PKW-Kaufvertrag – Rückabwicklung –
defekte Lenkradfernbedienung
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U 177/06
Urteil vom 08.01.2007
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Juni 2006 verkündete Urteil der 3.
Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000
Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt das beklagte Autohaus auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages
über einen neuen PKW in Anspruch. Der Streit der Parteien betrifft in erster
Linie die Frage, ob der Ausfall der Lenkradfernbedienung ein erheblicher, den
erklärten Rücktritt rechtfertigender Mangel ist.
Zugrunde liegt folgender Sachverhalt:
Gemäß verbindlicher Bestellung vom 30. September 2004 (Bl. 6 d.A.) kaufte der
Kläger von der Beklagten zum Preis von 31.563,00 Euro einen neuen Opel Vectra
Caravan, Edition, 1,9 CDTI. In der Liste "Fahrzeug-Sonderausstattung" sind unter
anderem notiert (ohne Einzelpreisangabe):
Radio-CD 70 Navi Lenkradfernbedienung Radio.
Da die Lenkradfernbedienung von Anfang an nicht richtig funktionierte, suchte
der Kläger wiederholt den Betrieb der Beklagten auf. Als es dieser trotz
dreimaligen Versuchs, zuletzt Anfang Januar 2005, nicht gelang, die Störung
nachhaltig zu beseitigen, erklärte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 20.
Januar 2005 die "Wandlung" des Kaufvertrages.
Im ersten Rechtszug hat der Kläger zuletzt Zahlung eines Betrages von 25.160,33
Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Opel Vectra verlangt und darüber hinaus die
Feststellung des Annahmeverzugs begehrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen
ausgeführt:
Die Fehlfunktion der Lenkradfernbedienung stelle zwar einen Sachmangel dar. Der
Rücktritt scheitere auch nicht daran, dass der Kläger es versäumt habe, eine
Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Von diesem Erfordernis sei er aufgrund der
drei Fehlversuche der Beklagten freigestellt gewesen. Ausgeschlossen sei der
Rücktritt jedoch deshalb, weil die in dem Sachmangel liegende Pflichtverletzung
der Beklagten unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB sei. Der Wert und
die Tauglichkeit des Fahrzeugs zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch sei
derart geringfügig gemindert, dass eine Rückabwicklung des gesamten
Kaufvertrages hierzu völlig außer Verhältnis stünde. Die Lenkradfernbedienung
stelle eine reine Zusatzausstattung dar, die auf die Funktion der mit ihr zu
bedienenden Geräte als solche keinen Einfluss habe. Zu berücksichtigen sei
außerdem, dass inzwischen - unstreitig - ein verbesserter Schalter zur Verfügung
stehe, durch dessen Einbau der Fehler voraussichtlich mit geringem Zeit- und
Kostenaufwand behoben werden könne.
Mit Blick auf eine etwaige Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit hat das
Landgericht ausgeführt: Durch eine Lenkradfernbedienung werde die
Verkehrssicherheit allenfalls insoweit gefördert, als die Augen des Fahrers bei
der Bedienung des CD-Radios in geringerem Maße vom Verkehr abgelenkt werden.
Anders als z.B. ABS oder Airbag stelle eine Lenkradfernbedienung kein
unmittelbar sicherheitsrelevantes Ausstattungsmerkmal dar. Nach dem heutigen
Stand der Technik handele es sich vielmehr um eine typische Komfortausstattung,
die nur als Nebeneffekt einen gewissen Gewinn an Verkehrssicherheit mit sich
bringe.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner frist- und formgerecht eingelegten
Berufung. Er verfolgt sein erstinstanzliches Klageziel im Grundsatz weiter,
allerdings insoweit modifiziert, als er einem zwischenzeitlichen Diebstahl des
Fahrzeugs mit anschließender Entschädigung durch die Kasko-Versicherung Rechnung
trägt.
