Leiharbeitereinsatz – Zustimmungsvorbehalt Betriebsrat
Bundesarbeitsgericht
Az: 3 AZB
24/08
Beschluss vom
02.06.2008
In dem Beschlussverfahren hat der
Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 27. Mai 2008 beschlossen:
Die Beschwerde der Schuldnerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Januar 2008 - 13
Ta 2321/07 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes.
Der Arbeitgeberin wurde auf Antrag des bei ihr gebildeten Betriebsrats durch das
Arbeitsgericht Berlin im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es zu
unterlassen, während des im Beschluss näher bestimmten zeitlichen Umfanges
"Leiharbeitnehmer einzusetzen bzw. über den ursprünglich vorgesehenen
Einsatzzeitraum hinaus zu beschäftigen, solange der Betriebsrat die Zustimmung
nicht erteilt hat oder im Verweigerungsfall die fehlende Zustimmung im
arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ersetzt worden ist, es sei denn, die
Antragsgegnerin macht sachliche Gründe, die eine Einstellung dringend
erforderlich machen, geltend und leitet, falls der Betriebsrat dies bestreitet,
hiernach innerhalb von drei Tagen das arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 100
BetrVG ein". Gestützt auf § 23 BetrVG drohte das Arbeitsgericht der
Arbeitgeberin gleichzeitig für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld
bis zu 10.000,00 Euro an.
Auf Antrag des Betriebsrats als Vollstreckungsgläubiger setzte das
Arbeitsgericht gegen die Arbeitgeberin als Vollstreckungsschuldnerin ein
Ordnungsgeld iHv. 25.000,00 Euro fest. Es ging dabei davon aus, es lägen 25
Verstöße gegen diese einstweilige Verfügung vor. Auf die sofortige Beschwerde
der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht das Ordnungsgeld zwar auf
10.000,00 Euro herabgesetzt, die weitergehende sofortige Beschwerde aber
zurückgewiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen richtet
sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Arbeitgeberin.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
1. Auch soweit auf Antrag des Betriebsrats gegen einen Arbeitgeber gestützt auf
§ 23 Abs. 3 BetrVG wegen grober Verstöße gegen die Verpflichtungen aus dem
Betriebsverfassungsgesetz Unterlassungsbeschlüsse ergehen und ihm nach Satz 2
dieser Bestimmung ein Ordnungsgeld angedroht wird, handelt es sich bei Androhung
und gegebenenfalls Festsetzung des Ordnungsgeldes um eine Maßnahme der
Zwangsvollstreckung, nicht um einen Teil des Erkenntnisverfahrens. Das ergibt
sich aus § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, wonach für die Zwangsvollstreckung die
Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung entsprechend gelten und
"in den Fällen des § 23 Abs. 3 ... des Betriebsverfassungsgesetzes" bestimmte
Maßgaben anzuwenden sind. Der arbeitsgerichtliche Beschluss über die Festsetzung
des Ordnungsgeldes ergeht deshalb nach den allgemeinen Regeln des
Zwangsvollstreckungsverfahrens. Nach diesen Regeln richtet sich auch, inwieweit
ein Rechtsmittel zulässig ist oder nicht (Kreft in Wlotzke/Preis BetrVG 3. Aufl.
§ 23 Rn. 75). Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Vollstreckungstitel aus dem
Beschlussverfahren oder dem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren vollstreckt
wird (vgl. BAG 28. Februar 2003 - 1 AZB 53/02 - BAGE 105, 195, zu B I 1 der
Gründe).
2. Danach ist die Nichtzulassungsbeschwerde unstatthaft.
Nach § 78 ArbGG gelten insoweit die allgemeinen Regeln des Beschwerdeverfahrens
mit der Maßgabe, dass § 72 Abs. 2 ArbGG, der die Gründe für die Zulassung der
Revision regelt, entsprechend für die Zulassung der Rechtsbeschwerde anzuwenden
ist.
Weder das Beschwerderecht der ZPO noch § 78 ArbGG sehen aber die Möglichkeit
vor, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde mit einer Nichtzulassungsbeschwerde
anzugreifen. Insbesondere nimmt § 78 ArbGG auch nicht die Regelungen über die
Nichtzulassungsbeschwerde in § 72a ArbGG in Bezug. Die Verweisung auf die Regeln
über die Zulassung der Revision beschränkt sich für die Rechtsbeschwerde auf die
Bezugnahme der Zulassungsgründe (§ 78 Satz 2 ArbGG). Damit findet gegen die
Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO keine
Nichtzulassungsbeschwerde statt (BAG 19. Dezember 2002 - 5 AZB 54/02 - BAGE 104,
239, zu II der Gründe). Das entspricht einer bewussten Entscheidung des
Gesetzgebers (BT-Drucks. 14/4722 S. 69).
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Das vorliegende Verfahren ist zwar ein Zwangsvollstreckungsverfahren, jedoch -
wie die systematische Einordnung von § 85 ArbGG in den mit "Beschlussverfahren"
überschriebenen zweiten Abschnitt des dritten Teils des ArbGG zeigt - als Teil
des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zu betrachten. Damit gilt auch die
in § 2 Abs. 2 GKG angeordnete Gerichtskostenfreiheit (vgl. Matthes in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge
ArbGG 6. Aufl. § 85 Rn. 25; GK-ArbGG/Vossen Stand März 2008 § 85 Rn. 30).
Auch die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO über die Erstattung außergerichtlicher
Kosten sind in § 80 Abs. 2 ArbGG für das Beschlussverfahren nicht in Bezug
genommen worden. Sie sind auch nicht entsprechend anzuwenden. Die mangelnde
Inbezugnahme beruht nicht auf einer gesetzlichen Regelungslücke, sondern auf dem
besonderen Charakter des Beschlussverfahrens, bei dem die Rollen der Beteiligten
nicht mit denjenigen der Parteien des Urteilsverfahrens übereinstimmen. So folgt
die Beteiligtenstellung dem materiellen Recht, hängt also nicht vom Willen der
Betroffenen ab. Es ist nicht immer feststellbar, ob Beteiligte obsiegen oder
unterliegen, denn die bloße Beteiligung erfordert keine Antragstellung;
insbesondere gibt es keinen Antragsgegner. Zudem geht es vielfach um Rechte und
Pflichten des Betriebsrats, der vermögenslos ist (BAG 20. April 1999 - 1 ABR
13/98 - BAGE 91, 235, zu B II der Gründe).
Diese Gesichtspunkte gelten großenteils auch für die Zwangsvollstreckung aus
Titeln, die im Beschlussverfahren entstanden sind. Die Verweisung auf das Achte
Buch der Zivilprozessordnung in § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ist deshalb
einschränkend dahingehend auszulegen, dass § 788 ZPO, wonach dem Schuldner die
notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zur Last fallen, keine Anwendung
findet (vgl. Schwab/Weth/Walker ArbGG 2. Aufl. § 85 Rn. 44). Die
Kostentragungspflicht richtet sich nach materiellem Recht (vgl. dazu BAG 2.
Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - NZA 2008, 372, zu B III der Gründe).