Leitungswasserschaden: Waschmaschine - Zulaufschlauch
Oberlandesgericht Köln
Az: 9 U 51/06
Urteil vom
03.07.2007
Vorinstanz: LG Aachen – Az.: 9 O 355/05
In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die
mündliche Verhandlung vom 22.05.2007 f ü r R e c h t e r k a n n t :
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.12.2005 verkündete Urteil der 9.
Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 355/05 - teilweise abgeändert und
unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.595,92 Euro nebst 8 % Zinsen
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2005 abzüglich am 15.12.2005
gezahlter 12.000,00 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 54 %
der Klägerin und zu 46 % der Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Rechtstreits zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht als Wohngebäudeversicherer gegen die Beklagte als
Haftpflichtversicherer Ausgleichsansprüche wegen eines Leitungswasserschadens
vom 08.12.2000 geltend.
Für Frau J N bestand für das Wohn- und Geschäftshaus A-Straße 2 in #### H bei
der Klägerin eine Gebäudeversicherung, die auch Leitungswasserschäden umfasst.
Dem Versicherungsverhältnis liegen die VGB 88 (Bl. 218 ff GA) zugrunde.
Die Beklagte ist Privathaftpflichtversicherer des Herrn H X, der in dem Objekt
im Erdgeschoss Gaststättenräume gepachtet und die darüber liegende Wohnung
angemietet hatte. Dem Versicherungsverhältnis liegen die
Haftpflichtversicherungsbedingungen PK 664 mit den AM-AHB 98 sowie weitere
Bedingungen (Bl. 171 ff GA) zugrunde. Der Mieter stellte am 08.12.2000 gegen
9.00 Uhr die im Dachgeschoss stehende Waschmaschine an und legte sich im ersten
Obergeschoss in der Wohnung schlafen. Gegen 12.00 Uhr wurde er wach, als Wasser
von der Decke tropfte. Er stellte fest, dass sich ein Zulaufschlauch gelöst
hatte.
Die Klägerin regulierte als Wohngebäudeversicherer gegenüber der Eigentümerin
einen Gesamtschaden von 42.147,08 Euro als Neuwertschaden.
Sie hat von der Beklagten Erstattung eines Zeitwertschadens in Höhe von
35.960,48 Euro verlangt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ein
Ausgleichsanspruch ergebe sich aus einer ergänzenden Auslegung des
Haftpflichtversicherungsvertrages, hilfsweise aus dem Gesichtspunkt der
ungerechtfertigten Bereicherung und der Doppelversicherung. Der Mieter habe die
Waschmaschine ohne jede Aufsicht oder Überwachungsmaßnahmen betrieben, so dass
ihm eine Verletzung der mietvertraglichen Sorgfaltspflichten vorzuwerfen sei.
Der Gebäudeschaden zum Neuwert habe 80.632,52 DM (= 41.174,75 Euro) betragen und
der Gebäudeschaden zum Zeitwert 68.532,59 DM. Hinzu komme eine Mietminderung für
3 Monate von insgesamt 1.800,00 DM. Insgesamt betrage der Zeitwertschaden
70.332,59 DM gleich 35.960,48 Euro. Insoweit nimmt die Klägerin Bezug auf ein
Gutachten des Sachverständigen C (AH).
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 35.960,48 Euro nebst Prozesszinsen in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des
Mahnbescheids (14.01.2005) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, für einen Ausgleichsanspruch bestehe keine
Anspruchsgrundlage. Vorsorglich werde die Höhe des Anspruchs bestritten.
Schließlich hat sich die Beklagte auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, ein Anspruch ergebe
sich weder aus den §§ 67, 59 VVG noch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Ein
Forderungsübergang nach § 67 Abs. 1 VVG sei im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung, aber auch aufgrund eines konkludenten Regressverzichts
ausgeschlossen. Eine Doppelversicherung bestehe nicht und eine analoge Anwendung
des § 59 VVG sei nicht sachgerecht. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus §
812 Abs. 1 S. 1. 2. Alt. BGB seien jedenfalls wegen des Vorranges der
Leistungskondiktion nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das
erstinstanzliche Urteil und seine tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie hat zunächst einen
Anspruch von 33.191,84 Euro (voller Zeitwertschaden) nebst Zinsen geltend
gemacht.
Die Klägerin trägt vor, sie habe vor dem Landgericht Bad Kreuznach vergeblich
versucht, den Mieter in Regress zu nehmen. Die Klage sei abgewiesen worden, weil
nur einfache Fahrlässigkeit des Mieters vorliege. Im vorliegenden Fall sei ein
Ausgleichsanspruch jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 59 Abs. 2 S. 1
VVG anzunehmen.