Zur Begründung seines Rechtsmittels bringt der Kläger im wesentlichen vor:
Die Einschätzung des Landgerichts, der Mangel sei nur "unerheblich", sei
fehlerhaft. Abgesehen davon, dass eine Fernbedienung für Radio/CD, Navigation
und Telefon die mit der sonstigen Bedienung der betreffenden Geräte verbundene
Ablenkung vom Verkehr vermeiden soll, und ein die Fernbedienung betreffender
Defekt sich somit sehr wohl auch auf die Verkehrssicherheit auswirke, sei auch
der Fahrkomfort Bestandteil der vertragsgemäßen Gebrauchstauglichkeit seines
Fahrzeugs. Werde er beeinträchtigt, so sei auch dieser Umstand bei der
Erheblichkeitsprüfung zu berücksichtigen. Im Streitfall gehe es jedoch nicht nur
um eine erhebliche Beeinträchtigung des Fahrkomforts. Auch der störende Einfluss
auf die Verkehrssicherheit stehe einer Einschätzung des Mangels als nur
"unerheblich" entgegen. Dass nach der Darstellung der Beklagten zwischenzeitlich
ein "verbesserter" Schalter zur Verfügung stehe, durch dessen Einbau der Fehler
voraussichtlich rasch und ohne großen Kostenaufwand behoben werden könne, sei in
diesem Zusammenhang vollkommen unerheblich. Abgesehen davon habe das Landgericht
diesen Gesichtspunkt nicht zu Lasten des Klägers ohne einen entsprechenden
Hinweis in seine Bewertung einbeziehen dürfen.
Der Kläger stellt den Antrag, die Beklagte nach Maßgabe des Antrags im
Schriftsatz vom 24. November 2006 (Bl. 135 d.A.) zu verurteilen und erklärt im
übrigen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung bzw. um Abweisung der
geänderten Klage. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und
Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger kann nicht vom Kauf gemäß § 437 Nr. 2 i.V.m. § 323 Abs. 1 BGB
zurücktreten. Denn der Rücktritt ist, wie das Landgericht richtig entschieden
hat, nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann der
Gläubiger im Fall vertragswidriger Leistung vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn
die Pflichtverletzung unerheblich ist. Das ist hier mit dem Landgericht nach den
gesamten Umständen des Falles festzustellen.
1. Allerdings enthalten weder das BGB, hier § 323, noch die
EU-Kaufrechtsrichtlinie 1999/44 (Art. 3 Abs. 6) nähere Kriterien für die
Bestimmung der Unerheblichkeit. Auch in der nationalen kaufrechtlichen
Rechtsprechung zum modernisierten Schuldrecht haben sich noch keine allgemein
anerkannten Grundsätze herausgebildet, anhand derer sich erhebliche von
unerheblichen Pflichtverletzungen (Sachmängeln) sicher und nachvollziehbar
abgrenzen lassen.
a) Der BGH (VIII. Zivilsenat) hat in einer Entscheidung vom 14. September 2005 (NJW
2005, 3490) offen gelassen, ob für die Frage der Erheblichkeit eines - wie hier
- behebbaren Mangels stets auf die Kosten der Mängelbeseitigung abzustellen ist
und bei welchem Prozentsatz vom Kaufpreis oder vom Wert der Sache in
mangelfreiem Zustand die Grenze zur Erheblichkeit zu ziehen ist.
Mängelbeseitigungskosten von nur knapp 1 % des Kaufpreises liegen nach dieser
Entscheidung eindeutig unterhalb der Bagatellgrenze.
Bei Mängelbeseitigungskosten von 2.500 Euro und einem Kaufpreis von rund 84.000
Euro (für eine Eigentumswohnung) hat der V. Zivilsenat des BGH unentschieden
gelassen, ob damit die Grenze zur Erheblichkeit überschritten ist (NJW 2006,
1960 = DAR 2006, 448 m. Anm. Andreae). Für den Fall, dass nach rein objektiven
Gesichtspunkten von einem nur geringfügigen Mangel/Pflichtverletzung auszugehen
ist, hat der V. Zivilsenat mit Rücksicht auf das arglistige Verschweigen des
Mangels Erheblichkeit der Pflichtverletzung bejaht.
