Lichtbildidentifizierung des Fahrzeugsführers durch Richter
Oberlandesgericht Hamm
Az: 3 Ss OWi
541/07
Beschluss vom
28.09.2007
Auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 08.05.2007 hat der 3.
Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 28. 09. 2007 durch den
Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG auf
Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines
Verteidigers beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.
Gründe:
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift vom 07.09.2007
ausgeführt:
"I.
Das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen durch Urteil vom 08.05.2007 wegen
fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer
geschlossenen Ortschaft zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt und gegen
ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt (Bl. 28, 32 ff d.A.). Dabei hat das
Gericht zugleich angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der
Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt,
spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten ab Rechtskraft (Bl. 32 R d.A.).
Gegen dieses in Anwesenheit des Betroffenen verkündete und seinem Verteidiger am
12.06.2007 zugestellte (Bl. 35 d.A.) Urteil hat der Betroffene mit am 15.05.2007
bei dem Amtsgericht Essen eingegangenen Telefaxschreiben seines Verteidigers vom
selben Tage (Bl. 29 d.A.) Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit weiterem
Schriftsatz seines Verteidigers vom 27.06.2007, eingegangen bei dem Amtsgericht
Essen am 03.07.2007 (Bl. 36 d.A.), begründet.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und form- und fristgerecht
begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die
Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässiger
Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften zweifelsfrei.
Insbesondere entspricht das angefochtene Urteil in seiner Begründung den
Anforderungen, die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Darstellung
der Identifizierung des Betroffenen anhand eines bei einer
Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Beweisfotos zu stellen sind. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zu vgl. BGH NJW 1996, 1420) genügt in den
Fällen der Identitätsfeststellung des Betroffenen anhand eines bei einem
Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes eine gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO
i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG prozessordnungsgemäße Verweisung auf das bei den Akten
befindliche Lichtbild, wenn das Foto so deutlich ist, dass es zur
Identifizierung des Betroffenen uneingeschränkt geeignet ist. Das Gericht hat in
nicht zu beanstandender Weise auf die Fotos Bl. 6 d.A. Bezug genommen. Die
Bezugnahme muss deutlich und zweifelsfrei erfolgen. Dieses ist hier gegeben, da
der Tatrichter nicht nur ausgeführt hat, dass seine Feststellungen auf den "in
Augenschein genommenen Lichtbildern" beruhen, sondern auf diese auch
"ausdrücklich Bezug genommen" wird. Dem lässt sich entnehmen, dass die
Lichtbilder Gegenstand der Urteilsurkunde werden sollen und der Tatrichter nicht
nur den Beweiserhebungsvorgang beschreiben wollte. Unterstützt wird dieses noch
durch die hier erfolgte, an sich für eine prozessordnungsgemäße Verweisung in
der Regel nicht erforderliche Anführung der Blattzahl. Entgegen der Auffassung
des Betroffenen ist das Lichtbild Bl. 6 d.A. zur Identifizierung des Fahrers
geeignet. Die Frontalaufnahme ist von ausreichender Qualität. Ob das Lichtbild
die Feststellung zulässt, dass der Betroffene der abgebildete Fahrzeugführer
ist, hat allein der Tatrichter zu entscheiden. Es kann daher mit der
Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht beanstandet werden, der Betroffene sei -
entgegen der Überzeugung des Tatrichters - nicht mit der auf dem Radarfoto
abgebildeten Person identisch. Die Überprüfung dieser tatrichterlichen
Überzeugung ist dem Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich untersagt. Überprüfbar
für das Rechtsbeschwerdegericht ist lediglich die Frage, ob das Belegfoto, wenn
es wie hier prozessordnungsgemäß in Bezug genommen worden ist, überhaupt
geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen (zu vgl. BGH NZV
96, 157).
Die Aufklärungsrüge ist bereits nicht in zulässiger Form erhoben worden, § 344
Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG. Dazu muss die Rechtsbeschwerde
nämlich die Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, und das
Beweismittel bezeichnen, dessen sich der Tatrichter hätte bedienen sollen.
Ferner muss angegeben werden, welche Umstände das Gericht zu weiteren
Ermittlungen hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen
Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. OLG Hamm, NZV 2002, 139): Die
Aufklärungsrüge ist bereits in unzulässiger Form deswegen erhoben, weil das
angegebene Beweismittel nur "beispielsweise" genannt wird. Im Übrigen wird das
zu erwartende Beweisergebnis nicht in der erforderlichen Deutlichkeit
mitgeteilt.
Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen ist gegen das Urteil rechtlich nichts zu
erinnern. Die Verhängung des Bußgeldes in Höhe von 100,00 EUR sowie das
Fahrverbot von einem Monat halten der rechtlichen Überprüfung Stand. Das
Amtsgericht ist sich der Möglichkeit, unter Erhöhung der Geldbuße ausnahmsweise
von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen, bewusst gewesen und hat diese
Möglichkeit in nicht zu beanstandender Form abgelehnt."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener
Sachprüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe
noch hinreichend erkennbar wird, dass für das Geschwindigkeitsmessgerät eine zum
Zeitpunkt der Messung noch gültige Eichbescheinigung vorlag und das im Urteil
erwähnte Messprotokoll (auch) die Messung des Betroffenen erfasst.
Die Aufklärungsrüge ist auch bereits deswegen unzulässig, weil Umstände, aus
denen sich die Ähnlichkeit des vom Betroffenen behaupteten Fahrers, seinem
Cousin, nicht näher vorgetragen wurden und damit nicht erkennbar ist, warum sich
das Amtsgericht zu dessen Inaugenscheinnahme hatte gedrängt sehen müssen.