Leiharbeiterbeschäftigung – Zustimmung des Betriebsrats
Hessisches
Landesarbeitsgericht
Az.: 4 TaBV
203/06
Beschluss vom
16.01.2007
Vorinstanz: Arbeitsgericht Darmstadt, Az.: 12 BV 21/05
Auf die Beschwerde des Beteiligten
zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 05. Oktober 2006 – 12
BV 21/05 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert:
Es wird festgestellt, dass
die Beteiligte zu 1) verpflichtet ist, den Beteiligten zu 2) beim
Austausch von Leiharbeitnehmern durch den Verleiher während einer
Verleihperiode bezüglich der neu eingegliederten Arbeitnehmer gemäß §§
99, 100 BetrVG zu beteiligen.
Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 1), nicht aber für den
Beteiligten zu 2) zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über den Umfang der Mitbestimmungsrechte des zu 2)
beteiligten Betriebsrats bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern durch die zu
1) beteiligte Arbeitgeberin.
Die Arbeitgeberin betreibt eine Spedition und beschäftigt regelmäßig weit mehr
als zwanzig Arbeitnehmer, die vom Betriebsrat repräsentiert werden. Die
Arbeitgeberin beschäftigt neben der Stammbelegschaft eine wechselnde Anzahl von
Leiharbeitnehmern, die sie von verschiedenen Verleihern jeweils für die Dauer
eines Monats entleiht. Zu diesem Zweck fordert sie von den Verleihunternehmen
für den jeweiligen Monat eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern mit einer
bestimmten Qualifikation an. Wegen der niedrigen Anforderungen der Tätigkeiten
legt die Arbeitgeberin keinen Wert auf die Identität der Arbeitnehmer. Vor der
jeweiligen Einsatzperiode teilt sie dem Betriebsrat regelmäßig mit, dass sie
beabsichtige, eine bestimmte Anzahl „von bis zu … Leiharbeitnehmern" bestimmter
Verleiher in bestimmten Abteilungen etwa als Lagerarbeiter zu beschäftigen.
Wegen des Inhalts dieser Unterrichtungsschreiben wird beispielhaft auf die den
Anlass für die Einleitung des vorliegenden Verfahrens durch die Arbeitgeberin
bildende Unterrichtung vom 28. November 2005 (Bl. 23 d.A.) Bezug genommen. Die
Identität der Leiharbeitnehmer wird der Arbeitgeberin von den Verleihern mit dem
Beginn von deren Einsatz bekannt gegeben. Jeweils zu Wochenbeginn erstellt die
Arbeitgeberin eine Statistik über Name, Verleihfirma und Arbeitszeit der
Leiharbeitnehmer, die sie an den Betriebsrat weiterleitet. Insoweit wird
beispielhaft auf die Anlage 5 zum Schriftsatz vom 15. März 2006 (Bl. 74 - 76 d.A.)
Bezug genommen. Zu Beginn ihres Einsatzes erhalten die Leiharbeitnehmer -
überwiegend durch den stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden Aktas - eine
Unterweisung zum Thema Sicherheit und Gesundheit. Da die Verleihunternehmen
nicht die Überlassung bestimmter Arbeitnehmer schulden, ist es regelmäßige
Praxis, dass sie die überlassenen Arbeitnehmer während der Verleihperioden
austauschen. In diesen Fällen beteiligt die Arbeitgeberin den Betriebsrat nicht
nach § 99 BetrVG.