Nachdem der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 13.09.2006 - IV 273/05 (VersR
2006, 1536) in einem vergleichbaren Fall einen Ausgleichsanspruch bejaht habe,
ergebe sich ein Anspruch in Höhe von 18.011,69 Euro.
Der versicherte Schaden bei der Klägerin zum Neuwert betrage 39.378,43 Euro, der
versicherte Schaden bei der Beklagten zum Zeitwert betrage 33.191,84 Euro. Das
bedeute bezogen auf die Gesamtsumme bei der Klägerin einen Anteil von 54,26 %
und bei der Beklagten von 45,74 %. Da die Klägerin nur Vorleistungen auf den
Schadenfall in Höhe von 39.378,43 Euro erbracht habe, müsse sich die Beklagte
daran mit 45,74 % beteiligen. Dies ergebe einen Ausgleichsbetrag von 18.011,69
Euro. Bei der von der Klägerin gewählten relativen Berechnungsmethode sei die
Leistungspflicht zum Neuwert und diejenige zum Zeitwert für den
Ausgleichsanspruch ins Verhältnis zu setzen. Ob bestimmte Ersatzverpflichtungen
deckungsgleich seien habe nur damit zu tun, auf welche einzelnen Schäden sich
der Ausgleichsanspruch grundsätzlich erstrecke. Eine andere Frage sei es, in
welcher Höhe der jeweilige Versicherer zum Eintritt verpflichtet sei und wie
sich konkret der Ausgleichsanspruch berechne.
In Höhe von 15.180,15 Euro hat die Klägerin die Berufung zurückgenommen.
Am 15.12. 2006 hat die Beklagte auf den noch anhängigen Betrag 12.000,00 Euro
gezahlt.
Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend
für erledigt erklärt.
Der Klägerin beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu
verurteilen, an die Klägerin 18.011,68 Euro nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 14.01.2005 abzüglich am 15.12.2006 bezahlter 12.000,00
Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, der Ausgleichsanspruch betrage 50 % des Zeitwertschadens. Danach
sei höchstens eine Forderung von 16.595,92 Euro gegeben. Das Gutachten des
Sachverständigen C sei zur Ermittlung des Zeitwertes nicht geeignet. So sei die
letzte Renovierung nicht angegeben, obwohl überwiegend Tapezierarbeiten geltend
gemacht würden. Es fehle eine Angabe zum Zustand der betroffenen Gewerke.
Lediglich hinsichtlich von Schäden am Fußboden in Schlafzimmer und Arbeitszimmer
seien Baufehler erwähnt. Von daher müsse bestritten werden, dass die geltend
gemachten Positionen auf den Haftpflichtfall zurückzuführen seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist teilweise
begründet.
Der Klägerin steht als Gebäudeversicherer ein Ausgleichsanspruch in analoger
Anwendung von § 59 Abs. 2 VVG in Höhe von 16.595,92 Euro gegen die Beklagte als
Haftpflichtversicherer abzüglich des gezahlten Betrages von 12.000,00 Euro nach
näherer Maßgabe des Tenors zu.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte entsprechend den Grundsätzen der
Doppelversicherung einen unmittelbaren Anspruch auf anteiligen Ausgleich. Einen
vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung kann sie nicht
verlangen.
a) Auszugehen ist davon, dass in der Gebäudeversicherung die ergänzende
Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt,
in denen der Mieter einen Schaden durch leichte Fahrlässigkeit wie dies im
vorliegenden Fall anzunehmen ist - verursacht hat. Dem Versicherer ist der
Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung
unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an der gemieteten Sache deckt (so BGH,
Urteil vom 13.09.2006 IV ZR 273/05, VersR 2006, 1536).
Für diese Ansicht, der sich der Senat bei der Beurteilung des vorliegenden
Sachverhalts anschließt, spricht eine Interessenabwägung im Rahmen der
Vertragsverhältnisse. Es besteht ein für den Versicherer erkennbares Interesse
des Vermieters daran, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Mietverhältnis
so weit wie möglich unbelastet zu lassen. Bei einem Regress kommt es
zwangsläufig zu einer Belastung des Mietverhältnisses, weil beide gegenläufige
Positionen vertreten müssen. Zudem sind beide aufgrund der aus dem jeweiligen
Versicherungsvertrag bestehende Obliegenheiten zur Unterstützung der Interessen
des Versicherers verpflichtet. Es besteht zudem die Gefahr, dass der
haftpflichtversicherte Mieter bei Deckungsablehnung seines Versicherers zwischen
zwei Fronten gerät. Der Mieter, der die Versicherungsprämie der
Gebäudeversicherung des Vermieters finanziert, darf erwarten, dass ihm seine
Aufwendungen im Schadenfall zugute kommen. Das Interesse des Vermieters geht
letztlich dahin, dass der Schadenfall ausschließlich auf der Ebene der
beteiligten Versicherer geregelt wird. Der Annahme eines Regressverzicht trotz
Bestehens einer Haftpflichtversicherung des Mieters stehen berechtigte
Interessen des Versicherers nicht entgegen. Er kann sich über das Risiko,
insbesondere Art und Umfang der Vermietung, informieren und eine
dementsprechende risikogerechte Prämie verlangen.
