Lichtbildidentifizierung – Anforderungen im Urteil
Oberlandesgericht Hamm
Az: 2 Ss OWi
757/07
Beschluss vom
26.11.2007
Durch eine vom Tatrichter verwandte
Formulierung, in der die hinsichtlich der für die Identifizierung des
Betroffenen bedeutsamen Lichtbilder aufgeführt worden sind und mitgeteilt wird,
dass hinsichtlich der Lichtbilder eine „in Augenscheinnahme" statt-gefunden hat
und in der auf den Fundort der Lichtbilder in der Akte hingewiesen wird, ist
nicht mit der nötigen Deutlichkeit klargestellt, dass das Lichtbild bzw. die
Licht-bilder gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zum Inhalt der Urteilsurkunde gemacht
werden sollen.
Auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 29. August 2007 hat der
2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 26. 11. 2007 durch den
Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter auf Antrag der
Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers
beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Hagen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen
Geschwindigkeits-überschreitung zu einer Geldbuße in Höhe von 175 Euro
verurteilt, ein Fahrverbot von einem Monat verhängt und von der Regelung des §
25 Abs. 2 a StVG Gebrauch gemacht. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen, mit der die-ser die Verletzung materiellen Rechts gerügt hat. Die
Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 349 Abs. 2
StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG zu verwerfen.
II.
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene am 21. Juli 2007 mit
seinem Pkw die BAB A 45 befahren hat. Gemessen wurde in Höhe Kilometer 38,800
aufgrund einer Radarmessung mit dem Gerät Typ Multanova VR 6 F eine
Geschwindigkeit von 144 km/h, obwohl dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit
nur 100 km/h betrug. Der Betroffene hat sich in der Hauptverhandlung dahin
eingelassen, nicht er sei gefahren, sondern sein Bruder, der auf einem
überreichten Passfoto zu sehen sei. Das AG ist jedoch von der Täterschaft des
Betroffenen ausgegangen und hat dazu u.a. ausgeführt: „Diese Feststellungen
beruhen auf der Einlassung des Betroffene, sowie aufgrund der in
Augenscheinnahme des Betroffenen in der Hauptverhandlung, der Fotos Blatt 1 A
der Akte sowie dem Doppelpassfoto vom Betroffenen und einem weiteren Passfoto
seines Bruders aus Hülle Bl. 35 d.A., den vom Sach-verständigen gefertigten
Fotos Bl. 43 d.A. sowie dem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten
Gutachten des Sachverständigen Dr. S." Sodann setzt sich das angefochtene Urteil
mit dem Sachverständigengutachten auseinander.
III.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und
hat auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. Sie führt zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Amtsgericht Ha-gen (§ 79 Abs. 6 OWiG).
Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil seine Gründe
materiell-rechtlich unvollständig sind und es dem Rechtsbeschwerdegericht daher
nicht - als Ergebnis seiner Nachprüfung - die Feststellung ermöglicht, dass es
rechtsfehlerfrei ergangen ist (§ 267 StPO).
Im Fall der Täteridentifizierung eines Betroffenen müssen die Urteilsgründe so
abgefasst sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung möglich ist, ob ein
Messfoto bzw. Radarfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person
zu ermöglichen. Ausreichend ist es hierfür, dass in den Urteilsgründen auf das
in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1
OWiG Bezug genommen wird, wodurch das Foto zum Bestandteil der Urteilsgründe
wird und vom Rechtsbeschwerdegericht dann zur Prüfung der Frage, ob es als
Grundlage einer Identifizierung tauglich ist, selbst in Augenschein genommen
werden kann. Macht der Tatrichter von dieser Möglichkeit Gebrauch und ist das
Foto zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet, so sind darüber hinausgehende
Ausführungen zur Be-schreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich
(vgl. BGHSt 41, 376; stän-dige Rechtsprechung aller Obergerichte, zuletzt u.a.
OLG Düsseldorf NZV 2007, 254 = VRR 2007, 194 = VA 2007, 49 = VRS 112, 43; OLG
Hamm, Beschl. v. 21. August 2007 - 3 Ss OWi 464/07; vgl. die weiteren Nachweise
aus der Rechtsprechung bei Gübner in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das
straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 1464 ff.). Eine Bezugnahme nach §
267 Abs. 1 S. 3 StPO muss aber deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht
sein (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.). Die bloße
Mitteilung der Fundstelle in den Akten sowie der Hinweis, die Abbildung sei in
der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden, genügen nicht (vgl. zuletzt
OLG Düsseldorf, a.a.O.; siehe auch noch OLG Köln NJW 2004, 3274 mit weiteren
Nachweisen; OLG Dresden DAR 2000, 279; OLG Brandenburg NStZ-RR 1998, 240; OLG
Hamm NStZ-RR 1998, 238 = VRS 95, 232 mit weiteren Nachweisen). Dadurch wird
lediglich der Beweiserhebungsvorgang beschrieben wird, nicht aber der Wille zum
Ausdruck gebracht wird, das Radarfoto zum Bestandteil der Urteilsurkunde zu
machen.
