Lebensversicherungsabtretung – Zahlung an Versicherungsnehmer
Landgericht
Dortmund
Az: 2 O 384/06
Urteil vom
14.02.2008
Das Versäumnisurteil der Kammer vom
19.04.2007 bleibt aufrechterhalten.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert
von 20.014,25 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Erstattung eines von ihr an den Beklagten
ausgekehrten Rückkaufswertes einer Lebensversicherung.
Der Beklagte nahm bei der Klägerin im Jahre 1982 zur Versicherungsscheinnummer
XXX eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall unter Geltung der
durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen am 31.10.1980
genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Großlebensversicherung
(nachfolgend: ALB 75). § 13 Abs. 3 ALB 75 lautet:
"Verpfändung und Abtretung der Versicherungsansprüche sowie Einräumung und
Widerruf eines wjderruflichen Bezugsrechts sind der D Leben gegenüber nur und
erst dann wirksam, wenn sie der bisherige Verfügungsberechtigte schriftlich
angezeigt hat."
Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien
wird auf den in Ablichtung bei den Gerichtsakten befindlichen
Versicherungsschein vom 02.03.1982 (BI 81 ff. d. A) sowie das geltende
Bedingungswerk (BI. 78 ff. d. A) verwiesen.
Seine Rechte aus dieser Lebensversicherung trat der Beklagte im Jahre 1984 an
die Stadtsparkasse E zur Besicherung bestehender Verbindlichkeiten ab, was der
Klägerin unter dem 10.05.1984 angezeigt wurde. Mit Schreiben vom 10.02.1994 (BI.
77 d. A) unterrichtete die Stadtsparkasse E die Klägerin darüber, dass die
erfolgte Abtretung gegenstandslos geworden sei und sie den Versicherungsschein
an den Beklagten zurückgereicht habe.
Am 17.02.2004 trat der Beklagte seine Rechte und Ansprüche aus der
Lebensversicherung an die Sparkasse V erneut ab. In der schriftlichen
Abtretungserklärung, wegen deren Inhalt im Übrigen auf die bei den Gerichtsakten
befindliche Ablichtung (BI. 86 d. A) Bezug genommen wird, heißt es:
"1 Umfang der Abtretung
Die Abtretung umfasst die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus
dem bezeichneten Lebensversicherungsvertrag
a) für den Todesfall
in voller Höhe,
b) für den Erlebensfall
in voller Höhe"
Die erfolgte Abtretung wurde der Klägerin sowohl mit Schreiben der Sparkasse V
(BI. 85 d. A) als auch mit weiterem Schreiben des Beklagten (BI. 87 d. A)
angezeigt. Bei der Abtretungsanzeige des Beklagten handelt es sich um eine
formularmäßig von der Sparkasse V vorbereitete und vom Beklagten unterzeichnete
Erklärung mit folgendem Wortlaut:
"Ich habe dem oben genannten Kreditinstitut die mir zustehenden gegenwärtigen
und künftigen Rechte und Ansprüche aus dem oben genannten
Lebensversicherungsvertrag im Umfange der beigefügten Abschrift der
Abtretungserklärung abgetreten.
Mehrere Abtretungen/Verpfändungen an das Kreditinstitut stehen zueinander in
gleichem Rang.
Den Versicherungsschein habe ich dem Kreditinstitut übergeben. Ich widerrufe
hiermit für die Dauer der Abtretung/Verpfändung das bisherige Bezugsrecht
insoweit, als es dieser entgegensteht.
(...)
Mit freundlichen Grüßen
gez. C
- Versicherungsnehmer -"
Die KIägerin bestätigte der Sparkasse V im Mai 2004, dass sie den Rechtsübergang
vorgemerkt habe.
Mit Schreiben vom 06.03.2006 zeigte die Sparkasse E gegenüber der Klägerin
nochmals an, dass u. a. die Abtretung der Rechte aus der vorgenannten
Lebensversicherung gegenstandslos geworden sei. Der Beklagte kündigte daraufhin
die Lebensversicherung und erbat Auszahlung des Rückkaufswertes auf ein von ihm
bei der Sparkasse L unterhaltenes Kontokorrentkonto. Die Klägerin rechnete die
Lebensversicherung ab und zahlte noch im März 2006 den von ihr ermittelten
Rückkaufswert in Höhe von 20.014,25 € an den Beklagten aus.
