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Vollkaskoversicherung – Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls

 Oberlandesgericht Hamm

Az.: 20 U 166/01

Urteil vom 18.01.2002

Vorinstanz: Landgericht Paderborn, Az.: 4 O 131/01


In dem Rechtsstreit hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2002 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Juli 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Vollkaskoversicherung auf Zahlung des Wiederbeschaffungswertes seines versicherten Fahrzeugs Nissan Europe in Anspruch.

Am 30.01.1999 fuhren der Kläger, seine Ehefrau (Zeugin G… R…), seine Tochter (Zeugin M… R…) sowie deren Freund Q… mit dem versicherten Fahrzeug von Bad Lippspringe nach Hamburg, um dort ein Musical zu besuchen. Während der Rückfahrt gegen 22.28 Uhr geriet das von der Zeugin G… R… gelenkte Fahrzeug auf der B 1 in Paderborn von seinem Fahrstreifen nach links ab und kollidierte mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Die Eheleute R… wurden bei diesem Unfall schwer verletzt. Das versicherte Fahrzeug erlitt einen Totalschaden.

Mit der Klage begehrt der Kläger Ersatz des von ihm mit 48.000,00 DM angegebenen Wiederbeschaffungswertes abzüglich der mit 650,00 DM vereinbarten Selbstbeteiligung.

Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz. Sie hat sich auf grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Kläger berufen und dazu behauptet: Der Kläger habe nach Streitigkeiten mit seiner Ehefrau während der Fahrt alkoholbedingt angekündigt, das Fahrzeug verlassen zu wollen. Daraufhin habe er die Handbremse betätigt, wodurch das versicherte Fahrzeug zunächst ca. 90 m auf dem eigenen Fahrstreifen rutschte, bevor es auf den für den Gegenverkehr bestimmten Fahrstreifen geriet.

Der Kläger hat diese Unfalldarstellung bestritten. Das Bremsmanöver sei deshalb erfolgt, weil seine Ehefrau als Fahrerin einen Schlaganfall erlitten bzw. dessen Vorboten verspürt habe.

Durch das angefochtene Urteil, auf das verwiesen wird (Bl. 51 ff d.A.), hat das Landgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme (uneidliche Vernehmung der Zeugen M… R…, D… K… und G… R…, Bl. 36 ff d.A.) die Klage wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Kläger (§ 61 VVG) abgewiesen. Es hat die Sachdarstellung der Beklagten für erwiesen erachtet.

Hiergegen richtet sich die zulässige Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft und wiederholt.

Er beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, 47.250,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit an die Nissan-Bank, Hammer Landstraße 87, 41460 Neuss, zu zahlen (zu Gunsten des Vertrages Nr. …).

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, indem auch sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ergänzt.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen M… und G… R… sowie D… K…. Wegen des Beweisergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk (Bl. 180 ff d.A.) verwiesen.

Die Ermittlungsakten 331 Js 172/99 StA Paderborn lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte ist ihm nicht gemäß §§ 1, 49 VVG; 12 Nr. 1 II e AKB zur Entschädigungsleistung hinsichtlich des Unfalls vom 30.01.1999 verpflichtet.

Nach erneuter Durchführung der bereits erstinstanzlich erfolgten Beweisaufnahme tritt der Senat der Beweiswürdigung des Landgerichts und dessen rechtlicher Bewertung des Verhaltens des Klägers als grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls bei. Deshalb ist die Beklagte nach § 61 VVG leistungsfrei geworden.

1.

Die zum Unfallhergang vom Kläger und seiner Ehefrau, der Zeugin G… R… gemachten Angaben waren unergiebig. Aufgrund ihrer Unfallverletzungen haben die Eheleute R… insoweit keine Erinnerung.

Entscheidende Bedeutung kommt deshalb den Angaben der während der Unfallfahrt hinter der Fahrerin sitzenden Zeugin M… R… zu, die sie an der Unfallstelle gegenüber dem Polizeibeamten K… gemacht und die jener in seinem Unfallbericht wie folgt niedergelegt hat:

„Im Verlaufe der Fahrt des Pkw UB 01 kam es nach Angaben der M… R… zu Streitigkeiten im Fahrzeug zwischen dem Beifahrer UB 01 und der Fahrerin des Pkw 01. Der Beifahrer gab an, das Fahrzeug verlassen zu wollen. Er betätigte daraufhin die Handbremse. Das Fahrzeug wurde abgebremst und rutschte zunächst ca. 90 m auf dem eigenen Fahrstreifen. Anschließend geriet das Fahrzeug nach links und kollidierte dort mit dem Pkw UB 02.“

Aufgrund der Bekundung des Zeugen K… besteht kein Zweifel daran, dass er zutreffend das aufgeschrieben hat, was Mfm| ^fllB ’nm seinerzeit mitgeteilt hat. Der Senat ist auch mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass diese Angaben der Zeugin den Unfallhergang korrekt wiedergeben.

