Lebensversicherungsantrag – Falschangaben Versicherungsvertreter
Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 13 U
111/06
Urteil vom
17.10.2007
Die Berufung des Klägers gegen das
am 7.7.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Am 8. 9.1998 unterzeichnete der Kläger unter Vermittlung des damals für die
Beklagte tätigen Streithelfers und dessen Vorgesetzten, des Zeugen G..., einen
Antrag auf Abschluss einer Risikolebensversicherung mit
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der ... Lebensversicherungs AG. Obwohl
der Kläger seinerzeit Drogen, überwiegend Haschisch konsumierte, sind sämtliche
Fragen nach ärztlichen Behandlungen und Krankheiten, u. a. auch nach
Drogenkonsum, im Antragsformular durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen
Kästchens mit "nein" beantwortet worden. Die ... Lebensversicherungs AG nahm den
Antrag des Klägers an. Am 15.4.2002 erlitt der Kläger nach Herzkammerflimmern
einen Herzstillstand. Bei der klinischen Behandlung stellte sich heraus, dass er
an einem hypoxisch bedingten hirnorganischen Psychosyndrom erkrankt ist, welches
trotz Rehabilitationsmaßnahmen zu einer hirnorganischen Persönlichkeitsänderung
führte. Der Grad der Behinderung des Klägers ist mit 70 % festgestellt. Auf den
Leistungsantrag des Klägers erklärte die ... Lebensversicherungs AG (künftig
...) im November 2002 unter Bezugnahme auf einen Arztbericht der Ärztin Dr. D...
den Rücktritt vom Vertrag. Aus deren Bericht habe sich ein Drogenkonsum des
Klägers seit 1991 ergeben, der im Jahr 1994 zu einer vegetativen Entgleisung
geführt habe. Der Kläger hat behauptet, ihm sei der Antrag vorausgefüllt zur
Unterschrift vorgelegt worden; die darin enthaltenen Gesundheitsfragen seien ihm
weder gestellt noch vorgelesen worden. Vielmehr habe der Streithelfer erklärt,
der Versicherer werde im Rahmen der Antragsprüfung Auskunft bei dem behandelnden
Arzt einholen. Der Streithelfer habe von dem Drogenkonsum gewusst.
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn
1. 42.948,36 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
sowie
2. ab November 2005 jeweils im Voraus eine monatliche Rente in Höhe von 1.022,58
EUR bis zum 1. Oktober 2029 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, als Versicherungsvertreterin tätig gewesen zu
sein. Dazu hat sie vorgebracht, ihr Mitarbeiter habe dem Kläger erklärt,
hinsichtlich der nachgefragten Versicherung könne ausschließlich das Produkt der
... angeboten werden. Außerdem sei der Kläger über die Folgen unrichtiger
Beantwortung der Gesundheitsfragen von ihren Mitarbeitern belehrt worden.
Der Streithelfer der Beklagten hat sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen.
Er hat behauptet, den Kläger darauf hingewiesen zu haben, dass die Frage nach
Drogenkonsum mit "ja" beantwortet werden müsse, da ihm bekannt gewesen sei, dass
der Kläger früher gelegentlich Haschisch geraucht habe. Der Kläger habe darauf
bestanden, mit "nein" zu antworten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es
sei schon ein Tätigwerden der Beklagten als Versicherungsmaklerin nicht
festzustellen. Vielmehr sei die Beklagte als Versicherungsvermittlerin im Sinne
eines Vertreters des Versicherers anzusehen, mit der Folge, dass die Kenntnis
des Vertreters dem Versicherer zuzurechnen sei. Ein durch Pflichtverletzung
verursachter Schaden sei mithin zu verneinen, weil dem Versicherer ein Recht zum
Rücktritt nicht zugestanden habe.
Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft
sein erstinstanzliches Vorbringen und beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 65.455,12 EUR nebst 5 % Zinsen seit
Rechtshängigkeit sowie
2. ab Oktober 2007 jeweils im Voraus eine monatliche Rente in Höhe von 1.022,58
EUR bis zum 1. Oktober 2029 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Senat hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 9.5.2007 und vom 16.7.2007
Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Gr..., H..., G... und W.... Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt des Protokolls
der mündlichen Verhandlung vom 26.9.2007, Bl. 370 ff. d.A..
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie der Protokolle der mündlichen
Verhandlungen verwiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO. Die in der
Berufungsschrift unrichtig vorgenommene Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung des Landgerichts Cottbus als eine solche des Landgerichts Frankfurt
am Main stellt nicht einen zur Formunwirksamkeit der Berufung führenden Mangel
im Sinne des § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dar.
