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Lehrer: Teilzeitbeschäftigung rechtmäßig?

NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Az.: 5 LB 2418/01

Verkündet am 13.12.2001

Vorinstanz: VG Lüneburg – Az.: 1 A 238/00


In der Verwaltungsrechtssache Streitgegenstand: Einstellungsteilzeit (§ 80 c NBG) hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 5. Senat – auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2001 für Recht erkannt:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich das Begehren auf die Differenz von 21/28 und 22,5/28 bezieht.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg – 1. Kammer – vom 18. Januar 2001 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. August 1999 hinsichtlich der Anordnung von Teilzeitbeschäftigung und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2000 verpflichtet, der Klägerin die Gehaltsdifferenz zwischen 22,5/28 der Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesG und 100 % dieser Bezüge rückwirkend vom 3. September 1999 bis zum 31. Januar 2001 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit Rechtshängigkeit zu zahlen und sie versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie seit ihrer Einstellung vollzeitig beschäftigt worden.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu vier Fünfteln und die Klägerin zu einem Fünftel; das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

G r ü n d e

Die im Jahre 1968 geborene, ledige Klägerin bestand im März 1998 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit der Note „befriedigend“.

Am 3. September 1999 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerein z.A. ernannt. Daneben erhielt sie einen Bescheid vom 18. August 1999, durch den die Beklagte ihre durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 80 b NBG in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (Nds.GVBI. S: 528) – seit der Neubekanntmachung des NBG vom 19. Februar 2001 (Nds.GVBI. S. 33): § 80 c NBG; diese wortgleiche Neufassung wird im Folgenden verwendet – auf 22,5 von 28 Wochenstunden, die eine Vollzeit-Lehrkraft zu unterrichten hat, festsetzte. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass ab 1. September 2003 die Umwandlung in eine Vollzeitbeschäftigung erfolgen werde.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2000 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2000 – 2 C 1.99 – die „rückwirkende Vollbeschäftigung“ seit dem Einstellungszeitpunkt sowie die Nachzahlung der Bezügedifferenz zu einer ganzen Stelle. Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Widerspruch gegen den nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 18. August 1999 und wies ihn durch Widerspruchsbescheid vom 1. August 2000 (zugestellt am 21.8.2000) zurück. Zur Begründung führte sie aus, das zur hessischen Regelung ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2000 könne auf die anders geartete niedersächsische Regelung der Einstellungsteilzeit und die danach festgesetzte Teilzeitbeschäftigung nicht übertragen werden. Art. 33 Abs. 5 GG werde durch das Sozialstaatsprinzip begrenzt. Das Sozialstaatsprinzip lege dem Land die Verantwortung zum Abbau der Arbeitslosigkeit auf. Die unter Lehramtsbewerbern bestehende große Arbeitslosigkeit könne wirksam durch die Teilzeitbeschäftigung abgebaut werden. Außerdem werde dadurch eine ausgewogene Altersstruktur gewährleistet. Der solchermaßen begrenzte Geltungsanspruch des Art. 33 Abs. 5 GG werde durch § 80 c NBG nicht verletzt. § 80 c NBG enthalte – anders als die hessische Regelung – Vorgaben, die gewährleisteten, dass die Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums (Vollbeschäftigung auf Lebenszeit; Alimentation) in ihrem Kernbestand nicht verändert würden. Gegen den Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) werde ebenfalls nicht verstoßen. Die Auswahl erfolge nach dem Prinzip der Bestenauslese.

Die Klägerin hat am 11. September 2000 Klage erhoben und vorgetragen: Art. 33 Abs. 5 GG verbiete eine zwangsweise Einstellungsteilzeit für Beamte. Leitbild und wesentlicher Strukturinhalt des Beamtenverhältnisses seien die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit und die volle Alimentation. Das als grundrechtsähnliches Individualrecht ausgestaltete Alimentationsprinzip gewährleiste die lebenslange und volle Gewährung des amtsangemessenen Lebensunterhalts für den Beamten und seine Familie. Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend entschieden habe, könne davon nur mit dem Einverständnis des Beamten abgewichen werden.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2000 hat die Beklagte den Bescheid über die Einstellungsteilzeit vom 18. August 1999 mit Wirkung vom 1. Februar 2001 aufgehoben; seitdem ist die Klägerin mit voller Stundenzahl beschäftigt. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit, soweit er auf eine Vollzeitbeschäftigung ab 1. Februar 2001 gerichtet war, für erledigt erklärt.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. August 1999 hinsichtlich der Anordnung von Teilzeitbeschäftigung und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2000 zu verurteilen, ihr die Gehaltsdifferenz zwischen 75 % der Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsordnung und 100 % dieser Bezüge rückwirkend zum 3. September 1999 nebst 9,26 % Zinsen seit Rechtshängigkeit bis zum 31. Januar 2001 zu zahlen und sie versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie seit ihrer Einstellung vollzeitig beschäftigt worden.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

