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Auslegung eines unklaren Leistungs-Verzeichnisses


Oberlandesgerichts Nürnberg

Az. 4 U 1517/00

Urteil vom 08.11.2000


Normen: § 631 BGB, § 9 VOB/A

Leitsatz:

Bei einer Ausschreibung kommt dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung eine hohe Bedeutung zu. Jedoch sind auch andere Auslegungs-Kriterien heranzuziehen, insbesondere, wenn dies Treu und Glauben erfordern.


Entscheidungsgründe

...

I.

Der Klägerin steht gemäß § 631 BGB in Verbindung mit dem von den Parteien geschlossenen Werkvertrag ein Restwerklohnanspruch in Höhe von 21.939,82 DM zu, da die streitigen Bedarfspositionen des Leistungsverzeichnisses im hier zu beurteilenden Fall nicht bloße Mengenmehrungen betreffen. Der urkundlich belegte Sachvortrag der Klägerin zur Ausschreibungspraxis der Beklagten sowie zu deren Verhalten bei der Abwicklung des streitgegenständlichen Bauvorhabens überzeugen den Senat davon, dass diese Bedarfspositionen hier einen von den jeweiligen Grundpositionen verschiedenen Leistungsinhalt betreffen, den beide Parteien mit "Bodenaustausch" umschreiben.

1. Zu Recht hat allerdings das Landgericht die Klage abgewiesen, da der Text des Leistungsverzeichnisses in der Tat eher dafür spricht, dass mit den streitigen Bedarfspositionen lediglich Vorsorge für etwaige Massenmehrungen getroffen werden sollte. Denn die Beschreibung des Leistungsinhalts der Bedarfspositionen entspricht sowohl für die Leistung "Boden lösen, abfahren" wie für die Leistung "Schüttmaterial einbauen" wortwörtlich der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Grundpositionen. Auch wenn bei der Mengenangabe für diese Grundpositionen ein klärender Zusatz "bis zu" o.ä. fehlt, liegt unter diesen Umständen eine inhaltliche Differenzierung eher fern.

Diesem Wortlaut der Leistungsbeschreibung kommt bei der Auslegung besondere Bedeutung zu, da der Empfängerkreis der Erklärung bei einem Vertragsschluss im Wege der Ausschreibung, wie er hier zu beurteilen ist, lediglich abstrakt bestimmt ist (BGH, NJW 1999, 2432/2433).

Der Vortrag der Klägerin beschränkte sich in erster Instanz darauf zu behaupten, zwischen den Parteien habe Einigkeit darüber bestanden, dass die jeweiligen Bedarfspositionen die Leistung Bodenaustausch betreffen und nicht lediglich zur Abrechnung von Massenüberschreitungen dienen sollten. Diese Behauptung war nicht geeignet, das vom Wortlaut der Leistungsbeschreibung her nahegelegte Auslegungsergebnis zu beeinflussen, da sie viel zu abstrakt war und die Besonderheiten des Vertragsschlusses im Wege der Ausschreibung nicht berücksichtigte. Die Klägerin deutete nicht einmal an, wie es unter den Bedingungen eines Vergabeverfahrens nach VOB/A zu der von ihr behaupteten Einigung gekommen sein sollte. An dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Klägerin ihre Behauptung unter Beweis gestellt hatte. Denn Beweisangebote sind regelmäßig nicht geeignet, ausreichenden Sachvortrag zu ersetzen.

2) Das Auslegungsergebnis ändert sich jedoch, wenn man das Vorbringen der Klägerin zu den im Senatstermin vom 5. Juli 2000 aufgeworfenen Fragen mitberücksichtigt.

Dies ist möglich, weil dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung zwar, wie ausgeführt, eine vergleichsweise große Bedeutung für die Auslegung zukommt, die allgemeinen Grundsätze für die Auslegung von Verträgen, also insbesondere die §§ 133, 157 BGB aber auch hier gelten. Es ist lediglich zu berücksichtigen, dass es für die Auslegung nicht darauf ankommt, wie die Beklagte oder die Klägerin die Ausschreibung verstanden haben, sondern wie die potentiellen Bieter sie verstehen mussten. Soweit die Parteien keine abweichende Regelung getroffen haben, wird die Leistungsbeschreibung mit diesem objektiven Verständnis Vertragsinhalt (BGH, a.a.O.).

