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Leitungswasserschaden –

Entschädigung durch die Hausratsversicherung


OBERLANDESGERICHT HAMM

Az.: 20 U 87/00

Verkündet am 06.10.2000

Vorinstanz: LG Münster - Az.: 15 O 64/00


In dem Rechtsstreit hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2000 für R e c h t erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 9. März 2000 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Entscheidungsgründe:

Der Kläger verlangt aus einer Hausratversicherung, der die VHB 92 zugrunde liegen, eine Entschädigung in Höhe von 14.000 DM wegen eines Leitungswasserschadens, der am 17.8.1999 in seiner im Erdgeschoß gelegenen Wohnung in eingetreten ist und zu einer Beschädigung am Hausrat geführt hat.

Die Beklagte hält sich für leistungsfrei und wirft dem Kläger vor, er habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Das gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsmittel des Klägers hat keinen Erfolg; die Klage ist unbegründet.

Die Beklagte ist gemäß § 61 VVG leistungsfrei, weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers ist von folgenden Tatsachen auszugehen: Er legte am Abend des 17.08.1999 gegen 22.30 Uhr Gardinen in die Badewanne, um sie einzuweichen. Nachdem er den Wasserkran aufgedreht hatte, verließ er Wohnung und Haus und sperrte sich durch ein Mißgeschick aus, weil die Haustür hinter ihm zuschlug. Seine in dem im Obergeschoß des Hauses wohnende Vermieterin wollte er zu dieser späten Stunde nicht mehr wecken, auch, weil er sich wegen deren Schwerhörigkeit keine Reaktion versprach. Er sah sich auch außerstande, durch das auf Kipp stehende Schlafzimmerfenster in etwa 1,80 m Höhe vom Erdboden in die Wohnung zu gelangen. Er wollte statt dessen zuwarten, bis gegen 5.30 Uhr seine Ehefrau von der Nachtschicht nach Hause kam. Als er sich gegen 2.30 Uhr eines Schlüssels zur Terrassentür erinnerte, der in einem unverschlossen auf dem Hof stehenden Auto lag, und auf diese Weise wieder Zutritt zur Wohnung fand, war die Badewanne bereits übergelaufen und hatte die Wohnung unter Wasser gesetzt.

Dieses Verhalten ist als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles durch Untätigkeit zu bewerten. Grob fahrlässig sind Verhaltensweisen, von denen der Versicherungsnehmer weiß oder wissen muß, daß sie geeignet sind, den Eintritt eines Versicherungsfalls zu fördern (BGH VersR 1980, 180; Senat, Vers R 1982, 1042). Die Schadenswahrscheinlichkeit muß dabei so groß sein, daß es ohne weiteres nahe lag, zur Vermeidung des Schadensfalls ein zumutbares anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (BGH, VersR 1984, 25; Senat, r+s 1991, 331). In subjektiver Hinsicht ist ein gesteigertes Verschulden erforderlich. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und wer. das unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH VersR 1989, 582 (583)).

Der Versicherungsfall kann auch durch ein Unterlassen des Versicherungsnehmers i.S.v. § 61 VVG „herbeigeführt" sein, wenn er - wie hier - eingetreten ist, weil der Versicherungsnehmer trotz dringender Gefahr die ihm möglichen, geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zum Schutz des versicherten Gutes nicht ergriffen hat. § 61 VVG begründet zwar keine allgemeine Schadensverhütungspflicht des Versicherungsnehmers. Eine gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, besteht gem. § 62 VVG erst bei Eintritt des Versicherungsfalls. Das bedeutet aber nicht, daß der Versicherungsnehmer nicht auch durch eine vor diesem Zeitpunkt liegende vorsätzliche oder grob fahrlässige Untätigkeit den. Versicherungsschutz einbüßen könnte. Nach dem der Regelung des § 61 VVG zugrundeliegenden Gedanken soll der Versicherer immer dann nicht eintreten müssen, wenn der entstandene Schaden einem groben Fehlverhalten des Versicherungsnehmers selbst unmittelbar zuzuschreiben ist. Das kann auch bei Untätigkeit des Versicherungsnehmers der Fall sein, wenn er das zum Versicherungsfall führende Geschehen gekannt hat und weiß, daß der Eintritt des Versicherungsfalls in den Bereich der praktisch unmittelbar in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten gerückt ist und gleichwohl nichts unternimmt, um seinen Eintritt zu verhindern (vgl. dazu BGH VersR 76, 649). Das war hier der Fall:

