Lehmputz –
Abplatzen und Feuchtigkeitsbelastung
Oberlandesgericht Köln
Az: 3 U 214/05
Urteil vom
16.01.2007
Die Berufung der Kläger gegen das
Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. November 2005 (18 O 148/05) wird
zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
(Von der Darstellung des Tatbestandes und der Bezugnahme auf die tatsächlichen
Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. §§ 540, 313a ZPO abgesehen)
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet; im Ergebnis
hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Kläger mit Recht verneint.
Ein Schadensersatzanspruch der Kläger, der sich hier nur aus § 13 Nr.7 Abs.3
VOB/B ergeben kann, besteht nicht; denn der vorhandene Mangel, das Abplatzen des
Lehmputzes, hat seine Ursache nicht, wie § 13 Nr.7 Abs.3 VOB/B voraussetzt, in
einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten, sondern fällt in den
alleinigen Verantwortungsbereich der Kläger.
1.
Der Senat geht auf der Grundlage des in erster Instanz erstatteten schriftlichen
und durch mündliche Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. N. vor dem Senat
ergänzten Sachverständigengutachtens zwar abweichend von den Feststellungen des
Landgerichts davon aus, dass ausreichende Anhaltspunkte für Salz- und
Feuchtigkeitsbelastung der zu verputzenden Wände vorhanden waren, so dass der
Beklagte hier gem. § 4 Nr.3 VOB/B grundsätzlich verpflichtet gewesen wäre, die
Kläger auf die Gefahr eines Abplatzens des Lehmputzes und die Notwendigkeit
weiterer Untersuchungen zur endgültigen Klärung dieser Frage hinzuweisen.
2.
Dafür, dass er dies unstreitig nicht getan hat, hat der Beklagte jedoch trotz
der Regelung in §§ 4 Nr.3, 13 Nr.3 VOB/B im vorliegenden Fall ausnahmsweise
nicht einzustehen, weil die entsprechende Prüfungs- und Hinweispflicht des
Unternehmers im Falle einer stillschweigenden Risikoübernahme durch den
Bauherrn, von der hier ausgegangen werden kann, entfällt. Die Prüfungs- und
Hinweispflicht entfällt, wenn sich der Auftragnehmer darauf verlassen kann, dass
der fachkundige Auftraggeber selbst oder durch seinen bauleitenden Vertreter
(Architekt bzw. Sonderfachmann) ein bestimmtes Risiko erkannt und bewusst in
Kauf genommen hat (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11.Auflage, Rn1521; vgl. auch
KG BauR 1972, 239). So liegt der Fall hier.
Die Kläger müssen sich das Wissen der für sie tätigen Architekten nach dem
Rechtsgedanken des § 166 BGB zurechnen lassen. Die Anwendbarkeit des § 166 BGB
ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat
anschließt, nicht auf die rechtsgeschäftliche Vertretung beschränkt, sondern
erstreckt sich analog auch auf den vergleichbaren Tatbestand der
Wissensvertretung. "Wissensvertreter" ist danach jeder, der nach der
Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als
dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und
die dabei angefallenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie gegebenenfalls
weiterzuleiten. Er braucht weder zum rechtsgeschäftlichen Vertreter noch zum
"Wissensvertreter" ausdrücklich bestellt zu sein. Ausreichend ist, dass sich der
Geschäftsherr seiner im rechtsgeschäftlichen Verkehr wie eines Vertreters
bedient; hat der Wissensträger den Geschäftsherrn hingegen nur intern beraten,
scheidet eine sinngemäße Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB aus (vgl. insgesamt BGH,
Urt. v. 24.01.1992, NJW 1992, 1099 f.). Wie eines Vertreters bedient sich der
Geschäftsherr insbesondere solcher Personen, die er statt seiner handeln lässt;
die Hilfsperson tritt an die Stelle des Geschäftsherrn, weil dieser es
unterlässt, sich selbst um die nach der jeweiligen Wissensnorm relevanten Fragen
zu kümmern, so dass diese und nicht der Geschäftsherr selbst die maßgebliche
Kenntnis erlangt (vgl. Waltermann, Zur Wissenszurechnung, AcP 1992, 181 ff., 199
f.). Eine solche Stellung als Wissensvertreter kam hier den für die Kläger
tätigen Architekten zu. Diese sind zunächst unstreitig im Rahmen der Planung des
Vorhabens und bei der Vorbereitung der Vergabe tätig geworden und haben dabei
nach den glaubhaften Angaben des Zeugen T. im Rahmen ihrer Tätigkeit für die
Kläger die entsprechenden Kenntnisse erlangt; auch später haben sie sich, wie
sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen T. ergibt, nicht auf eine Tätigkeit
als interne Berater der Kläger als Bauherrn beschränkt, sondern sind -
unabhängig von ihrer Bezeichnung durch den Kläger zu 3. als bloße Baubetreuer
ohne Bauleitungsfunktion - auch nach außen wie Bauleiter tätig geworden. Das
genügt angesichts der oben geschilderten Grundsätze für eine Wissenszurechnung.
