben sein müssen und welchen Maßstäben die
Klauselersetzung inhaltlich genügen muss.
Der Senat hat die von der dortigen Beklagten mit Zustimmung des Treuhänders
vorgenommene Vertragsergänzung durch inhaltsgleiche Bestimmungen für unwirksam
erklärt (aaO S. 312 ff.). Für die Klausel über den Stornoabzug ergibt sich dies
bereits nach § 306 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 2 AGBG i.V. mit §§ 174 Abs. 4, 176 Abs.
4 VVG. Nach den letztgenannten gesetzlichen Vorschriften setzt die Berechtigung
zu einem Abzug eine Vereinbarung voraus, an der es bei Unwirksamkeit der Klausel
fehlt. Die inhaltsgleiche Ersetzung der unwirksamen Klauseln über den
Rückkaufswert bei Kündigung und die Umwandlung in eine beitragsfreie
Versicherung sowie über die Verrechnung der Abschlusskosten, für die das Gesetz
keine konkrete Ersatzregelung zur Verfügung stellt, hat der Senat für unwirksam
gehalten, weil sie die gesetzliche Sanktion der Unwirksamkeit nach § 9 Abs. 1
AGBG, jetzt § 307 Abs. 1 BGB unterläuft und schon deshalb mit den Grundsätzen
der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu vereinbaren ist. Insoweit hat der
Senat die durch die Unwirksamkeit der ursprünglichen Klauseln entstandene
Regelungslücke im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung
geschlossen. Danach darf die Rückvergütung bei Kündigung einen Mindestbetrag
nicht unterschreiten. Dieser wird bestimmt durch die Hälfte des mit den
Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten
Deckungskapitals.
2. Daraus ergibt sich für den hier zu entscheidenden Fall Folgendes:
a) Die Voraussetzungen für die Durchführung des Treuhänderverfahrens waren
gegeben, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat. Es hat insbesondere
die ursprünglich vereinbarten Bestimmungen über den Rückkaufswert bei Kündigung
und die Verrechnung der Abschlusskosten zu Recht als unwirksam angesehen, weil
sie mit den vom Senat durch die Urteile vom 9. Mai 2001 (aaO) für unwirksam
erklärten Klauseln weitgehend identisch sind. Derselben Meinung waren der
Treuhänder und die Beklagte, die in den Vorinstanzen mehrfach auf die
Unwirksamkeit der §§ 6 und 15 AVB hingewiesen hat. Erstmals im
Revisionsverfahren vertritt die Beklagte die Auffassung, die Tabellen der
garantierten Rückkaufswerte - die einen Rückkaufswert ab Ende Februar 2004
ausweisen und über Rückkaufswerte in den Jahren davor nichts enthalten - hätten
die gebotene Transparenz geschaffen. Das trifft schon deshalb nicht zu, weil in
den Klauseln selbst kein Hinweis auf die für den Versicherungsnehmer mit der
vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung verbundenen wirtschaftlichen
Nachteile enthalten ist (dazu BGHZ 147, 354, 363 f., 366 und BGHZ 147, 373,
380).
b) aa) Die inhaltsgleiche Klauselersetzung ist unwirksam. Die ergänzende
Vertragsauslegung durch den Senat führt dazu, dass die Versicherungsverträge
wirksam sind, ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf
Beitragsrückzahlung nicht besteht, die Klägerin aber nach Maßgabe des
Senatsurteils vom 12. Oktober 2005 (aaO) Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert
hat, der vom Berufungsgericht noch festzustellen ist. Ein Stornoabzug kommt
nicht in Betracht.
bb) Trotz der von der Beklagten gegen das Senatsurteil vom 12. Oktober 2005
erhobenen Einwendungen hält er daran fest, dass die §§ 174 Abs. 2, 176 Abs. 3
VVG über die beitragsfreie Versicherungssumme und den Rückkaufswert keine
konkrete und sachgerechte Lückenfüllung i.S. von § 306 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 2
AGBG ermöglichen (Senatsurteil aaO S. 313 f., 323; vgl. auch BVerfG VersR 2006,
489, 491, 493 ff.) und die Klausel über den Stornoabzug (die hier nicht einmal
die Größenordnung für den Versicherungsnehmer erkennbar macht und ohne
versicherungsmathematische Kenntnisse nicht verständlich ist) ersatzlos
entfällt.
Die Rechtsform der Beklagten als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
rechtfertigt auch keine andere Beurteilung, soweit es um den
Mindestrückkaufswert und die beitragsfreie Versicherungssumme geht. Sie
betreffen das Austauschverhältnis der Partner des Versicherungsvertrages, das in
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten - offenbar für Mitglieder
wie für Nichtmitglieder - in gleicher Weise geregelt ist wie bei
Versicherungsaktiengesellschaften. Allgemeine Versicherungsbedingungen eines
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, die das Versicherungsverhältnis
betreffen, sind vom Anwendungsbereich des AGB-Gesetzes und der §§ 305 ff. BGB
nicht ausgenommen (vgl. BGHZ 136, 394, 396 ff.). Für das Versicherungsverhältnis
trifft die im Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 (aaO S. 320 ff.) nach
objektiv-generalisierenden Gesichtspunkten vorgenommene Interessenabwägung auch
für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zu, selbst wenn die
Versicherungsnehmer zugleich Mitglieder sind (vgl. zur Feststellung des
Schlussüberschusses beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit BVerfG VersR
2005, 1127, 1134). Soweit Verschiebungen im Wert der Mitgliedschaft eintreten
sollten, gelten für die Abwägung der jeweiligen Interessen der
Versicherungsnehmer die gleichen Erwägungen, zumal der wirtschaftliche Wert, den
der Versicherungsnehmer während der laufenden Vereinsmitgliedschaft bezieht,
eher gering ist (vgl. BVVerfG VersR 2005, 1109, 1124).