Mit Schreiben vom 05.05.2006 trat die Sparkasse V an die Klägerin heran und
teilte mit, dass die Auszahlung des Rückkaufswertes ohne ihre Zustimmung erfolgt
sei. sie kündigte ihrerseits mit nämlichem Schreiben die Lebensversicherung und
erbat unter gleichzeitiger Vorlage des Versicherungsscheines Auszahlung des
Rückkaufswertes an sich.
Die Klägerin zahlte den Rückkaufswert an die Sparkasse V erneut aus und forderte
mit Schreiben vom 02.06.2006 den Beklagten auf, den zu Unrecht an ihn
geleisteten Betrag bis zum 20.06.2006 zurückzuzahlen. Zahlungen des Beklagten
erfolgten auch mich erneuter Aufforderung der Klägerin mit Schreiben vom
22.06.2006 nicht.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr vorprozessuales Begehren weiter.
Sie behauptet, bei Kündigung der Lebensversicherung durch den Beklagten die
erfolgt~ und ihr angezeigte Abtretung der Rechte aus dieser an die Sparkasse V
übersehen zu haben.
Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen an sie
20.014,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 03.07.2006 und vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 5,00 € zu
zahlen. Nachdem der Beklagte im Termin am 19.04.2007 säumig geblieben ist, hat
die Kammer auf Antrag der Klägerin ein Versäumnisurteil entsprechenden Inhalts
erlassen, welches dem Beklagten am 30.04.2007 zugestellt worden ist und gegen
das er mit Schriftsatz vom 14.05.2007, per Telefax bei Gericht eingegangen am
selben Tag, Einspruch eingelegt und diesen - nach Verlängerung der
Einspruchsbegründungsfrist bis zum 24.05.2007 - mit Schriftsatz vom 24.05.2007,
per Telefax bei Gericht eingegangen am selben Tag, begründet hat.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil der Kammer aufrecht zu erhalten.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils der Kammer die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, nach Freigabe der Lebensversicherung durch die Sparkasse E
am 06.03.2006 selbst Forderungsinhaber und zur Kündigung und Vereinnahmung des
Rückkaufswertes berechtigt gewesen zu sein, da die Zweitabtretung an die
Sparkasse V ins Leere gegangen sei. Die Abtretung an die Sparkasse V sei zudem
deshalb unwirksam, weil es an einer schriftlichen Anzeige der Abtretung durch
ihn, den Beklagten, als bisherigen Berechtigten gegenüber der Klägerin fehle.
Zudem folge aus der Abtretung nicht zugleich der Widerruf des bisherigen
Bezugsrechts. Leistungsansprüche stünden der Klägerin aber auch deshalb nicht
zu, weil sie - in Kenntnis der Zweitabtretung und ohne sich den
Versicherungsschein vorlegen zu lassen - an ihn geleistet habe, nachdem die
weitere Abtretung ihr, der Klägerin, unstreitig bereits im Februar 2004
angezeigt worden sei. Er meint überdies, für die Übermittlung seiner
Abtretungsanzeige an die Klägerin durch die Sparkasse V habe es einer
schriftlichen Vollmacht bedurft, die nicht vorgelegen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten
Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Aufgrund des Einspruchs des Beklagten gegen das Versäumnisurteil der Kammer ist
der Rechtsstreit in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden, § 342
ZPO.
Der Einspruch ist zulässig, insbesondere gem. § 338 ZPO statthaft und form- und
fristgerecht im Sinne von §§ 339 f. ZPO eingelegt.
Er hat indes in der Sache keinen Erfolg, so dass das Versäumnisurteil
aufrechtzuerhalten war, § 343 S. 1 ZPO.
I.
Der Klägerin steht der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Rückzahlung des an
den Beklagten ausgezahlten Rückkaufswertes aus der Lebensversicherung in Höhe
von 20.014,25 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu.
1.