Sie hat die Gründe des Widerspruchsbescheides wiederholt und wie folgt ergänzt: § 80 c NBG sei mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Die Einstellungsteilzeit nach niedersächsischem Recht bewirke keine strukturelle Veränderung der Grundsätze des Berufsbeamtentums, weil sie zeitlich begrenzt sei; zum einen sei sie nur bis zum 31. Dezember 2007 anwendbar und zum anderen sei in der angefochtenen Verfügung zugesichert worden, die Teilzeitbeschäftigung nach spätestens vier Jahren in eine Vollzeitstelle umzuwandeln. Bei einem Durchschnittsalter von 32 Jahren bei Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst verblieben dem Beamten noch fast 30 Jahre einer vollzeitigen Beschäftigung. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation werde nicht verletzt, weil die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Beamten durch die in § 80 c Abs. 1 und 3 NBG geregelten Maßgaben noch gewährleistet sei; der Beamte erhalte eine ausreichende Mindestbesoldung. Der Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) werde nicht verletzt, weil der Dienstherr den Verzicht auf Vollzeitbeschäftigung nicht als zusätzliches Auswahlkriterium aufgestellt, sondern lediglich eine Entscheidung zur Ausgestaltung bestimmter Dienstposten getroffen habe. Schließlich habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 2. März 200 nicht hinreichend berücksichtigt, dass § 44 a BRRG seit 1997 eine zwangsweise Teilzeitbeschäftigung zulasse.

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 18. Januar 2001 das Verfahren eingestellt, soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden ist, und im Übrigen dem Klageantrag in vollem Umfang entsprochen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die der Klägerin aufgezwungene Teilzeitbeschäftigung lasse sich mit Verfassungs- und Bundesrecht nicht vereinbaren und sei daher unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Auslegung des § 80 c NBG rechtswidrig. Diese Bestimmung sei zwar – insbesondere bei Berücksichtigung des Willens des niedersächsischen Gesetzgebers – auch dahingehend auszulegen, dass dem Einstellungsbewerber eine Teilzeitbeschäftigung aufgezwungen werden könne. Bei einer derartigen Auslegung sei § 80 c NBG aber nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Wie auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, sei eine Teilzeitbeschäftigung von Beamten gegen ihren Willen als einseitige Verkürzung ihres verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf eine (Voll-)Alimentation zu bewerten und daher dem Landesgesetzgeber grundsätzlich verwehrt (BVerwG, Urt. v. 2.3.2000 – 2 C 1.99 -, ZBR 2000, 209). Hierüber könne auch die in § 80 c NBG gesetzlich vorgesehene Befristung nicht hinweghelfen. Die Erfahrungen mit der wiederholten Verlängerung arbeitsmarktpolitischer Teilzeitregelungen im Bundesrecht verliehen der Befristung kein großes Gewicht. Die weitere Befristung durch bloße Verwaltungsvorschriften sei mit § 44 a BRRG unvereinbar. Die Beschränkung auf den gehobenen und höheren Dienst erscheine nicht nachvollziehbar, weil die hergebrachten Grundsätze eine dem Amte und seiner Bewertung entsprechende Alimentation gemäß der austarierten Positionierung des Amtes im Gefüge des öffentlichen Dienstes verlangten, eine Zwangsteilzeit aber nur für ganz bestimmte Ämter/Gehaltsgruppen dieses System ohne sachliche Rechtfertigung durchbreche und gegen Art. 3 GG verstoße. Der arbeitsmarktpolitische Nutzen der Einstellungsteilzeit sei als eher gering anzusehen, so dass es auch an der sozialstaatlichen Rechtfertigung fehle. Außerdem sei zu befürchten, dass mit der zwangsweisen Einstellungsteilzeit eine Negativauswahl unter bundesweit mobilen Bewerbern verbunden sei, denen andernorts in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht attraktivere Stellen angeboten werden könnten. Da der gesetzgeberische Wille hier nicht eindeutig bestimmbar sei, seien für die Auslegung des § 80 c NBG noch objektiv-teleologische Kriterien heranzuziehen; die Auslegung sei auf die Gesamtheit der Rechtsordnung auszurichten. Insofern falle ausschlaggebend ins Gewicht, dass das Grundgesetz den Bürgern ein Recht auf Individualität und Selbstbestimmung einräume. Unter der Geltung der Art. 1 und 2 GG hätten vor allem in privaten und öffentlichen Monopolbereichen einseitig festgelegte Einstellungsvoraussetzungen zurückzutreten und Freiheitsrechte im Zweifel Vorrang. Deshalb sei auch bei der Teilzeitbeschäftigung eine eiserne Grenze beim Moment der Freiwilligkeit gegeben. Das Konzept einer nicht freiwilligen Einstellungsteilzeit stoße mithin auf verfassungsrechtliche Bedenken. Die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit bilde das Leitbild und den wesentlichen Strukturinhalt des Beamtenverhältnisses. Darüber hinaus stünde eine einseitig abverlangte Bereitschaft zur Teilzeitbeschäftigung auch mit dem Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) nicht im Einklang. Schließlich stehe die Einstellungsteilzeit auch im Widerspruch zu dem mit dem Dienstrechtsformgesetz verfolgten Ziel, die Besoldung jüngerer Beamter zu verbessern. Die mit dem Hilfsantrag begehrte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht scheide aus, weil eine verfassungskonforme Auslegung möglich sei.

