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Leitungswasserschaden – Wasseraustritt: Falschangabe bei Schadenszeitpunkt

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

Az.: 10 U 1124/99

Verkündet am 20.04.2001

Vorinstanz: LG Trier – Az.: 5 O 61/98


Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2001 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter teilweiser Abänderung des Urteils der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 16. Juni 1999 die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 25.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann jeweils auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines allgemein als Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts (§ 244 Abs. 2 Satz l AO 1977) erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Rückzahlung eines Regulierungsbetrags für einen Wasserschaden im Haus der Beklagten im August 1996, als aus einer Waschmaschine der Beklagten Wasser ausgetreten war. Es handelt sich um Zahlungen auf einen nach VHB 84 versicherten Hausratschaden von 19.000 DM und einen nach VGB 88 versicherten Gebäudeschaden von 63.823,37 DM.

Die Klägerin erhob die Rückzahlungsansprüche im September 1997, nachdem sie von Aussagen einer ehemaligen Mieterin der Beklagten und ihrer Betreuerin (Zeuginnen H….., jetzt S…….. und D….., vgl. Bl. 21 ff. d.A.) erfahren hatte, wonach der Schadenshergang abweichend von der Darstellung der Beklagten gewesen sein sollte.

Die Klägerin hat im wesentlichen geltend gemacht: Der Wasserschaden sei im Lauf des 10. August 1996 (Samstag) aufgetreten, nachdem die Beklagte und ihr Ehemann sich bereits mindestens seit dem Vorabend nicht mehr im Haus, sondern auf einem Campingplatz aufgehalten hätten.

Die Beklagte habe demgegenüber wahrheits- und obliegenheitswidrig als Schadenstag zunächst den 11. August 1996 und in der Folgezeit angegeben, der Schaden sei bereits am Abend des 9. August 1996 (Freitag) während nur kurzzeitiger Abwesenheit des Ehemanns der Beklagten eingetreten.

Die Klägerin hat beantragt: Die Beklagte zu verurteilen, an sie 82.823,37 DM, nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 17. September 1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt: Die Klage abzuweisen. Sie hat im- Wesentlichen geltend gemacht: Der Wasserschaden sei in der Tat am Abend des 9. August 1996 aufgetreten, nachdem ihr Ehemann die Waschmaschine gegen 20.00 Uhr angestellt und kurzfristig das Haus verlassen gehabt habe, wobei er sich versehentlich ausgesperrt habe. Man sei dann von der Mieterin H….. alarmiert worden und habe ungefähr zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr das Wasser abgestellt und, soweit möglich, aufgewischt.

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung und Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. P…….. (vgl. Bl. 147 ff. d.A.) der Klage unter Einschränkung des Zinslaufs auf die Zeit ab dem 25. Mai 1998 stattgegeben, da die Klägerin nach § 61 VVG leistungsfrei sei und sie zudem einen deliktischen Schadensersatzanspruch habe.

Die Beklagte greift dieses Urteil, soweit zu ihrem Nachteil ergangen, mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung in vollem Umfang an. Sie wiederholt, ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt:

Das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt: Die Berufung zurückzuweisen. Auch sie wiederholt, ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 7. April 2000 (Bl. 268 ff. d.A.). Wegen der Beweisergebnisse wird auf die schriftliche Zeugenaussage Bl. 295 d.A. und die Sitzungsniederschrift vom 30. März 2001 (Bl. 316 ff. d.A.) Bezug genommen.

Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstands und der Beweisergebnisse beider Instanzen auf das angefochtene Urteil (Bl. 196 ff. d.A.), die Sitzungsniederschriften des Landgerichts sowie die in beiden Rechtszügen zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet.

Der Senat sieht anders als das Landgericht das Rückzahlungsbegehren der Klägerin nicht als begründet an.

