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Leichtkraftrad – Fahren ohne
Fahrerlaubnis bei über 50 km/h!
OLG Karlsruhe
Az: 1 Ss 73/02
Beschluss vom: 25.11.2002
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Amtsgerichts S. vom 04. Februar 2002 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen
der Staatskasse zur Last.
Gründe:
I.
Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Angeklagte unter anderem am
18.05.2001 gegen 19 Uhr mit einem von ihm am 15.01.2001 erworbenen
Leichtkraftrad der Marke A. auf der Bundesstraße von Al. kommend in Richtung L.,
wobei er zwei Polizeibeamten aufgrund seines Fahrverhaltens auffiel. Bei der
daraufhin eingeleiteten Nachfahrt wies der ungeeichte Tacho des Polizeifahrzeugs
über eine Strecke von ca. einem Kilometer bei gleichbleibendem Abstand eine
Geschwindigkeit von etwa 90 km/h auf.
Das Amtsgericht S. hat das Verhalten des Angeklagten als strafbar angesehen,
weil dieser lediglich im Besitz der Fahrerlaubnis der (früheren) Klassen 3, 4
und 5 gewesen sei und deshalb nur ein Leichtkraftrad habe fahren dürfen, welches
eine Geschwindigkeit von nicht mehr 50 km/h erreiche. Es hat ihn deshalb wegen
vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in mindestens fünf Fällen im Zeitraum
vom 15.01.2001 bis 18.05.2001 zu einer Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen zu je
€ 35 verurteilt.
Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte mehrere Verfahrensrügen und
beanstandet die Verletzung materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft K.
hat auf Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht
zur neuen Verhandlung und Entscheidung angetragen.
II.
Der Revision hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, welche zur Aufhebung des
Urteils und zur Freisprechung des Angeklagten führt.
1. Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung der Revision, dass allein das
Vorhandensein einer der Fahrerlaubnisklasse 4 entsprechenden Betriebserlaubnis
für das Leichtkraftrad dazu führe, dass ein Vergehen des Fahrens ohne
Fahrerlaubnis ausscheide. So ist anerkannt, dass fahrzeugbezogene technische
Veränderungen, welche eine Erhöhung der Geschwindigkeit bewirken, zu einem
Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs führen können, so dass ein
Vergehen des § 21 StGB dann vorliegt, wenn der Führer nicht über die dann
notwendige Fahrerlaubnis verfügt (OLG Hamm DAR 1982, 336 f.; Janiszewski,
Verkehrsstrafrecht, 4. Auflage. 1994, Rz. 619; zur Verfassungsmäßigkeit der
Führerscheinspflicht bei einem Mofa 25, vgl. BVerfGE 51, 60 ff.). Eine Teilnahme
am öffentlichen Verkehr kann aber auch dann nach § 21 Abs. 1 StVG strafbewehrt
sein, wenn ein Kraftfahrzeug - wie hier - auch ohne Vornahme technischer
Veränderungen eine Geschwindigkeit erreicht, welche wesentlich über der durch
seine Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit liegt.
a. Entschieden wurde dies bereits durch das OLG Hamm (NJW 1978, 332 f.) in einem
Fall eines für eine Geschwindigkeit von 25 km/h zugelassenen Fahrrades mit
Hilfsmotor (Mofa 25), welches unabhängig von an ihm vorgenommenen technischen
Veränderungen bis zu 40 km/h schnell fuhr. Der dortige Senat ist davon
ausgegangen, dass der Mofafahrer dieses nur mit einer Fahrerlaubnis hätte
benutzen dürfen, weil es mehr als die bauartmäßig konkret zugelassene
Geschwindigkeit von 25 km/h erreichen konnte.
b. Dieser Ansicht schließt sich der Senat auch für Kleinkrafträder mit einem
Hubraum von nicht mehr als 50 Kubikzentimetern und einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h grundsätzlich an,
welche mit der (früheren) Fahrerlaubnis der Klasse 4 betrieben werden dürfen.