Wenn dann in voller Kenntnis der sich aus Wandaufbau und früherer Nutzung der
Baulichkeiten ergebenden Probleme - Feuchtigkeitseintritt in Verbindung mit
erhöhter Salzbelastung - die Vergabe von Lehmputzarbeiten wie hier geschehen
erfolgt, kann dies nicht anders verstanden werden als dass das Risiko, dass sich
der Lehmputz später wegen der Salz- und Feuchtigkeitsbelastung löst, bewusst in
Kauf genommen worden ist. Hierzu hat der sachkundige Zeuge T. glaubhaft
bekundet, dass die ausgeschriebenen Lehmputzarbeiten die preiswerteste
Putzalternative darstellten, die in Kenntnis der aufwändigeren Alternativen
gerade deshalb ausgewählt wurde, weil sie im Falle ihrer Zerstörung durch
erhöhte Salzbelastung in Verbindung mit Feuchtigkeitseintritt auch am
preiswertesten wieder zu ersetzen wäre.
An dieser Beurteilung ändert sich entgegen der Ansicht der Kläger nichts
dadurch, dass der Beklagte unstreitig auch die "erforderliche Vorbehandlung des
Untergrundes" schuldete. Diese Verpflichtung kann bei einer Treu und Glauben
Rechnung tragenden Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB offensichtlich nicht dahin
verstanden werden, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Wand vor
Aufbringung des Lehmputzes zu entsalzen. Denn derart langwierige, komplexe und
auch kostenintensive Maßnahmen, wie sie etwa im Gutachten des Sachverständigen
N. im Einzelnen angesprochen sind, waren hiermit ersichtlich nicht gemeint, wie
nicht zuletzt die beispielhaft genannte Verpflichtung, auch für den
gegebenenfalls erforderlichen Vorputz zu sorgen, zeigt. Welchen genauen Umfang
die entsprechende Verpflichtung des Beklagten hatte, bedarf hier keiner
vertieften Erörterung. Denn soweit der Beklagte ihn treffende (zusätzliche)
Untersuchungspflichten im Hinblick auf die Salzbelastung der zu verputzenden
Wände tatsächlich nicht erfüllt haben sollte, trifft die Verantwortung hierfür
in vollem Umfang die Kläger selbst. Diese hätten die Leistungsbeschreibung
angesichts der ihnen zuzurechnenden positiven Kenntnis von den angesichts
Feuchtigkeitseintritt in Verbindung mit erhöhter Salzbelastung zu erwartenden
Problemen eindeutiger fassen und mit einem entsprechenden Hinweis auf die zu
erwartenden Probleme versehen müssen. Denn auch der Auftraggeber, der um
Gefahren für das Gelingen des Werkes weiß, ist verpflichtet, durch Handlungen,
die - wie ein entsprechender Hinweis hier - geeignet und unschwer möglich sind,
dazu beizutragen, dass sich die Gefahr nicht realisiert (BGH, Urt. v.
14.09.1999, NJW 2000, 280 ff.). Gegenüber diesem in Kenntnis aller maßgeblichen
Umstände unterlassenen Hinweis fällt ein allenfalls leicht fahrlässiges Handeln
des Beklagten, der die vorhandene Salz- und Feuchtigkeitsproblematik nach den
überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen N. bei optischer Prüfung nebst
Kratztest nicht ohne weiteres entdecken konnte, nicht mehr entscheidend ins
Gewicht.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711,
713 ZPO.
3.
Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, sind nicht
ersichtlich; weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache noch eine Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die
Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO).
Streitwert: 19.142,81 Euro