Dies gilt unabhängig davon, ob der vor Ablauf der Berufungsfrist im Original
eingegangenen Berufungsschrift eine Kopie des angefochtenen Urteils beigefügt
war oder nicht. Die fehlerhafte Bezeichnung des angefochtenen Urteils ist hier
deshalb unschädlich, weil schon anhand der sonstigen Umstände zweifelsfrei
festgestanden hat, gegen welches Urteil die Berufung gerichtet war (vgl. BGHZ
165, 371 ff.; FamRZ 2006, 1317). Die Berufungsschrift enthielt sowohl
zutreffende Angaben zu den Parteien wie auch zum vorinstanzlichen Aktenzeichen
und zum Verkündungszeitpunkt. Diese Angaben haben eine zweifelsfreie
Identifikation des angefochtenen Urteils ermöglicht. Anhaltspunkte dafür, dass
das Landgericht Frankfurt am Main am 7.7.2006 zum Az.: 3 O 373/05 ein Urteil in
einem Rechtsstreit der Parteien erlassen haben könnte, sind nicht ersichtlich.
Die Berufung ist indessen unbegründet.
Es besteht weder eine Haftung der Beklagten auf Zahlung der Versicherungssumme
(1.) noch auf Ersatz der vom Kläger geleisteten Versicherungsbeiträge (2.).
1. Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz in Höhe der vereinbarten
Versicherungsleistung nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung
wegen Verletzung einer Aufklärungs- und Hinweispflicht, § 280 BGB a.F., würde
neben einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten aus einem Maklervertrag
voraussetzen, dass die ... bei richtiger Belehrung des Klägers und zutreffenden
Angaben zu seinem Drogenkonsum seinen Antrag auf Abschluss einer
Lebensversicherung einschließlich einer Zusatzberufsunfähigkeitsversicherung
angenommen und dieser Vertrag Bestand gehabt hätte.
Entgegen der Auffassung der Beklagten neigt der Senat dazu, deren
Mittlertätigkeit als Maklertätigkeit iSd § 652 BGB bzw. § 93 HGB zu bewerten.
Die Mittlertätigkeit beim Abschluss von Versicherungsverträgen stellt sich
entweder als eine Tätigkeit als Versicherungsvertreter (§ 43 ff. VVG, 92 HGB)
oder als eine solche als Versicherungsmakler dar. Je nachdem, ob es sich um eine
gewerbsmäßige Tätigkeit handelt, würde sie nach § 93 HGB als Handelsmakler oder
bei nicht gewerbsmäßiger Tätigkeit als Zivilmakler gemäß § 652 BGB einzuordnen
sein (vgl. BGHZ 94, 356, 358 f.; NJW 1988, 60, 61 f.). Dabei ist
Versicherungsvertreter im Sinne des § 92 Abs. 1 HGB derjenige, der als
Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder
abzuschließen. Charakteristisch ist die als Handelsvertreter vertraglich
übernommene Pflicht zur ständigen Vermittlung von Geschäften für den Versicherer
als Unternehmer. Versicherungsmakler demgegenüber ist der nicht durch Vertrag
mit der ständigen Vermittlung betraute Mittler, der als Sachwalter des
Versicherungsnehmers dessen Interessen wahrzunehmen hat und typischerweise den
Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages vertritt.
Im Streitfall spricht bereits die Firmenbezeichnung der Beklagten für deren
Tätigkeit als Makler. Insbesondere der Namensbestandteil "allgemeine
Vermittlung" deutet im Verkehr darauf hin, dass das Unternehmen nicht für ein
oder mehrere bestimmte Versicherungsgesellschaften als deren Agent, sondern als
von den Versicherungsanbietern unabhängig tätiger Makler agiert (vgl. auch OLGR
Oldenburg 1999, 8485). Die Beklagte hat auch selbst nicht geltend gemacht,
Versicherungsverträge nur bestimmter Gesellschaften zu vermitteln.
Letztlich kann die rechtliche Einordnung des Vertrages zwischen den Parteien
jedoch offen bleiben. Der Kläger hat den Nachweis, dass der Versicherungsvertrag
auch bei Offenlegung seines Drogenkonsums bei Antragstellung - ggf. gegen
Erhebung eines Risikozuschlages auf die vereinbarte Versicherungsprämie -
zustande gekommen wäre, nicht erbracht. Der dazu vernommene Zeuge W... hat das
entsprechende Vorbringen des Klägers nicht bestätigt. Seine Angaben zum
konkreten Vertragsabschluss waren unergiebig. An den Vorgang betreffend den
Vertragsschluss mit dem Kläger hatte er keine Erinnerung mehr. Allerdings kommt
seinen Bekundungen zur generellen Risikoeinschätzung und Verfahrensweise des
Versicherers zum Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers ein gewisser, wenn
auch geringerer Beweiswert als bei konkreter Erinnerung des Zeugen an den
Vorgang zu. Auf deren Grundlage lässt sich indessen nicht mit der für eine
Überzeugung des Senats erforderlichen Gewissheit feststellen, dass die ... den
Vertrag mit dem Kläger, gegebenenfalls auch gegen Erhebung eines
Risikozuschlages geschlossen hätte. Zwar wird durch seine Angaben das
klägerische Vorbringen insoweit bestätigt, als "Drogenkonsum" nicht automatisch
zu einem Ausschluss von der Versicherung führt; gleichzeitig legen die
Ausführungen des Zeugen zu der differenzierten Prüfung bei Mitteilung von
Drogenkonsum im Fragebogen aber nahe, dass der Vertrag mit dem Kläger bei
wahrheitsgemäßer Beantwortung des Fragebogens nicht zustande gekommen wäre. Wenn
der Versicherer seinen Bekundungen zufolge erst nach einigen Jahren
Drogenabstinenz und kontinuierlicher Drogentherapie eine Versicherung gegen
Risikozuschlag abschließt, der Kläger sich zur Zeit der Antragstellung jedoch
weder einer Therapie unterzogen noch vom Haschischkonsum losgesagt hatte,
spricht wenig dafür, dass im Fall des Klägers eine Ausnahme gemacht worden wäre.