Arglist scheidet im Streitfall als Argument für die Bejahung von Erheblichkeit
von vornherein aus; ebenso Fahrlässigkeit. Die Beklagte hat weder den Mangel als
solchen noch das Fehlschlagen der Nachbesserung zu vertreten (§ 276 BGB). Allem
Anschein nach fehlte ihr aus Gründen, die sie als Händlerin nicht zu vertreten
hat, das passende Ersatzteil, um den Fehler nachhaltig zu beseitigen.
b) Wie in Fällen ohne Arglist oder einem minderschweren Verschulden geringfügige
Mängel eines Kraftfahrzeuges von erheblichen im Lichte der
EU-Kaufrechtsrichtlinie 1999/44 abzugrenzen sind, hat der österreichische OGH
bereits mehrfach entschieden. Bei einem fabrikneuen PKW (Tagezulassung) könne
nicht mehr von einem nur geringfügigen Mangel gesprochen werden, wenn nach
"Verbesserungsversuchen" Vibrationsgeräusche vom Armaturenbrett ausgehen, die
linke hintere Türe schwergängig sei, bei gerader Lenkradeinstellung eine
Seitenabweichung von 2 m auf einer Strecke von 100 m gegeben sei und die
Stauklappen im Kofferraum außergewöhnlich große Formabweichungen aufweisen
(Urteil vom 28. September 2005, ZVR 2006, 285). Demgegenüber hat der OGH in
einer früheren Entscheidung - gleichfalls zum Neufahrzeugkauf - einen Mangel als
nur geringfügig eingestuft, der in einem Geräusch durch das (sporadische)
Vibrieren des Schalthebels bestanden hat (Az. 1 Ob 14/05 y).
Ebenso wie der Bundesgerichtshof (V. Zivilsenat, a.a.O.) stellt der OGH das
Regel-Ausnahme-Verhältnis heraus, das der "Geringfügigkeitsregelung" zugrunde
liegt. Auf diesen Gesichtspunkt weist auch die Berufung zu Recht hin. Rücktritt
bzw. Wandlung (Österreich) sind in der Tat nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen.
Grundsätzlich hat das Rückabwicklungsinteresse des Käufers bei Mangelhaftigkeit
der Kaufsache Vorrang. Wie nicht zuletzt aus § 441 Abs. 1 S. 2 BGB hervorgeht,
handelt es sich bei der Regelung in § 323 Abs. 5 S. 2 BGB um einen
Ausschlussgrund. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Verkäufer.
Nach gefestigter Ansicht des österreichischen OGH ist bei der Prüfung, ob ein
geringfügiger Mangel vorliegt, eine auf den konkreten Vertrag bzw. die Umstände
des Einzelfalles bezogene Abwägung der Interessen der Vertragspartner
vorzunehmen (ZVR 2006, 285, 287). Dem stimmt der Senat zu. Ob eine erhebliche
oder unerhebliche Pflichtverletzung vorliegt, bestimmt sich in einem Fall der
Mangelhaftigkeit im Sinne der objektiven Kriterien des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
BGB nach objektiven Gesichtspunkten, insbesondere nach dem objektiven Ausmaß der
Qualitätsabweichung und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigung des
Äquivalenzinteresses des Käufers. Die nach dem früheren Kaufrecht (allein)
maßgebenden Kriterien der Wertminderung und der Gebrauchsstörung (§ 459 Abs. 1
S. 2 BGB a.F.) sind bei der Konkretisierung des Merkmals der Unerheblichkeit
vorrangig heranzuziehen.
2.
Gemessen an diesen Grundsätzen muss die Abwägung der beiderseitigen Interessen
nach den gesamten Umständen des Streitfalles zu Lasten des Klägers ausfallen.
a. In tatsächlicher Hinsicht ist der Senat dabei von folgendem ausgegangen:
Die fehlerhafte Lenkradfernbedienung gehört nicht zur serienmäßigen Ausstattung
des Kaufobjekts, sondern ist Bestandteil der vom Kläger gewählten
Sonderausstattung. Wie dem - nach Schluss der mündlichen Verhandlung
eingereichten - Auszug aus der Bedienungsanleitung zum System C 70 zu entnehmen
ist, werden (in Abhängigkeit vom Fahrzeugtyp) zwei unterschiedliche Typen von
Lenkradfernbedienungen verbaut, nämlich "Lenkrad 1" und "Lenkrad 2". Nach den
farblichen Markierungen auf Seite 17 der Bedienungsanleitung zu urteilen, kommt
im Fall des Klägers der Typ 1 ( "Lenkrad 1") zum Zuge. Wie es auf Seite 11 in
der linken Spalte der Bedienungsanleitung heißt, kann über die
Lenkradfernbedienung das Infotainment-System sicher und bequem, ohne eine Hand
vom Lenkrad nehmen zu müssen, bedient werden. Ergänzend heißt es dazu auf der
Seite 17 am angegebenen Ort: "Zur Erhöhung der Fahrsicherheit und zur Steigerung
des Bedienkomforts lässt sich das Infotainment-System bequem über die
Lenkradtasten bedienen".