Die somit gebotene Aufhebung der Anordnung der Teilzeitbeschäftigung beseitige den Verwaltungsakt rückwirkend. Damit entfielen rückwirkend die Verringerung der Besoldung und die Auswirkungen auf die Versorgung. Die Besoldungsdifferenz sei trotz nicht erbrachter voller Dienstleistung nachzuzahlen, ohne dass die Klägerin die teilweise unterbliebene Dienstleistung noch nachzuholen hätte.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die der erkennende Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat.

Die Beklagte begründet ihre Berufung wie folgt: Das Verwaltungsgericht vertrete unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2000 zu Unrecht die Auffassung, dass eine Einstellungsteilzeit gegen den Willen des Bewerbers in jedem Falle gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoße. Es sei auf die Besonderheiten der niedersächsischen Regelung nicht eingegangen, obgleich diese für die Frage der Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 5 GG entscheidend seien. Während nämlich die hessische Regelung eine dauerhafte Teilzeitbeschäftigung vorgesehen habe, sei die Einstellungsteilzeit in Niedersachen durch zeitliche und weitere inhaltliche Vorgaben beschränkt worden, gerade um das Strukturprinzip des Berufsbeamtentums, die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit, in seinem Kernbestand nicht zu verändern. Insbesondere sei neben dem gesetzlich festgelegten Auslauftermin der Regelung (31.12.2007) die Dauer der Einstellungsteilzeit für die einzelnen Beamten gesetzlich auf acht Jahre begrenzt worden. Darüber hinaus sei auf Grund der ergangenen Verwaltungsvorschriften des Kultusministeriums eine weitere zeitliche Begrenzung der Einstellungsteilzeit auf höchstens vier Jahre erfolgt. Durch diese Vorkehrungen sei hinreichend beachtet worden, dass die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit Leitbild und wesentlicher Strukturinhalt des Beamtenverhältnisses sei. Durch die lediglich vorübergehende Einstellungsteilzeit verbunden mit der Zusicherung der Umwandlung in eine Vollzeitbeschäftigung sei den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG Rechnung getragen worden. Diese maßvolle Fortentwicklung der Grundsätze der Hauptberuflichkeit und der Alimentation im Wege der praktischen Konkordanz mit dem Sozialstaatsprinzip sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2000 könne nicht das letzte Wort sein, zumal sie mit beachtlichen Argumenten kritisiert worden sei (Bull, DVBI. 2000, 1773) und das Bundesverfassungsgericht sich bisher noch nicht geäußert habe. Das angefochtene Urteil sei auch deshalb unrichtig, weil das Verwaltungsgericht festgestellt habe, dass es nicht darauf ankomme, ob die rahmenrechtliche Regelung des § 44 a BRRG eine Zwangsteilzeit zulasse. Insofern verkenne das Verwaltungsgericht offenbar die rechtliche Bedeutung der Neufassung des § 44 a BRRG, durch die die früheren Vorgaben in § 44 a BRRG entfallen seien mit der Folge, dass der Landesgesetzgeber ohne eine rahmenrechtliche Sperre über die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung entscheiden könne. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1989 (BVerwGE 82, 196) zur damaligen Teilzeitregelung könne deshalb nicht mehr ohne weiteres herangezogen werden. Dies hätten sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner neuesten Entscheidung unzureichend berücksichtigt. Außerdem sei das Urteil des Verwaltungsgerichts auch insofern fehlerhaft, als es § 80 c NBG verfassungskonform dahingehend ausgelegt habe, dass der Dienstherr die Arbeitszeit neu eingestellter Beamter nur dann ermäßigen dürfe, wenn die jeweiligen Bewerber zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung wählen könnten. Diese Auslegung des § 80 c NBG sei auf Grund schwerwiegender methodischer Mängel rechtlich nicht haltbar. Das Verwaltungsgericht setze sich nicht nur über den eindeutigen Willen des Gesetzgebers hinweg, sondern verkenne auch den Wortlaut und systematischen Zusammenhang der Regelung. Wenn das Verwaltungsgericht die in

§ 80 c NBG geregelte Zwangs-Einstellungsteilzeit für verfassungswidrig halte, hätte es die ‚Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen müssen.

Schließlich sei das Urteil auch deswegen fehlerhaft, weil der Klägerin mehr zugesprochen worden sei als ihr durch die Teilzeitbeschäftigung entgangen sei (Differenz von 25 % statt

19,643%).