Der Beklagte hat den Rückkaufswert durch Leistung der Klägerin ohne rechtlichen
Grund erlangt, nachdem die Ansprüche aus der Lebensversicherung zum Zeitpunkt
der Kündigungserklärung des Beklagten wirksam an die Sparkasse V abgetreten
waren, mithin dem Beklagten im Zeitpunkt der erfolgten Zahlung Ansprüche aus der
Lebensversicherung nicht zustanden.
a) Der Wirksamkeit der Abtretung steht die erste Abtretung der Rechte und
Ansprüche aus der Lebensversicherung durch den Beklagten an die Stadtsparkasse E
im Jahre 1984 bereits deshalb nicht entgegen, weil die Letztgenannte im
Zeitpunkt der weiteren Abtretung im Jahre 2004 die zuvor an sie abgetretenen
Forderungen aus der Lebensversicherung freigegeben hatte. Insoweit bedarf es
keiner vertieften Erörterung, ob im Falle einer wegen konkurrierender Abtretung
ins Leere gehenden Zweitzession im Allgemeinen durch nachträgliche Freigabe die
zeitlich nachrangige Abtretung im Wege der Konvaleszenz gem. § 185 Abs. 2 S. 1
Alt. 2 BGB Wirksamkeit erlangt (vgl. dazu OLG Köln, VersR 1997, 880 = NJW-RR
1997,1478 = OLG-Report 1997, 89) und ob es - bejahendenfalls - bei Abtretung von
Rechten und Ansprüchen aus einer Lebensversicherung im Besonderen in Ermangelung
einer Anzeige durch den bisherigen Verfügungsberechtigten (§ 13 Abs. 3 ALB 75)
gleichwohl bei der Unwirksamkeit der Zweitzession verbleibt.
b)
Der Beklagte war hiernach im Zeitpunkt der Abtretung an die Sparkasse V im Jahre
2004 (wieder) verfügungsberechtigt und konnte seine Rechte und Ansprüche aus der
Lebensversicherung wirksam an diese abtreten. Entgegen der Auffassung des
Beklagten genügte die Abtretung dabei auch den besonderen, in § 13 Ab$. 3 ALB 75
statuierten Wirksamkeitsanforderungen. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass
es gem. § 13 Abs. 3 ALB 75 einer gesonderten schriftlichen Anzeige der Abtretung
durch den bisherigen Verfügungsberechtigten gegenüber dem Versicherer bedarf und
bei Fehlen einer solchen ordnungsgemäßen Anzeige die Abtretung nicht nur dem
Versicherer gegenüber, sondern absolut unwirksam ist (vgl. grundlegend BGH, BGHZ
112, 387 = VersR 1991, 89; Kollhosser, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 13
ALB 86 Rn. 59; Brömmelmeyer, in: Beckmann/Matusche-Beckmann,
Versicherungsrechtshandbuch, § 42 Rn. 126, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die
Abtretungsanzeige des Beklagten vom 17.02.2004 auf dem von der Sparkasse V
bereitgestellten Formblatt, die der Klägerin unstreitig zugegangen ist, genügt
indes den aufgezeigten Anforderungen des § 13 Abs. 3 ALB 75: Es handelt sich bei
ihr unzweifelhaft um eine im Sinne von §1126 Abs. 1 BGB formgerechte eigene
Erklärung des Beklagten, mit der er die erfolgte Abtretung gegenüber der
Klägerin angezeigt hat. Rechtlich ohne Bedeutung ist hierbei, ob der Beklagte
selbst diese Erklärung, nachdem er sich ihr entäußert hatte, der Klägerin
übersandt oder ob er sich - wie in dem der Entscheidung BGH, VersR 1999,700 zu
Grunde liegenden Fall- zur Übermittlung der Erklärung der Zessionarin als Botin
bedient hat. In dem einen wie dem anderen Fall W1äre den besonderen
Erfordernissen des § 13 Abs. 3 ALB 75 Rechnung getragen. Weitergehender
Erklärungen des Beklagten - etwa einer gesonderten schriftlichen Vollmacht zur
Übermittlung der Erklärung - hätte es auch im letztgenannten Fall schon deshalb
nicht bedurft, weil die Regelungen des bürgerlichen Rechts über die
Stellvertretung ausnahmslos an die Abgabe eigener (Willens-) Erklärungen eines
Dritten anknüpfen, mithin im Falle der bloßen Übermittlung fremder Erklärungen
durch Dritte nicht Platz greifen. Auch soweit sich der Beklagte für seine
gegenteilige Auffassung auf die Ausführungen von Teslau (in: van Bühren,
Handbuch des Versicherungsrechts, § 14 Rn. 383) beruft, verfängt sein
diesbezüglicher Einwand nicht. Der Hinweis von Teslau (a. a. 0.), wonach es für
den vergleichbaren Fall der Übermittlung einer Erklärung des Berechtigten über
die Einräumung, Änderung oder Aufhebung eines Bezugsrechts durch andere Personen
zur Wirksamkeit einer schriftlichen Vollmacht bedürfe, betrifft nach dem
Verständnis der Kammer nicht den zur Entscheidung stehenden Fall, in dem der
Zessionar dem Versicherer eine eigene schriftliche Erklärung des
Versicherungsnehmers übermittelt. Selbst wenn man aber - entgegen sämtlicher
allgemeiner Regelungen des bürgerlichen Rechts - gedanklich für die Übermittlung
einer (Willens-) Erklärung durch einen Boten dessen gesonderte Bevollmächtigung
verlangen würde, hätte der Beklagte der Sparkasse V jedenfalls bei Übergabe der
Abtretungsanzeige zur Übermittlung an die Klägerin konkludent eine solche
Vollmacht erteilt. Eine stillschweigende Erklärung hätte insoweit ausgereicht,
da die Erteilung einer Vollmacht gem. § 167 Abs. 2:IBGB nicht der Form bedarf,
welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.