Durch die hier vom Tatrichter verwandten Formulierungen, mit denen die
hinsichtlich der für die Identifizierung des Betroffenen bedeutsamen Lichtbilder
aufgeführt wor-den sind, - „in Augenscheinnahme" und Hinweis auf den Fundort der
Lichtbilder in der Akte - ist nicht mit der nötigen Deutlichkeit klargestellt,
dass das Lichtbild bzw. die Lichtbilder zum Inhalt der Urteilsurkunde gemacht
werden sollten. Vielmehr ist lediglich der Beweiserhebungsvorgang als solcher
beschrieben werden. Auch die Anführung des Fundortes des jeweiligen Lichtbildes
in der Akte ergibt nicht zweifelsfrei die Bezugnahme auf das in der Akte
befindliche Foto in dem Sinne, dass es ge-mäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO selbst
zum Urteilsgegenstand werden soll. Fehlt es aber an der deutlichen und
zweifelsfreien Inbezugnahme des Fotos, kann das Rechtsbeschwerdegericht die
Abbildung aus eigener Anschauung nicht würdigen und ist daher auch nicht durch
in der Lage zu beurteilen, ob die Lichtbilder als Grundlage einer
Identifizierung tauglich sind (vgl. BGH a.a.O.). Etwas anderes folgt vorliegend
nicht etwa daraus, dass der Tatrichter seine Überzeugung etwa allein auf das
Sachverständigengutachten gestützt habe. Denn aus den Ausführungen des
angefochtenen Urteils folgt, dass das „Fahrerfoto Bl. 1 a der Akten" ebenfalls
Grundlage der Überzeugungsbildung des Tatrichters von der Fahrereigenschaft des
Betroffenen gewesen ist.
Sieht der Tatrichteraber von einer Verweisung gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ab,
so genügt es nicht, wenn er nur - wie hier - das Ergebnis seiner
Überzeugungsbildung mitteilt, und auch nicht, dass er ggf. die zur
Identifizierung herangezogenen abstrakten Merkmale auflistet, was vorliegend
noch nicht einmal geschehen ist. In diesem Fall muss das Urteil Ausführungen zur
Bildqualität, insbesondere zur Bildschärfe, enthalten und die abgebildete Person
oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale in ihren charakteristischen
Eigenschaften so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht in gleicher
Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos
ermöglicht wird (vgl. BGH NJW 1996, 1420; BayObLG NZV 2000, 48; OLG Frankfurt
NZV 2002, 137; OLG Hamm NZV 2000, 428; instruktiv OLG Düsseldorf, a.a.O.).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Amtsgericht
hat weder den Betroffenen noch seinen Bruder beschrieben und dargelegt, warum es
davon überzeugt, dass der Betroffene und nicht der Bruder der Fahrer gewesen
ist, sondern lediglich Ausführungen zum Sachverständigengutachten gemacht.
Wegen dieses Darstellungsmangels war das angefochtene Urteil mit den
Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht
zurückzuverweisen.
IV.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Soweit die Rechtsbeschwerde moniert, dass auch die Feststellungen des
Tatrichters zum Messverfahren nicht ausreichend sind, führen diese Einwände
nicht zum Erfolg. Vorliegend ist ein standardisiertes Messverfahren verwandt
worden. Dann ist es ausreichend, wenn das Messverfahren und der in Abzug
gebrachte Toleranzwert mitgeteilt werden (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Senats
vom 18. Oktober 2007 in 2 Ss OWi 683/07; vgl. Burhoff, a.a.O., Rn. 1251 ff. mit
weiteren Nachweisen).
2. Auch die Fahrverbotsentscheidung ist derzeit nicht zu beanstanden. Die
Verhängung des Fahrverbotes folgt aus § 4 Abs, 2 BKatV. Sie ist angesichts der
übrigen Vorverurteilungen des Betroffenen auch nicht zu beanstanden. Das
Amtsgericht hat seine Entscheidung, vom Fahrverbot nicht absehen zu wollen, zwar
knapp, aber angesichts der Vielzahl der Vorverurteilungen und deren Gewicht noch
ausreichend begründet.