Auf die zuletzt genannte Rüge hat die Klägerin dadurch reagiert, dass sie die Klage zurückgenommen hat, soweit sich ihr Begehren auf die Differenz zwischen 22,5/28 und 21/28 bezog. Die Beklagte hat in die Klagerücknahme eingewilligt.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise,

das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das für zutreffend gehaltene Urteil des Verwaltungsgerichts und tritt der Berufungsbegründung mit Rechtsausführungen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Obrigen auf die Gerichtsakten und die dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge (Beiakten A und B) Bezug genommen.

Soweit die Klägerin ihre Klage im Berufungsverfahren zurückgenommen hat (Differenz zwischen 22,5/28 und 21/28), ist das Verfahren einzustellen. Insofern ist das Urteil des Verwaltungsgerichts unwirksam (§§ 92 Abs. 3, 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Im Übrigen ist die Berufung nach Zulassung durch den erkennenden Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte zu den der Klägerin bisher vorenthaltenen Leistungen, wie sie einem in Vollzeit beschäftigten Beamten zustehen, verurteilt.

Die angefochtene Anordnung der Teilzeitbeschäftigung ist rechtswidrig, weil § 80 c NBG bei verfassungskonformer Auslegung den Wunsch des Bewerbers nach einer Teilzeitbeschäftigung voraussetzt und dieser Wunsch bei der Klägerin fehlte.

Die hier maßgebliche Rechtsvorschrift hat folgenden Wortlaut:

§80c

Einstellungsteilzeit

(1) Bis zum 31. Dezember 2007 können Bewerber in Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes auch unter der Voraussetzung einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit in ein Beamtenverhältnis eingestellt werden.

(2) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn

1. ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglichst viele Bewerber berücksichtigen zu können, oder

2. sie zur Gewährleistung einer ausgewogenen Altersstruktur notwendig ist, damit langfristig die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung in den betreffenden Bereichen nicht gefährdet wird.

Sie ist spätestens nach acht Jahren in eine Vollzeitbeschäftigung umzuwandeln, wenn der Beamte dem zustimmt.

(3) Die Herabsetzung der Arbeitszeit ist so zu bemessen, dass der Beamte in seinem Eingangsamt mindestens die Dienstbezüge erhält, die einem Beamten seiner Stufe in dem vergleichbaren Amt der nächstniedrigeren Laufbahngruppe mit dem gleichen Familienstand in Vollzeitbeschäftigung zustehen würde.

(4) § 80 a Abs. 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Umfang der zulässigen Nebentätigkeit um den Unterschied zwischen der regelmäßigen und der nach Absatz 1 herabgesetzten Arbeitszeit erhöht wird.

Eine Teilzeitbeschäftigung gegen den Willen des Beamten ist, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, mit dem hergebrachten Grundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG) der hauptberuflichen vollen Dienstleistungspflicht des Beamten, der die Pflicht des Dienstherrn zur Gewährung des vollen amtsangemessenen Unterhalts gegenübersteht, sowie mit dem Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG) nicht zu vereinbaren. Bereits in seinem Urteil vom 6. Juli 1989 (- 2 C 52.87-, BVerwGE 82, 196 = DVBI. 1989, 1157) hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu ausgeführt: „Eine Teilzeitbeschäftigung von Beamten gegen ihren auf volle Beschäftigung gerichteten Willen griffe unvertretbar in diese Grundsätze ein, sowohl in die Verpflichtung des Beamten zum Einsatz seiner gesamten Persönlichkeit, Arbeitskraft und Lebensleistung für den Dienstherrn als auch in seinen Anspruch auf Gewährung des vollen amtsangemessenen Lebensunterhalts durch den Dienstherrn. Einerseits nähme der Dienstherr einen Teil der – hinsichtlich der Arbeitszeit allgemein festgelegten – Arbeitskraft des Beamten, die dieser für den Dienstherrn einsetzen will, nicht in Anspruch. Auf der anderen Seite gewährte er ihm nur einen Teil des vom Gesetzgeber selbst für amtsangemessen angesehenen und von dem Beamten auch angestrebten Lebensunterhalts. Durch einen solchen dem Beamten aufgezwungenen Verzicht auf Vollalimentation wäre die Sicherung des Lebensunterhalts und der gebotenen wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Beamten in einer Weise beeinträchtigt, die weder mit dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Beamten selbst, noch mit dem öffentlichen Irrteresse an der Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu vereinbaren wäre. Ebenso wenig wäre mit dem verfassungsgemäßen Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG, § 10 Abs. 1 Satz 1 LBG, § 7 BRRG) eine Auslegung der die Teilzeitbeschäftigung regelnden Vorschriften im Sinne der hier geübten Praxis zu vereinbaren, wonach die Auslese der Bewerber zunächst nach dem eignungs- und leistungsfremden Gesichtspunkt vorgenommen wird, ob sie sich zu einem zeit- und teilweisen Verzicht auf die amtsgemäße Beschäftigung und Besoldung bereit finden“.