Diese Einschätzung des Senats bestätigt der Zeuge durch seine Aussage, dass bei
Kenntnis des im Nachhinein bekannt gewordenen Datenmaterials über den Kläger im
Zeitpunkt der Antragstellung ein Versicherungsverhältnis nicht zustande gekommen
wäre. Die Nichterweislichkeit des Zustandekommens eines Vertrages bei
wahrheitsgemäßem Ausfüllen des Fragebogens geht zu Lasten des Klägers. Ihn
trifft die Beweislast für die ihm günstige Rechtsfolge des Schadensersatzes in
Höhe der Versicherungsleistung.
2. Die Beklagte haftet dem Kläger eben so wenig auf Ersatz seiner vergeblich
aufgewendeten Versicherungsprämien für die Zeit von Vertragsbeginn bis zu dem
von der ... erklärten Rücktritt. Die Voraussetzungen für diesen - der Höhe nach
bislang vom Kläger nicht bezifferten - gegenüber dem auf Versicherungsleistungen
geringeren Schadensersatzanspruch sind ebenfalls nicht erwiesen. Es steht nicht
zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte bei Anbahnung des Vertrages
mit der ... die ihr obliegenden Aufklärungspflichten verletzt hat. Keiner der zu
der entsprechenden Behauptung des Klägers gehörten Zeugen hat sein Vorbringen,
bei Antragstellung seien keinerlei Gesundheitsfragen gestellt worden, vielmehr
sei darauf hingewiesen worden, dass die ... die Ermittlung nach dem
Gesundheitszustand des Antragstellers durch Erkundigungen beim behandelnden Arzt
anstelle, bestätigen können. Die Angaben der dazu vernommenen Zeugen waren wenig
ergiebig. Die Zeugin Gr... hatte nach eigenem Bekunden keine Erinnerung an
Einzelheiten des Gesprächs zwischen dem Kläger und dem Zeugen H.... Ihre Angaben
beschränkten sich auf die äußeren Umstände und grobe Inhalte des Gesprächs. So
konnte sie sich nur noch an die ungefähre Zeit und den Ort des Gesprächs - in
der damaligen gemeinsamen Wohnung - erinnern. Zwar konnte sie weiter angeben,
dass es in dem Gespräch um eine Versicherung für den Kläger gegangen war. Nähere
Einzelheiten zum Inhalt und Verlauf des Gesprächs konnte sie nach eigenen
Angaben aber nicht mehr machen. Angesichts des großen zeitlichen wie auch
persönlichen Abstands von dem streitigen Gespräch erscheint diese Bekundung
plausibel. Auch der Zeuge H... hatte nur noch eine vage Erinnerung an das bzw.
die Gespräche mit dem Kläger, die zur Antragstellung bei der ... Versicherungs
AG geführt haben. Er konnte dazu lediglich angeben, dass er mehrere Gespräche
mit dem Kläger geführt habe; die genaue Anzahl wusste er nicht mehr. Darüber
hinaus konnte er zum konkreten Inhalt der Vermittlungsgespräche keine Angaben
machen. Seine Angabe, dass Gesundheitsfragen definitiv immer vom Mandanten
beantwortet worden seien, spricht, wenn überhaupt, gegen den klägerischen
Vortrag. Allerdings kommt ihr insofern geringerer Beweiswert zu, als diese
Angabe nicht auf einer Erinnerung an das konkrete Gespräch, sondern an seine
generelle Praxis bei Vermittlungsgesprächen anknüpft. Dies zeigt sich darin,
dass er jedenfalls eine konkrete Erinnerung an ein Gespräch mit dem Kläger über
Gesundheitsfragen nicht mehr bekunden konnte.
Die Bekundung des Zeugen G... war ebenfalls wenig ergiebig. Zwar konnte er
angeben, bei dem ersten Informationsgespräch mit dem Kläger den Zeugen H...
begleitet zu haben. Allerdings konnte er genau so wenig wie der Zeuge H...
Angaben zum konkreten Inhalt des Gesprächs mit dem Kläger machen. Wie der Zeuge
H... konnte er ebenfalls nur auf eine generelle Praxis, dass nämlich die Frage
nach Drogenkonsum üblicherweise gestellt wird, verweisen.
Die Nichterweislichkeit des Inhalts des Vermittlungsgesprächs geht zulasten des
Klägers. Er trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagte ihre
Pflichten aus dem Vermittlervertrag verletzt hat. Daher war die Berufung
zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO
erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.