Es mag sein – was angesichts der Schwere des Unfalls nahe liegt und deshalb vom Zeugen K… auch nicht ausgeschlossen werden konnte -, dass die Zeugin durch das soeben Erlebte aufgeregt war und möglicherweise auch unter einem leichten Schock gestanden hat. Dies vermag jedoch die Richtigkeit ihrer Angaben nicht in Zweifel zu ziehen, zumal wesentliche Teile davon sich aufgrund der polizeilichen Feststellungen am Unfallort sowie der den Eheleuten R… entnommenen Blutproben objektiv als zutreffend erwiesen haben:

– Zum Unfallzeitpunkt war die Handbremse im versicherten Fahrzeug angezogen (vgl. Bl. 16 EA Libi 10).

– Die vom versicherten Fahrzeug verursachte Bremsspur betrug ca. 94 m.

– Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt.

– Im Fahrzeug lagen zum Teil geleerte Flaschen alkoholischer Getränke. Der Kläger wies zum Unfallzeitpunkt eine BAK von 2,67 o/oo auf. Die der Fahrerin entnommene Blutprobe war negativ.

Soweit M… R… in diesem Rechtsstreit als Zeugin bekundet hat, sie habe im Fahrzeug geschlafen und sei erst unmittelbar vor der Kollision durch Quietsch-/Schleudergeräusche geweckt worden, ist dies nach Lage der Dinge eine Schutzbehauptung.

Die erstinstanzlich von der Klage geäußerten Bedenken gegen die prozessuale Verwertbarkeit der ohne vorherige Zeugenbelehrung erfolgten Angaben M… R… an der Unfallstelle, sind unbegründet. Richtig ist allerdings, dass im Zivilprozess die Vernehmung eines Polizeibeamten über den Inhalt eines vor seiner polizeilichen Befragung nicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 I Nr. 3 StPO hingewiesenen Zeugen grundsätzlich unzulässig ist (vgl. BGH NJW 1985, 1470, 1471). Der Verfahrensmangel eines ohne Belehrung zustande gekommenen polizeilichen Protokolls wird jedoch geheilt, wenn der Zeuge bei seiner Vernehmung im Zivilprozess nach ordnungsgemäßer Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht nunmehr zur Aussage bereit ist (BGH a.a.O.). Deshalb durfte der Zeugin R…, die sich nach Belehrung gemäß § 383 Abs. 2 ZPO in beiden Instanzen zur Aussage bereit gefunden hat, der Inhalt ihrer Angaben am Unfallort vorgehalten werden und zudem auch der Polizeibeamte K… als Zeuge über den Inhalt dieser Angaben befragt werden.

Ob – wie der Kläger behauptet – bei seiner Ehefrau G… R… im Krankenhaus ein Schlaganfall festgestellt worden ist, bedurfte einer Klärung nicht. Der Senat ist aufgrund der aufgezeigten Anhaltspunkte davon überzeugt, dass weder ein Schlaganfall noch als Vorboten zu deutende gesundheitliche Auffälligkeiten den in Rede stehenden Verkehrsunfall verursacht oder zumindest mit verursacht haben. Unfallursächlich war vielmehr ausschließlich das vom Kläger aus nichtigem Anlass – Wut nach Streit mit der Fahrerin – erfolgte Anziehen der Handbremse und das dadurch bewirkte Blockieren der Räder.

2.

Zu Recht hat das Landgericht dieses Fehlverhalten des Klägers auch als grob fahrlässig gewertet. Sein Eingriff in den Bewegungsablauf des fahrenden Fahrzeugs war sowohl objektiv in höchstem Maße verkehrswidrig und gefährlich als auch subjektiv unentschuldbar. Zwar mag er durch den genossenen Alkohol in seinem Steuerungs- und Hemmungsvermögen beeinträchtigt gewesen sein. Eine alkoholbedingte Schuldunfähigkeit wird jedoch nicht behauptet. Trotz der nicht unerheblichen Alkoholisierung (hier: 2,67 o/oo) entfällt auch der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht, wenn – wie hier – ganz elementare Verkehrsregeln verletzt werden, deren Einhaltung von einem Beifahrer auch in diesem Zustand unbedingt erwartet werden muss.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n.F. war nicht veranlasst.

 

 

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