In der mündlichen Verhandlung ist der Senat der Frage nachgegangen, welche
Einzelfunktionen über die Lenkradfernbedienung gesteuert werden können.
Einigkeit herrscht zwischen den Parteien insoweit, als es nicht nur um die
Verringerung bzw. Erhöhung der Lautstärke geht. Unbestritten ist andererseits,
dass das Auto des Klägers nicht über eine Mobilphone-Einrichtung verfügt, so
dass eine Störung in diesem Bereich außer Betracht zu bleiben hat. Außer der
Lautstärkeregelung (Radio/CD) kann über die Lenkradfernbedienung zwischen Radio-
und CD-Wiedergabe umgeschaltet werden. Auch insoweit bestand im Senatstermin
Übereinstimmung. Die vom Kläger nachträglich vorgelegte Bedienungsanleitung
bestätigt auch im übrigen, dass die Beschreibung der Funktionen in den
Schriftsätzen des Klägers zutrifft. Hiernach können nicht nur das Radio und der
CD-Player, sondern auch der Bordcomputer und das Navigationssystem vom Lenkrad
aus bedient werden. Für eine weniger weitgehende Funktionsweise hat die Beklagte
nichts Konkretes vorgetragen.
Was den Ausfall der Einzelfunktionen angeht, ist in tatsächlicher Hinsicht
gleichfalls dem Kläger zu folgen. Danach traten von Anfang an ständig
Fehlfunktionen auf. Eingabebefehle wurden überhaupt nicht angenommen. Es
erfolgten ungewollte Umschaltungen, etwa vom Navigationsmodus in den
Radiobetrieb wie vom CD-Betrieb in den Navigationsmodus. Wegen dieser
Fehlfunktionen war der Kläger unstreitig dreimal in der Werkstatt der Beklagten.
Sämtliche Nachbesserungsversuche schlugen aus technischen Gründen fehl. Ob nach
den einzelnen Versuchen, der letzte war Anfang Januar 2005, wenigstens
vorübergehend Besserung eingetreten war, kann der Senat nicht beurteilen. Nach
der Darstellung der Beklagten war die Funktion der Lenkradfernbedienung nur
"zeitweise" fehlerhaft. Zugunsten des Klägers unterstellt der Senat, dass die
Fernbedienung in den oben genannten Funktionen bis zum Zeitpunkt des
Rücktrittsschreibens vom 20. Januar 2005 durchgängig in der vom Kläger
behaupteten Weise gestört war. Wie viele Kilometer der Kläger mit der
fehlerhaften Lenkradfernbedienung zurückgelegt hat, kann der Senat anhand der
Angaben des Klägers zur Berechnung der Nutzungsvergütung abschätzen. Bis zum 29.
November 2005 will der Kläger 48.816 km gefahren sein. Das sind pro Monat
durchschnittlich etwa 3.500 km. Eine solche Fahrleistung ist
überdurchschnittlich hoch. So gesehen ist es richtig, wenn der Kläger sich als
"Vielfahrer" bezeichnet.
b. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände stuft der Senat den vorliegenden
Sachmangel in Übereinstimmung mit dem Landgericht als nur unerheblich ein.
aa) Gewiss wird man dem Fall nicht gerecht, wenn man das Problem mit der
Beklagten (vgl. Klageerwiderung Seite 5) auf ein Komfortproblem reduziert. Die
Lenkradfernbedienung, die der Kläger als Zusatzausstattung bestellt hat, dient
nicht nur der Erhöhung des Bedienkomforts. In der Bedienungsanleitung wird
ausdrücklich auch die Steigerung der Fahrsicherheit angesprochen, wobei dieser
Gesichtspunkt sogar an erster Stelle genannt wird (Seite 17 oben links). Daran
muss die Beklagte sich festhalten lassen, auch wenn es nicht ihre eigene
Darstellung ist (Rechtsgedanke des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB).