Insoweit wird zunächst vorab auf die Ausführungen im Hinweis-, Auflagen- und Beweisbeschluss des Senats vom 7. April 2000 (Bl. 268 ff. d.A.) Bezug genommen, an denen der Senat festhält:Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer Anzeigeobliegenheit, § 6 Abs. 3 VVG, besteht nicht. Insoweit fehlt es im Vordruck der Schadenanzeige (vgl. Bl. 9 d.A.) an der erforderlichen, auch drucktechnisch deutlich hervorgehobenen Belehrung als Voraussetzung für Leistungsfreiheit bei vorsätzlich-folgenloser Obliegenheitsverletzung, soweit in diesem Zusammenhang die falsche Datumsangabe „11.08.96“ in Betracht zu ziehen sein könnte; bei Annahme grober Fahrlässigkeit dieserhalb vermag der Senat allein in der Falschangabe dieses Datums kein erheblich schuldhaftes, regulierungserhebliches und nachteilige Folgen für den Versicherer begründendes Fehlverhalten zu sehen. Was die Darstellung des Schadenshergangs selbst durch die Beklagte angeht, ist die Beweislage die gleiche wie nachfolgend für § 61 VVG, so dass der Frage der Obliegenheitsverletzung insoweit keine zusätzliche, eigenständige Bedeutung zukommt.

Da diese Darstellung, wie nachfolgend noch auszuführen, nicht widerlegt ist, kann die Klägerin weder Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung noch auch den vom Landgericht angenommenen deliktischen Schadensersatzanspruch geltend machen. Gleiches gilt für Leistungsfreiheit nach § 21 Nr. l VGB 88, § 22 Nr. l VHB 84.

Auch Leistungsfreiheit nach §61 VVG § 9 Nr. l Buchst, a VGB 88, § 9 Nr. l Buchst, a VHB 84 besteht nicht.

In dieser Hinsicht hält der Senat zunächst im Anschluss an den Beschluss vom 7. April 2000 folgendes fest: Die vermehrt kontrovers diskutierten Fälle unbeaufsichtigten Betriebs oder Anschlusses unter Druck von Wasch- und Geschirrspülmaschinen, bei denen wegen des „Zeitmoments“ normalerweise eine Gefahrerhöhung (§§ 23 ff. VVG) von vornherein nicht einschlägig sein wird, können grundsätzlich sehr wohl unter § 61 VVG fallen, auch wenn der Beginn des Versicherungsfalls Leitungswasserschaden – Wasseraustritt infolge Fehlfunktion oder Materialschadens – nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Aufsichtspräsenz als solcher steht. Der in diesen Fällen zu erhebende Vorwurf an den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten, nämlich nicht das Wasser alsbald abgestellt zu haben, bedeutet aber sehr wohl den Vorwurf einer (Teil-)Verursachung des Versicherungsfalls Leitungswasserschaden im Sinn von § 61 VVG, weil dieser sich schon definitionsgemäß nicht einmalig/abgeschlossen, sondern zeitlich gestreckt verwirklicht und sein Eintritt demgemäß auch erst frühestens mit dem schädlichen Wasserzufluss selbst beendet und“ abgeschlossen ist. Das dem Versicherungsnehmer oder seinem Repräsentanten angesonnene Verhalten, den erkannten Wasserzufluss zu beenden, stellt sich damit bei der gebotenen lebensnahen Betrachtung nicht lediglich als Minderung durch einen bereits zeitlich abgeschlossenen Versicherungsfall eingetretenen weiteren Schadens dar, sondern als – von § 61 VVG gebotener – Eingriff in die weitere Verwirklichung des Versicherungsfalls selbst.

Der Senat ist weiter der Auffassung, dass der Maßstab der groben Fahrlässigkeit insoweit an zeitlichen Kriterien orientiert werden kann. § 61 VVG konkretisiert sich insoweit in dem Gebot, jedenfalls in bestimmten zeitlichen Grenzen durch ein Eingreifen ermöglichende Präsenz Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass der zunächst für sich schicksalhaft eintretende Versicherungsfall jedenfalls in der zeitlichen Dimension seiner Verwirklichung begrenzt bleibt. Hierbei können aus der Sicht des Senats methodisch unproblematisch objektive Grenzen im Sinne objektiver Sorgfältigkeitsstandards definiert werden, die abschließende Bemessung des Verschuldensvorwurfs den objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls entsprechend erfolgen.

Für den vorliegenden Fall bedarf es diesbezüglich keiner umfassenden, absoluten Grenzziehung, sondern allein der Festlegung, ob der Vorwurf grober Fahrlässigkeit auch gerechtfertigt ist, wenn vorliegend von der unwiderlegten Sachdarstellung der Beklagten auszugehen ist, oder dies jedenfalls dann der Fall ist, wenn vom Nachweis der Sachdarstellung der Klägerin auszugehen ist (wobei beide Male der Senat die Beweislast gemäß § 61 VVG jeweils voll bei der Klägerin sieht).