Die Folge dieser interessengerechten Auslegung ist, dass man dem
Gebäudeversicherer einen Ausgleichsanspruch zubilligen muss. Dieser
Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers ergibt sich in entsprechender
Anwendung des § 59 Abs. 2 VVG. Eine unmittelbare Anwendung von § 59 Abs. 2 VVG
scheidet aus, weil der Regressverzicht nicht zu einer Mitversicherung des
Sachersatzinteresses des Mieters in der Gebäudeversicherung führt. Es besteht
kein unmittelbarer Anspruch des Mieters gegen den Gebäudeversicherers, sondern
er wird im Verhältnis zum Versicherer lediglich so behandelt, als sei er
versichert. Diese der Doppelversicherung vergleichbare Interessenlage
rechtfertigt eine analoge Anwendung von § 59 Abs. 2 S. 1 VVG.
Andere Ausgleichsansprüche werden durch diese Spezialregelung verdrängt (BGH,
aaO).
b) Nach § 59 Abs. 2 S. 1 VVG hat der Ausgleich nach dem Verhältnis der
jeweiligen Leistungspflicht zu erfolgen. Das gilt jedoch nur, soweit die
Ersatzverpflichtungen deckungsgleich sind. In den Ausgleich können deshalb nur
der Zeitwert und die Positionen eingesetzt werden, die der
Haftpflichtversicherer auch zu ersetzen hat (so BGH, aaO). Soweit die Meinung
vertreten wird, bei der analogen Anwendung der § 59 Abs. 2 VVG müsse der
Haftpflichtversicherer den Schaden voll tragen, der Regressverzicht des
Gebäudeversicherers sei subsidiär (vgl. Breideneichen VersR 2005, 501; Prölss
ZMR 2004, 389), ist dem nicht zu folgen. Die Ausgleichspflicht des § 59 Abs. 2
VVG würde entfallen, wenn ein Versicherer nur subsidiär haftet (vgl. BGH, aaO
sowie VersR 2004, 994).
Wenn man den Ausgleich nach dem Verhältnis der jeweiligen Leistungspflicht der
Versicherer vornimmt und nur auf diejenigen Positionen beschränkt, bei denen die
Ersatzverpflichtungen deckungsgleich sind (so BGH, VersR 2006, 1536; vgl. dazu
Möller in Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., § 59, Anm. 35; Martin,
Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., V II 18), also Identität besteht, so bedeutet
das vorliegend, dass nur der Zeitwert im Sinne der Gebäudeversicherung (§ 14 VGB
88) und die hier in Betracht kommenden - zu ersetzenden Mietsachschäden im Sinne
der Haftpflichtversicherung (Ziffer 5.1, 1.1. der Besonderen Bedingungen, § 1 AM
AHB 98, § 249 BGB) im Ausgleich zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Koblenz,
Urteil vom 09.03.2007 - 10 U 1111/03; VersR 2007, 687). Diese Berechnungsweise
berücksichtigt außerhalb des deckungsgleichen Überschneidungsbereichs liegende
Positionen, für die nur eine der Parteien eintrittspflichtig ist, demnach nicht.
In der Gebäudeversicherung richtet sich die Entschädigungsberechnung bei
Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Neuwert (§ 15 VGB 88). In der
Haftpflichtversicherung gewährt der Versicherer nach näherer Maßgabe
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines
Schadensereignisses aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird. Der Umfang des
Ersatzanspruchs im Haftpflichtbereich richtet sich nach den §§ 249 ff BGB. Die
versicherungsrechtlichen Begriffe des Neuwert- und Zeitwertschadens bzw. der
Neuwertspitze sind dem Haftpflichtrecht fremd.
Die Ersatzverpflichtungen sind nur deckungsgleich, soweit sie den Zeitwert im
Sinne der Gebäudeversicherung und die Positionen betreffen, die der
Haftpflichtversicherer korrespondierend nach Haftungsrecht in Verbindung mit dem
Haftpflichtversicherungsvertrag zu ersetzten hat. Darauf hat sich der Ausgleich
zu beschränken (vgl. BGH, aaO; auch Neugebauer, VersR 2007, 623).