Eine konkrete Vereinbarung über die Bedeutung der streitigen Bedarfspositionen trägt die Klägerin nicht vor. Die von ihr für richtig gehaltene Interpretation entspricht jedoch dem objektiven Verständnis des Inhalts der streitigen Leistungsbeschreibung. Bei der Ermittlung dieses objektiven Verständnisses geht es nämlich keineswegs nur um eine bloße Textinterpretation; es sind vielmehr die besonderen Umstände des Einzelfalles, die konkreten Verhältnisse des Ausschreibungsgegenstandes und die Verkehrssitte sowie Treu und Glauben zu berücksichtigen (BGH, BauR 1994, 625/626).

3. Dafür, dass der von der Klägerin vorgetragene Leistungsinhalt der beiden Bedarfspositionen derjenige ist, der sich aus der Sicht der potentiellen Bieter aus der Ausschreibung der Beklagten ergab, sprechen insbesondere die folgenden Indizien:

a) Bei anderen Ausschreibungen, die sich wie die hier streitgegenständliche auch an eine unbestimmte Zahl von Firmen richteten, die an Straßenbauarbeiten in ihrem Gebiet interessiert waren, hat die Beklagte für die Leistungen "Boden lösen, abfahren" bzw. "Schüttmaterial einbauen" ebenfalls mit Grund- und Bedarfspositionen gearbeitet und dort stets für die Bedarfsposition einen anderen Leistungsinhalt vorgesehen als für die Grundposition; sie hat bei diesen anderen Ausschreibungen diese inhaltliche Differenz der Leistungsinhalte aber nur andeutungsweise im Text des Leistungsverzeichnisses erkennen lassen.

Bei den Ausschreibungen Ausbau F-straße, B... Süd/West, P.zentrum ..., M-Straße, B. Mitte, Ausbau M. Straße sowie Teilausbau J-straße sah die Beklagte jeweils sowohl für die Leistung "Boden lösen, abfahren" wie für die Leistung "Schüttmaterial liefern, einbauen" identische Leistungsinhalte vor und kennzeichnete die gewollte Verschiedenheit nur durch die Verwendung des Wortes "Bodenaustausch" bei der jeweiligen Bedarfsposition. Daneben schrieb die Beklagte zum Teil für die Bedarfsposition eine Abrechnung nach örtlichem Aufmaß statt nach Abtragsquerschnitten wie bei der Grundposition vor.

Dies spricht dafür, dass in den Kreisen der potentiellen Bieter der inhaltliche Unterschied von Grund- und Bedarfsposition bei Arbeiten der hier streitgegenständlichen Art ohne weiteres bekannt war und dass es einer näheren Darstellung dieses Unterschieds für das Fachpublikum nicht bedurfte. Auch wenn im streitgegenständlichen Leistungsverzeichnis selbst die erwähnten rudimentären Hinweise auf inhaltliche Unterschiede fehlten, scheint dem Senat der Schluss naheliegend, dass damit aus der objektiven Sicht der fachkundigen Bieter nicht gesagt worden ist, es sollten jetzt zwischen Grund- und Bedarfspositionen keinerlei inhaltliche Unterschiede bestehen.

b) Auch die Abwicklung des konkreten Bauvorhabens durch die Parteien spricht dafür, dass sich die Bedarfspositionen nach dem objektiven Empfängerhorizont und nicht nur nach den subjektiven Vorstellungen der Klägerin inhaltlich von den Grundpositionen unterschieden.

aa) So bezahlte die Beklagte mehrere Abschlagsrechnungen, etwa diejenigen vom 6. August 1997, 8. Dezember 1997 und 6. Juli 1998, obwohl die Klägerin dabei die Massen erkennbar nach inhaltlichen Kriterien auf die einzelnen Positionen verteilt hatte.