Der Senat verneint grobe Fahrlässigkeit, wenn die Abwesenheit der Beklagten und ihres Ehemanns den Zeitraum von zwei bis drei Stunden nicht überschritten hat. Er meint, dass in diesem Rahmen, der in etwa auch der üblichen Maschinenlaufzeit für einen Waschvorgang entspricht, bei lebenspraktischer Betrachtung nach dem heutigen technischen Standard von Waschmaschinen und Anschlüssen auch ein Verlassen von Wohnung oder Haus nicht als grobfahrlässiges Verhalten bewertet werden kann, es vielmehr genügt, wenn wenigstens Abschaltung und Drucklosstellung der Maschine noch in zeitlicher Nähe zur Beendigung des Waschvorgangs sichergestellt sind und insoweit auch von den in die Abwägung einzustellenden praktischen Bedürfnissen her längere Zeit „unnötiger“ Einschaltung unter Druck vermieden bleiben.

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Verstärkt gilt dies, soweit im vorliegenden Fall unwiderlegt ist, dass der Ehemann der Beklagten sich versehentlich ausgeschlossen hatte, dann vergeblich auf die Mieterin gewartete und sich schließlich um die Besorgung eines Schlüssels gekümmert hatte. Auf mögliche Differenzierungen hinsichtlich des Einbaus eines sogenannten „Wasserstopps“ kommt es danach hier nicht an, auch schon unabhängig davon, dass ein solcher hier möglicherweise einen Wasseraustritt aufgrund Fehlfunktion der Maschine hätte nicht verhindern können. Auch der völlig allgemeine und unklar bleibende Vortrag der Klägerin zu angeblich schon einmal an der Maschine aufgetretene Defekten bleibt in diesem Zusammenhang letztlich unerheblich.

Anders – und deshalb war aus der Sicht des Senats eine Beweiserhebung erforderlich – würde der Senat es im Rahmen von § 61 VVG einstufen, wenn man nach Ingangsetzung der Maschine – in Betracht käme Samstag Morgen, Freitag Abend oder ein noch früherer Zeitpunkt – gewissermaßen „ins Wochenende“ gefahren wäre (und dann am Samstag Abend über die Mieterin von dem Wasseraustritt erfahren hätte) – mit einem solchen Verhalten hatte die Beklagte den vertraglichen Sicherheitsstandard in nach § 61 VVG vorwerfbarer Weise beeinträchtigt.

Die Klägerin hat indes den Nachweis nach § 61 VVG in diesem -Sinne nicht geführt: Die neuerliche Erhebung der Zeugenbeweise durch den Senat (ergänzt durch die Vernehmung des Zeugen B….; der Vernehmung des im Termin ausgebliebenen Zeugen J….. G……. bedarf es nach dem Gesamtergebnis nicht mehr) hat für den Senat abweichend von dem Landgericht zu einem „non liquet“ geführt – es stehen Aussagen gegen Aussagen, ohne dass einer Seite zwingend im Sinne positiver richterlicher Überzeugungsbildung der Vorzug gegeben werden könnte.

Wegen der Einzelheiten der Bekundungen der Zeugen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30. März 2001 und die schriftliche Aussage Bl. 295 d.A. Bezug genommen.

Die Zeugen U….., M…….W….., D…..W….., B…..S…..und E…….. G……. haben die Darstellung der Beklagten widerspruchsfrei, auch im Vergleich mit ihren erstinstanzlichen Bekundungen, bestätigt. Auch konkrete Anhaltspunkte für persönliche Unglaubwürdigkeit sind nicht hervorgetreten. Natürlich wäre es lebensfremd, die Möglichkeit des vom Landgericht hervorgehobenen Verdachts abgesprochener Aussagen gänzlich zu leugnen (aufgrund ehe- und verwandtschaftlicher Beziehung, Campingplatzbekanntschaft). Der Senat sieht aber keine Möglichkeit, diesen Verdacht wirklich hinreichend zu erhärten.

Allenfalls mag – als neuer Umstand – in die Bewertung einzubeziehen sein, dass die Bekundungen des Zeugen B…. schon ein wenig den Eindruck einer „Gefälligkeitsaussage“ machen konnten, wobei der Zeuge allerdings speziell zum Punkt der Personlichkeit der Zeugin S…….. nach dem Eindruck des Senats sehr wohl bemüht war, strikt bei der Wahrheit zu bleiben.