Da der Betriebsrat nach der Unterrichtung vor dem Beginn der
Einstellungsperioden den Einstellungen widerspricht, leitet die Arbeitgeberin
regelmäßig Zustimmungsersetzungsverfahren ein. So kündigte sie in der
Antragsschrift des vorliegenden Verfahrens die Anträge an, die Zustimmung des
Betriebsrats „zur Einstellung von bis zu 11 Arbeitnehmern in die Abteilung
Übernahme/Umschlag in der Zeit vom 01.12.2005 bis 31.12.2005" zu ersetzen und
festzustellen, dass deren vorläufige Einstellung aus sachlichen Gründen dringend
erforderlich war. Die Anträge werden von den Beteiligten regelmäßig wegen
Zeitablaufs für erledigt erklärt, so auch die Ausgangsanträge der Arbeitgeberin
im vorliegenden Verfahren. In diesem macht der Betriebsrat widerklagend noch die
Feststellung geltend, dass die Arbeitgeberin verpflichtet sei, ihm Namen,
Geburtsdatum, Familienstand und Qualifikation der betreffenden Arbeitnehmer vor
deren Einstellung mitzuteilen, und dass der Austausch einzelner Arbeitnehmer
während der Überlassungsperiode nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin sei zur
Unterrichtung über die Personalien der Leiharbeitnehmer bereits vor deren
Einstellung verpflichtet. Da die Identität einzustellender Arbeitnehmer für die
Beurteilung des Vorliegens von Widerspruchsgründen relevant sei, laufe
andernfalls sein Mitbestimmungsrecht gemäß §§ 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG, 99 BetrVG
leer. Da auch Zeitarbeitsunternehmen eine Personalplanung durchführen müssten,
sei es der Arbeitgeberin möglich, die erforderlichen Informationen rechtzeitig
zu erlangen. In Hinblick auf die mitbestimmungsrechtliche Relevanz der Person
der eingestellten Arbeitnehmer sei auch der Austausch von Leiharbeitnehmern als
Einstellung zu betrachten.
Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass die
Arbeitgeberin verpflichtet ist, die Namen der Leiharbeitskräfte, die sie
beabsichtigt einzustellen, anzugeben und auch bei Leiharbeitnehmern die
persönlichen Daten wie Name, Geburtsdatum, Familienstand und
Qualifikation mitzuteilen;
2. festzustellen, dass die
Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Betriebsrat auch bei einem Austausch
einzelner Leiharbeitnehmer/innen durch den Verleiher bezüglich des für
einen anderen Leiharbeitnehmer neu beschäftigten Leiharbeitnehmers
erneut im Sinne des § 99 BetrVG vorher zu beteiligen.
Die Arbeitgeberin hat zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags unter Verweis
auf die Freiheit der Verleihunternehmen bei der Auswahl der überlassenen
Arbeitnehmer und ihre fehlende Kenntnis das Bestehen einer Verpflichtung zur
Mitteilung der Personalien dieser Arbeitnehmer vor deren Einsatz bestritten. Der
Austausch der Arbeitnehmer während der Verleihperiode sei keine Einstellung, da
die Verleihunternehmen lediglich die Überlassung einer bestimmten Anzahl von
Arbeitnehmern schulden und es aus diesem Grund auf deren Identität nicht
ankomme.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den
tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 112 - 115 d.A.) Bezug
genommen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung -
kurz zusammengefasst - ausgeführt, diese seien zulässig, aber nicht begründet.
Die Besonderheiten der Leiharbeit führten zu Einschränkungen der
Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers, wenn der Verleiher die Überlassung
lediglich nach Zahl und Qualifikation bestimmter Arbeitnehmer schulde. Die
Arbeitgeberin sei nicht verpflichtet, sich von sich aus Informationen von den
Verleihunternehmen zu verschaffen. Spiele die Identität der Leiharbeitnehmer für
die Arbeitgeberin keine Rolle, könne ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG
bei einem Austausch innerhalb der Verleihperioden nicht entstehen. Dies sei bei
der Arbeitgeberin der Fall, da die Verleihunternehmen ihr nicht die Überlassung
bestimmter Leiharbeitnehmer schuldeten. Wegen der vollständigen Begründung wird
auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses (Bl. 115 - 119
d.A.) Bezug genommen.
Der Betriebsrat hat gegen den am 13. Oktober 2006 zugestellten Beschluss am 08.
November 2006 Beschwerde eingelegt und diese am 13. Dezember 2006 begründet. Er
ist der Ansicht, Besonderheiten der Leiharbeit rechtfertigten nicht eine
Einschränkung der Unterrichtungspflicht über die Personalien eingestellter
Arbeitnehmer, da die Kurzfristigkeit einer Einstellung nicht
leiharbeitsspezifisch sei. Erforderlich sei jeweils eine Einzelfallprüfung.
Andernfalls sei ein Missbrauch durch den Arbeitgeber möglich. Gerade bei
Leiharbeitnehmern könne eine Anonymisierung nicht hingenommen werden. Da
einzelne Leiharbeitnehmer etwa Probleme mit der Stammbelegschaft auslösen
könnten, müsse auch deren Austausch während der Einsatzes
mitbestimmungspflichtig sein.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf den
Schriftsatz vom 13. Dezember 2006 Bezug genommen.