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In diesem Urteil hat sich das Bundesverwaltungsgericht also nicht nur-wie die Beklagte meint – zu der Frage geäußert, ob das damals geltende Landesrecht und das Beamtenrechtsrahmengesetz einen vom Wunsch des Beamtenbewerbers getragenen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung voraussetzten, sondern auch zu der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer aufgezwungenen Teilzeitbeschäftigung. Seine eindeutige, diese Zulässigkeit verneinende Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht seither in mehreren (nur kurz begründeten) Entscheidungen aufrecht erhalten (Beschl. v. 4. 3. 1992 – 2 B 18.91 -, DVBI. 1992, 917 = Buchholz 232 § 72 a BBG Nr. 2; Beschl. v. 30. 3. 1992 – 2 B 27.92 -; Beschl. v. 6. 4. 1992 – 2 B 30.92 -, Buchholz 232 § 72 a BBG Nr. 3) und neuerdings mit ausführlicherer Begründung bekräftigt und fortgeführt (BVerwG, Urt. v. 2. 3. 2000 – 2 C 1.99 -, ZBR 2000, 209). In diesem zu § 85 c des Hessischen Beamtengesetzes ergangenen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht u. a. ausgeführt:

„Eine Teilzeitbeschäftigung von Beamten gegen ihren auf volle Beschäftigung gerichteten Willen verkürzt den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung des vollen amtsangemessenen Lebensunterhalts durch den Dienstherrn und drängt den Beamten bei längerer Dauer möglicherweise auf einen Zweitberuf ab. Dafür fehlt es im Land Hessen an einem rechtfertigenden Grund. Zwar nimmt der Dienstherr durch die Ermäßigung der allgemein festgelegten Arbeitszeit einen Teil der Arbeitskraft des Beamten nicht in Anspruch. Er gewährt ihm jedoch auch nur einen Teil des vom Besoldungsgesetzgeber für amtsangemessen erachteten und von dem Beamten auch begehrten Lebensunterhalts. Ein solcher dem Beamten aufgezwungener Verzicht auf die Vollalimentation ist weder mit seinem grundrechtsähnlichen Individualrecht gegenüber dem Dienstherrn noch mit der verfassungsrechtlich gebotenen Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu vereinbaren (vgl. BVerfGE 70, 251, 267; BVerwGE 82, 196, 203 f.). Überdies verbietet es der verfassungsrechtliche Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG), Bewerber um die Einstellung nach dem eignungs- und leistungsfremden Gesichtspunkt auszuwählen, ob sie sich zu einem Verzicht auf Vollbeschäftigung und amtsgemäße Besoldung bereit finden (vgl. BVerwGE 82, 196, 204).“

Der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen an. Sie. gelten auch für die niedersächsische Regelung des § 80 c NBG. Denn das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht auf Besonderheiten der hessischen Regelung ab, sondern – wie bereits in den vorangegangenen Entscheidungen – allein darauf, ob die Teilzeitbeschäftigung von neu eingestellten Beamten dem Wunsch des Beamten entspricht oder nicht. Auf das Maß der Teilzeitbeschäftigung,ihre Dauer, die Möglichkeit der Umwandlung in eine Vollzeitbeschäftigung, die Sicherstellung eines Mindestmaßes an Dienstbezügen und dergleichen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht eingegangen, weil es diese Gesichtspunkte nicht für entscheidungserheblich gehalten hat. Aus der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, es fehle „im Land Hessen an einem rechtfertigenden Grund“ dafür, durch eine Teilzeitbeschäftigung von Beamten gegen ihren auf volle Beschäftigung gerichteten Willen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung des vollen amtsangemessenen Lebensunterhalts zu verkürzen, ergibt sich nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht für andere westdeutsche Bundesländer bei gleicher oder anderer Ausgestaltung der Teilzeitregelung eine gegen den Willen des Beamten angeordnete Teilzeitbeschäftigung für verfassungsgemäß halten würde. Für eine solche Interpretation bieten die Entscheidungsgründe keinen Anhaltspunkt. Vielmehr ist anzunehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht andeuten wollte, dass allenfalls die Situation in den neuen Bundesländern zu einer anderen rechtlichen Beurteilung Anlass geben könnte (vgl. dazu: Battis/Grigoleit, ZBR 1997, 237, 247; Lecheler; ThürVBI. 1998, 25; Körting, LKV 1998, 41).

Dem Bundesverwaltungsgericht kann nicht entgegengehalten werden, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums seien gem. Art. 33 Abs. 5 GG nur zu „berücksichtigen“. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass das Alimentationsprinzip als ein für die Institution des Berufsbeamtentums besonders wichtiger hergebrachter Grundsatz vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu „beachten“ ist (vgl. BVerfGE 8, 1; ständ. Rspr.).