Dabei kommt es auf den Fortbestand der erteilten Betriebserlaubnis - § 19 Abs.2
Satz 2 StVZO sieht ein Erlöschen grundsätzlich nur bei Vornahme von spezifischen
Änderungen vor - nicht an, denn eine bestehende Betriebserlaubnis hat in solchen
Fällen keinen konstitutiven Charakter für die Notwendigkeit einer Fahrerlaubnis
bzw. deren Einordnung in bestimmte Klassen (ebenso OLG Hamm a.a.O).
c. Nach Auffassung des Senats reicht es aber bereits für die Erfüllung des
objektiven Tatbestandes nicht aus (Einschränkungen im subj. Bereich bejahend:
OLG Hamm a.a.O), wenn ein Fahrzeug - möglicherweise allein aufgrund Zeitablaufs
eingetretener Verschleißerscheinungen - nur un-wesentlich schneller als erlaubt
fährt. Die Sicherheit des Straßenverkehrs, welche der Gesetzgeber durch die
Notwendigkeit einer Fahrerlaubnis gewährleisten will, wird hierdurch nämlich
nicht nennenswert beeinträchtigt. Zudem bedarf es - auch wegen der unklaren
Gesetzeslage - klarer und eindeutiger Regelungen, aus welchen der Betroffene
erkennen kann, unter welchen Vorraussetzungen er sich wegen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis strafbar macht (vgl. BVerfG a.a.O). Bei nur geringfügigen
Überschreitungen der bauartmäßig zugelassenen Geschwindigkeit ist dies nicht
möglich, zumal solche für den Betroffenen zumeist nicht erkennbar sein dürften.
Kann das Leichtkraftradrad aber erheblich höhere Geschwindigkeiten als erlaubt
erreichen, so liegt für den Fahrzeugführer nahe, dass am Fahrzeug entweder
geschwindigkeitsrelevante Änderungen vorgenommen wurden oder aber sonstige
technische Mängel vorhanden sind, die eine Einschränkung bzw. Entziehung der
Zulassung bedingen können (§ 17 StVZO; Hessischer Verwaltungsgerichtshof ESVGH
52, 102 ff.); auch drängt sich für ihn die Frage auf, ob er dieses mit der ihm
erteilten Fahrerlaubnis noch benutzen darf. Die Grenze, ab welcher solche ohne
äußere Eingriffe aufgetretene Veränderungen als wesentlich anzusehen sind,
bemisst der Senat vorliegend mit 20 %, so dass bei einem geringeren Anstieg der
bauartmäßig zugelassenen Höchstgeschwindigkeit die Fahrerlaubnis und damit der
Tatbestand des § 21 Abs.1 StVG nicht betroffen ist.
Auch genügt ein "einmaliges" Überschreiten dieses Limits nicht, vielmehr muss es
sich um dauerhafte Veränderungen des Fahrverhaltens des Leichtkraftrades
handeln, so dass eine über diesem Grenzwert liegende Geschwindigkeit bei ebener
Fahrstrecke wieder erreichbar ist.
2. Solche Feststellungen sind dem angefochtenen Urteil aber nicht zu entnehmen.
Selbst wenn man daher davon ausgeht, die Geschwindigkeit des Leichtkraftrades
des Angeklagten habe am 18.05.2001 über 60 km/h (nach Zulassung erlaubte
Geschwindigkeit 50 km/h + 20 % Zuschlag) gelegen (zu den notwendigen Abschlägen
beim Nachfahren mit ungeeichtem Tachometer, vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom
27.07.2000, 3 Ss 92/00 - 20 % -, Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage
2001, StVO, § 3 Rn. 62), besagt dies nichts über deren Wiederholbarkeit, zumal
das Urteil keine Feststellungen zu den näheren Begleitumständen der Fahrt
enthält, so dass der Senat nicht beurteilen kann, ob die Fahrtgeschwindigkeit
durch äußere Einwirkungen, wie etwa Gefälle oder Rückenwind beeinflusst wurde.
3. Ob ein Nachweis einer durch bloße Verschleißerscheinungen eingetretenen
technischen Veränderung heute überhaupt noch möglich ist - eine Untersuchung des
Leichtkraftrades durch einen Sachverständigen wurde durch die
Ermittlungsbehörden nicht veranlasst - braucht der Senat vorliegend aber nicht
zu entscheiden, denn eine Ahndung scheidet schon aus subjektiven Gründen aus.