Der Betriebsrat beantragt,
den Beschluss des
Arbeitsgerichts Darmstadt vom 05. Oktober 2006 - 12 BV 21/05 -
abzuändern und
1. festzustellen, dass die
Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat vor der Einstellung von
Leiharbeitnehmern die Namen, das Geburtsdatum, den Familienstand und die
Qualifikation der betreffenden Arbeitnehmer mitzuteilen,
2. festzustellen, dass die
Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Betriebsrat bei einem Austausch
einzelner Leiharbeitnehmer durch den Verleiher während einer
Überlassungsperiode gemäß §§ 99, 100 BetrVG zu beteiligten.
Die Arbeitgeberin verteidigt zur
Begründung ihres Zurückweisungsantrags die Würdigung des Arbeitsgerichts wie aus
dem Schriftsatz vom 04. Januar 2007 ersichtlich.
II.
Die Beschwerde ist hinsichtlich des
Antrags zu 2) begründet.
1.
Die Anträge sind zulässig.
Ist eine nach Ansicht des Betriebsrats mitbestimmungspflichtige Maßnahme
zwischenzeitlich erledigt, kann eine in Zusammenhang mit der Maßnahme streitige
Rechtsfrage hinreichend vom Anlassfall losgelöst umschrieben und
zukunftsgerichtet zur Entscheidung gestellt werden, wenn der Anlassfall Ausdruck
einer allgemeinen, auch in Zukunft für die Beteiligten relevanten Rechtsfrage
ist. Dies gilt auch für personelle Maßnahmen im Sinne von § 99 BetrVG (vgl. etwa
BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 5/99 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 36, zu B II 1; 19.
Juni 2001 - 1 ABR 25/00 - BAGE 98/70, zu B II 1 a). Diese Voraussetzungen sind
hier erfüllt. Die beiden vom Betriebsrat zukunftsgerichtet zur Entscheidung
gestellten Rechtsfragen ergeben sich aus der regelmäßigen Praxis der
Arbeitgeberin bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern. Sie sind Ausdruck
zwischen den Beteiligten streitiger und daher regelmäßig Konflikte auslösender
Rechtsfragen. Auch wurden die Rechtsfragen hinreichend deutlich und losgelöst
vom Anlassfall formuliert.
2.
Der Antrag zu 2) ist begründet,
nicht aber der Antrag zu 1).
a) Der Antrag zu 1) ist unbegründet, da es sich um einen zu weiten Globalantrag
handelt. Ein Globalantrag ist, wenn er sich nicht auf voneinander zu trennende
und klar gegeneinander abgrenzbare Sachverhalte bezieht, ein einheitlicher
Streitgegenstand, der nur insgesamt zugesprochen oder zurückgewiesen werden
kann. Begründet ist er nur dann, wenn der vom Antragsteller geltend gemachte
Anspruch in allen von dem Antrag erfassten Fallgestaltungen besteht (BAG 06.
Dezember 1994 - 1 ABR 30/94 - BAGE 78/379, zu B II 2; 19. Juli 1997 - 7 ABR
60/94 - BAGE 80/296, zu II 3). Dies ist hier nicht der Fall, da der Betriebsrat
nicht verlangen kann, in allen Fällen der Einstellung von Leiharbeitnehmern
durch die Arbeitgeberin vor der Einstellung über deren Personalien unterrichtet
zu werden.
Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat allerdings
regelmäßig vor der Einstellung über die Person der einzustellenden Arbeitnehmer
zu informieren. Dies gilt nach § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG auch für die Übernahme
eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung. Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
sind als Ausnahme gesetzlich vorgesehen lediglich die Fälle, in denen die
vorläufige Durchführung der Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend
erforderlich ist. Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus allerdings die
Ansicht vertreten, dass Besonderheiten der Arbeitnehmerüberlassung unter
Umständen gewisse Beschränkungen des Umfangs der Unterrichtungspflicht
rechtfertigen können (BAG 14. Mai 1974 - 1 ABR 40/73 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr.