Insgesamt vermag der Senat aber den Aussagen der Zeugen der „Beklagtenseite“ ein hinreichendes Gegengewicht gegenüber den Aussagen S…….. und D….. nicht abzuerkennen.

Was diese angeht, glaubt der Senat zwar den Schilderungen der Zeugin D….. zu ihren Telefonkontakten mit der Zeugin S…..-… am fraglichen Samstag. Er hat auch keine Bedenken gegen die subjektive Wahrheitsliebe der Zeugin S…….. als solche. Immerhin erscheint ihm aber nach dem persönlichen Eindruck von der Zeugin S…….., insbesondere von deren doch beschränkter Artikulationsfähigkeit, die Möglichkeit von Missverständnissen nicht gänzlich ausgeschlossen, zumal auch dann, wenn tatsächlich schon am Freitag Abend aufgeputzt worden war, der Wasserschaden am Samstag noch „in Entwicklung“ gewesen sein dürfte, etwa durch Nachtropfen und -sickern, Feuchtigkeitsausdehnung usw., auch gerade in den Bereich der Untergeschosswohnung der Zeugin hinein. Insofern erscheint auch gegenüber den jetzigen Zeitangaben der Zeugin – ohne subjektiven Vorwurf – eine gewisse objektive Vorsicht angebracht.

Dies steht allerdings bei vergleichender Bewertung der Endaussage nicht entgegen, dass wirklich durchgreifende Glaubhaftigkeitsbedenken auch den Bekundungen der Zeugin S…….. nichtentgegen gehalten werden können, mithin wirklich „Aussage gegen Aussage“ steht.

An dem hieraus folgenden Scheitern der der Klägerin obliegenden Beweisführung kann auch der angebotene Sachverständigenbeweis nach Auffassung des Senats nichts ändern.

Ein zuverlässiger Rückschluss auf ausgetretene Wassermengen und damit korrespondierende Auslaufzeiten kann mangels hinreichend gesicherter Anknüpfungstatsachen nicht gezogen werden.

Die entscheidende Aussage zu einem Wasserstand von 10 cm Höhe im Keller beruhte nach den Angaben des Zeugen Schweitzer auf mündlichen Angaben des Ehemanns der Beklagten. Die Beklagte hat dies bestritten, weiteren Beweis hat die Klägerin hierzu nicht angeboten. Auch wenn man dem Zeugen Seh……. glauben kann, dass die betreffende Angabe in seinem Schadensbericht auf Äußerungen des Ehemanns der Klägern beruhte, erscheint die Möglichkeit von Missverständnissen, aber auch von situationsbedingten Übertreibungen nicht ausgeschlossen, die, soweit es um die Möglichkeit objektiver Rückschlüsse geht, auch nicht zum Nachteil der Beklagten verwertet werden dürften. Festzuhalten bleibt im Ergebnis lediglich, dass auch der Zeuge Seh…….unmittelbare Wahrnehmungen zum Umfang der Überschwemmung nicht gemacht hatte und deshalb von zuverlässigen Angaben über deren Ausmaß nicht als gesichert ausgegangen werden kann. Unter diesen Umständen hält der Senat im Anschluss an seinen Beschluss vom 7. April 2000 daran fest, dass – auch in Würdigung der vorgelegten Pläne des Hauses und der Lichtbilder sowie der schon von dem Sachverständigen Dr. P……..angestellten Plausibilitätsüberlegungen – hinreichende Anknüpfungspunkte für im erforderlichen Ausmaß zuverlässige Aussagen über den anzunehmenden Wasseraustritt nicht gewonnen werden können und die Schlussannahmen des Sachverständigen, auf die sich das Landgericht mitentscheidend gestützt hat, letztlich als spekulativ angesehen werden müssen.

Der Senat sieht auch keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten durch Sachverständigenbeweis. Demnach besteht für die Klägerin auch nicht die Möglichkeit, das Gesamtbeweisergebnis durch Rückschlüsse auf Wasseraustrittsmenge und -zeit noch zu ihren Gunsten maßgeblich zu beeinflussen.

Im Ergebnis ist folglich auf die Berufung unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. l Satz l ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz l ZPO.

Der Wert des Streitgegenstands für den Berufungsrechtszug und die Höhe der Beschwer der Klägerin werden jeweils auf 82.823,37 DM festgesetzt.

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