Der Angeklagte befand sich nämlich in einem seine Strafbarkeit ausschließenden
Irrtum.
a. Soweit er glaubte, sein erworbener Führerschein der Klasse 4 berechtige ihn
unabhängig von der erreichbaren Höchstgeschwindigkeit zur Benutzung des
Leichtkraftrades, befand er sich nämlich in einem Irrtum über den rechtlichen
Geltungsumfang seiner Fahrerlaubnis, welcher als Verbotsirrtum nach § 17 StGB zu
behandeln ist (vgl. Brandenburgisches OLG VRS 101, 299 ff.; NZV 2002, 146 ff.;
vgl. auch BayObLG NStZ-RR 2000, 122 f.). Dieser war unvermeidbar, denn der
Angeklagte hätte auch unter Anspannung seines Gewissens und Einholung einer
sachkundigen Auskunft bei Fachbehörden keine verlässliche Beurteilung der
Rechtslage erhalten und damit das Unrechtmäßige seines Tuns erkennen können
(vgl. LK-Schroeder, 11. Auflage 1994, §§ 17 Rn. 42, 45 m.w.N.).
b. Die Frage, ob die Benutzung eines Kleinkraftrades mit einem Hubraum von nicht
mehr als 50 Kubikzentimetern und einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h, noch mit der (vormaligen)
Fahrerlaubnis der Klasse 4 erlaubt ist, wenn das Leichtkraftrad auch ohne
Vornahme technischer Veränderungen wesentlich höhere Geschwindigkeiten als
zulässig erreicht, war bislang nicht geklärt. Die Entscheidung des OLG Hamm (NJW
1978, 323 f.; vgl. auch AG Geilenkirchen NZV 1993, 125) betraf eine andere und
nicht unmittelbar vergleichbare Fallgestaltung, nämlich die Frage, ob bei einem
an sich fahrerlaubnisfreien Betrieb eines sog. Mofa 25 eine Führerscheinspflicht
überhaupt besteht. Auch vermittelt der Wortlaut des dem Angeklagten
ausgehändigten Führerscheins eher den Eindruck, dass eine etwa durch Verschleiß
eingetretene geschwindigkeitsrelevante Veränderung des Fahrverhaltens lediglich
dazu führt, dass die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter nach § 17
Abs.1 StVZO eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels setzen und
nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeug untersagen oder beschränken kann, die
Fahrerlaubnis aber hierdurch nicht betroffen wird.
c. Insoweit kann auch offen bleiben, ob der Angeklagte mit solchen Anordnungen
der Verwaltungsbehörde rechnete, denn dies würde die Annahme eines
Verbotsirrtums i.S.d. § 17 StGB nicht beeinflussen. Zwar kann das
Unrechtsbewusstsein nicht mit dem Bewusstsein der Strafbarkeit eines Tuns
gleichgesetzt werden, weshalb es nicht erforderlich ist, dass ein Täter um die
Existenz einer Strafnorm weiß. Andererseits reicht aber auch die Erkenntnis
nicht aus, ein Verhalten widerspreche der Gesamtrechtsordnung. Denn die
Bestimmung des § 17 StGB stellt auf das "Unrecht" und nicht die bloße
"Rechtswidrigkeit" eines Verhaltens ab und bezieht dieses zudem auf eine
konkrete Tat. Erforderlich ist daher, dass sich die "Unrechtseinsicht" auf eine
"spezifische Rechtsgutsverletzung" bezieht, mithin sich der Täter gerade des
straftatbestandlich vertypten Unrechts bewusst sein muss (vgl. BGHSt 15, 376 ff,
382; OLG Stuttgart NStZ 1993, 344 f.; LK-Schroeder, a.a.O., Rn. 7). An einem
solchen Tatbestandsbezug fehlt es aber vorliegend. Eine etwaige Kenntnis des
Angeklagten von der "Mangelhaftigkeit des Leichtkraftrades" wäre nämlich nicht
mit dem Wissen um die Reichweite seiner Fahrerlaubnis vergleichbar. Die
Vorschrift des § 21 Abs.1 StVG will nämlich gewährleisten, dass Kraftfahrzeuge
nur von solchen Personen geführt werden, welche die hierfür unter Erteilung
einer behördlichen Erlaubnis jeweils erforderliche Eignung und Befähigung
besitzen, und dient nicht zur Verhinderung der Teilnahme mängelbehafteter
Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr.
III.
Der Angeklagte war somit aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Die
Kostentscheidung folgt aus § 467 StPO.
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