Der Kläger hatte selbst eine Gefahrenquelle geschaffen und damit eine Kausalkette in Gang gesetzt, die schließlich zu einer Realisierung der damit geschaffenen Gefahr geführt hat, indem er das Wasser in die Badewanne hatte einlaufen lassen. Die Tatsachen, aus denen sich die begründete Erwartung eines Schadenseintritts vorbehaltlich eines rechtzeitigen Eingreifens ergaben, waren ihm daher bekannt. Gleichwohl hat er es über Stunden. unterlassen, die von ihm in Gang gesetzte Kausalkette zu unterbrechen und den Wasserhahn abzustellen. Das war ihm keineswegs unmöglich oder nur mit unzumutbaren Mitteln zu erreichen. Unabhängig von der Frage, ob bereits naheliegende Möglichkeiten ihm Wiederzutritt zur Wohnung verschafft hätten, wie etwa das Klingeln bei der im selben Hause wohnenden Vermieterin oder ein Anruf bei ihr aus der Wohnung eines Nachbarn oder auch nur die gehörige Gedächtnisanstrengung, die ihm noch rechtzeitig vor Schadenseintritt die Erinnerung an den im Auto liegenden Terrassentürschlüssel ins Gedächtnis zurückrufen hätte können. Er hätte jedenfalls dadurch den Schadenseintritt verhindern können, daß er unverzüglich von der Wohnung seiner Nachbarn aus telefonisch die Polizei benachrichtigte. Insoweit unterliegt es keinem Zweifel, daß die Beamten sich oder dem, Kläger auch kurzfristig wieder Zutritt zur Wohnung hätten

verschaffen können, etwa dadurch, daß sie einen Schlüsseldienst alarmierten, oder dadurch, daß sie - was nahelag durch das nicht völlig verschlossene und in Kippstellung stehende Schlafzimmerfenster in die Wohnung eingestiegen wären. Dies hätte den Schadenseintritt sicher verhindern können. Das ergibt sich bereits aus dem eigenen Sachvortrag des Klägers. Denn danach stand, als er sich aus der Wohnung aussperrte, der Schadenseintritt keineswegs unmittelbar bevor. Es war vielmehr so, daß er den Wasserhahn gerade erst aufgedreht hatte und das Wasser mäßig stark einlief. Bis die Wanne ganz vollgelaufen war, der durch die im Wasser treibenden Gardinen in seiner Leistungsfähigkeit reduzierte Überlauf das zulaufende Wasser nicht mehr bewältigen konnte und das überlaufende Wasser Schäden an Wohnung und Hausrat anrichten konnte, war jedenfalls für diese naheliegende Möglichkeit des Herbeirufens der Polizei noch ausreichend Zeit vorhanden.

Die Polizeibeamten wären auch alsbald zum Versicherungsort gekommen oder hätten für sofortige anderweitige Hilfe gesorgt, wenn ihnen die Dringlichkeit und das Ausmaß des drohenden Schadens geschildert worden wäre. Wenn der Kläger, nachdem er sich „ausgesperrt" hatte, sofort um Hilfe bemüht hätte, hätte er den Schadenseintritt und sein Ausmaß verhindern können. Durch seine Untätigkeit hat er den Versicherungsfall aber herbeigeführt.

Die Berufung des Klägers war nach alledem mit den sich aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO ergebenden Nebenfolgen zurückzuweisen.

Die Beschwer des Klägers beträgt 14.000 DM.


 

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