Auch der Einwand, hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums könnten im Laufe der Zeit einem Wandel unterliegen, verfängt nicht, da sich hinsichtlich des hier betroffenen Grundsatzes der (vollen) Alimentation ein Wandel allenfalls bei der freiwilligen Teilzeitbeschäftigung feststellen lässt. Versuche, eine Teilzeitbeschäftigung gegen den Willen der Beamten durchzusetzen, sind stets von vornherein auf breiten Widerstand gestoßen (vgl. z.B. die Verfahren, die zu den Entscheidungen des BVerwG v. 06.07.1989 und 02.03.2000 geführt haben).

Der erkennende Senat hält es für sachgerecht, bei der Frage der Vereinbarkeit mit hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums maßgeblich darauf abzustellen, ob ein auf die Teilzeitbeschäftigung gerichteter Wille des Beamten vorliegt; denn der Beamte kann am besten selbst beurteilen, ob der die Unabhängigkeit seiner Dienstausübung gewähr- . leistende amtsangemessene Lebensunterhalt aufgrund seiner persönlichen Situation auch dann sichergestellt ist, wenn die Alimentation durch den Dienstherrn nur teilweise – dem Umfang der gekürzten Arbeitzeit entsprechend gemindert – erfolgt (vgl. hierzu: Summer in seiner Urteilsanmerkung, ZBR 2000, 211; Loschelder, ZBR 1989, 91; Ziemske, ZBR 2001, 1, 5; Baßlsperger, ZBR 2001, 417, 420).

Die in der aufgezwungenen Teilzeitbeschäftigung liegende Verletzung des hergebrachten Grundsatzes der Alimentation ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Güterabwägung gerechtfertigt. Zwar trifft es zu, dass das in Art. 20 GG verankerte Sozialstaatsprinzip den Staat zu einer aktiven Sozialgestaltung und somit auch zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit legitimiert. Anerkannt ist auch, dass die einzelnen Verfassungsbestimmungen nicht isoliert auszulegen und anzuwenden sind, sondern eine die Gesamtheit der Verfassung berücksichtigende, systematische Auslegung vorzunehmen ist, wobei im Falle der Kollision mehrerer verfassungsrechtlich geschützter Güter nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz den verschiedenen Gütern Grenzen gezogen werden müssen, damit jedes Rechtsgut zu optimaler Wirksamkeit gelangen kann (vgl. BVerfGE 93, 1, 21; 28, 244, 260 f.; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts, 16. Aufl. 1988, S. 27). Das bedeutet indessen nicht, dass stets ein Kompromiss zwischen einander widersprechenden Verfassungsprinzipien und eine gleichmäßige Einschränkung der Rechtsgüter vorzunehmen wäre. Vielmehr ist je nach Art und Gewicht der widerstreitenden Verfassungsprinzipien und Rechtsgüter zu differenzieren. Insofern ist hiervon Bedeutung, dass es sich bei dem aus dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums abgeleiteten Anspruch auf Alimentation um ein grundrechtsähnliches Individualrecht handelt (BVerfGE 8, 1; 99, 314), während das Sozialstaatsprinzip lediglich eine Staatszielbestimmung darstellt. Derartige Staatszielbestimmungen darf der Gesetzgeber ebensowenig wie die Exekutive auf Kosten eindeutig geregelter Grundrechte, grundrechtsähnlicher Individualrechte und grundlegender Verfassungsprinzipien verwirklichen (vgl. für die Konkurrenz von Sozialstaatsprinzip und Rechtsstaatsprinzip: Stern, Staatsrecht, Bd. I, 2. Aufl. 1984, S. 923). Vielmehr hat das Sozialstaatsprinzip als bloße Staatszielbestimmung hinter dem Alimentationsprinzip als verfassungsrechtlich verbürgtem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, aus dem ein grundrechtsähnliches Individualrecht des Beamten folgt, zurückzutreten (ebenso Schwandt, Beurteilung der Möglichkeiten einer Ausweitung der Teilzeitbeschäftigung für Beamte, ZBR ) 977, 81, 84; Becker, RiA 1991, 178, 183).

Im Übrigen hat die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit auch mit verfassungskonformen Mitteln möglich ist.