c)
Die nach alledem wirksame Sicherungsabtretung der Rechte und Ansprüche aus der
Lebensversicherung an die Sparkasse Verfasste dabei auch die Vereinnahmung des
Rückkaufswertes nach erfolgter Kündigung. Hierbei verkennt die Kammer nicht,
dass es im Rahmen des rechtlich Möglichen der freien Gestaltung der Parteien
unterliegt, auf welche Rechte sich die Abtretung erstreckt und deshalb durch
tatrichterliche Auslegung der bei der Sicherungsabtretung abgegebenen
Erklärungen unter Berücksichtigung der Parteiinteressen und des Zwecks des
Rechtsgeschäfts zu ermitteln ist, ob die Abtretung auch den Anspruch auf den
Rückkaufswert erfasst (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 13.06.2007 - IV ZR
330/05, VersR 2007,1065 = NJW 2007, 2320 mit Anmerkungen Smid, in: jurisPR-lnsR
22/2007 Anm. 2 und Marlow, in: VK 2007,134). Hierzu gilt, dass im Zweifelsfall
die Abtretung das Recht auf Vereinnahmung des Rückkaufswerts nach Kündigung
erfasst, wenn der Zedent "seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag" zur
Sicherheit an den Zessionar abtritt (vgl. OLG München, VersR 2007,1637; vgl.
auch Kollhosser, a. a. 0., § 13 ALB 86 Rn. 60 und BGH, a. a. 0.: kein genereller
Vorrang, wenn nur die Ansprüche auf den Todesfall zur Sicherheit abgetreten
werden). So liegt der Fall auch hier: Der Beklagte hat im Jahre 2004 alle
gegenwärtigen und zukünftigen Rechte aus der Lebensversicherung in voller Höhe
an die Sparkasse V zur Sicherheit abgetreten, und zwar für den Todes- wie für
den Erlebensfall.
d)
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin auch nicht aufgrund der
Inhaberklausel des § 11 ALB 75 darin gehindert, sich auf seine fehlende
Berechtigung zu berufen, weil sie den Rückkaufswert an ihn ausgekehrt hat, ohne
sich den Versicherungsschein vorlegen zu lassen. Die Legitimationswirkung der §§
4 Abs. 1 WG, 808 BGB erfasst nämlich nur den umgekehrten Fall, in dem der
Versicherer an den materiell Nichtberechtigten mit wegen Vorlage des
Versicherungsscheins befreiender Wirkung leistet (vgl. auch OLG Düsseldorf,
VersR 2006, 1391).
2.
Die Rückforderung des ausgekehrten Rückkaufswertes ist nicht gem. § 814 BGB
ausgeschlossen. Der Beklagte, zu dessen Darlegungs- und Beweislast die
freiwillige Leistung des Bereicherungsgläubigers in Kenntnis der Nichtschuld
sowie das Fehlen eines Irrtums stehen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 814
Rn. 11), hat bereits nicht dargetan, dass die Klägerin mit der im Zeitpunkt der
Leistung erforderlichen positiven Kenntnis der Rechtslage an ihn als
Nichtberechtigten geleistet hat. Die bloße Kenntnis der Tatsachen, aus denen
sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt, genügt insoweit nicht,
da bereits jeder Tatsachen und Rechtsirrtum die Anwendung des § 814 BGB
ausschließt (ebd., Rn. 3).
II.
Die zuerkannten Nebenansprüche ergeben sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs.
1, 288 Abs. 1, 247 BGB.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.