Wenn laut Vertrag nach der Grundposition 1.2.3510 höchstens 1600 Kubikmeter hätten abgerechnet werden dürfen, wie die Beklagte im Prozess behauptet, so ist es unverständlich, warum die Klägerin auf die erstgenannte Abschlagsrechnung 2150 Kubikmeter aus dieser Position bezahlt bekam. Wenn unter der Grundposition 1.2.3250 nach Meinung der Beklagten nur 1500 Kubikmeter hätten abgerechnet werden dürfen, überrascht es, dass die Klägerin auf die beiden anderen Abschlagsrechnungen zunächst 1600 Kubikmeter und dann weitere 800 Kubikmeter bezahlt bekommt.

Auch wenn Abschlagsrechnungen in der Regel nicht besonders sorgfältig geprüft werden, kann dieses Verhalten der Beklagten nicht als gänzlich bedeutungslos angesehen werden, zumal sie ja - ihrem Vortrag zufolge - gerade für das Bauvorhaben, zu dem die Abschlagsrechnungen gehörten, ihren Leistungsbeschreibungen einen völlig neuen Inhalt gegeben hatte.

bb) In dieselbe Richtung weist auch das Verhalten des Mitarbeiters K der Beklagten, der bei Kontrolle und Abzeichnung des allerersten Aufmaßblatts eine Abrechnung einzelner, dort enthaltener Leistungen nach den Bedarfspositionen 1.2.3251 bzw. 1.2.3511 verlangte, obwohl zu diesem Zeitpunkt von einer Überschreitung der Massenhöchstgrenzen der Grundpositionen noch nicht die Rede sein konnte. Das Verhalten des Herrn K spricht im übrigen auch dafür, dass die Beklagte sehr wohl nicht erst bei der Prüfung der Schlussrechnung genau darauf achtete, ob die abgerechneten Leistungen zutreffend den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses zugeordnet waren.

cc) Schließlich ist auch in einem Schreiben des Tiefbauamts der Beklagten vom 17. August 1999 nur davon die Rede, dass die Bedarfsposition für besondere Umstände wie Untergrundverbesserung u.ä. vorgesehen sei. Mit keinem Wort wird gesagt, dass es bei den Bedarfspositionen um Massenmehrungen gehe.

c) Schließlich spricht für die Meinung der Klägerin, mit den Bedarfspositionen hätten inhaltlich andere Leistungen als mit den Grundpositionen erfasst werden sollen, obwohl die Leistungsbeschreibungen diesen Unterschied in keiner Weise erkennen lassen, auch der Umstand, dass es nicht üblich ist, dass Bedarfspositionen reine Mengenmehrungen erfassen.

Üblich ist es vielmehr, dass Eventual- oder Bedarfspositionen vorgesehen werden, wenn zur vorgesehenen noch eine andere, zusätzliche Leistung erforderlich werden kann, weil sich etwa im Bereich der Trasse von Kanalarbeiten Leitungen aller Art befinden, die eventuell Handschachtung erfordern (Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., § 9 VOB/A, Rn. 119). Dies ist aber etwas ganz anderes als eine bloße Massenmehrung.

Da die potentiellen Bieter fachkundig sind und den so beschriebenen üblichen Inhalt und Zweck von Bedarfspositionen kennen, entspricht es dem für die Auslegung maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont, dass die Bedarfsposition inhaltlich und nicht nur mengenmäßig eine andere, zusätzliche Leistung erfassen will.

Mag auch jedes der erörterten Indizien für sich genommen nicht ausreichen, um angesichts des unklaren Wortlauts einen eindeutigen, der Klägerin günstigen Sinn der streitigen Leistungsbeschreibung zu ermitteln, so rechtfertigen alle zusammengenommen doch die Auslegung des Senats.

4. Die Klägerin hat danach Anspruch auf Restwerklohn in der geltend gemachten Höhe.


 

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