Mit ihrer Auffassung, dass eine Teilzeitbeschäftigung nur dann mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar ist, wenn sie dem Willen des Beamten entspricht, befinden sich das Bundesverwaltungsgericht und der erkennende Senat im Einklang mit der ganz herrschenden Meinung (außer Summer, aaO, Loschelder, aaO, und Ziemske, aaO: Becker, RiA 1991, 178, 184; Battis/Grigoleit, ZBR 1997, 237, 248; Schnellenbach, ZBR 1998, 225; Bürger, NVwZ 1999, 820, 823; Haldenwang, ZBR 1995, 61, 63; Kutschma, ZBR 2001, 156, 160; Tilp, ZBR 2001, 161, 164; Kümmel, Rdnr. 16 zu § 80 c LBG; Plog/Wiedow/Lemhöfer, Rdnr. 56 zu § 72 a BBG; Schütz/Schachel, Rdnr. 2 ff. zu § 78 c NRW LBG; Fürst/Bauschke, GKÖD, Rdnr. 47 vor § 72 a BBG; Dreier/LübbeWolff, Grundgesetz-Komm., Bd. 2, 1998, Rdnr. 85 zu Art. 33; von Mangoldt/Klein/Starck/ Jachmann, Grundgesetz-Komm., 4. Aufl. 2000, Rdnr. 45 zu Art. 33 Abs. 5; Isensee, in: Handbuch des Verfassungsrechts, 2. Aufl. 1994 S. 1561; a. A.: Ruland, ZBR 1983, 278; Ule, DVBI. 1989, 1160; von Mutius/Röh, ZBR 1990, 375; Bull, DVBI. 2000, 1773; Schafft, RiA 1999, 282, RiA 2000, 172).

Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt aus der Neufassung des § 44 a BRRG durch das Reformgesetz vom 24. Februar 1997 (BGBI. I S. 322) nicht, dass die zur früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 6. 7. 1989, a. a. O.) revidiert werden müsste. Dieser Vorschrift, nach der „Teilzeitbeschäftigung für Beamte durch Gesetz zu regeln“ ist, ist eine Aussage darüber, ob eine Teilzeitbeschäftigung gegen den Willen des Beamten durch Gesetz eingeführt werden kann, nicht zu entnehmen. Außerdem versteht sich von selbst, dass eine einfachgesetzliche Rechtsvorschrift den Landesgesetzgeber nicht von der Pflicht zur Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze entbinden kann (vgl. Battis/Grigoleit, a. a. O., S. 238). Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht – wie bereits dargelegt – in seiner Entscheidung vom 6. Juli 1989 die Rechtswidrigkeit der Anordnung von Teilzeitbeschäftigung keineswegs nur aus einem Verstoß gegen das damals geltende einfache Gesetzesrecht hergeleitet, sondern zugleich auch ausgeführt, dass eine den Willen des Beamten missachtende Anordnung von Teilzeitbeschäftigung verfassungswidrig ist.

Dem angefochtenen Urteil ist auch in der Auffassung zu folgen, dass die Bestimmung des § 80 c NBG eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend zulässt, dass sie die Anordnung von Teilzeitbeschäftigung von Einställungsbewerbern, die diese wünschen, ermöglicht. Eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht kommt deshalb nicht in Betracht. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die verfassungskonforme Auslegung einer Norm dann geboten, wenn unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck mehrere Deutungen möglich sind, von denen jedenfalls eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt. Der verfassungskonformen Auslegung sind Grenzen durch den Wortlaut und den klar erkennbaren Gesetzeszweck gezogen. Ein Normverständnis, das mit dem Wortlaut nicht mehr in Einklang zubringen ist, kann durch verfassungskonforme Auslegung eben so wenig gewonnen werden wie ein solches, das in Widerspruch zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes treten würde (BVerfGE 71, 81, 105; 95, 64, 93; 99, 341, 358). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist eine verfassungskonforme Auslegung möglich und geboten. Wortlaut und erkennbarer Gesetzeszweck stehen der Auslegung dahingehend, dass eine Einstellungsteilzeit unter den in § 80 c NBG geregelten Voraussetzungen auf Antrag und Wunsch des Beamten zulässig ist, nicht entgegen. Zwar ist in § 80 c NBG anders als in §§ 80 a und 80 b NBG von einem Antrag keine Rede. Ebenfalls fehlt es an Formulierungen, die darauf hindeuten, dass der auf eine Teilzeitbeschäftigung gerichtete Wille und Wunsch des Beamten erforderlich wären. Daraus folgt aber nur, dass nach dem Gesetz ein Antrag des Beamten und dessen auf eine Teilzeitbeschäftigung gerichteter Wille nicht erforderlich sind, nicht dagegen, dass eine Einstellungsteilzeit unter den in § 80 c NBG geregelten Voraussetzungen nur dann gewährt werden kann, wenn sie dem Beamten gegen seinen Willen aufgezwungen wird. Auf einen derart eingeschränkten Anwendungsbereich dieser Vorschrift deutet – sieht man von den Gesetzesmaterialien ab – nichts hin. Die Worte: „können… auch unter der Voraussetzung“ räumen der Behörde bei der Anordnung von Einstellungsteilzeit ein Ermessen ein, das in der im Gesetz beschriebenen Weise eingeschränkt ist. Der einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehende Wille des Beamten gehört weder zu den vom Gesetz genannten Voraussetzungen der Ermessensausübung noch zu den genannten Ermessensschranken. Die in § 80 c Abs.2 Satz 1 NBG aufgeführten Voraussetzungen behalten einen Sinn auch dann, wenn die Teilzeitbeschäftigung dem Willen des Beamten entspricht; sie lassen sich also nicht nur als Schutzvorkehrungen zugunsten des zur Teilzeitbeschäftigung gezwungenen Beamten verstehen. Das Land Niedersachsen kann nämlich auch eigene Interessen haben, Einstellungsbewerber möglichst in Vollzeit zu beschäftigen, zum Beispiel um ihre Belastbarkeit zu erproben. § 80 c NBG stellt sich dann im Vergleich zu § 80 a NBG als eine die – freiwillige – Teilzeitbeschäftigung erschwerende Spezialregelung für Einstellungsbewerber dar. Ähnliche Überlegungen können die Regelung des § 80 c Abs. 1 Satz 2 NBG rechtfertigen, wonach die Teilzeitbeschäftigung mit Zustimmung des Beamten spätestens nach acht Jahren in eine Vollzeitbeschäftigung umzuwandeln ist.