2, zu II 4, 5; 06. Juni 1978 - 1 ABR 66/75 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 6, zu II 1
a). Daraus wird verbreitet die Ansicht abgeleitet, dass der Arbeitgeber die
Personalien einzustellender Leiharbeitnehmer vor der Einstellung nur dann dem
Betriebsrat mitteilen müsse, wenn sie ihm vorher bekannt sind. Er sei dagegen
nicht verpflichtet, durch eigene Ermittlungen vor der Einstellung die Identität
der verliehenen Arbeitnehmer zu klären, wenn es ihm auf diese nicht ankommt
(vgl. etwa LAG Köln 12. Juni 1987 - 4 TaBV 10/87 - DB 1987/2106; Wensing/Freise
BB 2004/2238, 2239 f.; Kraft Anm. AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 2, zu II 2 c; Hunold
BB 1976/648, 651; Schüren-Hamann AÜG 2. Aufl. § 14 Rn 158; Thüsing AÜG § 14 Rn
165; Fitting BetrVG 23. Aufl. § 99 Rn 153; GK-BetrVG-Kraft/Raab 8. Aufl. § 99 Rn
91; weitergehend dagegen Ulber AÜG 3. Aufl. § 14 Rn 152; Boemke/Lembke AÜG 2.
Aufl. § 14 Rn 102).
Selbst wenn mit der Auffassung des Betriebsrats anzunehmen sein sollte, dass
entgegen der herrschenden Meinung der Arbeitgeber grundsätzlich gehalten ist,
sich vor der Einstellung vom Verleiher über dessen Personalplanung und die
Personalien der zum Verleih vorgesehenen Arbeitnehmer unterrichten zu lassen, um
den Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor der Einstellung informieren
zu können, bestünde eine solche Rechtspflicht jedenfalls nicht ausnahmslos. Es
wäre dann vielmehr eine differenzierte Betrachtung erforderlich, was der
Betriebsrat in seiner Beschwerdebegründung auch selbst einräumt, ohne dem jedoch
bei der Fassung seines Antrags Rechnung zu tragen. So könnte ein
Unterrichtungsanspruch vor dem Beginn der personellen Maßnahme jedenfalls nicht
bestehen, soweit der Verleiher die Auskunft über die Personalien des
Leiharbeitnehmers verweigert. Weiter könnte eine solche Verpflichtung nicht
angenommen werden, wenn der Verleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
zu einem kurzfristigen Austausch des Leiharbeitnehmers berechtigt ist und dieses
Recht kurz vor dem Beginn der Überlassung ausübt. Ähnliches gilt für kurzfristig
auftretende Erkrankungen der vorgesehenen Leiharbeitnehmer oder sonstige
Verhinderungsfälle.
Darüber hinaus sind eine Vielzahl unterschiedlicher Konstellationen denkbar, in
denen ein Anspruch auf Mitteilung der Personalien auch bei grundsätzlicher
Bejahung einer Auskunftspflicht des Arbeitgebers nicht bestehen kann, da in
diesen Fällen dem entleihenden Arbeitgeber die notwendigen Informationen für
eine Unterrichtung des Betriebsrats vor der Einstellung nicht rechtzeitig
vorliegen. Weil auch diese Fälle vom Antrag zu 1) umfasst werden, handelt es
sich bei diesem um einen jedenfalls nicht insgesamt begründeten und daher als
unbegründet zurückzuweisenden Globalantrag. Angesichts der Vielzahl der in
Betracht kommenden Ausnahmetatbestände ist mangels klar abgrenzbarer
Sachverhalte eine Teilstattgabe des Antrags nicht möglich. Auch der Betriebsrat
hat in der Erörterung dieser Problematik im Beschwerdetermin keinen deutlich
abgrenzbaren Sachverhalt aufgezeigt.
b) Der Antrag zu 2) ist begründet. Der Austausch von Leiharbeitnehmern während
einer Verleihperiode ist als Einstellung gemäß §§ 99, 100 BetrVG
beteiligungspflichtig.
Die Arbeitgeberin verweist zwar zutreffend darauf, dass das LAG Niedersachsen
die Mitbestimmungspflichtigkeit derartiger Maßnahmen verneint hat, wenn der
Verleiher dem entleihenden Arbeitgeber nur eine nach Qualifikation und Anzahl
bestimmte Überlassung von Arbeitnehmern schuldet (LAG Niedersachen 13. Oktober
1999 - 13 TaBV 106/98 - Juris, zu II 3). Dem ist mit der überwiegenden Ansicht
in der Literatur jedoch nicht zu folgen (vgl. etwa ErfK-Wank 7. Aufl. § 14 AÜG
Rn 22; Schüren-Hamann a.a.O. § 14 Rn 151; Thüsing a.a.O. § 14 Rn 160; Ulber
a.a.O. § 14 Rn 143; Boemke/Lembke a.a.O. § 14 Rn 100; a.A. etwa Wensing/Freise
BB 2004/2238, 2239). Die Mitbestimmung bei Einstellungen ist personenbezogen.