Dass die Lenkradfernbedienung zur Erhöhung der Fahrsicherheit beiträgt, bedeutet
nicht zwangsläufig, dass ihr Ausfall die Fahrsicherheit spürbar beeinträchtigt.
Gleiches gilt für das Kriterium Bedienkomfort. Auch ohne intakte
Lenkradfernbedienung war der Kläger dazu in der Lage, sämtliche Funktionen, die
über die Lenkradfernbedienung steuerbar waren, anderweitig zu betätigen,
beispielsweise durch das Drücken oder Drehen des Multifunktionsknopfes. Er
stellt das zentrale Bedienelement des Infotainment-Systems dar, mit dem nahezu
alle Funktionen des Systems über Menüs bedient werden können
(Bedienungsanleitung Seite 11).
Während der gesamten Dauer der Nutzung ab Oktober 2004 bis zum
Rücktrittsschreiben vom 20. Januar 2005 war die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
infolge des hier in Rede stehenden Mangels zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt.
Auch ohne Lenkradfernbedienung konnte der Kläger sein Auto verkehrs- und
betriebssicher bewegen. In diesem Sinne ist auch das Landgericht zu verstehen,
wenn es ausführt, bei der Lenkradfernbedienung handele es sich nicht um ein
"unmittelbar sicherheitsrelevantes Ausstattungsdetail". Mag seine weitere
Einschätzung, ein gewisser Gewinn an Verkehrssicherheit sei nur "ein
Nebeneffekt", mit der Darstellung in der Bedienungsanleitung nicht unbedingt
vereinbar sein, so sieht doch auch der Senat in erster Linie den vertraglich
vorausgesetzten - erhöhten - Fahrkomfort (Bedienkomfort) als beeinträchtigt an.
Diese Einbuße hat bei objektiver Betrachtung nicht das Gewicht, um dem Kläger
die Rückabwicklung des Kaufvertrages zuzubilligen. Dabei verkennt der Senat
nicht, dass es sich hier um einen Neuwagen handelt. Bei Fahrzeugen dieser Art,
zumal bei PKW und Kombis, ist die Bagatellgrenze tendenziell enger zu ziehen als
bei bereits gebrauchten Kraftfahrzeugen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf
negative Auswirkungen auf den Fahrkomfort. Wenn ein Neuwagenkäufer durch die
Bestellung bestimmter, erfahrungsgemäß kostspieliger Sonderausstattungen den
Basis-Fahrkomfort individuell hat steigern wollen und ihm zudem ein Gewinn an
Fahrsicherheit versprochen wird, dann muss - auch nach der Verkehrsanschauung -
ein technisch bedingter Ausfall dieses "Extras" eine andere Beurteilung erfahren
als im Fall des Kaufs eines gebrauchten, bereits komplett ausgestatteten
Fahrzeugs. Auch bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise ist einem
Neufahrzeugkäufer in dieser Hinsicht ein geringeres Maß an negativen
Auswirkungen zuzumuten, die Grenze zur Erheblichkeit also eher überschritten als
beim Kauf eines gebrauchten Kfz.
bb) Dass diese Grenze anders verlaufen muss als in denjenigen Fällen, die im
früheren Kaufrecht nach Maßgabe des § 459 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. beurteilt wurden,
steht für den Senat außer Frage (ebenso OLG Bamberg, Urteil vom 10.04.2006, 4 U
295/05, veröffentlicht u.a. in DAR 2006, 456 und OLG-Report 2006, 502;
Schmidt-Räntsch Festschrift für Wenzel, 2005, Seite 409, 417/418). Damit
verbietet sich eine Anknüpfung an die Auslegung von § 459 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.