Mit den in den Absätzen 3 und 4 des ‚§ 80 c NBG getroffenen Regelungen (Garantie eines Mindestmaßes an Dienstbezügen; Erhöhung des Umfangs der zulässigen Nebentätigkeit) soll ersichtlich den aus Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 12 GG sich ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen werden. Auch diese Regelungen behalten ihren Sinn unabhängig davon, ob die Teilzeitbeschäftigung dem Willen des Beamten entspricht oder nicht. Diese im Vergleich zu §§ 80 a und 80 b NBG günstigeren Ausgleichsmaßnahmen lassen sich nicht nur als Kompensation für, eine aufgezwungene Anordnung von Teilzeitbeschäftigung; sondern auch wegen der geringen Einkünfte der Berufsanfänger rechtfertigen. Von einem „Leerlaufen“ des § 80 c NBG, für den neben § 80 a NBG im Falle der wunschgemäßen Teilzeitbeschäftigung kein Anwendungsbereich bliebe, kann demnach keine Rede sein. Der Senat vermag der Beklagten auch nicht in der Auffassung zu folgen, dass eine Einstellungsteilzeit auf Antrag keinen Sinn ergäbe, da der Einstellungsbehörde die Möglichkeit der Planbarkeit genommen wäre. Diesem Argument steht entgegen, dass die Gewährung von Einstellungsteilzeit nach dem klaren Wortlaut des § 80 c NBG im Ermessen der Behörde steht („können“). Die Behörde wäre also nicht gehindert, nur so viele Bewerber in Teilzeit einzustellen, wie es die dienstlichen und haushaltsrechtlichen Verhältnisse zulassen.

Nach alledem hat der sich aus den Gesetzesmaterialien ergeberden Wille des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich des § 80 c NBG dahingehend zu beschränken, dass der Exekutive die Möglichkeit eröffnet wird, Einstellungsbewerber gegen ihren Willen zu einer Teilzeitbeschäftigung zu zwingen, im Gesetz selbst keinen Ausdruck gefunden; er ist also nicht „klar erkennbar` im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Da, wie ausgeführt, eine verfassungskonforme Auslegung des § 80 c NBG möglich ist, diese Bestimmung in der vorgenommenen Auslegung sinnvoll bleibt und nicht dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers zuwiderläuft, kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.3.2000, aaO). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht auch nicht deshalb geboten, weil der niedersächsische Landtag nur auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichts reagieren könnte. Es steht dem Landtag frei, in verschiedener Weise auch auf diese Entscheidung des erkennenden Senats (und des Bundesverwaltungsgerichts) zu reagieren. So könnte er z.B. durch eine eindeutige Regelung im Gesetzeswortlaut dahingehend, dass der Anwendungsbereich auf eine dem Beamten aufgezwungene Teilzeit beschränkt wird, eine künftige verfassungskonforme Auslegung verhindern und eine Entscheidung des Verfassungsgerichts ermöglichen.

Fehlt es mithin an einer Rechtsgrundlage für die dem Willen der Klägerin nicht entsprechende Anordnung von Teilzeitbeschäftigung, so ist diese rechtswidrig und vom Verwaltungsgericht zu Recht aufgehoben worden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch ausgeführt, dass damit die Verringerung der Besoldung und die Auswirkungen auf die Versorgung rückwirkend entfallen (BVerwG, Urt. v. 6.7.1989 – 2 C 52.87 -, BVerwGE 82, 196, 198). Das Verwaltungsgericht hat deshalb die Beklagte grundsätzlich zu Recht zu den im Tenor ausgesprochenen Leistungen verurteilt. Bei der Berechnung der Besoldungsdifferenz ist ihm allerdings ein Fehler unterlaufen. Dem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung entsprechend war die Besoldung der Klägerin bis zum 31. Januar 2001 nur um 5,5/28 gekürzt. Diesem Umstand hat die Klägerin durch ihre im Berufungsrechtszug erklärte teilweise Klagerücknahme entsprochen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO oder des § 193 NBG gegeben ist.

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