Dies unterscheidet die Einstellung gerade vom Fremdfirmeneinsatz der Mitarbeiter
anderer Unternehmen im Betrieb auf der Grundlage etwa von Werk- oder
Dienstverträgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
liegt eine mitbestimmungspflichtige Einstellung vor, wenn Personen in den
Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten
Arbeitnehmern die arbeitstechnischen Zwecke des Betriebes durch
weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Maßgeblich ist die Eingliederung
dieser Personen in den vom Arbeitgeber organisierten arbeitstechnischen Zwecke
des Betriebs (vgl. etwa BAG 20. Februar 2001 - 1 ABR 30/00 - AP BetrVG 1972 §
101 Nr. 23, zu B II 1, m.w.N.). Der Arbeitgeber muss zumindest einen Teil der
Arbeitgeberstellung gegenüber der betroffenen Person wahrnehmen (BAG 13.
Dezember 2005 - 1 ABR 51/04 - EzA BetrVG 2001, § 99 Einstellung Nr. 4, zu B I 1,
m.w.N.).
Wird eine Person aus einer derartigen Personalhoheit herausgenommen und an ihrer
Stelle eine andere der zumindest partiellen Personalhoheit des Arbeitgebers
unterstellt, liegt eine neue Einstellung vor, da eine andere Person in den
Betrieb eingegliedert wird. Der personale Bezug der Mitbestimmung bei
Einstellungen wird auch in den Widerspruchsgründen von § 99 Abs. 2 BetrVG
deutlich. Mit Ausnahme allenfalls von § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG können alle
Widerspruchsgründe mit individuellen Besonderheiten in der Person des jeweils
einzustellenden Arbeitnehmers begründet werden. Besonders prägnant ist dies bei
§ 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG. Gefahren für den Betriebsfrieden oder die Wahrung der
Grundsätze von Recht und Billigkeit können regelmäßig nur von einzelnen Personen
ausgehen, nicht aber durch lediglich nach Zahl und Qualifikation bestimmte und
damit anonyme Arbeitnehmer. Besonderheiten in der Person können aber auch zu
Verstößen gegen Rechtsnormen im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 1, 2 BetrVG führen
oder Nachteile für im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer (§ 99 Abs. 2 Nr. 3
BetrVG) oder unter Umständen auch für den betroffenen Arbeitnehmer selbst gemäß
§ 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG auslösen. Dies ist im Grundsatz bei Leiharbeitnehmern
nicht anders als bei anderen einzustellenden Personen.
Besonderheiten der Leiharbeit rechtfertigen daher auch beim Austausch von
Leiharbeitnehmern während einer Verleihperiode allenfalls Modifikationen im
Beteiligungsverfahren, nicht aber einen völligen Ausschluss der Mitbestimmung
beim Austausch der Leiharbeitnehmer. So können auch hier Einschränkungen der
Unterrichtungspflicht vor der Einstellung etwa hinsichtlich der Personalien in
Betracht kommen, wenn der Arbeitgeber über den Austausch erst kurzfristig
Kenntnis erlangt. Gegebenenfalls wird er eine vorläufige Einstellung gemäß § 100
BetrVG durchzuführen haben. Es besteht jedoch kein Anlass, den Austausch von
Leiharbeitnehmern während einer Verleihperiode grundsätzlich anders zu behandeln
als andere Fälle der Eingliederung von Beschäftigten in den Betrieb.
3.
Für die Arbeitgeberin ist die
Rechtsbeschwerde gemäß §§ 72 Abs. 2 Nr. 2, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen der
Divergenz zum Beschluss des LAG Niedersachsen vom 13. Oktober 1999 (a.a.O.)
zuzulassen. Dieser Beschluss ist nach wie vor divergenzfähig, da der in dem auf
diesen Beschluss folgenden Rechtsbeschwerdeverfahren ergangene Beschluss des
Bundesarbeitsgerichts (BAG 05. Oktober 2000 - 1 ABR 52/99 - AP BetrVG 1972 § 23
Nr. 35) diesen Teil des vom LAG Niedersachsen entschiedenen Streitgegenstandes
nicht erfasst. Im Übrigen besteht kein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.