(so ausdrücklich Schmidt-Räntsch, a.a.O.), mag sie dem Gesetzgeber auch vor
Augen gestanden haben. Allerdings sind solche Mängel, die bereits nach der
früheren Bagatellregelung als unerheblich eingestuft worden sind, heute erst
recht nicht geeignet, aus ihnen ein Rücktrittsrecht gemäss § 437 Nr. 2 BGB
herzuleiten. Unter diesem Blickwinkel ist die umfangreiche, freilich nicht
einheitliche Kasuistik zu § 459 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. durchaus verwertbar.
cc) Auch nach neuem Recht ist im Falle eines behebbaren Mangels zumindest auch
auf den Aufwand abzustellen, der zur Mängelbeseitigung erforderlich ist (vgl.
OLG Düsseldorf - 3. Senat - NJW-RR 2004, 1060; Palandt/Grüneberg, BGB, 66.
Aufl., § 323 Rdnr. 32). Ob die vertraglich vereinbarte, hilfsweise die
gewöhnliche Gebrauchstauglichkeit und/oder der Wert des Kaufobjekts erheblich
beeinträchtigt sind, kann bei einem behebbaren Mangel in der Tat auch, aber
nicht nur, anhand des Umfangs und der Kosten der Mängelbeseitigung beurteilt
werden. Welcher Prozentsatz dabei anzusetzen ist, wird in der Rechtsprechung
unterschiedlich beurteilt (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 1060; LG Kiel, DAR
2005, 38; OLG Bamberg DAR 2006, 456). Hinzuweisen ist auch auf die bereits
zitierte Entscheidung des BGH, wonach Mängelbeseitigungskosten unter 1 % des
Kaufpreises eindeutig unterhalb der Bagatellgrenze liegen.
Auch das Landgericht hat im angefochtenen Urteil auf diesen Aspekt abgehoben,
wenn es ausführt, dass der Mangel voraussichtlich mit geringem Zeit- und
Kostenaufwand behoben werden könne. Zur Untermauerung dieser Einschätzung hat
die Beklagte einen Kostenvoranschlag mit Datum 4. Oktober 2006 zu den Akten
gereicht (Anlage B 1). Daraus ergibt sich ein Gesamtreparaturaufwand von brutto
265,58 Euro. Der Lohnanteil macht 22,80 Euro netto aus, was darauf hindeutet,
dass es sich um eine einfache, schnell ausführbare Reparaturmaßnahme handelt.
Bei einem Kaufpreis von 31.563,00 Euro betragen die gesamten Reparaturkosten
lediglich rund 0,85 %.
Allein daraus auf Unerheblichkeit zu schließen, hält der Senat für verfehlt.
Störungen im Bereich der Elektrik/Elektronik lassen sich erfahrungsgemäß nicht
selten ohne großen Kostenaufwand beheben, wie auch der Streitfall zeigt.
Angesichts der hohen Neuwagenpreise (im Durchschnitt 25.000 Euro) bliebe selbst
die Ein-Prozent-Grenze häufig unterschritten. Sinnvoller erscheint es dem Senat,
beim Ausfall einer Sonderausstattung auch auf die Relation zwischen
Gesamtkaufpreis und dem Preis für das "Extra" abzustellen (in diese Richtung
auch OLG Düsseldorf - 22. Senat - Urt. v. 10.2.2006, 22 U 149/05, VRR 2006,306).
Ob der Kläger einen Aufpreis für die Lenkradfernbedienung gezahlt hat, geht aus
dem Bestellschein (Kaufvertrag) nicht hervor. Aber selbst wenn sie
aufpreispflichtig gewesen sein sollte, dürfte der Betrag 1.000 Euro nicht
überschritten haben. Auch unter diesem Blickwinkel erweist sich die
Rückabwicklung des gesamten Vertrages als unverhältnismäßig. Unabhängig von dem
zwischenzeitlichen Diebstahl des Fahrzeugs ist dem berechtigten Interesse des
Klägers durch eine Minderung des Kaufpreises in vollem Umfang Genüge getan.
Nach alledem war die Berufung mit den prozessualen Nebenentscheidungen aus §§ 97
Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO zurückzuweisen.
Der Senat lässt die Revision zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO). Die Sache
ist von grundsätzlicher Bedeutung. Außerdem macht die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH erforderlich.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis zum 27. November 2006: 26.405,63
Euro, danach bis 10.000 Euro.
Beschwer für den Kläger:
Unter 20.000 Euro.