Die Ansicht der Klägerin würde dazu führen, dass Positionen berücksichtigt
würden, für die der Haftpflichtversicherer nicht einzustehen hat. Er müsste dann
mehr ausgleichen als seinem Anteil an dem gemeinsam gedeckten Betrag entspricht
(so allerdings LG Kassel, Urteil vom 25.01.2007 - 1 S 50/06; LG Köln, VersR
1982, 1165 für Ausgleich Fahrzeugwacheversicherung und Kfz-Kaskoversicherung bei
unmittelbarer Anwendung des § 59 Abs. 2 S. 1 VVG; anders wohl OLG Hamm, VersR
1986, 544). Auch der Regressanspruch gegen den Mieter würde nur den
Haftpflichtschaden betreffen. Wenn der Ausgleichsanspruch nach § 59 Abs. 2 S. 1
VVG analog Folge des Regressverzichts sein soll, so ist eine Beschränkung des
Ausgleichs auf den deckungsgleichen Bereich der Versicherungen sachgerecht.
Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.12.2006 der Berechnungsmethode der
Klägerin zugestimmt hat, handelt es sich nicht um ein Anerkenntnis, sondern
allenfalls um eine vorläufige Rechtsansicht. Dies ergibt sich zudem aus dem
Schriftsatz der Beklagten vom 02.05.2007, in dem die Beklagte sich ausdrücklich
auf die Berechnung durch das OLG Koblenz im Urteil vom 09.03.2007 bezieht.
Wenn die Beklagte nunmehr allgemein geltend macht, das Gutachten des
Sachverständigen C sei zur Ermittlung des Zeitwertschadens nicht geeignet, weil
über den Renovierungszustand und den Zustand und die Qualität der betroffenen
Gewerke sowie zur Ursächlichkeit keine Aussagen getroffenen seien, ist dieses
Vorbringen, insbesondere angesichts des Umfangs des Gutachtens, unsubstantiiert.
Bei genauer Durchsicht der einzelnen Positionen und Berücksichtigung des
ergänzenden Berichts des Sachverständigen C vom 24.01.2001 (Bl. 226 ff. GA)
lassen sich die Kriterien feststellen, die der Sachverständige seiner Ermittlung
zugrunde gelegt hat. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte
hätte Umstände vortragen können (und müssen), die höhere Abzüge rechtfertigen
könnten. Das ist nicht geschehen.
Dementsprechend ist von dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten auszugehen.
Bei gleicher Höhe der Leistungspflicht bezogen auf den gemeinsam zu deckenden
Bereich, ergibt sich ein Ausgleichsanspruch von 50 %. So liegt es hier.
Auszugehen ist von einem Entschädigungsbetrag von 33.191,84 Euro. Dies
entspricht dem Zeitwertschaden. Weitere Positionen, die nach den
Haftpflichtversicherungsvertrag zusätzlich zu ersetzen sind, sind nicht
erkennbar.
Danach besteht ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 16.595,92 Euro.
2. Verjährung des Anspruchs ist nicht eingetreten. Auf den Anspruch ist § 12
Abs. 1 VVG nicht anzuwenden, es handelt sich um einen gesetzlichen Anspruch, für
den nach altem Recht die 30- jährige Verjährungsfrist gilt (vgl. Römer in Römer/Langheid,
VVG, 2. Aufl., § 59, Rn. 12) mit der Folge, dass hier ab
3. 01.01.2002 gemäß EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4, §§ 195, 199, 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB
eine Frist von drei Jahren zu berechnen ist, die rechtzeitig gehemmt wurde. Der
Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist vor Ablauf der Frist am 24.12.2004
eingegangen, so dass § 167 ZPO eingreift, dessen Voraussetzungen vorliegen.
3. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 2, 291 BGB.
III. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91a Abs. 1, soweit übereinstimmend für
erledigt erklärt worden ist, 92 Abs. 1, 516 Abs.3, soweit die Berufung
zurückgenommen worden ist, sowie 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht
gegeben. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Der
Einzelfall gibt keine Veranlassung, richtungsweisende neue Gesichtspunkte
einzuführen. Auch weicht die vorliegende Entscheidung nicht von einer
Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgericht ab
(vgl. BGH NJW 2003, 1943; Reichhold in Thomas/Putzo, ZPO , 28. Aufl., § 543, Rn
4b), Vielmehr folgt der Senat dem Urteil der neueren Rechtsprechung des BGH zur
Ausgleichspflicht der beteiligten Gebäude- und Haftpflichtversicherer (VersR
2006, 1536). Die Frage, ob andere Gerichte die Revision zugelassen haben und die
Revisionen nicht durchgeführt worden sind, führt nicht zu einer anderen
Beurteilung.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis zum 01.10.2006: 33.191,84 Euro;
danach bis zum 06.05.2007: 18.011,68 Euro; ab 07.05.2007: bis 7.000,00 Euro.